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Urteil

8 K 1913/05.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0725.8K1913.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2005 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die nach religiösem Ritus verheirateten Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 28./29. November 2004 zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern B. und F. , geboren am 21. Juli 2002 und 20. September 2003 in H. , in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. Dezember 2004 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Am 8. Februar 2004 wurden die Kläger im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Verfolgungsschicksal persönlich angehört. Dabei wurde aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs mit den Beständen im EURODAC-System festgestellt, dass die Kläger sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Polen aufgehalten und dort ein Asylverfahren eingeleitet hatten. 4 Nachdem am 12. Januar 2005 ein Übernahmeersuchen im Rahmen des Dublin- Verfahrens an Polen gerichtet worden war und die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14./17. Januar 2005 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens erklärt hatten, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Januar 2005 fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. 5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 15. Februar 2005 Klage beim erkennenden Gericht, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens begehrten (8 K 263/05.A), und stellten zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (8 L 97/05.A). 6 Der für den 17. Februar 2005 vorgesehene Termin zur Überstellung der Kläger nach Polen wurde storniert, nachdem aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs der Klägerin zu 2. durch amtsgerichtlichen Beschluss ihre einstweilige Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus bis zu einer Dauer von längstens sechs Wochen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen mit sofortiger angeordnet und die Klägerin zu 2. notfallmäßig zur stationären Behandlung zunächst im Marienhospital in E. aufgenommen und anschließend in die S. Kliniken E1. verlegt worden war. 7 Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 veranlasste die die Überstellung der Kläger betreibende Zentrale Ausländerbehörde der Stadt E2. eine amtsärztliche - psychiatrische - Untersuchung der Klägerin zu 2. und der beiden Kinder zur Frage ihrer Reisefähigkeit. Die Tochter B. der Kläger befand sich aufgrund eines unklaren Anfallsleidens in der Zeit vom 24. Mai 2005 bis zum 2. Juni 2005 in stationärer Behandlung im St. Marien-Hospital in E1. . Mit Gutachten vom 14. Juli 2005 stellte das Gesundheitsamt des Kreises E1. fest, dass die Klägerin zu 2. und die beiden Töchter der Kläger nicht reisefähig seien, weil eine Überstellung nach Polen - unabhängig von der realen Situation dort - die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne einer erheblichen folgenreichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kindern insbesondere wegen der Gefahr eines erweiterten Suizids bedeute. 8 Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 hob das Bundesamt den Bescheid vom 17. Januar 2005 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zum 16. Juli 2007 auf und führte ein nationales Asylverfahren durch. Die unter dem gleichen Rubrum geführten gerichtlichen Verfahren 8 K 263/05.A und 8 L 97/05.A wurden von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Mit Bescheid vom 9. August 2005 - am 10. August 2005 per Einschreiben zur Post gegeben - lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. In Bezug auf die Asylablehnung führte es zur Begründung aus, die Kläger könnten sich aufgrund ihrer Einreise aus Polen - einem sicheren Drittstaat - gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art 16 a Abs. 1 GG berufen. Insbesondere könnten sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG berufen. Der Ausnahmetatbestand greife in einer Situation wie im vorliegenden Fall nicht. Die Vorschrift werde unzulässig erweitert, wenn man jeden im Dublinverfahren einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolglos angebotenen Asylfall in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbeziehe. Denn mit der Einführung eines europäischen Regelwerks über die Zuständigkeit für Asylanträge fände sich für jedes Asylverfahren immer eine Zuständigkeitsregel, nach der die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei. So werde auch dann, wenn - z.B. wegen fehlender Angaben zum Reiseweg - kein Anbietungsverfahren durchgeführt werde, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls nach Maßgabe des Auffangtatbestand des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 begründet. Gelte § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG auch in diesen Fällen, werde der Ausnahmetatbestand ausgehöhlt und habe kaum einen eigenständigen Anwendungsbereich. Sei die Ausnahmeregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG damit dahin auszulegen, dass sie nicht in Fällen gelte, in denen - wegen Unkenntnis des Reisewegs - kein Übernahmeverfahren eingeleitet werde, müsse dies auch für die Fälle gelten, in denen ein Übernahmeersuchen aus welchen Gründen auch immer scheitere und damit die Bundesrepublik Deutschland zuständige bleibe bzw. werde. Allein der Umstand, dass sich eine Überstellung als unmöglich erweise, biete keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Asylsuchenden aus einem gescheiterten Übernahmeverfahren