Urteil
12 A 2094/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A2094.05.00
26mal zitiert
24Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Erstattung von Kosten geltend, die durch die Unterbringung der am geborenen B. F. in der Mädchenwohngruppe II "P. " des E. Werkes I. im Zeitraum vom 17. September 1999 bis zum 12. September 2000 entstanden sind. Der Hilfeempfängerin war seit dem 20. Februar 1995 in verschiedenen Wohngruppen des D. und später in einer Einrichtung des betreuten Wohnens auf Kosten der Beklagten untergebracht. Die Hilfe wurde mit Eintritt der Volljährigkeit als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt. Die bis zum 31. Juli 1999 befristete Bewilligung der zuletzt gewährten Jugendhilfe nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII in Form des betreuten Wohnens hob die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1999 auf, weil die Hilfeempfängerin sich jeder Kontaktaufnahme mit der für sie zuständigen Sozialarbeiterin entzogen habe. Widerspruch legte die Hilfeempfängerin gegen die Einstellung der Jugendhilfe nicht ein. Nach einem Suizidversuch wurde die vormalige Hilfeempfängerin in Abstimmung mit dem Jugendamt der Beklagten am 27. Juli 1999 in das X. Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie I1. des Klägers verlegt. In der Folgezeit bemühte sich die Sozialbetreuung der psychiatrischen Einrichtung unter Einbeziehung der Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten und der Hilfeempfängerin selbst um einen Lösungsweg für deren Zukunft. Als Ergebnis eines gemeinsamen Gespräches vom 12. August 1999 ermöglichte man der Hilfeempfängerin ab dem 6. September 1999 ein Probewohnen in der Mädchenwohngemeinschaft "P. " des E. Werkes in I. . Der Kläger gewährte der Hilfeempfängerin mit Bewilligungsbescheid vom 10. September 1999 sonstige Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, wodurch insbesondere die Pflegekosten für die Betreuung in der Mädchenwohngruppe "P. " ab dem - für den 14. September 1999 in Aussicht genommenen - Aufnahmetag zunächst für 12 Monate übernommen werden sollten. Mit Schreiben vom gleichen Tage machte der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X auf Zahlung von Leistungen nach dem SGB VIII vom nächstmöglichen Zeitpunkt an gegenüber der Beklagten geltend. Daneben beantragte der Kläger in Anwendung von § 91a BSHG die Gewährung der entsprechenden Jugendhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin. Mit - vom Sozialdienst des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie I1. vorformuliertem - Schreiben vom 15. September 1999 stellte die Hilfeempfängerin beim Jugendamt der Beklagten selbst den Antrag, die Kosten für einen Platz in einer Gruppe der Mädchenwohngemeinschaft "P. " des E. Werkes I. zu übernehmen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf (erneute) Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in der genannten Einrichtung mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung der Hilfeempfängerin sowie im Hinblick auf eine eigenständige Lebensführung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ebenso wenig erreichbar seien wie aktive Mitwirkung im Hilfeplanverfahren. Der Kläger erhielt von der Beklagten unter Angabe des ihr mit dem Erstattungsbegehren mitgeteilten Aktenzeichens eine Durchschrift des Ablehnungsbescheides zur Kenntnisnahme übersandt. Unter dem 3. Dezember 1999 bat der Kläger erneut um eine Entscheidung der Beklagten zur geltend gemachten Kostenerstattung, woraufhin die Beklagte nochmals eine Durchschrift des Ablehnungsbescheides vom 14. Oktober 1999 übersandte. Die Hilfeempfängerin war zwischenzeitlich am 17. September 1999 in die Mädchenwohngruppe II "P. " des E. Werkes I. eingezogen und hat sie am 12. September 2000 gegen den Rat ihrer Betreuerin endgültig verlassen, um zu ihrem Freund zu ziehen. Die Kosten der Unterbringung in der Mädchenwohngruppe beliefen sich für den besagten Zeitraum auf 40.994,37 EUR. Einnahmen wurden nicht erzielt. Am 29. Oktober 2003 hat der Kläger Klage auf Kostenerstattung erhoben und dabei die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Sinne von § 104 SGB X vorrangig verpflichtet gewesen, der Hilfeempfängerin Leistungen nach dem SGB VIII zu erbringen. Ungeachtet des negativen Abschlusses der Maßnahme auf Grund der Verhaltensweise der Hilfeempfängerin sei ein jugendhilferechtlicher Bedarf nach § 41 SGB VIII gegeben gewesen; auch hätten Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung bestanden. Die geleistete Hilfe sei - gemessen an den Verhältnissen vor und während der Maßnahme - erforderlich und geeignet zur Behebung der bei der Hilfeempfängerin festgestellten erheblichen Defizite gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 40.994,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. Oktober 2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass der gegenüber der Hilfeempfängerin ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten als Jugendhilfeträger auch gegenüber dem Kläger als Sozialhilfeträger Bindungswirkung entfalte. Hier gelte nicht ausnahmsweise deswegen etwas anderes, weil zur Begründung darauf abgestellt worden sei, dass ein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet sei. Vielmehr habe sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer Hilfegewährung für junge Volljährige verneint. Die Ablehnungsgründe seien auch nicht offensichtlich unrichtig. Denn zum einen sei bei der Hilfeempfängerin keine Mitwirkungsbereitschaft mehr vorhanden gewesen; zum anderen hätten sowohl die psychische Erkrankung und der Entwicklungsstand der Hilfeempfängerin als auch die Misserfolge vergangener Jugendhilfeangebote dafür gesprochen, dass eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums nicht zu erwarten gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 29. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon deshalb nicht in Betracht komme, weil das Jugendamt der Beklagten bestandskräftig entschieden habe, dass die Hilfeempfängerin für die streitige Maßnahme keinen Anspruch auf eine Hilfe nach dem SGB VIII hätte, und der Kläger - ausgehend von der Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X - an diese ablehnende Entscheidung gebunden sei. Die ablehnende Entscheidung sei nicht offensichtlich unrichtig. Jedenfalls habe der Kläger nicht von seinen - ihm nach § 91a Satz 1 BSHG zustehenden - Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Der Kläger führt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen Grundsätzlichkeit zugelassenen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Folgendes an: Ein Erstattungsanspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1999 gegenüber der Hilfeempfängerin bestandskräftig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme ablehnenden Sozialverwaltungsakten eine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass der Inhalt des Ablehnungsbescheides von anderen Sozialleistungsträgern als gegeben hinzunehmen wäre, grundsätzlich nicht zu; die Erstattungsansprüche nach den § 102 ff. SGB X seien keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche. Das Argument, einen ablehnenden Bescheid wegen des gegliederten und auf Aufgabenverteilung beruhenden Sozialleistungssystems akzeptieren zu müssen, dürfte demgegenüber kaum tragfähig sein. Dass der Bescheid gegenüber dem Leistungsempfänger nicht für den Erstattungsanspruch maßgeblich sein könne, werde gerade auch durch § 91a BSHG gestützt, nach dem der Sozialhilfeträger gerade nicht an die im Verhältnis zum Leistungsberechtigten getroffene Entscheidung gebunden, sondern ihm vielmehr die Möglichkeit eingeräumt worden sei, unabhängig vom Leistungsberechtigten die Feststellung des Leistungsanspruchs zu betreiben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2005 zu verurteilen, an den Kläger 40.994,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. Oktober 2003 zu zahlen. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Kläger die gegenüber der Hilfeempfängerin bestandskräftige Ablehnung von Jugendhilfe nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII gegen sich gelten lassen muss, mit überzeugenden Argumenten begründet; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen. Für Konstellationen der vorliegenden Art schließt sich der Senat - insbesondere wegen § 91a BSHG - der neueren Entscheidungspraxis des Bundessozialgerichtes an, ebenso BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 88/01 -, BFH/NV 2002, 1156, wonach der nachrangige Sozialleistungsträger grundsätzlich verpflichtet ist, Regelungen des Sozialleistungsverhältnisses zum Hilfeempfänger durch den vorrangigen Sozialleistungsträger hinzunehmen. