Urteil
7 K 155/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0803.7K155.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in F. einen konfessionellen Kindergarten. Wegen der Schließung einer Kindergartengruppe erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2006 antragsgemäß eine noch auszusprechende Kündigung gegenüber einer (in Elterzeit gewesenen) Frau I. N. bei tatsächlicher und dauerhafter Betriebsstilllegung zum Ende ihrer Elternzeit für zulässig. Zugleich setzte sie, die Beklagte, unter Hinweis unter anderem auf die Tarifstelle Nr. 1.1.1 Buchstabe b des allgemeinen Gebührentarifs Gebühr in Höhe von 500,00 EUR fest und bat um Überweisung des Betrages innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, der Vorgang sei der Verwaltung des Kirchenvermögens bzw. der Personalverwaltung zuzuordnen, und verwies auf §§ 1 Abs. 2, 8 GebG und § 54 AO. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine persönliche Gebührenfreiheit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW liege nicht vor, weil das Betreiben einer Kindergartengruppe und somit auch die entsprechende Zustimmung zur Kündigung der sich in der Elternzeit befindenden Betroffenen nicht der unmittelbaren Durchführung kirchlicher Zwecke diene. Die genannte Vorschrift beschränke die Gebührenfreiheit auf die in § 54 AO beispielhaft angesprochenen typisch kirchlichen Bereiche im engeren Sinne. Die gemeinnützigen und mildtätigen Aufgaben der Kirchen würden nicht unter diese Vorschrift fallen. Zu den gebührenfreien Amtshandlungen würden daher z. B. nicht Genehmigungen für Bauvorhaben der Kirchen im Bereich der allgemeinen Bildung und sozialen Betreuung in Schulen oder Kindergärten gehören. Das Betreiben einer Kindergartengruppe sei keine originäre Aufgabe der Kirche. Deshalb sei auch die Kündigung von Mitarbeitern einer Kindergartengruppe nicht Gegenstand der unmittelbaren Durchführung kirchlicher Zwecke. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung sei das eingeräumte Ermessen zweckgerecht ausgeübt worden. Die Klägerin hat am 17. Februar 2007 Klage erhoben. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Rechtsauffassung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Bezirksregierung Düsseldorf, wonach es sich bei dem Betrieb eines Kindergartens einer katholischen Kirchengemeinde um eine hoheitliche Tätigkeit handele, die dem verfassungsrechtlich anerkannten Verkündigungsauftrag der Kirche zuzurechnen sei. Dies sei für die gesamte Landesfinanzverwaltung verbindlich festgestellt worden. Der Betrieb eines (kirchlichen) Kindergartens werde von § 54 AO erfasst. Die in dessen Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten seien dem eigentlichen Verkündigungsauftrag untergeordnet. Die frühere Rechtssprechung habe sich auf Verwaltungsgebühren betreffend die Errichtung von Gebäuden bezogen. Nunmehr gehe es indes um das Leben in einem Kindergarten und um die Gründe, aus denen die katholische Kirche einen Kindergarten betreibe. Wie sich aus Can. 794 des CIC sowie aus § 1 des Statuts für Tageseinrichtungen für Kinder im Erzbistum L. ergebe, sei auch die Kindererziehung Teil des Verkündungsauftrags der Kirche. Beim Betrieb eines Kindergartens handele es sich mithin um katholische Glaubensäußerung. Es sei falsch, zu prüfen, wie viele Minuten im Tagesablauf eines Kindergartenbetriebs rein kirchlichen Inhalt hätten und vie viele Minuten sozusagen allgemeiner Natur seien. Der kirchliche Verkündigungsauftrag überlagere vielmehr die gesamte Tätigkeit. Schließlich sei auf das Gutachten von Prof. Dr. T. (DStZ 1999, 701 ff.) zu verweisen. Soweit die Beklagte eingewandt habe, die gesetzliche Finanzierung unter anderem der Kindergärten in katholischer Trägerschaft erfolge zu 80 % staatlich und nur zu 20 % aus kirchlichen Mitteln, sei darauf hinzuweisen, dass die Vergütung des Erzbischofs von L. und der Domkapitulare des Metropolitankapitals der Hohen Domkirche zu L. vollständig aus staatlichen Dotationen aufgebracht werde. Nach der Logik der Beklagten hätten diese Personen nicht mit der katholischen Kirche zu tun. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2006 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 aufzuheben, soweit mit ihm eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Auffassung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf sei im Zusammenhang mit der möglichen Qualifizierung von Kindergärten u. ä. als eigenständige Betriebe gewerblicher Art, also in ganz anderem Kontext vertreten worden. Die in konfessionellen Kindergärten geleistete Erziehung von Kleinkindern im und zum katholischen Glauben stelle auch keine Seelsorge dar. Zudem sei die Unterhaltung von Kindergärten kein ureigenes kirchliches Betätigungsfeld. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen habe in seinem Beschluss vom 16. Januar 2004 festgestellt, dass kein sachlicher Grund für eine Privilegierung der Kirchen bestehe, soweit sie Aufgaben erfüllen würden, die in gleicher Weise von anderen, nicht gebührenbefreiten Organisationen wahrgenommen werden könnten. Letzteres sei bei gemeinnützigen und mildtätigen Betätigungen etwa im Rahmen der allgemeinen Bildung und sozialen Betreuung in Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern der Fall. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2006 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 ist rechtmäßig, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt wurde (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in Verbindung mit § 1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) und Nr. 1.1.1 Buchstabe b des allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2002, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2006. Nach dieser Tarifstelle kann für die von einer Landesmittelbehörde getroffene Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR bis 2.000,00 EUR erhoben werden. Die Erklärung der Zulässigkeit einer - hier den Betrieb eines Kindergartens durch eine Kirchengemeinde betreffende - Kündigung im Sinne des § 18 des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG; vgl. nunmehr § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit [BEEG]) stellt eine solche Amtshandlung dar. Der Klägerin kommt keine persönliche Gebührenfreiheit zu gute; § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG greift zu ihren Gunsten nicht ein. Nach dieser Vorschrift sind von Verwaltungsgebühren befreit die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient. Die streitbefangene Zulässigkeitserklärung ist keine Amtshandlung, die unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient. Gemäß § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern; kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO sind nach dessen Abs. 2 insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Die kirchlichen Zwecke lassen sich demgemäß in einen Kultusbereich, den Verkündigungs- und Unterweisungsbereich sowie den Organisations- und Verwaltungsbereich der Kirchen unterteilen. Vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsord- nung, 110. Ergänzungslieferung, September 2006, § 54 Rn. 2. Die streitbefangene Tätigkeit der Klägerin - der Betrieb eines Kindergartens - und somit auch die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Amtshandlung kann keinem der genannten Bereiche zugeordnet werden. Zur Begründung wird auf die folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 - (www.nrwe.de) verwiesen: Vgl. auch die in diesem Beschluss in Bezug genommene Begründung im erstinstanzlichen Urteil des VG Arnsberg vom 8. Oktober 2002 - 11 K 4458/01 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen zur früheren ober- und höchstrichterlichen Rechtssprechung. "§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW beschränkt die Gebührenbefreiung der Kirchen auf die in § 54 Abs. 2 AO beispielhaft angesprochenen typisch kirchlichen Bereiche im engeren Sinne, vgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 2000, § 8 Rdn.9 ff.; ferner: OVG NRW, Urteile vom 15. September 1975 und 22. Januar 1979, jeweils a.a.O., d.h. solche, die die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen betreffen. Vgl. Burghartz, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Verwaltungskostengesetz -, Kommentar, 1972, § 8 Rdn. 4. Bei Einrichtungen, in denen daneben Aufgaben allgemeiner Art wahrgenommen werden, ist daher für die Frage der Gebührenbefreiung "..." maßgeblich, ob bei der Aufgabenerfüllung die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen im Vordergrund steht. Andernfalls wäre jedwede Amtshandlung, die im Bereich kirchlicher Aufgabenwahrnehmung anfiele, gebührenfrei, weil die Aufgabenwahrnehmung immer auch vom kirchlichen Selbstverständnis getragen sein wird. Dies entspräche aber nicht der gesetzgeberischen Intention. Für eine Privilegierung der Kirchen besteht kein sachlicher Anlass, soweit sie Aufgaben erfüllen, die in gleicher Weise von anderen - nicht gebührenbefreiten - Organisationen wahrgenommen werden (können). Letzteres ist bei gemeinnützigen und mildtätigen Betätigungen etwa im Rahmen der allgemeinen Bildung und sozialen Betreuung in Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern der Fall. Das gilt auch dann, wenn sie von den Kirchen auf der Grundlage des jeweiligen Glaubens in der besonderen Ausprägung durch diesen erfolgen. Vgl. Susenberger, a.a.O. Auch in konfessionellen Kindergärten findet ganz überwiegend eine allgemeine Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder statt. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Kindergärten ungeachtet ihrer Trägerschaft und Ausrichtung vorrangig einen allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen haben, wie er sich aus § 22 SGB VIII und § 2 Abs. 1 GTK NRW ergibt. Danach soll u.a. in Kindergärten durch Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Es spricht zunächst nichts dafür, dass sich in konfessionellen Einrichtungen die Betreuung in Form der Versorgung der und Aufsicht über die Kinder wesentlich von derjenigen in anderen Einrichtungen unterscheidet. "..." Entsprechendes gilt in Bezug auf die Bildung und Erziehung der betreuten Kinder. In allen Kindergärten werden Kinder in Gemeinschaft mit anderen ihrem jeweiligen Alter entsprechend durch Gruppen- oder Einzelarbeit angeregt und motiviert zu erlernen und einzuüben, was für die Entwicklung und Entfaltung ihrer Gaben und Kräfte in geistig-seelischer und körperlicher Hinsicht sowie für ein gedeihliches Zusammenleben in Familie und Gesellschaft nötig ist. Dies geschieht in vielerlei Form, wie etwa durch freie und angeleitete Spiele (auch Rollenspiele zur Stärkung des Sozialverhaltens), Sprachförderung und -pflege, Konzentrations-, Selbstbehauptungs- und Konfliktlösungstraining, Gesundheits- und Bewegungserziehung, rhythmisch-musikalische Betätigung, hauswirtschaftliche Übungen, Werken und bildhaftes Gestalten. Diese auch in konfessionellen Kindergärten stattfindende allgemeine Bildung und Erziehung überwiegt die dort gleichfalls erfolgende spezifisch religiöse Früherziehung. Letztere - z.B. in Gestalt von gemeinschaftlichen Gebeten, Bibellesungen, Singen geistlicher Lieder, Vorlesen religiöser Bücher, Vorhandensein christlicher Symbole sowie Feiern bestimmter Riten (wie einem St.-Martins-Zug) und Feste wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten - stellt nur einen relativ geringen Teilaspekt der dargestellten Gesamtaufgabe der Bildung und Erziehung von Kindergartenkindern dar. Dass aus der Sicht der Kirche in konfessionellen Kindergärten eine "ganzheitliche" Erziehung und Bildung in Orientierung am Evangelium und damit am christlichen Menschenbild erfolgt und deshalb u. a. besondere Anforderungen an die Erzieher gestellt werden, ändert daran nichts. Objektiv betrachtet überwiegt ungeachtet einer spezifisch christlichen Prägung der Kindergartenarbeit der Bereich der allgemeinen Bildung und Erziehung. So stellen etwa Spiel- und Sprachförderung, Konzentrationstraining, Bewegungserziehung, Werken und Malen ganz offenkundig keine Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und keine Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen dar, mögen sie auch in einem christlich geprägten Umfeld durch entsprechend ausgebildete Erzieher erfolgen. Die Erziehung und Bildung in konfessionellen Kindergärten stellt sich daher auch nicht insgesamt oder überwiegend als "Erteilung von Religionsunterricht" im Sinne von § 54 Abs. 2 AO in Form religiöser Früherziehung dar." Auch wenn diese vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und vom Verwaltungsgericht Arnsberg vertretene Auffassung im Widerspruch zu den von der Klägerin angeführten Rechtsstandpunkten insbesondere der Oberfinanzdirektion Düsseldorf sowie der Bezirksregierung Düsseldorf steht, schließt sich die erkennende Kammer aus den in den zitierten Entscheidungen dieser Gerichte dargelegten Gründen an, zumal das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seine Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 - 9 A 2477/04 - auf Seite 9 des Abdrucks bekräftigt hat. Aufgrund des Vorbringens der Klägerin besteht Veranlassung klarzustellen, dass mit der vorstehend dargestellten Argumentation nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Betrieb eines Kindergartens - auch - dem Verkündigungsauftrag der katholischen Kirche zugerechnet werden kann. Bedenken gegen die Festsetzung der Gebühr im Übrigen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.