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Beschluss

A 18 K 10372/05

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Finnland ist gemäß Art.16a Abs.2 S.3 GG i.V.m. §34a Abs.2 AsylVfG nicht statthaft. • §34a Abs.1 AsylVfG erlaubt die Erlassung einer Abschiebungsanordnung gegenüber aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Personen, auch wenn der Asylantrag in Deutschland nach §29 Abs.3 S.1 AsylVfG unbeachtlich ist. • Unionsrechtliche Vorschriften verpflichten nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung; die Wahl der Überstellungsform bleibt den innerstaatlichen Vorschriften überlassen. • Die Kostenentscheidung des Beschlusses folgt aus §§154 Abs.1,159 S.1 VwGO i.V.m. §100 Abs.1 ZPO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach §83b AsylVfG.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsanordnung nach Dublin-Rechtslage zulässig; Antrag auf aufschiebende Wirkung unstatthaft • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Finnland ist gemäß Art.16a Abs.2 S.3 GG i.V.m. §34a Abs.2 AsylVfG nicht statthaft. • §34a Abs.1 AsylVfG erlaubt die Erlassung einer Abschiebungsanordnung gegenüber aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Personen, auch wenn der Asylantrag in Deutschland nach §29 Abs.3 S.1 AsylVfG unbeachtlich ist. • Unionsrechtliche Vorschriften verpflichten nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung; die Wahl der Überstellungsform bleibt den innerstaatlichen Vorschriften überlassen. • Die Kostenentscheidung des Beschlusses folgt aus §§154 Abs.1,159 S.1 VwGO i.V.m. §100 Abs.1 ZPO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach §83b AsylVfG. Die Antragsteller wandten sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.11.2004, der die Abschiebung nach Finnland anordnete. Das Bundesamt hatte festgestellt, dass Finnland als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zuständig ist und damit der Asylantrag in Deutschland gemäß §29 Abs.3 S.1 AsylVfG unbeachtlich sei. Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung. Das Bundesamt hatte zuvor eine Abschiebungsordnung nach §34a Abs.1 AsylVfG erlassen. Es bestand Streit darüber, ob statt einer Abschiebungsanordnung zuerst eine Abschiebungsandrohung zu erlassen sei und ob einschlägige EU-Verordnungen dies verlangen würden. Die maßgeblichen Verfahrensfragen betrafen die Anwendbarkeit von §§26a,34a und 29 AsylVfG sowie die Vereinbarkeit mit Art.19 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.343/2003. • Der Antrag ist nach Art.16a Abs.2 S.3 GG i.V.m. §34a Abs.2 AsylVfG unzulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. • Das Bundesamt durfte eine Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 AsylVfG erlassen, weil die Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind und Finnland nach dem Dubliner Übereinkommen zuständig ist; §29 Abs.3 S.2 AsylVfG stellt klar, dass §§26a und 34a AsylVfG in solchen Fällen Anwendung finden. • §35 S.2 AsylVfG, die eine Abschiebungsandrohung in bestimmten Fällen vorsieht, steht einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen, wenn der Ausländer aus dem zuständigen Vertragsstaat eingereist ist; insoweit ist die Vorbehaltsklausel des §29 Abs.3 S.2 maßgeblich. • Unionsrecht (Art.19 Abs.2 VO Nr.343/2003) verlangt nicht zwingend eine Abschiebungsandrohung; die Verwendung des Begriffs "gegebenenfalls" zeigt, dass die freiwillige Übersiedlung nur eine Option ist. Die Durchführungsmodalitäten nach Art.7 der VO Nr.1560/2003 bleiben der innerstaatlichen Regelung überlassen, die §34a Abs.1 AsylVfG die Abschiebungsanordnung zuweist. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.1,159 S.1 VwGO i.V.m. §100 Abs.1 ZPO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach §83b AsylVfG und der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylVfG. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass die Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 AsylVfG gegenüber den Antragstellern rechtmäßig erlassen wurde, weil Finnland als zuständiger Mitgliedstaat nach dem Dubliner Übereinkommen anzusehen ist und der Asylantrag in Deutschland deshalb unbeachtlich ist. Eine gesetzliche Verpflichtung, stattdessen zunächst eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, besteht nicht; unionsrechtliche Vorgaben ändern diese Bewertung nicht. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.