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung hinsichtlich Grund und Höhe mit der Folge, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger grundsätzlich diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsberechtigten zustehen, auch gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben kann. Vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83 -, BSGE 57, 46; Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, BSGE 58, 119; Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 13/85 -, SozR 4100 § 105b Nr. 6; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 15/90 -, BSGE 70, 99; Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 -, SozR 3/1300 § 112 Nr. 2; Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 -, BSGE 74, 36; Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98R -, BSGE 84, 80; Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, SozR 3/1300 § 86 Nr. 3. Eine Ausnahme besteht, wenn die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen abgelehnt wird, vgl. auch BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 -, juris; Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R -, a.a.O. m.w.N. oder der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83, a.a.O.; Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 -, a.a.O.; Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O. m.w.N. Im übrigen kann nicht nur eingewendet werden, dass über den Sozialleistungsanspruch bereits rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist, so BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O., oder Hilfe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren sei, so BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O., sondern insbesondere auch, dass eine Leistung bestandskräftig abgelehnt worden ist. So BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R -, a.a.O. Letztgenannte Einwendung beruht dabei nicht auf der formellen Bindungskraft des ablehnenden Bescheides nach § 39 SGB X, vgl. dazu, dass die Geltendmachung rein verfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis ausgeschlossen sein soll: BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O. sondern das Geltendmachen der Einwendung hat vielmehr zur Folge, dass aus sachlich-rechtlichen Gründen kein Erstattungsanspruch gegeben ist. Vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O. Die Entscheidungen führen die gewonnene Überzeugung von der Beachtlichkeit der Einwendungen aus dem Leistungsverhältnis letztendlich einheitlich auf den Gesichtspunkt der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gegliederten und auf Aufgabenverteilung beruhenden Sozialleistungssystems und der auf diesem System beruhenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X zurück. Es trifft nicht zu, dass eine solche Ableitung mit der gesetzlichen Konzeption unvereinbar wäre, den Sozialleistungsträgern von der Rechtsposition des Berechtigten unabhängige Ansprüche einzuräumen. So aber LSG NRW, Urteil vom 20. März 2001 - L 5 KR 87/99 - a.a.O. Ungeachtet der formalen Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche sind diese Ansprüche inhaltlich mit dem Anspruch des (vermeintlich) Leistungsberechtigten verknüpft und mit diesem untrennbar verbunden (vgl. etwa § 104 Abs. 3 SGB X). Die (formale) Selbständigkeit der Erstattungsansprüche führt in diesen Fällen nicht dazu, dass der Leistungsbescheid des vorrangig leistungspflichtigen Trägers für die Erstattung unbeachtlich ist. Welche Zielsetzung eine gesetzliche Konzeption letztlich hat, erschließt sich nicht allein aus den - weitgehend isoliert nebeneinander stehenden - Bestimmungen der Leistungsansprüche einerseits und der Erstattungsansprüche andererseits. Vielmehr ist die Gesamtheit der einschlägigen Regelungen in den Blick zu nehmen. Zu diesen gehört unter anderem § 86 SGB X, der für alle Bereiche des vom SGB X erfassten Sozialrechts, mithin sowohl für den Bereich des Leistungsanspruchs - hier: § 41 SGB VIII - als auch für den Bereich des ggf. mit dem Leistungsanspruch korrespondierenden Erstattungsanspruchs - hier: § 104 SGB X - die im Rahmen des gegliederten und auf Aufgabenverteilung ausgerichteten Sozialleistungssystems notwendige enge Zusammenarbeit zwischen den Sozialleistungsträgern diesen zur verbindlichen Pflicht macht. Das generelle Erfordernis der engen Zusammenarbeit umfasst auch die Verpflichtung, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen die Belange des anderen Sozialleistungsträgers angemessen mit zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung bewirkt einerseits in den Fällen, in denen der andere Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung des zuständigen Leistungsträgers beanstandet, dass dieser in eine nochmalige Überprüfung der Sachlage eintreten muss. Es ist ihm dabei versagt, an seiner bisherigen Entscheidung festzuhalten, wenn sich diese als offensichtlich fehlerhaft