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Beschluss

4 K 3529/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.08.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 17.08.2004. Mit dieser Verfügung ordnete das Landratsamt Schwäbisch Hall die Wegnahme der in der Wohnung der Antragstellerin untergebrachten ca. 48 Katzen an (Ziffer I.), verfügte die Einziehung aller fortgenommener Katzen mit der Möglichkeit, fünf Katzen zurückzuerhalten, wenn bis zum 31.08.2004 sichergestellt und nachgewiesen sei, dass diese Katzen ihrer Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht werden könnten (Ziff. II.), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an (Ziffer III.) und drohte der Antragstellerin die Anwendung unmittelbaren Zwanges an, wenn sie der Ziffer I. nicht nachkomme (Ziffer IV.). Diese Verfügung wurde der Antragstellerin am 19.08.2004 zugestellt, gleichzeitig wurden sämtliche Katzen weggenommen und an die Tierschutzvereine H. (6 Katzen), B. (12 Katzen) und S. (36 Katzen) übereignet. Am 04.09.2004 wurden Frau H. durch den Tierschutzverein B. 5 Tiere zurückgegeben. Von den weggenommenen Tieren wurden 11 Katzen euthanasiert, zwei Jungtiere sind verstorben. 2 Der Antrag ist bereits unzulässig: 3 1. Hinsichtlich der getöteten und der verstorbenen Tiere folgt dies daraus, dass die Antragstellerin durch ihren Antrag weder einen Aufschub der Maßnahmen noch eine Rückgängigmachung der Vollziehung erreichen kann. Der Tod der Tiere ist unwiederbringlich, sie kann sie nicht zurückerhalten. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fehlt daher das Rechtsschutzinteresse. 4 2. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt dem Antrag der Antragstellerin aber auch im Hinblick auf die übrigen, noch lebenden, eingezogenen Tiere. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen deren Wegnahme und Einziehung in Ziff. I. und II. der Verfügung vom 17.08.2004 würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Die Wegnahme ist bereits am 19.08.2004 erfolgt, gleichzeitig wurde die Einziehung der Tiere durchgeführt. Ein Aufschub ist damit nicht mehr möglich. Die Einziehung hat zur Folge, dass das Landratsamt Schwäbisch Hall Eigentümer der Katzen wurde. Noch am selben Tage wurden die Katzen, und zwar alle 54 (vgl. /25 der Akten) Tiere - nicht nur, wie in der Verfügung aufgeführt 48 Katzen, dabei handelte es sich ersichtlich um eine Schätzung des Landratsamts („ca. 48 Katzen“) ohne Berücksichtigung der Jungtiere -, an die Tierschutzvereine veräußert. Damit sind diese Eigentümer geworden, eine Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO, wie sie der Antragstellerin wohl vorschwebt, ist damit nicht mehr möglich. Dieses Vorgehen mag bedenklich sein, weil es der Antragstellerin jede Rechtsschutzmöglichkeit nimmt, wenn in einer Verfügung gleichzeitig die Tiere weggenommen, eingezogen und sodann noch veräußert werden. Im vorliegenden Fall ist aber zu bedenken, dass die in der Wohnung gehaltenen Katzen deutliche Anzeichen für die Erkrankung an übertragbaren Krankheiten, u.a. feline infektiöse Peritonitis - FIP, aufwiesen, die nicht adäquat behandelt worden waren; dies bestätigte sich durch die tierärztlichen Untersuchungen durch den Tierarzt W., S. (Bericht vom 03.09.2004), und den Tierarzt Dr. W., W. (Bericht vom 01.09.2004). Damit war höchste Eile geboten. 5 Die Kammer kann daher offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Ziff. 2 1. Halbsatz TierSchG für eine rechtmäßige Wegnahme vorgelegen haben. Hierfür spricht nach den tierärztlichen Befunden und dem beim Betreten der Wohnung festgestellten Sachverhalt (nur 5 benutzbare Katzentoiletten bei der Kontrolle am 05.08.2004) allerdings Einiges. 6 3. Gleiches gilt hinsichtlich der fünf an die Antragstellerin zurückgegebenen Katzen. Diese wurden offenbar weggenommen und unter der auflösenden Bedingung verbesserter Haltungsbedingungen eingezogen, da auch diese Katzen an den Tierschutzverein veräußert wurden. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Sinne auszulegen, dass eine Einziehung aller Katzen, in Bezug auf fünf davon mit auflösender Bedingung unter Vorbehalt des Bezeichnungsrechts der Tiere durch die Behörde, gemeint war, da nur dann die Verfügung hinreichend bestimmt ist. Auch hier vermag der Antrag der Antragstellerin keine Verbesserung ihrer Position durch Aufschub oder Rückgängigmachung der Vollziehung zu bewirken, so dass er ins Leere geht. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt den Wert aller Katzen auf den festgesetzten Betrag.