Beschluss
22 E 524/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Aufgabenkreis einer Betreuung "Vertretung in Vermögensangelegenheiten" kann die gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, die das Vermögen betreffen, umfassen, auch wenn diese gegenüber einem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
• Ob der Aufgabenkreis die Beantragung oder Inanspruchnahme von Sozialhilfe selbst umfasst, ist danach zu unterscheiden und hängt davon ab, ob es um persönliche Sozialhilfeangelegenheiten oder um vermögensrechtliche Streitigkeiten geht.
• Bei Beurteilung des Umfangs der Bestellung ist auf den konkreten Aufgabenkreis abzustellen; bei Zweifeln ist zu klären, ob die konkrete Klage vermögensrechtlich oder personensorgerechtlich zuzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Aufgabenkreis der Vermögensbetreuung umfasst vermögensrechtliche Streitigkeiten auch gegenüber Sozialhilfeträgern • Der Aufgabenkreis einer Betreuung "Vertretung in Vermögensangelegenheiten" kann die gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, die das Vermögen betreffen, umfassen, auch wenn diese gegenüber einem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. • Ob der Aufgabenkreis die Beantragung oder Inanspruchnahme von Sozialhilfe selbst umfasst, ist danach zu unterscheiden und hängt davon ab, ob es um persönliche Sozialhilfeangelegenheiten oder um vermögensrechtliche Streitigkeiten geht. • Bei Beurteilung des Umfangs der Bestellung ist auf den konkreten Aufgabenkreis abzustellen; bei Zweifeln ist zu klären, ob die konkrete Klage vermögensrechtlich oder personensorgerechtlich zuzuordnen ist. Der frühere Betreuer der Klägerin erhob 1995 in ihrem Namen Untätigkeitsklage gegen den Beklagten zur Aufhebung mehrerer Bescheide. Er war durch einen früheren Beschluss und eine Bestellungsurkunde weitgehend für Vermögensangelegenheiten bestellt worden; die Bestellungsurkunde enthielt keine ausdrückliche Nennung von Sozialhilfeangelegenheiten. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Festsetzung des Gegenstandswerts und lehnte Anträge des Betreuers mit der Begründung ab, der Aufgabenkreis umfasse nicht zwingend Sozialhilfeangelegenheiten. Der Betreuer hielt dagegen, Vermögensangelegenheiten schlösse naturgemäß auch Sozialhilfe mit ein und legte eine Bestätigung des Amtsgerichts vor. Das OVG prüfte, ob die Klage und die anwaltliche Tätigkeit von dem Bestellungsvollzug gedeckt seien. • Die Beschwerde ist begründet; das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten festzusetzen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). • Nach § 1896 BGB sind Aufgabenkreise zu bestimmen; die früheren Globalbereiche von Personen- und Vermögenssorge sind nicht mehr ohne Konkretisierung übertragbar. Deshalb ist zu differenzieren, ob Maßnahmen persönliche Sozialhilfeangelegenheiten betreffen oder vermögensrechtliche Streitigkeiten. • Zwar spricht einiges dafür, dass die Beantragung von Sozialhilfe eine persönliche Angelegenheit des Betreuten sein kann und nicht automatisch vom Begriff der Vermögensangelegenheiten erfasst wird, weil die Inanspruchnahme von Sozialhilfe persönliche Autonomie berühren kann. • Im konkreten Fall bestand jedoch bereits ein Sozialhilferechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem; die Klage zielte darauf, ob vorhandenes Vermögen zur Deckung der Ansprüche des Beklagten herangezogen werden muss. Damit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit und nicht um eine personensorgerechtliche Angelegenheit. • Daraus folgt, dass die Klage durch den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis der Vertretung in Vermögensangelegenheiten gedeckt war und der Betreuer Anspruch auf Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit hat. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 4 GKG. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des früheren Betreuers festzusetzen, weil die erhobene Klage vermögensrechtliche Streitigkeiten betrifft und somit vom Aufgabenkreis der Vertretung in Vermögensangelegenheiten gedeckt ist. Die Kosten des Verfahrens werden gerichtlich nicht auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.