erweist und dem anderen Leistungsträger zum Nachteil gereicht. Vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83 -, a.a.O.; Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 13/85 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 -, a.a.O.; Urteil vom 8. Juli 1998 - B 13 RJ 49/96 R. -, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O. Dass andererseits der nachrangige Sozialleistungsträger nicht offensichtlich rechtswidrige Regelungen des vorrangigen Sozialleistungsträgers in Bezug auf die Leistungsgewährung hinzunehmen hat, ergibt sich jedenfalls für den Bereich des Sozialhilferechts aus der die gegenseitige Pflichtenstellung konkretisierenden Bestimmung des § 91a BSHG, die insoweit ebenfalls Bestandteil der gesetzlichen Gesamtkonzeption ist. Gemäß § 91a Satz 1 BSHG kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben, sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt. Durch § 91a BSHG erfährt die allgemeine Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gerade mit Blick auf ein späteres Erstattungsverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine besondere Ausgestaltung. Dem nachrangigen Sozialhilfeträger wird durch § 91a BSHG eine - von der Fristwahrung des Hilfeempfängers unabhängige - eigenständige verfahrensrechtliche Möglichkeit eröffnet, das materielle Bestehen des primären Hilfeanspruchs als Grundlage und zur Sicherung eines Erstattungsbegehrens vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R. -, BSGE 82, 112 m.w.N. einer nicht nur verwaltungsrechtlichen sondern auch gerichtlichen Feststellung zuzuführen, vgl. zum Umfang der Befugnis aus § 91a BSHG etwa: BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481; Urteil vom 15. August 1996 - 9 RVi 1/94 -, RegNr 22 693 (BSG-Intern), und damit einer Berufung auf den formalen Aspekt des Eintritts der Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung des vorrangigen Leistungsträgers entgegenzuwirken. Dieser in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Hilfeempfänger abgekoppelten eigenständigen Position des Sozialleistungsträgers - in materiell-rechtlicher Hinsicht bleibt der Hilfeempfänger Inhaber des Anspruchs - entspricht allerdings die sich aus § 91a Satz 2 2. Halbsatz BSHG ergebende Bindungswirkung im Falle des vom Sozialleistungsträger zu verantwortenden Fristablaufs. Stellt danach die gesetzliche Konzeption dem nachrangigen Sozialleistungsträger ein eigenes verfahrensrechtliches Instrumentarium zur materiellen Klärung der streitigen Fragen in Bezug auf den primären Hilfeanspruch gegenüber dem vorrangigen Sozialleistungsträger zur Verfügung und steht nach Abschluss dieses Verfahrens bestandskräftig fest, dass ein primärer Hilfeanspruch des Hilfeempfängers nicht besteht, verbieten das Prinzip der Aufgabenteilung und die Pflicht zur engen Zusammenarbeit und zur Berücksichtigung der Interessen des anderen Sozialleistungsträgers, dass dieselben Fragen, die im Rahmen der Klärung des Primäranspruchs nach § 91a BSHG bereits beantwortet worden sind oder ohne Versäumung von Verfahrensfristen hätten beantwortet werden können, im Erstattungsverfahren einer (nochmaligen) Prüfung - und ggf. sogar einer anderslautenden Entscheidung - zugeführt werden. Könnten Grund und Höhe der Leistung noch im Erstattungsstreit geklärt werden, wäre § 91a BSHG überflüssig. Vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 -, a.a.O. Damit wird zugleich dem - in der neueren Zeit in den Vordergrund getretenen - pragmatischen Gesichtspunkt der Beschränkung von Erstattungsstreitigkeiten auf ein angemessenes Maß, vgl. hierzu Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2005, K §§ 102 - 114 Rdnr. 17 m.w.N. Rechnung getragen. Die - ohnehin lediglich zu speziellen Erstattungsfällen nach § 102 SGB X ergangene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes den Ansatz hervor gehoben hat, wegen des selbständigen Nebeneinanders von Leistungs- und Erstattungsansprüchen könnten verfahrensrechtliche Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis - wie die bestandskräftige Ablehnung - dem Erstattungsbegehren nicht entgegen gehalten werden, so BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 52.88 -, BVerwGE 89, 39; Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198; Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 24. 