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Beschluss

2 L 234/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0718.2L234.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem heutigen Tage, sowie dem noch zugehördenden Kind ab dem Tag der Niederkunft bis zum 31. Oktober 2007 vorläufig Hilfe nach § 19 SGB VIII in der Mutter-Kind-Einrichtung des Evangelischen Vereins für Jugend und Familienhilfe e.V., B. G. 000, in H. zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Betreuerin der Antragstellerin sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren berechtigt, den Antrag auf Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform für Mutter und Kind nach § 19 des Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII ) für die Antragstellerin zu verfolgen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 3 Beschluss vom 8. September 2000 - 22 E 524/99 -, FEVS 52, 178 f., 4 in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass durch die Neuordnung des Betreuungsrechts, wie sie insbesondere in § 1896 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ihren Niederschlag gefunden hat, die Vormundschaftsgerichte nicht mehr die Verantwortung in Globalbereichen (z.B. Personensorge oder Vermögenssorge), sondern nur noch für genauer umschriebene beschränkte Aufgabenkreise übertragen dürfen. Danach hat es den Aufgabenkreis "Vertretung in Vermögensangelegenheiten" für nicht ausreichend gehalten, um laufende Leistungen der Sozialhilfe einzuklagen, aber als hinreichend angesehen, soweit mit der Klage belastende Bescheide des Sozialamtes angefochten wurden, in denen der Einsatz von Vermögen gefordert wurde. Wie sich aus der Bestellungsentscheidung des Amtsgerichts F. vom 21. Mai 2003 ergibt, umfasst der Aufgabenkreis der Betreuerin hier u.a. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten und Behördenangelegenheiten. In der Zusammenschau dieser Aufgabenkreise ergibt sich auch die Berechtigung der Betreuerin, den vorliegenden Anspruch der Antragstellerin nach dem SGB VIII gegenüber dem Jugendamt und auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Bei einer anderen Betrachtung wäre der Betreuerin eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht und Behördenangelegenheiten nicht möglich. Im Übrigen hat die Antragstellerin bei der Anhörung durch den Berichterstatter auch selbst bekundet, dass sie in die Mutter-Kind-Einrichtung in H. will. 5 Der Antrag der Antragstellerin 6 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort bis zum Ende des Monats Oktober 2007 eine Kostenzusage für die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII in dem von der Evangelischen Kirche getragenen Mutter-Kind-Haus in H. zu erteilen, 7 hat in der nach Maßgabe des Tenors leicht umformulierten Fassung auch in der Sache Erfolg. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 9 Gemessen an diesen Vorgaben war der Antrag im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auf den Zeitraum ab dem frühestmöglichen Aufnahmezeitpunkt der Antragstellerin nach der gerichtlichen Entscheidung bis zum Ende des Monats Oktober 2007 zu beschränken. Das vorliegende Rechtsschutzgesuch kann nur für diesen Zeitraum Erfolg haben, da derzeit nur bis Ende Oktober 2007 ein Anordnungsgrund, also ein Grund, der die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigt, als glaubhaft gemacht anzusehen ist. 10 Zum einen ist zu berücksichtigen, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eine schwangere Frau bereits vor der Geburt des Kindes in die gemeinsame Wohnform aufgenommen werden kann. Eine solche Verfahrensweise erscheint der Kammer hier auch sachgerecht. Dabei hat sie einmal die voraussichtlich im August 2007 anstehende Geburt berücksichtigt. Sie hat ferner die Aussage der Zeugin G1. bei der gerichtlichen Vernehmung gewürdigt, dass die Mutter-Kind-Einrichtung in H. eine Aufnahme vor der Entbindung für wünschenswert erachte. Dies wird auch in den zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Unterlagen des Mutter- Kind-Hauses bestätigt, wonach die Mütter möglichst schon vor der Geburt aufgenommen werden sollen, um sie in einer in Aufnahme- und Trainingsphase unterteilten Eingewöhnungsphase mit der neuen Umgebung, den dort vorhandenen Hilfeangeboten und den Unterstützungsmöglichkeiten für die Geburt vertraut zu machen. 