OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 1839/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1212.19L1839.07.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 5. September 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2007 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 2. November 2007 gestellte Antrag, 3 festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 5. September 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2007 aufschiebende Wirkung hat, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners zulässig und begründet. Er verkennt in seiner Antragserwiderung vom 14. November 2007, die erst am 11. Dezember 2007 bei Gericht eingegangen ist, das Antragsbegehren. Der Antragsteller begehrt nicht die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, sondern lediglich die Feststellung derselben. Insoweit konnte die Kammer auch über den Antrag befinden, obwohl der Antragsgegner seinen „Verwaltungsvorgang" nur selektiv vorgelegt hat. 6 Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben - abweichend von der Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO, die nur von der Widerherstellung oder Anordnung spricht - geboten, dies gerichtlich festzustellen, wenn sich die Behörde einer Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung dennoch berühmt. In den Fällen des § 80 Abs. 1 VwGO ginge eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere, weil sie schon Kraft Gesetzes gegeben ist, so dass als Minus nur die Feststellung bleibt. 7 Dies ist hinsichtlich des vom Antragsteller angefochtenen Kostenbeitragsbescheides vom 27. August 2007 der Fall. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller im Bescheid ein Zahlungsziel gesetzt, das unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides ist und hat trotz des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. September 2007 diesen durch seine Stadtkasse unter dem 4. Oktober 2007 zur Zahlung gemahnt und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der weiteren Zahlungsfrist von 7 Tagen Vollstreckungsmaßnahmen angedroht. 8 Der Widerspruch vom 5. September 2007 gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 27. August 2007 hat gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, denn die aufschiebende ist nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen, so dass der Bescheid derzeit nicht vollzogen und die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden darf. 9 Die aufschiebende Wirkung entfällt für den Kostenbeitrag weder Kraft gesetzlicher Regelung -§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO- etwa im SGB VIII, noch hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 10 Letztlich entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn bei dem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII, in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff. handelt es sich nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne der erstgenannten Vorschrift. 11 So auch VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2006 - 10 TG 1915/06 -, NJW 2007, S. 241 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 2 L 193/07- in juris; VG Hannover, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 B 4331/07 in juris 12 Unter öffentlichen Abgaben und Kosten sind nur solche Geldforderungen zu verstehen, die der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Verwaltung dienen. Auch wenn hierin nicht der alleinige Zweck besteht, muss gleichwohl zumindest ein Ziel in der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs liegen, weil nur insoweit der Wegfall der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt erscheint. Als Ausnahmeregelung zu § 80 Abs. 1 VwGO ist die Vorschrift eng auszulegen. 13 Der Kostenbeitrag nach dem SGB VIII dient nach seinem Zweck jedoch nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, sondern soll lediglich den Nachrang der Jugendhilfe wiederherstellen. Denn Erziehung ist zunächst Aufgabe der Familie und Eltern. Nur wenn deren Erziehungsbemühungen nicht ausreichen oder scheitern, wird bis zum Eintritt der Volljährigkeit den Eltern Hilfe zur Erziehung und danach den jungen Erwachsenen Hilfe für junge Volljährige gewährt. Die Eltern - wegen ihrer ansonsten gegebenen zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung - haben zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Die Kostenbeiträge sind an typischen sozialrechtlichen Billigkeitsregelungen orientiert, die so dem Bereich des allgemeinen Abgabenrechts fremd sind. 14 Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Dieser Umstand war zwar in der Begründung des Gesetzesentwurfs maßgebend für die unzutreffende und die Kammer nicht bindende Annahme des Gesetzgebers, dass es sich um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 VwGO handele. Der Gesetzgeber ging nach seiner Begründung davon aus, dass die Heranziehung nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erstmals ausschließlich öffentlich-rechtlich durch Kostenbescheid erfolge und dies alleine eine Subsumtion unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertige; hierbei hat er offensichtlich die dem heutigen § 92 SGB VIII inhaltlich gleiche Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. übersehen, die ebenfalls schon die Erhebung des Kostenbeitrags durch Leistungsbescheid vorsah. Durch die Regelungen des KICK ist daher eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. 15 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens - § 154 Abs. 1 VwGO-, für das gem. § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden. 16