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Urteil

2 K 4307/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0723.2K4307.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der Unterbringung von U. B. im Jugendhaus S. e.V. in der Zeit vom 15. August 2001 bis zum 10. Januar 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab dem 9. Dezember 2004 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 7/8, der Kläger 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der Unterbringung von U. B. im Jugendhaus S. e.V. in der Zeit vom 15. August 2001 bis zum 10. Januar 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab dem 9. Dezember 2004 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 7/8, der Kläger 1/8 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren vom Beklagten nach den §§ 102 ff. SGB X Kostenerstattung in Höhe von 15.533,40 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Diese Kosten hat der Kläger in der Zeit vom 15. August 2001 bis zum 1. Februar 2002 für den am 11. Januar 1981 geborenen U. B. während des Aufenthalts desselben im Jugendhaus S. e.V. -S1. - in H. aufgewandt. U. B. hatte im Jahr 2001 einen Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und eine abgebrochene Schreinerlehre aufzuweisen. Seit dem 16. Lebensjahr gab es wegen einer Drogenproblematik Kontakte zwischen der personensorge- berechtigten Mutter, die sich überfordert fühlte, und dem zuständigen Jugendamt. Von Dezember 1998 bis März 1999 war er im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Form einer stationären Unterbringung/Hilfe für junge Volljährige zu Lasten des Beklagten im G. -w -T. -Haus in V. -Q. untergebracht. Nach einer Stellungnahme des Resohauses in H. kam der Jugendliche nach Beendigung der Jugendhilfe erneut mit dem Drogenmilieu in Kontakt. Im Juli und August 2000 hatte er zwei Monate Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L -P. verbracht. Wegen Betrugs und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde U. B. zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Verbunden war damit die Auflage, 14-tägige Drogenscreenings zu liefern und 200 soziale Arbeitsstunden abzuleisten. Seit Mai 1999 war er nach den Aufzeichnungen in den Verwaltungsvorgängen des Klägers mehrfach - zuletzt in der Zeit von Ende Mai 2001 bis zum 15. August 2001 - mehrere Monate wohnungslos. Bis Ende Mai 2001 hatte er zusammen mit seiner Freundin eine eigene Wohnung, die er nach der Trennung aufgeben musste. Mit Schreiben vom 9. Juni 2001 beantragte U. B. beim Jugendamt der Stadt I. Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Die selbständige Wohnungssuche sei gescheitert. Man habe ihm die Möglichkeit angeboten, im S1. in H. an seinen Problemen zu arbeiten. Seine Drogenprobleme habe er mittlerweile selbst in den Griff bekommen. Er brauche aber weiter Hilfe beim selbständigen Wohnen und der Arbeitsaufnahme. Er würde in diesem Jahr gern eine kaufmännische Ausbildung beginnen. Am 27. Juni 2001 leitete die Stadt I. diesen Antrag an das Jugendamt des Beklagten zuständigkeitshalber weiter. Am 9. August 2001 führte der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten mit dem Antragsteller und dessen Betreuer einen Anhörungstermin durch. In diesem Termin machte ausweislich des darüber gefertigten Vermerks Herr B. geltend, er müsse lernen, mit einer Tagesstruktur umzugehen (insbesondere aufzustehen); ferner stelle der Umgang mit Geld ein Problem dar. Mit Bescheid vom 13. August 2001 lehnte der Beklagte die Hilfegewährung ab. Auf Grund des Anhörungstermins habe er den Eindruck gewonnen, dass die persönliche Reife und Entwicklung des Herrn B. altersentsprechend sei. Er habe bereits in der Vergangenheit durch das Leben in der eigenen Wohnung grundlegende Fertigkeiten der eigenverantwortlichen Lebensführung erworben. Die Akutproblematik ergebe sich nicht aus einer Entwicklungsretardierung, sondern aus der Drogenproblematik. Durch flankierende ambulante Maßnahmen (Drogenberatung, Schuldnerberatung) ließen sich die bestehenden Probleme lösen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass Herr B. im Januar 2002 das 21. Lebensjahr vollende und zu diesem Zeitpunkt in der Regel die Hilfe für junge Volljährige ende. Es sei nicht zu erwarten, dass in nur wenigen Monaten eine etwaig erforderliche Nachreifung bewirkt werden könne. Den Widerspruch des Herrn B. wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2001, der Herrn B. am 17. September 2001 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid wurden dem Kläger vom S1. am 26. September 2001 per Fax übermittelt. Der Kreis M , der als Beauftragter für den Kläger einen entsprechenden Antrag des Herrn B. auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG - insbesondere zur Überwindung der Wohnungslosigkeit - aufgenommen hatte, leitete diese Unterlagen an den Kläger weiter. Beigefügt war eine Stellungnahme des Reso-Hauses in H. vom 24. August 2001. Mit Bescheid vom 27. September 2001 bewilligte der Kläger rückwirkend ab dem 15. August 2001 die Kosten für die Unterbringung U. B1. im S1. im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten als vorläufige Leistung nach § 44 BSHG. Am 1. Februar 2002 verließ Herr B. , der seit dem Beginn des Schuljahres 2001/2002 die Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung besuchte, das S1. in H. . Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 machte der Kläger beim Beklagten Kostenerstattung geltend. Der Beklagte lehnte dies formularmäßig mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 ab. Der Kläger hat am 9. Dezember 2004 Klage erhoben, mit der er Kostenerstattung nach § 102 SGB X erstrebt. Er habe lediglich vorläufige Leistungen erbracht. Gerade aus den Berichten des Resohauses ergebe sich, dass bei Herrn B. ein erheblicher Bedarf der Nachreifung der Persönlichkeit bestanden habe. Dies zu bewirken sei nach der Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII zuvörderst Aufgabe der Jugendhilfe. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, wonach der vorleistende Sozialhilfeträger an ihm bekannte bestandskräftige Ablehnungen eines anderen zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträgers gebunden sei, wenn er von seinem Recht nach § 91 a BSHG keinen Gebrauch mache, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Zum einen gehe es hier um einen Anspruch nach § 102 SGB X, während in den vom OVG NRW entschiedenen Fällen um einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gestritten worden sei. Zum anderen halte er die Entscheidungen für rechtlich falsch. Nach seiner Auffassung habe der Sozialhilfeträger ein Wahlrecht zwischen einem Vorgehen nach § 91 a BSHG und der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Dies besage zumindest die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und des LSG NRW. Nach der Kommentarliteratur zu dem § 91 a BSHG inhaltsgleichen § 95 SGB XII liege es im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob er von der Ermächtigung des § 95 SGB XII Gebrauch mache. Durch die Entscheidungen des OVG NRW werde dieses Ermessen für sämtliche Fallkonstellationen auf Null reduziert. Auch die Heranziehung des § 86 SGB X trage nicht. Diese Vorschrift verpflichte zur engen Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger, damit dem Bürger keine Nachteile aus dem gegliederten System der Sozialleistungsträger entstünden. Dem Bürger entstehe kein Nachteil, wenn der Sozialhilfeträger sein Ermessen ausübe, ob er nach § 91a BSHG oder nach den §§ 102 ff. SGB X vorgehe. Der Bürger sei in keinem dieser Fälle beteiligt. Beide Ansprüche setzten in der Regel vielmehr voraus, dass der Bürger die gewünschte Hilfe erhalte bzw. erhalten habe. Auch mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 SGB X lasse sich die obergerichtliche Rechtsprechung nicht stützen Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 13.3.2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52 ff., betont, dass im Erstattungsverfahren die materielle Sozialleistungsverpflichtung "selbständig zu prüfen" sei, "unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig" abgelehnt habe. Auch in seiner neuesten Entscheidung (Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347 ff.) halte das Bundesverwaltungsgericht an dieser Auffassung fest. Im Übrigen könne es beim Betreiben eines Feststellungsverfahrens nach § 91 a BSHG, § 95 SGB XII eher der Fall sein, dass der Leistungsberechtigte doch noch in das Verfahren einbezogen werde anders als etwa bei der Kostenerstattung. Es könne gelegentlich vorkommen, dass der Hilfeempfänger bei vorläufigen Leistungen und einem Vorgehen nach § 91 a BSHG zum Beispiel dem Heimbetreiber für die Heimkosten zivilrechtlich zahlungspflichtig bleibe, während die Kostenerstattung zwingend die vorherige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger voraussetze. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass dieser Problematik wegen § 14 SGB IX nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), den Beklagten zu verurteilen, die von ihm in dem Zeitraum vom 15. August 2001 bis zum 1. Februar 2002 im Hilfefall U. B. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 15.533,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW entgegen. Er hält insbesondere seinen Leistungen der Jugendhilfe versagenden Bescheid in Sachen U. B. für rechtmäßig. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) und des Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klage ist bezüglich der im Zeitraum vom 15. August 2001 bis zum 10. Januar 2002 für U. B. erbrachten Leistungen im S1. in H. begründet; der Beklagte ist insoweit zur Kostenerstattung an den Kläger verpflichtet. Hinsichtlich des Zeitraums vom 11. bis zum 1. Februar 2002 war die Klage abzuweisen. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 102 Abs. 2 SGB X nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die Voraussetzungen eines Erstattungsbegehrens nach dieser Vorschrift sind hier gegeben. Der Kläger hat mit Bescheid vom 27. September 2001 die von U. B. beantragte Hilfe im S1. in H. für die Zeit vom 15. August 2001 bis 1. Februar 2002 als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG bewilligt und die von ihm für den Empfänger erbrachten Leistungen als vorläufige Leistungen gemäß § 44 BSHG bezeichnet. Dieses Vorgehen war in der gegebenen Situation die zutreffende Entscheidung. Denn nachdem der Beklagte als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger die Leistungsgewährung abgelehnt hatte, war der Kläger, der am 15. August 2001 als überörtlicher Sozialhilfeträger über die Notlage des U. B. unterrichtet worden war, gehalten, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen, weil ansonsten zu befürchten war, dass dem Hilfesuchenden die erforderlichen Hilfen, die er benötigte, um zukünftig selbständig und ohne Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen zu leben, nicht gewährt würden. Als eine solche geeignete Hilfe kam zum damaligen Zeitpunkt auch die sozialpädagogische Betreuung im S1. in H. in Betracht. Damit steht zugleich fest, dass es sich nach § 44 Abs. 2 BSHG bei dem Kostenerstattungsbegehren um einen Erstattungsanspuch nach § 102 SGB X handelt. Der Beklagte war als örtlicher Jugendhilfeträger vorrangig vor dem Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe der zur Bewilligung der Kosten der Betreuung von U. B. im S1. in H. verpflichtete Leistungsträger. Das Verhältnis der Jugendhilfe zur Sozialhilfe war im hier maßgeblichen Zeitraum August 2001 bis Februar 2002 in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F., die bis zum 30. September 2005 (seit dem 1. Oktober 2005: § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) galt, geregelt. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem BSHG vor. Die Sonderregelungen für die Eingliederungshilfe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F.) und die Frühförderung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) können für den vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht bleiben. Der Jugendhilfeträger - also hier der Beklagte - ist gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII zuständiger Leistungsträger, wenn es sich bei der dem Hilfeempfänger gewährten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG (seit dem 1. Januar 2005: §§ 67 ff. SGB XII) um eine Maßnahme handelt, die dem Leistungsprofil der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entspricht, es sich mithin insoweit tatsächlich um konkurrierende Leistungen handelt. Dies ist hier der Fall. Jugendhilfe und Sozialhilfe sind zwei umfassende sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben, die nicht aufeinander abgestimmt sind und in sich selbst teilweise unsystematisch und von großer begrifflicher Unschärfe gekennzeichnet sind, Wiesner in Wiesner, u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006 § 10 Rdnr. 31. Sie lassen sich deshalb nicht allgemeingültig voneinander abgrenzen. Die Vor- und Nachrangregelung stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Schon ganz allgemein wird in der Literatur gerade die Hilfe für junge Volljährige für den anspruchsberechtigten Personenkreis als vorrangig gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gesehen, vgl Wiesner in Wieser u.a., SGB VIII, 2 Aufl. 2000, §10 Rdnr. 27; ders. SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 32; Kindle in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 41 Rdnr. 24; Fischer In Schellhorn u.a., SGB VIII, 3 Aufl. 2007, § 41 Rdnr. 22. Dies gilt zumindest in all den Fällen, in denen Mängel und Defizite in der Persönlichkeitsstruktur des jungen Volljährigen bestehen, die seine individuelle Situation prägen und die mit sozialpädagogischen Mitteln im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Maßnahmen bearbeitet werden können. Das heißt zugleich, dass nur in besonders gelagerten Fällen, etwa wenn der junge Volljährige ausdrücklich keine seine persönliche Entwicklung fördernden Maßnahme der Jugendhilfe wünscht, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/97 -, sondern es ihm nur um die Sicherung des Lebensunterhalts sowie um Hilfe zur Erlangung einer Wohnung und einer Arbeitsstelle geht oder sozialpädagogische Mittel der Jugendhilfe von vornherein zur Behebung der Defizite nicht geeignet sind oder von vornherein nicht ausreichen, eine Konkurenzsituation von sozialhilfe- rechtlicher und jugendhilferechtlicher Hilfemöglichkeit zu verneinen ist. Eine solche Situation liegt indes hier nicht vor. Der junge Volljährige wollte hier ausdrücklich Leistungen der Jugendhilfe. Er wollte gerade ein Hilfeangebot, das unter Rückgriff auf sozialpädagogische Mittel mit ihm an seinen Problemen arbeitet, wie zum Beispiel Schaffung und Einhaltung einer Tagesstruktur mit dem Ziel der