günstiger zu stellen, als denjenigen, bei dem das Bundesamt in Anbetracht des dürftigen Informationsstandes das Überstellungsverfahren erst gar nicht eingeleitet habe. § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG stelle lediglich ein Instrument zur Verfügung, um diejenigen Fälle in das deutsche Asylverfahren übernehmen zu können, die Deutschland von anderen Staaten im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeboten würden und deren Übernahme nach den Regeln Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht verweigert werden könne. Andernfalls käme es zu einem Wertungswiderspruch, wenn Antragsteller mit belegter Einreise über einen benennbaren sicheren Drittstaat in den Genuss des Asylgrundrechts kommen könnten, während solche, bei denen mangels belegter Einreise auf dem Luftweg der sichere Drittstaat lediglich unterstellt werde, regelmäßig aus dem Anwendungsbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG herausfielen. 10 Die Kläger haben am 29. August 2005 gegen diesen Bescheid Klage erhoben, soweit darin der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt worden ist. Sie machen geltend, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Ausnahmeregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG in ihrem Fall greife. Die Beklagte habe den Bescheid vom 17. Januar 2005 aufgehoben und ein nationales Asylverfahren durchgeführt, weil die Überstellung nach Polen nicht innerhalb der Überstellungsfrist möglich gewesen sei. Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist sei die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens zuständig (geworden). Es sei der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass das Asylgrundrecht in Fällen dieser Art gerade nicht ausgeschlossen werde. So heiße es in der Gesetzesbegründung zu § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, Satz 3 Nr. 2 stelle klar, dass dem Ausländer ein Voraufenthalt in einem sicheren Drittstaat nicht entgegengehalten werden könne, wenn die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Drittstaat zuständig sei. Im Übrigen führe die Auslegung der Vorschrift durch den Beklagten auch zu dem unzulässigen Ergebnis, dass Art. 16 a Abs. 1 GG stets bei einer Zuständigkeitsübernahme nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausgeschlossen wäre. Für diese Rechtsfolge finde sich jedoch keine gesetzliche Grundlage. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. 13 Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. 15 Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der örtlichen Ausländerbehörde und der beigezogenen Akten des erkennenden Gerichts in den Verfahren 8 K 263/05.A und 8 L 97/05.A. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Über die Klage kann trotz Nichterscheinens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, denn sie ist unter Beachtung der §§ 102 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungs- und fristgemäß geladen worden. 19 Die zulässige Klage ist begründet. 20 Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2005 ist in dem hier angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 21 Sie sind ihrem Vortrag im Asylverfahren nach politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 22 Asylrecht als politisch Verfolgter genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Diese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - in BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Mai 1983 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195, vom 26. Juni 1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - C 84.86 -, BVerwGE 77, 258. 24 Die befürchtete Verfolgung ist dann wahrscheinlich, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort politische Verfolgung droht. Hat der betroffene Ausländer allerdings schon einmal politische Verfolgung erlitten bzw. drohte sie ihm unmittelbar, muss eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass in Fällen mit Vorverfolgung die prognoserechtlichen Anforderungen herabzustufen sind. 25 Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass den Klägern im Falle einer Ausreise dem Schutzbereich des Asylgrundrechts unterfallende Rechtsgutsverletzungen drohen. Es ist nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Kläger für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation asylerhebliche Verfolgung zu erwarten haben. Die Kläger haben die Russische Föderation vorverfolgt verlassen, so dass ihnen der sog. herabgestufte Prognosemaßstab zugute kommt. Das Gericht sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab, weil die Frage der politischen Verfolgung zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festgestellt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Verfolgungshandlung sowie des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, so dass die Kläger auch in den Genuss des Asylrechts kommen. 26 Der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte steht auch nicht die sog. Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, wonach sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat, d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem der in Anlage I zu § 26 a Abs. 2 AsylVfG bezeichneten Staaten eingereist ist. 27 Der Asylrechtsausschluss nach der Drittstaatenregelung greift vorliegend nicht ein, obwohl die Kläger ausweislich des Ergebnisses der EURODAC-Überprüfung über die Republik Polen, die nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 (BGBl. 2003 II S. 1408) mit Wirkung zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten und damit sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ist, in das Bundesgebiet eingereist sind. Denn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des - entsprechend anzuwendenden - § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG sind in ihrem Fall erfüllt. Nach dieser Bestimmung gilt der Ausschluss des Asylgrundrechts wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 16 a Abs. 5 GG verdrängen völkerrechtliche Verträge, die Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen, auch verfassungsrechtlich die Drittstaaten-regelung des Art. 16 a Abs. 2 GG. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 12, 97. 29 Die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ergibt sich hier aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - VO (EG) Nr. 343/2003 -. 30 § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, der dem Wortlaut nach nur völkerrechtliche Verträge über die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates erfasst, gilt entsprechend für die seit dem 1. September 2003 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die als sekundäres Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 249 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. 31 Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Band 2, Stand: Februar 2006, § 29 Rdnr. 121. 32 Denn die Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete völkervertragliche Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrag (Dubliner Übereinkommen - DÜ -, veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl. II S. 791), ersetzt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung), behält dessen Grundsätze bei und modifiziert sie vor dem Hintergrund der bisher gewonnenen Erfahrungen (vgl. 5. Begründungserwägung des Rates in der Präambel der Verordnung). Sie verfolgt damit die gleiche Zielrichtung wie die in § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG genannten völkerrechtlichen Verträgen, nämlich ein einheitliches europäisches System der Zuständigkeits- und Lastenverteilung zu schaffen. Dementsprechend sieht die Neufassung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union auch eine Ergänzung der Vorschrift um den Passus "auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft" und damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vor. 33 Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30. März 2007, BT-Drucks. 224/07, S. 79. 34 Die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ergibt sich bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003. 35 Dafür, dass entgegen der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG hinsichtlich des Vorliegens der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG - Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher bzw. gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen - auf einen anderen Zeitpunkt - etwa den der Einreise des Asylsuchenden - abzustellen wäre, lässt sich dem materiellen Recht, namentlich § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nichts entnehmen. Vielmehr spricht die in dieser Bestimmung verwendete Zeitform des Präsens ("ist") sowie das Fehlen eines zeitlichen Bezugspunktes für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals im Gegensatz zur Nr. 1 des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ("im Zeitpunkt der Einreise") gerade gegen eine Vorverlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes. 36 Die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 nach den Kriterien des Kapitels III, also der Art. 6 bis 14 VO (EG) Nr. 343/2003, wobei diese Kriterien in der dort genannten Rangfolge Anwendung finden (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung). Bei der Zuständigkeitsbestimmung ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war im vorliegend Fall ursprünglich - jedenfalls - gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit der Republik Polen begründet, da die Kläger ausweislich des Ergebnisses der EURODAC-Überprüfung vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits dort ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hatten. Lässt sich nämlich anhand der - vorrangig genannten - Kriterien der Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist nach Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003 der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Die Republik Polen als danach zuständiger Mitgliedstaat ist auch ihrer Verpflichtung aus Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 nachgekommen, den Asylsuchenden, der in einem anderen Mitgliedstaat einen - weiteren - Asylantrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen, um die Prüfung des Asylantrags abzuschließen, und hat dem fristgerecht gestellten Aufnahmegesuch der Beklagten zugestimmt, vgl. Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003. 37 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist jedoch gemäß Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 nachträglich auf die Beklagte übergegangen, weil die Überstellung der Kläger an den originär zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der vorgesehenen Überstellungsfrist erfolgt ist. Gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003 hat die Überstellung des Asylsuchenden von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der - weitere - Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund einer Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist, vgl. Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003. Die Verordnung enthält mit dieser Bestimmung - neben den primären Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 14 - eine weitere Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass ein Überstellungsverfahren entgegen dem Gebot der raschen Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (vgl. 4. Begründungs-erwägung des Rates in der Präambel der Verordnung) nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgewickelt ist. Während die Vorgängervorschrift des Art. 11 Abs. 5 DÜ für den Fall des Ablaufs der seinerzeit noch einmonatigen Überstellungsfrist - im Gegensatz zu den Regelungen der Art. 11 Abs. 1 und Abs. 4 DÜ - keine Rechtsfolgen vorsah, woraus die Rechtsprechung überwiegend folgerte, dass die Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens durch den ersuchten Vertragsstaat unabhängig davon bestehen bleibe, ob der Asylsuchende innerhalb der Monatsfrist des Art. 11 Abs. 5 DÜ an den Vertragsstaat überstellt worden sei oder nicht, 38 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 28. Januar 2002 - 22 B 00.30925 -, AuAS 2002, 57 und - M 24 K 99.50444 -, InfAuslR 2002, 270; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juli 2001 - 14 A 1989/01.A -, AuAS 2001, 214; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 2 A 451/00.A -, juris, 39 ist in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass in dem Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der (weitere) Asylantrag eingereicht wurde. Damit wird eindeutig festgelegt, dass in diesen Fällen die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates, selbst wenn er dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat, erlischt und die Zuständigkeit dem ersuchenden Mitgliedstaat zufällt, in dem der (weitere) Asylantrag gestellt wurde. Diese Rechtsfolge wird in Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich bestätigt. Danach ist der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf der Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu. Diese rechtlichen Konsequenzen sind ausweislich der Begründung der Kommission zu ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, 40 vgl. KOM (2001) 447 - C5-0403/2001 - 2001/0182(CNS), ABl. C 304 E vom 30. Oktober 2001, S. 192, 41 mit der gemeinschaftsrechtlichen Neuregelung der Zuständigkeitsbestimmungen auch ausdrücklich beabsichtigt. So heißt es in Ziff. 4 der Kommissions-Begründung zu Art. 20 (entspricht Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003): 42 "Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb der im dritten Absatz vorgesehenen Frist von sechs Monaten, erlischt die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates und fällt die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zu, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Diese Bestimmung war im Dubliner Übereinkommen - das keinerlei Konsequenzen vorsah, wenn die Überstellung unterblieb - nicht enthalten und stützt sich auf die Überlegungen, die dem zweiten Absatz des Art. 10 und dem Zuständigkeitskriterium des Art. 13 (entspricht Art. 10 Abs. 2 der Verordnung) zugrunde liegen, d.h. dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, gegenüber den Partner-ländern die Folgen tragen muss. Außerdem soll so vermieden werden, dass eine Kategorie sog. "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag in keinem Mitgliedstaat geprüft wird." 43 Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 5 DÜ nicht auf Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 übertragen werden. 44 Vorliegend war die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 VO (EG) Nr. 343/2003 im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt der Annahme des Aufnahmegesuchs - hier mit Schreiben der Republik Polen vom 14./17. Januar 2005 - abstellt oder aber auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2005 durch das Bundesamt mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 im Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens 8 L 97/05.A bzw. der dortigen gerichtlichen Entscheidung vom 3. August 2005. Für den letzteren Fall gälte dies ohnehin nur, soweit man mit der Rechtsauffassung, die § 34 a Abs. 1 AsylVfG als Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat, der zugleich Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragspartei des früheren Dubliner Übereinkommens ist, für unanwendbar hält, dem Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003 beimessen wollte. 45 Vgl. Anwendbarkeit von § 34 a AsylVfG ablehnend: VG Gießen, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 4 G 227/06.A -, AuAS 2006, 67; VG Darmstadt, Urteil vom 21. April 2005 - 5 E 403/04.A -, InfAuslR 2005, 495; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. August 2004 - 5 E 1231/04.A(V) -; bejahend: VG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 1 K 222/05.A -, AuAS 2007, 93; VG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2005 - A 18 K 10372/05 -, juris. 