Beschluss
6 L 264/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0802.6L264.07.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
4. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 4. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin, sie verlange vom Antragsgegner die Rückgabe von vier Pferden, 20 Hunden und einem Papagei gemäß § 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 6. Juli 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2007 wiederherzustellen, soweit darin die Veräußerung von vier Pferden, 20 Hunden und einem Papagei angeordnet wird, ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständliche Veräußerungsanordnung hat sich nicht teilweise dadurch erledigt, dass der Antragsgegner offenbar bereits die von der Antragstellerin zurückverlangten vier Pferde und darüber hinaus zwei Dackelhündinnen veräußert hat. Erledigung tritt ein durch den Wegfall der mit einer angefochtenen Regelung verbundenen Beschwer, also durch den Wegfall ihrer intendierten Regelungswirkung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 102; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 50; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 81. Fälle der Erledigung eines Verwaltungsaktes sind in § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die freiwillige Befolgung bzw. die im Wege des Verwaltungszwangs erfolgende Durchsetzung einer durch Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung allein führt noch nicht zur Erledigung, solange die Folgen noch rückgängig gemacht werden können und dies bei objektiver Betrachtung noch sinnvoll erscheint oder der Kläger durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen des Verwaltungsakts noch beschwert ist, z. B. wenn noch ein Kostenersatzanspruch in Betracht kommt, für den der Verwaltungsakt die Grundlage bildet. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 104 und Rn. 106; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2006 - 13 A 632/04 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 43 Rn. 200; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 88; für eine tierschutzrechtliche Wegnahmeanordnung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 4 K 3529/04 -, NVwZ-RR 2005, 408. Daran gemessen hat die Veräußerungsanordnung sich nicht im Hinblick auf die bereits veräußerten Tiere erledigt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Folgen der Veräußerung rückgängig gemacht werden können, die Antragstellerin also wieder in den Besitz der veräußerten Tiere gelangen könnte. Anhand der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Kaufverträge (siehe Blatt 284, 301 und 308 sowie Blatt 311 und 314 der Beiakte I) lässt sich nämlich nachvollziehen, an wen die vier Pferde und zwei Dackelhündinnen verkauft worden sind. Daneben kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung auch in Bezug auf die schon veräußerten Tiere noch im Hinblick auf die Frage Bedeutung erlangen, ob der Antragsgegner die Kosten der Unterbringung der fortgenommenen Tiere entsprechend § 46 Abs. 3 Satz 5 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) aus dem Erlös aus dem Verkauf der Katzen zu decken befugt ist. Vgl. zum Rückgriff auf die im Polizei- und Ordnungsrecht normierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen aufgrund der vergleichbaren Interessenlage: VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris, und Beschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, Natur und Recht (NuR) 2001, 558, 565; Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 34. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Veräußerungsanordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie - noch - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85. Eine diesen Anforderungen - noch - genügende Begründung hat der Antragsgegner gegeben, indem er ausführte, das besondere öffentliche Interesse erfordere eine schnelle Abgabe der Tiere im Interesse des Tierschutzes. Bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruches würden die Kosten der Unterbringung den Verkaufserlös bei Weitem übersteigen. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BayVGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris, vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris, und vom 29. Mai 2002 - 25 CS 02.834 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris. Weitergehender Ausführungen bedurfte es im zu entscheidenden Fall nicht, weil durch die Unterbringung gerade eines - wie hier - größeren Tierbestandes hohe Kosten entstehen - im Schriftsatz vom 24. Juli 2007 beziffert der Antragsgegner die monatlichen Unterbringungskosten für einen Hund auf rund 210,- EUR -, die zunächst der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt werden, weshalb die anderweitige Unterbringung aus Kostengründen nicht übermäßig ausgedehnt werden soll. Vgl. dazu wiederum BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche Veräußerungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig dar. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Veräußerung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltens-störungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der am 24. Mai 2007 fortgenommenen Tiere sind bei summarischer Betrachtung gegeben. Der Antragsgegner hat die am 24. Mai 2007 auf dem Anwesen der Antragstellerin angetroffenen Tiere rechtmäßig im Wege der unmittelbaren Ausführung fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Nach Lage der Akten waren die Tiere nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren. Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes liegt vor. An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -, juris, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenver-merks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a Rn. 15; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 564; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vor. Denn der Amtstierarzt des Antragsgegners hat seine anlässlich der Maßnahme vom 24. Mai 2007 gemachten Wahrnehmungen zum einen handschriftlich dokumentiert (siehe Blatt 18 bis 22 der Beiakte I) und zum anderen in einem ausführlichen Vermerk vom 31. Mai 2007 (Blatt 152 bis 157 der Beiakte I) niedergelegt und bewertet und solchermaßen eine sachverständige Aussage zur Tierhaltung der Antragstellerin gemacht. Zusammengefasst fällt die Stellungnahme des Amtstierarztes des Antragsgegners dahin gehend aus, dass die Antragstellerin sämtlichen Tieren unhygienische Haltungsbedingungen zugemutet habe. Die überwiegende Zahl der Tiere sei untragbaren Verletzungsgefahren ausgesetzt gewesen. Die meisten Hunde hätten unter extrem beengter Haltung oder unter durch unzulässig kurze Anbindung massiv eingeschränkter Bewegung gelitten. Wenn überhaupt Trinkwasser zur Verfügung gestanden habe, sei dieses hochgradig verschmutzt gewesen. Vielen Tieren habe zudem kein Futter zur Verfügung gestanden. Diese Einschätzung des Amtstierarztes des Antragsgegners erfolgte auch explizit mit Rücksicht auf die nach Einholung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts F. vom 22. Mai 2007 - 4 Gs 111/07 - vorgenommene unmittelbare Ausführung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG, wodurch sichergestellt war, dass der beamtete Tierarzt gezielt Feststellungen trifft und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Bewertung bewusst wird. Vgl. zu dieser Anforderung: VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris, und vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07, 6 L 184/07 -, juris. Aus den - durch zahlreiche Lichtbilder (siehe Blatt 28 bis 113 der Beiakte I) veranschaulichten und ohne Weiteres nachvollziehbaren - Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners ergibt sich im Einzelnen unmittelbar, dass die Tierhaltung der Antragstellerin am 24. Mai 2007 nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprach und die fortgenommenen Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren. Die Tiere waren nicht verhaltensgerecht untergebracht. Ausweislich des Vermerks des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 31. Mai 2007 seien im Vorraum vor der Wohnungstür drei Hunde auf einer etwa 3 m² großen Fläche durch ein Gitter eingepfercht gewesen. Ihnen habe kein Wasser und kein Futter zur Verfügung gestanden. Es sei lediglich ein blauer Plastikeimer mit verschmutztem Wasser, in dem sich ein Wischlappen befunden habe, vorgefunden worden. Auf der den Hunden zur Verfügung stehenden Fläche hätten sich verletzungsgefährdende Gegenstände wie ein freistehender Heizkörper und scharfkantiges Blech befunden. In dem Vorraum sei es sehr warm gewesen, da die Sonne auf das Vordach geschienen habe. Es habe ein massenhafter Fliegenbefall geherrscht. Im Wohnzimmer seien mehrere Hunde in kleinen Transportboxen eingeschlossen gewesen. Zwei Boxen seien mit einem sackähnlichen Stoff zugehängt gewesen. Den Tieren habe weder Wasser noch Futter zur Verfügung gestanden. In der Küche sei in einem auf dem Spülbecken stehenden marmeladenglasähnlichen Gefäß eine Ratte aufbewahrt worden, das mit einem durchlöcherten Deckel verschlossen gewesen sei. Das Tier habe in seinem eigenen Urin gestanden. Die Küche habe sich in einem sehr unordentlichen und stark vermüllten Zustand befunden. Es seien verschimmeltes Brot und Salat gelagert worden. Das einzige dem Anschein nach genusstaugliche Brot auf dem Küchentisch sei - wie sich bei der Fütterung der Ratte herausgestellt habe - mit weißen Maden und einer braunen Insektenpuppe durchsetzt gewesen. Unter der Treppe seien zwei Hunde an einer etwa 1,5 m langen Leine angebunden gewesen. Die schwarze hochtragende Münsterländerhündin sei in den Leinen verheddert gewesen und habe nur mit Mühe befreit werden können. Neben den angebundenen Hunden hätten sich unter der Treppe zwei übereinander gestapelte Transportboxen befunden, in denen jeweils ein Hund vorgefunden worden sei. Die Fläche unter der Treppe habe etwa 3 m² gemessen, der "Raum" sei mit einer Decke zugehängt und total abgedunkelt gewesen. Wasser und Futter hätten die Tiere dort nicht gehabt. Das Trinkgefäß für die beiden angebundenen Hunde habe von diesen nicht erreicht werden können, weil die Hunde in den Leinen verheddert gewesen seien. Die Tierhaltung im 1. Obergeschoss im zweiten Raum rechts habe sich wie folgt dargestellt: Den in Käfigen gehaltenen Meerschweinchen habe teilweise kein Futter zur Verfügung gestanden. Der Stroheinstreu sei stark mit Urin und Kot verschmutzt gewesen. Der Papageienkäfig sei deutlich zu klein und ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Der Raum selbst sei sehr stark geruchsbelastet, unordentlich und unsauber gewesen. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass sich noch Tiere in den übrigen, durch Müll und Lagerung verschiedensten Materials nicht zugänglichen Räumen versteckt gehalten hätten. In der Einliegerwohnung sei für die angebundene Hündin weder Wasser noch Futter erreichbar gewesen. Mehrere Kothaufen hätten die zwingerähnliche Haltungseinrichtung verunreinigt. Auf dem Boden vor dem Zwinger habe festgetretener, angetrockneter Kot und Schmutz gehaftet. In einem Nebengebäude seien eine Münsterländerhündin und fünf Welpen in einem Pferch links neben der Eingangstür gehalten worden. Das einzige Fenster sei verhängt gewesen. Der Hündin habe kein Futter und kein Wasser zur Verfügung gestanden. Für die vier Pferde im Stall sei nur verdrecktes, übel riechendes Trinkwasser erreichbar gewesen. Außer dem als Liegefläche benutzten Stroheinstreu sei kein Futter vorhanden gewesen. Sowohl im Paddock als auch auf der Weide hätten insbesondere in den Randbereichen zahlreiche Verletzungsgefahren bestanden. In einem kleinen morastigen Gehege mit kleinem Stall seien zehn Ziegen gehalten worden. Auch hier hätten zahllose Verletzungsgefahren vorgelegen. Eine Grube, die bereits vor Jahren als Verletzungsgefahr beanstandet und deren Abdeckung mit Eternitplatten für unzulässig befunden worden sei, habe nach wie vor Bestand gehabt. Unter den Eternitplatten habe in einer Tiefe von etwa 24 cm schwarze Gülle gestanden. Im Außengehege habe es extrem säuerlich nach gammeligen Futterresten gerochen. Der gesamte Außenbereich sei vermüllt und voll mit verletzungsgefährdenden Gegenständen gewesen. Zudem seien zahlreiche Rattenlöcher und -nester vorgefunden und sowohl lebende als auch tote Ratten gesichtet worden. Neben diesen desolaten, nicht verhaltensgerechten Unterbringungsbedingungen lässt sich dem Vermerk des Amtstiersarztes des Antragsgegners vom 31. Mai 2007 entnehmen, dass die Antragstellerin die fortgenommenen Tiere nicht angemessen gepflegt hat. Abgesehen davon, dass es von vornherein zweifelhaft ist, ob eine angemessene Pflege eines so großen und mannigfaltigen Tierbestandes, wie er auf dem Grundstück der Antragstellerin am 24. Mai 2007 festgestellt wurde, überhaupt von der Antragstellerin als allein lebender Mutter von vier minderjährigen Kindern gewähr-leistet werden kann, ergibt sich dies daraus, dass der niedergelassene Tierarzt, dem die fortgenommenen Hunde vorgestellt wurden, vielen von ihnen ausweislich seines Schreibens an den Antragsgegner vom 3. Juni 2007 einen schlechten Allgemein-zustand attestierte. Einige Tiere hätten sich sehr scheu und ängstlich verhalten. Zahlreiche Hunde hätten an einer Flohspeichelallergie gelitten (zu den Befunden im Einzelnen siehe Blatt 167 bis 169 der Beiakte I). Darüber hinaus fand der Antragsgegner seinem Vermerk vom 31. Mai 2007 zufolge im Zuge der Maßnahme vom 24. Mai 2007 eine Katze im 1. Obergeschoss vor, die einen starken Flohbefall, Hautveränderungen, katzenschnupfenähnliche Symptome, einen schlechten Pflegezustand und einen mäßigen bis schlechten Ernährungszustand aufgewiesen habe. Die Korrektur der Hufe der Pferde durch einen Hufschmied sei überfällig gewesen. Das Wandhorn einiger Hufe sei bereits überständig und eingerissen bzw. ausgebrochen gewesen. Die braun-weiß gescheckte Stute habe einen katastrophalen Ernährungszustand gezeigt. Des Weiteren sei vor allem das Haarkleid des braunen Ponywallachs zu beanstanden gewesen. Dieses Pferd habe am Hinterteil beiderseits großflächige Scheuerstellen aufgewiesen. Die größere Ponystute habe Bauchatmung gezeigt und sei vermutlich dämpfig gewesen. Geringste Bewegung habe Pumpatmung ausgelöst. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, von der Einschätzung des beamteten Tierarztes des Antragsgegners abzuweichen. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie aufgrund einer Handverletzung und auch infolge einer Grippeerkrankung über mehrere Wochen nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Arbeiten auf ihrem 2.153 m² großen Grundstück zu verrichten, ändert nichts daran, dass sie ihre aus § 2 TierSchG folgenden Pflichten nicht erfüllt hat. Vielmehr verdichtet sich dadurch die Annahme, dass die Antragstellerin die Haltung eines größeren Tierbestandes nicht bewältigen kann. Zudem dürften die am 24. Mai 2007 vorgefundenen unhaltbaren Zustände nicht allein darauf zurückzuführen sein, dass die Antragstellerin für einige Zeit in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt war. Das Vorbringen der Antragstellerin in dem Schreiben an das Amt für Umwelt und Verkehrsplanung des Antragsgegners vom 15. Juni 2007, im Haus habe keinesfalls Sperrmüll gelagert, Lebensmittel seien ordnungsgemäß frisch und sauber im Kühlschrank aufbewahrt worden und auf dem Boden habe sich kein festgetretener Hundekot befunden, sondern es habe sich hierbei um Melasse- oder Rübenschnitzel gehandelt, welche als Zusatztierfuttermittel dienten und im aufgequollenen oder haftgepressten Zustand leicht mit Hundekot verwechselt werden könnten, spiegelt sich zum einen in den vom Antragsgegner gefertigten Lichtbildern nicht wider und vermag zum anderen als bloß punktueller Einwand den Gesamtbefund tierschutzwidriger Zustände nicht zu beseitigen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob ein etwaiger Rattenbefall ihres Grundstücks von einem an der Grundstücksgrenze aufgebrachten Misthaufen ihres Nachbarn herrührt oder vielmehr von dem Zustand ihres eigenen Grundstücks. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Würdigung der Tierhaltung der Antragstellerin anhand des Maßstabs des § 2 TierSchG nicht an. Der Antragsgegner durfte die Tiere der Antragstellerin als deren Halterin fortnehmen. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine - auch mittelbare - grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 1988, 655 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 12. Februar 1999 - 19 U 118/98 -, NJW-RR 1999, 155; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1997 - 22 U 6/97 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 7 U 146/03 -, juris. Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris, und Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, juris; VG München, Urteil vom 11. Januar 2006 - M 18 K 04.4483 -, juris. Nach diesen Grundsätzen war die Antragstellerin Halterin der ihr am 24. Mai 2007 fortgenommenen Tiere. Denn nach den Umständen des Falles standen die Tiere in ihrem tatsächlichen Obsorgeverhältnis und wurden von ihr im eigenen Interesse gehalten. Dies belegt ihr Vortrag, sie sei darauf angewiesen, Tiere zu halten, weil sie sich zur Zeit zur Tierheilpraktikerin mit dem Ziel fortbilde, eine eigene Praxis zu eröffnen. Zudem bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin Hunde züchtet und zum Verkauf anbietet. Diese Anhaltspunkte ergeben sich nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten vor allem aus den detaillierten Darlegungen der an den Antragsgegner gerichteten Tierschutzbeschwerde vom 14. Mai 2007, in der die Anbahnung des Verkaufs eines Hundes durch die Antragstellerin geschildert wird. Ob die fortgenommenen Tiere teilweise im Eigentum Dritter stehen, wie die Antragstellerin - teilweise unsubstantiiert, teilweise durch Ermittlungen des Antragsgegners widerlegt - behauptet, ist für die Tierhaltereigenschaft - wie dargelegt - ohne Belang. Dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben. Die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der ihr durch den Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2007 gesetzten Frist am 20. Juni 2007 keine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt. Dies ergibt sich aus dem Vermerk der Bürgermeisterin der Stadt X. über den Ortstermin auf dem Grundstück der Antragstellerin am 21. Juni 2007 (Blatt 224 f. der Beiakte I), an dem zwar nicht der Amtstierarzt des Antragsgegners teilgenommen hat, wohl aber Vertreter von dessen Gesundheitsamt und dessen Amt für Umwelt und Verkehrsplanung, mit hinreichender Deutlichkeit. Danach habe bei der Begehung des Grundstücks festgestellt werden müssen, dass die Bemühungen der Antragstellerin bislang zu keiner entscheidenden Verbesserung