Sicherung eines Besuchs einer Fachschule oder des Beginns einer Lehre, des Findens und Haltens einer Wohnung, der Regulierung bestehender und der Vermeidung neuer Schulden, dem Ziel der Einteilung und des Umgangs mit Geld überhaupt und des Entwickelns von Strategien zur Erreichung der Drogenabstinenz. Bei dieser Problematik ist die Einschätzung des Jugendamtes des Beklagten, wie sie in den die Jugendhilfe versagenden Bescheide zum Ausdruck gekommen ist, allgemeine Hilfsangebote wie Schuldner- und Drogenberatung seien ausreichend, nach Überzeugung der Kammer offensichtlich nicht haltbar. Sie verkennt, dass der junge Volljährige durch die Bewährungsstrafe vielmehr als in der Vergangenheit motiviert war, selbst an dem Erreichen der Ziele mitzuarbeiten. Auch der Umstand, dass bei Antragstellung nur noch ein beschränkter Zeitraum von einem guten halben Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung stand, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Zum einen kann bei dem Druck, wie er beispielsweise hier von einer Bewährungsstrafe ausgeübt wurde, auch in einem solchen zugegeben kurzen Zeitraum eine entsprechende Nachreifung in Gang gesetzt werden, um das angestrebte Ziel der Persönlichkeitsentwicklung zu erreichen. Darüber hinaus wäre es zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres möglich zu überprüfen, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, in dem die Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus möglich ist. Zum anderen muss das Ziel der Jugendhilfe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht erreicht werden. Es genügt, dass ein entsprechender zielgerichteter Entwicklungsprozess in Gang kommt, der zu einer Festigung der Persönlichkeit führt. Anderseits war der Erstattungsanspruch hier auf den Zeitraum vom 15.August 2001 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (hier: 10. Januar 2002) zu beschränken. Denn zu diesem Zeitpunkt endet nach § 41 Abs. 1 SGB VIII in der Regel die Hilfe für junge Volljährige. Dass ein begründeter Einzelfall vorgelegen hätte, für den Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus zu leisten war, ist weder vom Kläger vorgetragen noch offensichtlich. Die Klage war deshalb für den Zeitraum vom 11. Januar 2002 bis zum 1. Februar 2002 abzuweisen. Der Entscheidung steht auch die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 104 SGB X nicht entgegen, vgl. Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 - und Beschluss vom 1. August 2006 - 12 A 1164/06 -, wonach der nachrangige Sozialleistungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, Regelungen des Sozialleistungsverhältnisses zum Hilfeempfänger durch den vorrangigen Sozialleistungsträger hinzunehmen. Zum einen ist die Rechtsprechung in einer besonderen Fallkonstellation und zu einer anderen Vorschrift ergangen, und es ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsprechung auch auf Fälle der Kostenerstattung nach § 102 SGB X übertragen wird. Die Kammer folgt im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in mehreren Entscheidungen zu § 102 SGB X, vgl. Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 - NDV-RD 2003, 102 ff., und Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347 ff. entschieden hat, dass in einem solchen Erstattungsverfahren dem Anspruch nicht entgegensteht, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat. Nach alledem sind die Zuständigkeit des Beklagten als des örtlichen Jugendhilfeträgers für die dem Hilfeempfänger gewährte Maßnahme und ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der ihm entstandenen Kosten gemäß § 102 Abs. 1 SGB X zu bejahen. Der Erstattungsanspruch konnte allerdings nicht beziffert werden, da er neben dem einrichtungsbezogenen Anteil der Kosten (bis 31.12.2001 kalendertäglich 70,97 EUR, ab dem 1.1.2002 kalendertäglich 71,68 EUR), der leicht zu ermitteln ist, auch auf den Erstattungszeitraum entfallende Kosten laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (insgesamt 1.448,24 EUR) nebst einmaliger Beihilfen für Bekleidung (178,95 EUR) und Weihnachten (32,19 EUR) sowie Krankenkosten (1.787,77 EUR) umfasst. Bekleidungsbeihilfen werden üblicherweise im Frühjahr und Herbst ausgezahlt und dürften wie die Weihnachtsbeihilfen vom Erstattungszeitraum erfasst sein. Allerdings ist dem Gericht eine Klärung nach Aktenlage, wann die Arztkosten entstanden sind, nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beteiligten diese Frage auch ohne Einschaltung des Gerichts klären können. Der Beklagte war weiter zu verurteilen, den dem Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit der Klage in der zugesprochenen Höhe zu verzinsen. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und ist höchstrichterlich anerkannt, BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00-, BVerwGE 114, 61 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Quotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.