46 Es lagen hier auch keine der in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe für eine ausnahmsweise - im Übrigen gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 auch nur in Abstimmung mit dem zuständigen Mitgliedstaat mögliche - Verlängerung der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten vor. 47 § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht aus den primären Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 14 VO (EG) Nr. 343/2003, sondern aus sonstigen (sekundären) Zuständigkeitsregelungen - wie hier aus Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 - ergibt. Es findet sich kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt dafür, dass die Ausnahmevorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG in diesen Fällen nicht gilt. 48 Vgl. ebenso Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 26 a Rdnr. 119; zu Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2007, Band 3, § 26 a AsylVfG Rdnr. 66; zu Art. 11 Abs. 1 DÜ: VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2003 - 7 K 4034/97.A - und VG E2. , Urteil vom 7. Februar 2001 - 25 K 9173/97.A -, InfAuslR 2001, 246; a.A: Bundesamt in Einzelentscheider-Brief Nr. 03/01, S. 1 ff. 49 § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nimmt schon dem Wortlaut nach auf die Zuständigkeitsregelungen der völkerrechtlichen Verträge - bzw. der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft - insgesamt Bezug, ohne zwischen den einzelnen, dort normierten primären (vgl. Art. 6 bis 14 VO (EG) Nr. 343/2003) und sekundären (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003) Zuständigkeitskriterien zu differenzieren. Eine solche Unterscheidung entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, der auf der Zielsetzung der Drittstaatenregelung beruht, eine europäische Zuständigkeitsregelung für die Behandlung von Asylbegehren zu schaffen, und seinen Hintergrund in Art. 16 a Abs. 5 GG hat, der den Vorrang des völkervertraglichen Instrumentariums zur Zuständigkeitsverteilung gegenüber der Drittstaatenregelung statuiert. 50 Vgl. Hailbronner, a.a.O, § 26 a AsylVfG Rdnr. 58; Funke- Kaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 26 a Rdnr. 105. 51 Wenn § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG aber an das völkervertragliche bzw. gemeinschaftsrechtliche System zur Zuständigkeits- und Lastenverteilung anknüpft und dieses in das nationale materielle Asylrecht transportiert, muss die Vorschrift, um der Zielsetzung der Regelwerke des Völkervertragsrechts bzw. Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, diese auch in ihrer Gesamtheit in Bezug nehmen. 52 Schließlich sind die Fälle, in denen die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 begründet ist, auch deswegen nicht in einschränkender Auslegung aus dem Anwendungsbereich des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG auszunehmen, weil es andernfalls - wie das Bundesamt meint - zu einem Wertungswiderspruch im Verhältnis zu den Fallkonstellationen komme, in denen ein Übernahmeverfahren mangels hinreichender Informationen des Asylsuchenden zum Reiseweg gar nicht eingeleitet werden könne und die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland allein aus der Auffangregelung des Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003 folge, und die bei entsprechend einschränkender Auslegung auch nicht vom Anwendungsbereich des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst seien. Die diesbezügliche Argumentation des Bundesamtes verfängt nicht. Weder kann die Kammer den behaupteten Wertungswiderspruch erkennen, noch vermag das Bundesamt mit seinem Einwand durchzudringen, allein die Unmöglichkeit der Überstellung biete keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Asylsuchenden aus einem gescheiterten Übernahmeverfahren günstiger zu stellen, als denjenigen, bei dem ein Übernahmeverfahren in Anbetracht des unzureichenden Informationsstandes zum Reiseweg erst gar nicht habe eingeleitet werden können. 53 Die Frage einer einschränkenden Auslegung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG stellt sich insoweit überhaupt nur dann, wenn zwar feststeht, dass der Asylsuchende aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, gegenüber dem die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkervertraglicher bzw. gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig ist, aber nicht, aus welchem konkreten Drittstaat, mit der Folge, dass ein Übernahmeverfahren nicht eingeleitet werden kann. Liegen nämlich keinerlei Informationen zum Reiseweg vor, greift § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG bereits tatbestandlich nicht zugunsten des Asylsuchenden ein. Denn die Bestimmung setzt wegen ihrer Bezugnahme auf den Satz 1 durch die Formulierung "mit dem sicheren Drittstaat" ebenso wie § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die tatsächliche Einreise aus einem bestimmten oder bestimmbaren (z.B. bei einer Einreise auf dem Landweg) sicheren Drittstaat voraus, der zugleich Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragspartei des Dubliner Übereinkommens bzw. eines Abkommens über die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist. Lässt sich die Einreise über einen solchen sicheren Drittstaat mangels jeglicher Angaben zum Reiseweg nicht feststellen, kann sich der Asylsuchenden, der insoweit nach allgemeinen Regeln die Beweislast trägt, auch nicht auf § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG berufen. 54 Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. November 2003 - 15 B 99.32190 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A -, AuAS 2002, 190. 55 Kann allerdings mangels hinreichend konkreter Angaben bzw. entsprechender Nachweise zum genauen Reiseweg des Asylsuchenden (z.B. Einreise auf dem Landweg) kein Übernahmeverfahren eingeleitet werden und ist die Bundesrepublik Deutschland allein aufgrund der Auffangbestimmung des Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003 zuständig, dürfte dem Bundesamt zwar darin zuzustimmen sein, dass Sinn und Zweck des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG in diesen Fällen eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung gebieten. 56 Vgl. so auch Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 26 a Rdnr. 112. 