11 Andererseits war die einstweilige Anordnung, die im verwaltungsgerichtlichen Sozialrecht die Aufgabe hat, nur eine aktuelle, nicht aber eine in der Vergangenheit eingetretene oder eine für die Zukunft zu befürchtende Notlage zu beseitigen, entsprechend dem im Erörterungstermin gestellten Antrag auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2007 zu begrenzen. Dabei war zu beachten, dass die Regelung im Eilverfahren nicht weit in die Zukunft hineinreichen kann, da das Gericht den Hilfefall nicht selbst unter Kontrolle halten kann. Da es in jugendhilferechtlichen Eilverfahren - anders als etwa im Sozialhilferecht - keine gesicherte Rechtsprechung zu der Frage gibt, welcher Zeitraum generell einer gerichtlichen Überprüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde zu legen ist, muss jeweils an Hand des materiellen Begehrens untersucht werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Regelung in die unmittelbare Zukunft hinein sachgerecht erscheint, ohne dass das Gericht sich einerseits jeden Monat erneut mit diesem Fall befassen muss, andererseits der Fall aber dem Jugendhilfeträger auch nicht völlig aus der Hand genommen wird. Bei Abwägung dieser Aspekte erscheint der Kammer trotz der Ruhe, der die Antragstellerin bedarf, um in die Rolle einer jungen Mutter hineinzuwachsen, der Zeitraum bis Ende Oktober 2007 zunächst ausreichend, um ihr zum einen eine reale Chance zu geben, die geforderten Fähigkeiten für die Betreuung ihres Kindes zu entwickeln und zum andern dem Jugendamt entsprechend seinem Wächteramt Gelegenheit zur Klärung zu geben, ob ein Zusammenleben mit Mutter und Kind nicht mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist. 12 Der Jugendhilfeträger kann zu einem angemessen erscheinenden Zeitpunkt aufgrund eines Hilfeplanverfahrens selbst entscheiden, ob die Sachlage unverändert ist und es sich im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung empfiehlt, vorläufig weiter zu leisten, oder ob mittlerweile eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die ihm eine von der gerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung ermöglicht. Der Antragstellerin wird insoweit auch nichts völlig Unzumutbares auferlegt, denn sie könnte bei einer zukünftigen Weigerung des Antragsgegners um erneuten gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. 13 In diesem aufgezeigten zeitlichen Rahmen hat die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist weder eine entsprechende Alternative ersichtlich noch vorgetragen, dass sich bis zur Niederkunft der Antragstellerin eine anderweitige Lösung oder Perspektive für ein gemeinsames Zusammenleben von Mutter und Kind findet. Der Antragsgegner hatte von Anfang Mai 2007 bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung ausreichend Gelegenheit, eine solche Lösung ausfindig zu machen oder selbst zu entwickeln. Dies ist ihm nicht gelungen. Das vom Antragsgegner gerügte Fehlen des Anordnungsgrundes kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass die Antragstellerin im Haus T. ein "Dach über dem Kopf" habe und bei Problemen auf die Unterstützung ihrer Bezugsbetreuerin Frau G1. oder eine sozialpädagogische Familienhilfe zurückgreifen könne. Die beiden im Haus T. tätigen Zeuginnen G1. und H1. , die mit den Möglichkeiten der Einrichtung und den Einschränkungen der Antragstellerin vertraut sind, haben übereinstimmend bekundet, dass sie ihre Einrichtung unter Berücksichtigung der vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für einen solchen Fall nicht als geeignet ansehen. Für sie ist die potenzielle Möglichkeit, in Fällen der Ratlosigkeit oder Überforderung rund um die Uhr auf ein Hilfesystem zurückgreifen zu können, zumindest für die ersten Monate im Interesse von Mutter und Kind unabdingbar. Dies ist im Haus T. nach ihren Bekundungen nicht möglich und nach der Einschätzung der Fachbereichsleiterin, der Zeugin H1. , wegen der gegebenen Struktur auch nicht kurzfristig änderbar. An diesem Punkt sind nach ihren Angaben auch die im Frühjahr im Haus T. ad hoc angedachten Konzeptionen für die Antragstellerin gescheitert. Die sozialpädagogische Familienhilfe könnte nach der Einschätzung der Zeuginnen die bestehenden Betreuungslücken ebenfalls nicht beseitigen. 14 Der Hinweis des Antragsgegners, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil das Kind nach der Geburt zu Lasten der Jugendhilfe im Schloss E. in N. untergebracht werden könne, wo es die Antragstellerin regelmäßig besuchen könne, geht schon deshalb fehl, weil er die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Grundgesetz -GG- verkennt. Nach Art 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Darüber wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen nach Art 6 Abs. 3 GG Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Art 6 Abs. 4 GG bestimmt, dass jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Daraus folgt, dass gerade in Fällen, in denen - wie hier - offen ist, ob die Eltern der ihnen obliegenden Aufgabe der Erziehung ihres Kindes gewachsen sind, die Mutter zunächst vorrangig ein Recht auf staatliche Unterstützung bei der Erziehung ihres Kindes hat. Zu solcher staatlicher Unterstützung gehört auch der Anspruch auf Hilfe in einem Mutter-Kind-Haus nach § 19 SGB VIII. Dabei hat das Jugendamt sicherlich das Recht und die Pflicht zu überprüfen, ob die Erziehung und Betreuung so abläuft, dass das Wohl des Kindes gewahrt ist. Aber erst im Falle eines Scheiterns der Eltern kommt eine auf das Jugendhilferecht gestützte Trennung von Eltern und Kind in Betracht. Es mag Fälle geben, in denen die Erziehungsunfähigkeit der Mutter/Eltern von vorneherein feststeht und/oder die Mutter/der Vater daran nichts ändern wollen oder beratungsresistent sind. Es kann hier offen bleiben, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 15 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII sind gegeben. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. 16 Die Antragstellerin ist alleinsorgender Elternteil in diesem Sinne. Sie hat sich zwar in der jüngeren Vergangenheit häufig bei dem Vater des Kindes in F. aufgehalten. Die Beziehung hat sich aber noch nicht so verdichtet, dass dies die Einschätzung rechtfertigt, es lasse sich schon von einem eheähnlichen Zusammenleben sprechen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin gegenüber der Bezugserzieherin wie auch gegenüber dem Gericht geäußert, dass sie sich jetzt vorrangig um die Beziehung zu ihrem Kind kümmern will und die Beziehung zu dem Kindesvater zurückstellt. Für die hier vertretene Auffassung spricht weiter, dass die Antragstellerin mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist. Da bislang bezüglich der Personensorge nichts veranlasst ist, spricht Vieles dafür, dass nach der Geburt die Antragstellerin nach § 1626 a Abs. 2 BGB vorläufig allein die Personensorge innehaben wird . 17 Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Hilfe nach § 19 SGB VIII verfolgen, obwohl sie B. 26. Februar 1985 geboren und somit heute schon 22 Jahre alt ist. Denn nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, 18 vgl. Struck in Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 5; Fischer in Schellhorn/Fischer/ Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 19 Rdnr. 19; Wiesner, § 19 SGB VIII als Grundlage für die Hilfegewährung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder aus der Sicht des Gesetzgebers, NDV 225 ff. (226), 19 gilt für den alleinsorgenden Elternteil, der Hilfe nach § 19 SGB VIII geltend macht, keine Altersgrenze - auch nicht die des § 41 SGB VIII. Dies wird damit begründet, dass § 19 SGB VIII sich als Sondertatbestand im Rahmen des Leistungsspektrums der Jugendhilfe darstelle, der zwar in der Beschreibung dem Leistungstatbestand des § 41 SGB VIII ähnele, aber als Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung alle alleinerziehenden Elternteile erreichen wolle, die nicht nur zur Meisterung des eigenen Lebens befähigt werden sollen, sondern auch dazu, die Erziehungsverantwortung für ein Kind zu übernehmen. 20 Selbst wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließen wollte, würde hier die Altersgrenze des § 41 SGB VIII einer Hilfegewährung nicht entgegenstehen. Zwar sollen nach dieser Vorschrift im Grundsatz Hilfen für junge Volljährige nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann allerdings die Hilfe über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt werden. 21 Ein solcher begründeter Ausnahmefall wäre hier anzunehmen. Denn hier steht nach den überzeugenden Bekundungen der vom Gericht im Termin gehörten Mitarbeiterinnen des Hauses T. fest, dass die von der Antragstellerin geforderte Erziehungsfähigkeit für ihr Kind nach der Geburt nur mit einer entsprechenden Beratung und Unterstützung hergestellt werden kann. 22 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht hier einer Hilfegewährung auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin in den letzten vier Jahren aufgrund der geistigen Behinderung Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. des Bundessozialhilfesetzes (BSHG) bzw. §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten hat. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass für geistig behinderte Mütter oder Väter Leistungen nach § 19 SGB VIII den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in der Regel vorgehen. 23 Vgl. Struck in Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 20; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, NDV-RD 1999, 86 ff. 24 Den dort niedergelegten - übereinstimmenden - Auffassungen ist zu folgen. Denn zum einen gibt es im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe keine dem § 19 SGB VIII entsprechende Leistung, so dass sich die Frage des Vorrangs der Leistungen nach § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht stellt. Zum andern hat das von § 19 SGB VIII vorausgesetzte Entwicklungsdefizit, das die Erziehungsfähigkeit in Frage stellt, viele denkbare Ursachen. Es können persönliche, soziale, emotionale oder eben auch intellektuelle Schwierigkeiten in Betracht kommen, ohne dass die Formulierung des Gesetzes eine dieser Ursachen - z.B. die geistige Behinderung - als nicht berücksichtigungsfähig ausschließt. 25 Die weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass die Hilfe durch die Retardierung in der Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin indiziert ist, liegt hier ebenfalls vor. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen ärztlichen Gutachten von Frau L. -T1. aus dem Jahre 2003 liegen bei der Antragstellerin eine Intelligenzminderung auf dem Niveau zwischen schwerer Lernbehinderung und leichter geistiger Behinderung sowie seit Geburt eine ausgeprägte Schwerhörigkeit vor. Daneben ist sie aufgrund traumatischer Erlebnisse in früher Kindheit seelisch behindert. Alle diese Beeinträchtigungen zusammen haben zu einer Entwicklungsretardierung in der Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin geführt. Dieser Befund ist aber nicht so, dass eine Förderung nicht mehr erfolgversprechend erscheint. Nach den überzeugenden Bekundungen der vom Gericht im Termin gehörten Mitarbeiterinnen des Hauses T. , in dem die Antragstellerin die letzten vier Jahre gewohnt hat, bestanden zu Anfang der Schwangerschaft erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt in der Lage sein werde, Erziehungsfähigkeit zu entwickeln. Im Laufe der Schwangerschaft hat sie aber vorher nicht erwartete Entwicklungsfortschritte gemacht und eigene Ressourcen gezeigt, die es heute möglich scheinen lassen, dass sie mit Unterstützung und Hilfe von außen nach einiger Zeit in der Lage sein wird, zukünftig zu einem eigenverantwortlichen, selbstständigen Leben mit dem Kind befähigt zu sein. In jedem Fall hat die Zeugin G1. bei ihrer gerichtlichen Vernehmung dargetan, dass die Antragstellerin in jüngerer Zeit eine vorher in diesem Umfang nicht gekannte Bereitschaft zur Annahme von Hilfen gezeigt habe. Die Antragstellerin habe offensichtlich vermeiden wollen, dass sie infolge der Entwicklungsretardierung in Überforderungs- und Konfliktsituationen so reagiere, dass eine psychische Überforderung oder eine mangelnde Belastbarkeit festgestellt werden könne, die den Verbleib des Kindes bei der Mutter gefährden könnte. Mit den Hilfemöglichkeiten einer Mutter-Kind-Einrichtung sah die Bezugsbetreuerin durchaus gute Entwicklungsmöglichkeiten, die die Chancen erhöhen, das Kind längerfristig in der Obhut der Antragstellerin zu belassen. 26 Schließlich scheitert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht daran, dass die Antragstellerin während des Aufenthalts in der Mutter-Kind- Einrichtung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, eine schulische Ausbildung oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. Nach § 19 Abs. 2 SGB VIII soll während des Lebens in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder darauf hingewirkt werden, dass der alleinerziehende Elternteil eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt, fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dies sei bei der Antragstellerin nicht zu erwarten und dieser Umstand allein führe nach der Rechtsprechung zur Versagung der beantragten Leistung, lässt sich dies den angegebenen Entscheidungen so nicht entnehmen. Insbesondere in den in Rede stehenden Entscheidungen des OVG NRW findet sich keine entsprechende Äußerung. In der Literatur wird demgegenüber zu Recht darauf hingewiesen, dass Mütter oder Väter, die für ein Kind allein zu sorgen haben und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen, häufig mit einer neben der Betreuung des Kindes aufzunehmenden oder fortzuführenden schulischen oder beruflichen Bildung oder Berufsausübung überfordert sein werden. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 SGB VIII dürfe deshalb nicht dazu führen, die Hilfe zu verweigern, weil innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Aufnahme einer schulischen oder beruflichen Ausbildung nicht erreichbar erscheine. 27 So Fischer in: Schellhorn, Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 19 Rdz. 8; auch bei Struck in Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 10 ist die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Schulbesuchs keine Leistungsvoraussetzung. 28 Nichts anderes kann gelten, wenn die alleinerziehende Mutter auf Grund ihrer intellektuellen Einschränkungen keinen weiter qualifizierenden Schulabschluss erreichen oder keine "normale" Ausbildung durchlaufen kann. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung von Struck, 29 in Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 10, 30 wonach § 19 Abs. 2 SGB VIII nur auf eine Tagesstrukturierung bzw. auf die Einübung der Gestaltung eines regelmäßigen Tagesablaufs abziele. Dies kann auch durch die regelmäßige Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte geschehen. Die Antragstellerin hat auch nicht ausgeschlossen, nach einiger Zeit während des Aufenthalts im Mutter-Kind-Haus in H. die Tätigkeit bei der Firma Q. , bei der sie jetzt einschließlich der Ausbildungsphase über 2,5 Jahre gearbeitet hat, wieder aufzunehmen. 31 Nach alledem war dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang zu entsprechen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.