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Urteil

5 K 1567/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem fachrichtungsbedingten Hochschulwechsel kann ein Anspruch auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG bestehen, wenn der Wechsel unabdingbar war, um einen Neigungswandel zu verwirklichen. • Verzögerungen infolge eines Hochschulwechsels sind grundsätzlich nicht anzuerkennen; ausnahmsweise jedoch dann, wenn der Wechsel notwendig war, um ein zulassungsbeschränktes oder sonst nur dort erreichbares Wunschstudium aufzunehmen. • Ein Neigungswechsel in der Anfangsphase des Studiums rechtfertigt nach § 7 Abs. 3 BAföG die Anerkennung eines Fachrichtungswechsels; eine kurze Fortführung des alten Fachs führt nicht automatisch zum Wegfall der Förderung, wenn dadurch nahtloses Weiterstudium ermöglicht wird.
Entscheidungsgründe
BAföG: Anerkennung von Verzögerung wegen notwendigem Hochschulwechsel beim Fachrichtungswechsel • Bei einem fachrichtungsbedingten Hochschulwechsel kann ein Anspruch auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG bestehen, wenn der Wechsel unabdingbar war, um einen Neigungswandel zu verwirklichen. • Verzögerungen infolge eines Hochschulwechsels sind grundsätzlich nicht anzuerkennen; ausnahmsweise jedoch dann, wenn der Wechsel notwendig war, um ein zulassungsbeschränktes oder sonst nur dort erreichbares Wunschstudium aufzunehmen. • Ein Neigungswechsel in der Anfangsphase des Studiums rechtfertigt nach § 7 Abs. 3 BAföG die Anerkennung eines Fachrichtungswechsels; eine kurze Fortführung des alten Fachs führt nicht automatisch zum Wegfall der Förderung, wenn dadurch nahtloses Weiterstudium ermöglicht wird. Der Kläger begann ein Lehramtsstudium (Chemie/Physik) und erhielt BAföG. Nach dem ersten Semester bemerkte er einen Neigungswandel und wollte zu Biologie wechseln. Ein Quereinstieg war an der Heimatuniversität nicht möglich; zulassungsbeschränkte Studienplätze führten zur Bewerbung an der RWTH B., wo er Diplombiologie und Teile des Lehramts studierte und im Fach Chemie zurückgestuft wurde. Aufgrund organisatorischer Unterschiede konnte er in B. erst im Wintersemester 2003/2004 mit Chemie beginnen und erhielt dort Bescheinigungen über erbrachte Leistungen bis zum zweiten Fachsemester. Der Beklagte lehnte die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil der geforderte Leistungsnachweis nach § 48 Abs.1 BAföG fehlte und Studienverzögerungen wegen Hochschulwechsels grundsätzlich nicht anerkannt würden. Der Kläger klagte auf Gewährung der Ausbildungsförderung für Oktober 2004 bis September 2005. • Die Klage ist begründet; der Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs.5 VwGO). • § 48 Abs.1 BAföG verlangt grundsätzlich einen Leistungsnachweis ab dem fünften Semester; der Kläger erfüllte die formellen Voraussetzungen für Chemie nicht, legte jedoch eine Bescheinigung über bis zum zweiten Semester erbrachte Leistungen vor. • § 48 Abs.2 BAföG ermöglicht die spätere Zulassung zur Vorlage des Leistungsnachweises, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs.3 BAföG rechtfertigen; hier lagen schwerwiegende Gründe i.S.d. § 15 Abs.3 Nr.1 BAföG vor. • Grundsätzlich sind Verzögerungen durch Hochschulwechsel nicht anzuerkennen, weil sich Studierende vorher über Studienorganisation informieren müssen; diese Regel greift jedoch nicht, wenn der Wechsel unabdingbar war, um einen erkannten Neigungswandel zu verwirklichen und eine zumutbare Alternative nicht bestand. • Beim Kläger war der Wechsel an die RWTH notwendig, um Biologie als zulassungsbeschränktes Lehramtsfach aufzunehmen; ein Fortsetzen des alten Fachs an der Heimatuniversität hätte den Zugang zu Biologie erheblich verzögert und die Ausbildung insgesamt verlängert. • Der Gesetzeszweck von § 7 Abs.3 BAföG, Neigungswechsel in der Anfangsphase zu ermöglichen, rechtfertigt die Anerkennung des fachrichtungsbedingten Wechsels sowie die Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises für zwei Semester. • Die kurzzeitige weitere Fortführung des früheren Faches (Physik) schadete dem Kläger nicht, da dies die nahtlose Fortführung des Lehramtsstudiums ermöglichte und ihm Leistungen auf das Wunschstudium angerechnet wurden, sodass die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels gewahrt blieb. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, Ausbildungsförderung für das Lehramtsstudium Chemie/Biologie für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 zu gewähren; der Bescheid vom 21.10.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind aufzuheben. Die Entscheidung stützt sich auf § 48 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.3 Nr.1 BAföG, weil der Hochschulwechsel für die Verwirklichung des Neigungswandels unabdingbar war und eine zumutbare Alternative nicht ersichtlich war. Der Kläger hat die erforderlichen Nachweise in zulässiger Frist erbracht, und die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenregelung wurde angeordnet.