des Zustandes von Wohngebäuden, Stallungen und Grundstück geführt hätten. Zwar seien eine Reihe verderblicher Abfälle zwischenzeitlich entsorgt worden. Die übrigen Ablagerungen befänden sich jedoch unverändert an den Örtlichkeiten, an denen sie bereits anlässlich eines vorhergehenden Ortstermins vom 5. Juni 2007 vorgefunden worden seien. Die hygienischen Zustände insbesondere im Bereich der Küchen- und Sanitäreinrichtungen seien weiterhin als kritisch zu bezeichnen. Im gesamten Küchenbereich hätten Kotspuren von Ratten festgestellt werden können. Bei dieser Sachlage, die nicht erkennen lässt, dass die Antragstellerin bereit oder in der Lage wäre, nachhaltig und dauerhaft den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltungsbedingungen zu schaffen, ist nicht fristgerecht sichergestellt gewesen, dass die zurückverlangten vier Pferde, 20 Hunde und der Papagei i.S.v. § 2 Nr. 1 TierSchG in Zukunft von der Antragstellerin angemessen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden würden. Darauf deutet auch der aus gesundheitsaufsichtlicher Warte hinsichtlich des Ortstermins vom 21. Juni 2007 gefertigte Vermerk des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 26. Juni 2007 hin (Blatt 226 f. der Beiakte I). Dort heißt es, Nebenräume in der 1. Etage seien unverändert vermüllt gewesen. Ein Betreten dieser Räume sei wegen einer Überlagerung mit unterschiedlichsten Utensilien, die größtenteils nicht mehr gebrauchsfähig gewesen seien, ausgeschlossen gewesen. Die hygienischen Verhältnisse seien weiterhin nicht geeignet für eine hygienisch einwandfreie Aufbewahrung von Lebensmitteln oder die Zubereitung von Speisen. Rattengift, Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Medikamente und eine Unmenge von nicht mehr nutzbaren Utensilien seien in und auf den Schränken, auf den Stühlen und Tischen gelagert gewesen. In dem verschmutzten und überlagerten Kühlschrank und auf den Arbeitsflächen zwischen den übrigen Gegenständen seien Lebensmittel abgelegt gewesen. Der Außenbereich sei zwar teilweise entrümpelt worden. Allerdings seien die Abfälle nicht entsorgt, sondern anderweitig abgelagert worden. Die Veräußerungsanordnung leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Der Sache nach ist eine Ermessensausübung in der Erwägung des Antragsgegners zu erblicken, das öffentliche Interesse erfordere eine schnelle Abgabe der Tiere im Interesse des Tierschutzes und die Kosten würden den Verkaufserlös im Falle einer langandauernden anderweitigen Unterbringung bei Weitem übersteigen. Diese Überlegungen sind - wie bereits ausgeführt - inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, einige der fortgenommenen Hunde stünden im Eigentum ihrer Mutter, andere wiederum habe sie in Pflege gehabt, zeigt sie keinen Umstand auf, der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre. Denn eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten Dritter kann nicht zum Eintritt einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führen und ihren Rechtsbehelfen damit schon im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 25 CS 06.812 -, juris. Für die Veräußerungsanordnung besteht mit Blick auf die hohen Kosten der anderweitigen Unterbringung auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Dieser Umstand begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung der Tiere. Vgl. nochmals BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris. Eine Geringhaltung der Kosten liegt überdies auch im Interesse der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner wegen der entstandenen Unterbringungskosten durch Leistungsbescheid gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG Rückgriff nehmen kann. Durchgreifende private Interessen, die einer sofortigen Vollziehung entgegen stehen könnten, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Allein der Vortrag, dass sie eine Tierheilpraktikterpraxis zu eröffnen beabsichtige und aus diesem Grund auf die Haltung von Tieren angewiesen sei, verleiht dem Suspensivinteresse der Antragstellerin kein besonderes Gewicht. Zum einen besteht auch bei einer Tätigkeit als Tierheilpraktiker keine Notwendigkeit eigener umfangreicher Tierhaltung. Zum anderen ändert auch das von der Antragstellerin nach ihren Angaben verfolgte Berufsziel nichts an der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit nicht in der Lage war, tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen und dass sie auch für die Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, dies zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, als den das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus der derzeitigen Sicht den Regelstreitwert von 5.000,- EUR ansieht.