57 Der Ausschluss der Drittstaatenregelung in § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG beruht nämlich auf der Erwägung, dass der Verweis auf die Schutzmöglichkeit in dem sicheren Drittstaat, aus dem der Asylsuchende in das Bundesgebiet eingereist ist, und damit auf die primäre Zuständigkeit des sicheren Drittstaates für die Behandlung des Asylantrags, wie er der Drittstaatenregelung zugrunde liegt, in den Fällen nicht zulässig ist, in denen aufgrund besonderer völkervertraglicher - oder gemeinschaftsrechtlicher - Bestimmungen eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens festgelegt ist. 58 Vgl. Hailbronner, a.a.O, § 26 a AsylVfG Rdnr. 66 b. 59 Beruht die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland allerdings allein auf der Auffangregelung des Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003, die sicherstellen soll, dass der Asylantrag überhaupt in einem Mitgliedsstaat geprüft wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003), weil sich wegen der unzureichenden Angaben bzw. Nachweise des Asylsuchenden zum Reiseweg die Zuständigkeit nicht nach den vorrangigen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Art. 6 bis 12, namentlich Art. 10 VO (EG) Nr. 343/2003 - illegales Überschreiten der EU- Außengrenze - feststellen lässt, kann von einer "vorrangigen" Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, die nach Sinn und Zweck des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG allein den Ausschluss der Drittstaatenregelung rechtfertigt, nicht die Rede sein. Dies gilt um so mehr, als die Begründung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen ausschließlich in die Verantwortungssphäre des Asylsuchenden fällt. Eine von dem Asylsuchenden wegen unzureichender Angaben bzw. Nachweise zum Reiseweg - unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AsylVfG) - selbst geschaffene Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nicht als vorrangige Zuständigkeit gegenüber dem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG anzusehen. 60 Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den hier in Rede stehenden Fall übertragen, dass sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist aus Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt. Zum einen setzt die Zuständigkeitsbegründung nach dieser Bestimmung voraus, dass anders als in den zuvor genannten Fällen feststeht - und sei es auch mit Hilfe des EURODAC-Systems -, aus welchem sicheren Drittstaat der Asylsuchende eingereist ist, mit der Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat anhand der vorrangigen Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 12 VO (EG) Nr. 343/2003 bestimmt werden kann und der Staat, in dem der (weitere) Asylantrag gestellt worden ist, in die Lage versetzt ist, ein Aufnahmeverfahren nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 VO (EG) Nr. 343/2003 einzuleiten. Insoweit ist in den Fällen des Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 die Bestimmung des originär zuständigen Mitgliedstaates und die Überstellung an diesen gerade nicht aus Gründen verhindert, die allein im Verantwortungsbereich des Asylsuchenden liegen. Zum anderen liegt der in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 angeordneten Zuständigkeitsverlagerung auf den ersuchenden Mitgliedstaat gerade die Erwägung zugrunde, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht - innerhalb einer angemessenen Frist - umsetzt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Wird danach die Unmöglichkeit der fristgerechten Überstellung nach Maßgabe des die Verordnung insgesamt bestimmenden Verantwortungsprinzips und Beschleunigungsgrundsatzes dem Risikobereich des ersuchenden Mitgliedstaates zugeordnet, kann dieser Gesichtspunkt jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür liefern, § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG entgegen diesen Grundprinzipien der Verordnung zugunsten des ersuchenden Mitgliedstaates einschränkend auszulegen. Denn Zweck dieser Vorschrift ist es - wie bereits dargelegt - gerade, das völkervertragliche bzw. gemeinschaftsrechtliche System der Zuständigkeits- und Lastenverteilung auch im Rahmen des nationalen materiellen Asylrechts umzusetzen. Zu einer anderen Beurteilung führt unter Verantwortungserwägungen schließlich auch nicht, dass der Umstand, der vorliegend dazu geführt hat, dass die Überstellung nicht innerhalb der Sechs-Monats- Frist stattfinden konnte, nämlich die Erkrankung der Klägerin zu 1., letztlich aus der Sphäre der Asylsuchenden stammt. Denn in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 sind als Gründe, die im Übrigen keine Festschreibung der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates, sondern lediglich eine Verlängerung der Überstellungsfrist rechtfertigen können, allein die Haft und das Untertauchen des Asylbewerbers genannt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers alle übrigen Gründe für eine Verzögerung der Überstellung grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates zugewiesen sind, der darüber hinaus dafür Sorge zu tragen hat, dass die Überstellung innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt. 61 Ist die Beklagte nach alledem gemäß Art 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig, gilt gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG für sie auch nicht der Asylrechtsausschluss durch die Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 16 a Abs. 2 GG. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.