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Urteil

9 A 2477/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW nur dann von Verwaltungsgebühren befreit, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S. des §54 AO dient. • Eine Misch‑ oder Mehrzwecktätigkeit einer kirchlichen Einrichtung begründet Gebührenfreiheit nur, wenn die Tätigkeit überwiegend (>50 %) kirchlichen Zwecken i.S. des §54 AO zuzuordnen ist. • Die steuerliche Anerkennung als kirchlich begünstigte Körperschaft nach §§51 ff. AO bindet nicht automatisch an die persönliche Gebührenbefreiung nach §8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für kirchliche Einrichtung nur bei überwiegender unmittelbarer Zweckbindung • Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW nur dann von Verwaltungsgebühren befreit, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S. des §54 AO dient. • Eine Misch‑ oder Mehrzwecktätigkeit einer kirchlichen Einrichtung begründet Gebührenfreiheit nur, wenn die Tätigkeit überwiegend (>50 %) kirchlichen Zwecken i.S. des §54 AO zuzuordnen ist. • Die steuerliche Anerkennung als kirchlich begünstigte Körperschaft nach §§51 ff. AO bindet nicht automatisch an die persönliche Gebührenbefreiung nach §8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW. Die Klägerin, eine kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts mit satzungsmäßigen Aufgaben der Zusatzversorgung kirchlicher und kirchlich‑caritativer Beschäftigter, nutzte seit 2000 ein Gebäude in L. für ihre Verwaltung. Der Beklagte setzte Gebühren für eine Baugenehmigung, zwei Baulasteintragungen und die Prüfung statischer Nachweise fest. Die Klägerin berief sich auf persönliche Gebührenfreiheit nach §8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW, weil sie kirchlichen Zwecken diene. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das OVG verhandelte die Berufung des Beklagten; Teile des Verfahrens wurden im Termin erledigt, die Restforderung wurde im Wesentlichen reduziert und die Berufung zugelassen. • Verfahrensabschluss: Aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen ist der Streit teilweise erledigt und insoweit das Vorverfahren einzustellen (§92 Abs.3 VwGO). • Rechtliche Grundlagen: Gebührenfestsetzung stützt sich auf §§1,2,13,14 GebG NRW i.V.m. AVwGebO und AGT; persönliche Gebührenbefreiung normiert in §8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW, Verweis auf §54 AO für kirchliche Zwecke. • Tatbestandsvoraussetzung Gebührenfreiheit: Die Amtshandlung muss unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.v. §54 AO dienen; §4 Errichtungsgesetz der Klägerin führt dazu, dass das GebG auf sie anwendbar ist. • Begriff und Umfang kirchlicher Zwecke: §54 AO umfasst u.a. Kultus, Verkündigung/Unterweisung und Verwaltungs-/Organisationsaufgaben (z.B. Verwaltung Kirchenvermögen, Besoldung, Altersversorgung). • Misch‑ oder Mehrzwecktätigkeit: Die Klägerin verfolgt sowohl kirchliche als auch überwiegend caritative und administrative Zwecke; eine "Mischtätigkeit" ist nur dann gebührenbefreit, wenn die kirchlichen Zwecke überwiegend (>50 %) sind. • Beweis- und Tatsachengrundlage: Aufgrund Satzung und Zahlenbestandteile (deutlich mehr Beschäftigte im caritativen/anderen Bereich als im rein kirchlichen Bereich) fehlt die Überwiegung kirchlicher Zwecke; die Verwaltung von Treuhandvermögen dient primär den Arbeitnehmerkreisen und nicht überwiegend Geistlichen/ kirchlichen Amtsträgern. • Keine Bindungswirkung steuerlicher Anerkennung: Die steuerliche Einstufung als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigt nach §§51 ff. AO begründet nicht automatisch persönliche Gebührenfreiheit nach §8 GebG NRW; Gesetz verlangt unmittelbare Zweckbindung der Amtshandlung. • Verfassungsrechtlicher und Gleichheitsaspekt: Eine teilweise kirchliche Betätigung rechtfertigt keine Bevorzugung gegenüber nicht gebührenbefreiten Organisationen; insoweit besteht kein sachlicher Anlass für Ausdehnung der Befreiung. • Kosten- und Tenorregelung: Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als es erledigt ist; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Gebühren in Höhe von 3.871,00 DM als rechtmäßig bestätigt; Kostenverteilung erfolgte nach §161 VwGO. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als sich die Beteiligten einvernehmlich erledigt erklärten. Soweit die Klage noch anhängig war, wurde sie abgewiesen; der Gebührenbescheid des Beklagten ist in der geltend gemachten Höhe von 3.871,00 DM rechtmäßig. Die Klägerin ist zwar dem Anwendungsbereich des GebG zuzuordnen, scheitert jedoch an der Voraussetzung der unmittelbaren Förderung kirchlicher Zwecke nach §8 Abs.1 Nr.5 GebG i.V.m. §54 AO, weil ihre Tätigkeit überwiegend caritative und verwaltende Aufgaben für einen breiten Beschäftigtenkreis erfüllt und nicht zu mehr als 50 % kirchlichen Zwecken dient. Die steuerliche Anerkennung nach §§51 ff. AO begründet keine automatische Gebührenbefreiung. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend der Klägerin auferlegt, die Revision wurde nicht zugelassen.