89 -; Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4; Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177; Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52, steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen grundlegenden Urteilen aus dem Jahr 1991 mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu §§ 103, 104 SGB X auseinandergesetzt. Es hat seine Auffassung aber mit der Einschlägigkeit der Sondervorschrift des § 28 SchwbG und dem besonderen staatlichen Wächteramt der Hauptfürsorgestelle gegenüber den Leistungsträgern der Rehabilitation, das nicht der Akzeptanz, sondern der Kontrolle dieser Leistungsträger diene, begründet. Im Rahmen eines Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X geht das Bundesverwaltungsgericht von der Bindungswirkung eines ablehnenden Bescheides im Erstattungsverhältnis aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 -, FEVS 51, 445. Dass die materielle Bestandskraft von Bescheiden im Sozialrecht ohnehin nur schwach ausgebildet ist und nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden muss, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung hinsichtlich der Bindungswirkung von Bescheiden aus dem Sozialleistungsverhältnis. Zwar ist im Sozialleistungsverhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger dem Interesse des Bürgers an einer gesetzmäßigen Leistung der Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse des Trägers, bestandskräftig ablehnend entschiedene Fälle nicht wieder aufnehmen zu müssen. Dafür, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sinnvollerweise auch zu Gunsten eines potentiellen Erstattungsgläubigers Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit gebührt, vgl. zur gesetzgeberischen Abwägung: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346 m. w. N., sind jedoch Argumente weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Namentlich können sich Behörden untereinander insoweit gerade nicht auf den individuellen Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeit berufen. Hinzu kommt - wie das Verwaltungsgericht schon herausgestellt hat -, dass jedenfalls im Leistungsrecht der Sozial- und Jugendhilfe die Bestandskraft auch rechtswidriger Leistungsablehnungen im Verhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger - anders als nach § 44 SGB X in anderen Sozialleistungsbereichen - zu beachten ist. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285 (zum BSHG); HessVGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - 9 UE 3198/89 -, FEVS 42, 370 (zum KJHG) Auf der Grundlage der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen steht dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entgegen, dass die vormalige Hilfeempfängerin gegen die Beklagte als vorrangigem Leistungsträger i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch hat oder hatte. Gegenüber der vormaligen Hilfeempfängerin hat die Beklagte mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 14. Oktober 1999 die Leistung abgelehnt. Diese Entscheidung muss der Kläger nach § 86 SGB X i. V. m. § 91a BSHG gegen sich gelten lassen. Der Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 10. September 1999 neben der Anmeldung von Erstattungsansprüchen ausdrücklich auch sein Recht nach § 91a BSHG auf Beantragung der Gewährung von Jugendhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin ausgeübt. Diese - noch vor dem eigenen Antrag der Hilfeempfängerin erst vom 15. September 1999 liegende - Einleitung des Verwaltungs- verfahrens durch einen Antrag des Sozialhilfeträgers hat die gleichen materiell- rechtlichen Folgen wie ein Antrag des Sozialleistungsberechtigten selbst. Vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R -, a.a.O, m. w. N. Daher muss sich der Kläger den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1999 auch in eigener Sache zurechnen lassen, zumal dieser ihm ausdrücklich in Durchschrift zu seinem Aktenzeichen übersandt worden ist. Wenn der Kläger dann von der ihm nach § 91a Satz 1 BSHG eröffneten Möglichkeit, den Bescheid mit Rechtsmitteln anzufechten, keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinen Lasten. Aufgrund des Verhaltens der vormaligen Hilfeempfängerin kann auch nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des ablehnenden Bescheides der Beklagten ausgegangen werden. Dies ist zweitinstanzlich auch nicht in Frage gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich stellt es keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob ein im Leistungsverhältnis ergangener Bescheid für das Erstattungsverhältnis generell Bindungswirkungen entfaltet, weil sich die Bindungswirkung im vorliegenden Fall jedenfalls unter Berücksichtigung von § 91a BSHG ergibt.