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Urteil

4 K 715/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:0214.4K715.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Halter zweier Hunde der Rasse "Rottweiler". Mit Bescheid vom 27. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger unter anderem zu Hundesteuern für seine beiden Hunde in Höhe von insgesamt 1.470,- EUR heran. Grundlage für diese Heranziehung war die vom Rat der Gemeinde A. in seiner Sitzung vom 17. November 2005 beschlossene Hundesteuersatzung vom 15. De- zember 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2006. Die Satzung enthält unter anderem folgende Regelung: " § 1 § 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) enthält folgende Neufassung: (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 EUR b) zwei Hunde gehalten werden 90,00 EUR je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 100,00 EUR je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 490,00 EUR e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 735,00 EUR je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind in jedem Fall 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Fila Brasileiro 12. Dogo Argentino 13. Rottweiler 14. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden, Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen." Gegen den Hundesteuerbescheid erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 zurückwies. Der Kläger hat am 18. April 2006 Klage erhoben. Er macht wie bereits im Vorverfahren geltend: Die Steuererhöhung führe faktisch zu einem Verbot der Kampfhundehaltung. Die Tiere seien bereits seit 10 Jahren in seinem Besitz und seien nie unangenehm aufgefallen. Durch die erhöhte Hundesteuer sei er gezwungen, die Tiere ins Tierheim zu geben, da er nicht so viel Geld zahlen könne. Unabhängig hiervon sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Steuer für Rottweiler fast 13-mal so hoch sei wie die Steuer für Dobermänner. Ein Rottweiler sei nicht mit den in § 3 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) aufgeführten gefährlichen Hunden gleichzusetzen. Die Gemeinde könne nicht ohne Anhaltspunkte und entsprechende Erhebungen be-stimmte Rassen wie z. B. Rottweiler willkürlich als gefährliche Hunde einstufen. Dies werde auch dadurch belegt, dass das Land Brandenburg in seiner Hundehalterverordnung und der darin enthaltenen Rasseliste den Rottweiler als sogenannten widerlegbar gefährlichen Hund führe. Letztlich unterscheide die Axa- Versicherung, bei der seine Hunde versichert seien, hinsichtlich der Höhe des Versicherungsbeitrags nach Kategorien. Hiernach fielen Rottweiler und Dobermann in Kategorie I und die sogenannten Kampfhunde in Kategorie III. Im Übrigen habe er von der Stadt A. eine Erlaubnis für die Haltung seiner Hunde erhalten und sei von der Maulkorbpflicht befreit worden. Darüber hinaus habe er mit seinen beiden Hunden eine Hundeschule besucht. Der Kläger beantragt, den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und führt unter Wiederholung seines Vorbringens im Vorverfahren aus: Erhöhte Hundesteuern für sog. "gefährliche Hunde" würden bereits seit 2001 erhoben. Rottweiler seien zu dieser Zeit noch nicht in die Liste aufgenommen worden, da sie in der damals von dem Satzungsgeber zugrunde gelegten Landeshundeverordnung nicht aufgeführt gewesen seien. Nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW im Jahre 2003 habe sich die Stadt noch nicht veranlasst gesehen, die Liste der gefährlichen Hunde der im Landeshundegesetz aufgeführten Hunderassen anzupassen. Später sei eine solche Anpassung vorgenommen worden, weil das Verwal-tungsgericht Aachen darauf hingewiesen habe, dass die Gemeinden bei von der Landesgesetzgebung abweichender Festlegung der Hunderassen gezwungen sei, eigenständige Erhebungen (Gutachten) über die abweichend festgelegten Hunderassen durchzuführen. Dieser Hinweis habe dazu geführt, dass die Stadt A. ihre Hundesteuersatzung hinsichtlich der Rassenfestlegung an das Landeshundegesetz durch Erlass einer 1. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom 24. November 2005 angepasst habe. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige auch in seinen neuen Entscheidungen, dass Gemeinden komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen nicht für sich selbst erheben müssten. Natürlich müssten die Gemeinden dennoch für ihre Entscheidung einstehen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Landesministerium lägen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die aus dem Landeshundegesetz übernommenen Regelungen (§§ 3, 10) offensichtlich falsch seien. Im Übrigen würden die in § 10 LHundG NRW aufgeführten Hunde wie Rottweiler den unwiderleglich als gefährlich eingestuften Rassen (§ 3 LHundG NRW) in der ordnungsbehördlichen Behandlung weitgehend gleichgestellt. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis des Haltens solcher Hunde entsprächen den Voraussetzungen für das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW. Da der kommunale Satzungsgeber mit einer Steuer auch Lenkungsabsichten verfolgen dürfe, sei es nicht zu beanstanden, wenn er zur Eindämmung dieser aus ordnungsrechtlicher Sicht als potenziell gefährlich einzustufenden Hunderassen auch die Hunde nach § 10 LHundG NRW der hö-heren Besteuerung unterwerfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Hundesteuer für das Jahr 2006 ist zutreffend festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Lit. e) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A. vom 15. Dezember 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005 (HuStS). Die Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell wirksames Ortsrecht. Die Satzungsbestimmungen beruhen auf der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und stehen im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG), da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer dient zwar der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotenzials generell und langfristig einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Der Satzungsgeber kann damit den steuerlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen. Die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" kann an die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse oder deren Kreuzung geknüpft werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt), Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, mit weiteren Hinweisen, juris und u. a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 -, juris sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Urteil vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, juris, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin- Brandenburg), Beschluss vom 12. Juni 2007 - 9 S 73.06 -, juris. Diesem - zulässigen - Lenkungszweck dient die in der Hundesteuersatzung des Beklagten für "gefährliche Hunde" vorgesehene erhöhte Steuer. Mit dieser Regelung soll neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundehaltung in der Gemeinde genommen werden (Gefahrenvorsorge). Die erhöhte Hundesteuer ist auch geeignet, bei den als besonders gefährlich eingeschätzten Hunden den gewünschten Lenkungszweck zu erreichen. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden. Die legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet die Gemeinde als Satzungsgeber jedoch nicht von der Beachtung der Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Diesen Anforderungen hält die Regelung in § 2 Abs. 1 Lit. e) beziehungsweise Satz 2 Nr. 13 HuStS stand. Insbesondere verstößt diese Satzungsvorschrift nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Willkürlich wäre eine Regelung, wenn für sie jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers im Recht der Gefahrenvorsorge unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer wird, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird, Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Bay VerfGH), Urteil vom 15. Juli 2004 - Vf.1-VII-03 - und BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929, 931 mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend ist zunächst - wie oben dargelegt - grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in § 2 Abs. 2 HuStS die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff. Dabei besteht, wie die Kammer bereits u.a. in ihrem Urteil vom 30. August 2007 - 4 K 809/06 - hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) genannten Rassen festgestellt hat, kein Zweifel, dass diese Hunde, insbesondere im Hinblick auf das oben genannte Urteil des BVerfG vom 30. August 2004, den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential zuzuordnen sind. Der Beklagte beziehungsweise der Satzungsgeber war jedoch auch berechtigt, die Rottweiler entsprechend der in dem Landeshundegesetz NRW aufgeführten Rasseliste (§ 10 Abs. 1) in seine Hundesteuersatzung zu übernehmen. Er war weder verpflichtet, eigene Erhebungen hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Hunderasse durchzuführen noch war er gezwungen, einen Aggressivitäts- und Gefährlichkeitsvergleich mit anderen Hunden zu veranlassen. Grundsätzlich kann ein Satzungsgeber, der "gefährliche Hunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundegesetz - LHundG NRW -) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Allerdings trägt er gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dementsprechend bedarf es bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten dafür, dass die Annahme des Normgebers, Rottweiler seien als gefährliche Hunde einzustufen, falsch sei beziehungsweise, dass die getroffene Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, einer Überprüfung der Entscheidung des Normgebers. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei jedoch, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht und er hinsichtlich der Typisierung und Pauschalierung über eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit" verfügt. An den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit der Hunde dürfen somit, insbesondere im Hinblick auf die aus den Regelungen des LHundG NRW folgende niedrigere Stufe des Schutzkonzepts keine überspannten Anforderungen gestellt werden, BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen und OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris. Die Gemeinden können sich mithin der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrunde liegenden Annahmen - für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht werden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder Verordnungsgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen, sofern es keine gewichtigen Anhaltspunkte gibt, dass sie offensichtlich falsch beziehungsweise nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind, BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es sachlich vertretbar und damit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunde, mithin auch den Rottweiler, - unabhängig davon, ob das Land Brandenburg in seiner Hundehalterverordnung, den Rottweiler als widerlegbar gefährlichen Hund führt oder welcher Kategorie die Axa-Versicherung den Rottweiler zuordnet - steuerrechtlich als gefährliche Hunde eingestuft und der erhöhten Hundesteuer unterworfen hat. Er hat sich bei der Übernahme der gesetzlichen Vorschriften des LHundG in sein kommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Anhaltspunkte, dass die Wertungen des Landesgesetzgebers offensichtlich falsch waren, liegen nicht vor. Zu dem Gesetzgebungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Münster - dem sich das erkennende Gericht insoweit anschließt - bereits in seiner Entscheidung vom 8. August 2007 - 9 K 3426/04 -, juris folgendes ausgeführt: "Für die Aufnahme u.a. der Hunderasse "Rottweiler" in die Rasseliste des § 10 LHundG war ausweislich des Gesetzesentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb genannt (Seite 29 der Drucksache). Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweiler in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung vom 18. Juni 2003 - Drucks. 13/4041 - auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - Drucks. 13/3891 vom 9. Mai 2003), in der unter anderem die Rasse Rottweiler mit 76 Vorfällen genannt wird, in der ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde. Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19 April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter Sachverständiger im Hundewesen Franz Breitsamer), dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können. Dazu zählt der Sachverständige ebenfalls Gebrauchshunde und nennt insoweit die Hunderasse "Rottweiler" (S. 38, 39 des Ausschussprotokolls). Auch in der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 18. Dezember 2002 war die Frage der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" Gegenstand der parlamentarischen Debatte. In diesem Zusammenhang verwies die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Plenarprotokoll 13/79, Seiten 8010und 8011) darauf, dass Rottweiler die Beißstatistiken anführten und deshalb diese Hunderasse auf die Rasseliste des § 10 LHundG gesetzt und mit Auflagen belegt worden sei." Wenn sich der Gesetzgeber auf dieser Grundlage für die Aufnahme von Rasselisten mit Einbeziehung der Hunderasse Rottweiler in das Landeshundegesetz entschieden hat, kann es - insbesondere im Hinblick auf die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vorgelegte Beißstatistik für die Jahre 2003 bis 2006 (siehe hierzu unten) - jedenfalls bei Erlass der hier maßgeblichen Satzung vom 24. November 2005 - nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Ortsgesetzgeber diese Kriterien, ohne eigene Erhebungen durchzuführen, übernommen hat. Er konnte sich diesen Erkenntnissen im Jahr 2005 anschließen und sie für seinen Regelungszweck, nämlich die steuerliche Lenkung der Population gefährlicher Hunde, nutzbar machen, ohne weitere eigene Erhebungen durchzuführen. Es wird zwar nicht verkannt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann. Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann jedoch bereits dann bestehen, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Es können somit Vorkehrungen getroffen werden, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für die Schutzgüter Leben und Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. Mithin ist schon die begründete Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen ausreichend. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, a. a. O., Rdnr. 74. Hier konnte der Ortsgesetzgeber - wie dargelegt - davon ausgehen, dass derartige Anhaltspunkte bei den in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen, die auch unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig negativ aufgefallen sind, vorliegen. Im Übrigen hängt der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt und mit Rücksicht auf die schwer wiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von Hunden im Sinne der §§ 3 Abs. 2, und 10 Abs. 1 LHundG NRW wegen deren Stärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten vor diesem Hintergrund zusammen mit den dem Entwurf des LHundG NRW zugrundeliegenden Erkenntnissen eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen. Vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 79. Zwar muss das Beißverhalten der erfassten Hunde auch künftig vom Gesetzgeber und auch Ortsgesetzgeber überprüft und bewertet werden. Würde dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, müsste eine Anpassung des Gesetzes und damit der Satzung erwogen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es hierbei nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren ankommen kann, sondern eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen (statistische Änderungen oder Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse) ergeben. Dementsprechend hat das Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen eine Auswertung unter anderem des Beißverhaltens über die in den Jahren 2003 bis 2006 in NRW behördlich erfassten Hunde, die den in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen entsprechen, erstellt; auch diese konnte der Ortsgesetzgeber in ermessensfehlerfreier Weise seiner Entscheidung , den Rottweiler weiterhin als "gefährlichen Hund" einzustufen, zugrunde legen. Nach der Beißstatistik kommt den in oben genannten Vorschriften aufgeführten Hunden, und damit auch den Hunden der Rasse "Rottweiler" ein höheres Gefährdungspotential zu als anderen Hunden, da sie laut Statistik wesentlich häufiger in Beißvorfälle verwickelt waren als die übrigen Rassen. Der Bericht stützt sich auf die in den einzelnen Gemeinden gemeldeten Beißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht sowie auf straf- und bußgeldrechtliche Verstöße. Zwar wird in der Statistik nicht nach Art und Schwere der durch Hunde verursachten Verletzungen differenziert, doch kann ihr entnommen werden, wie oft ein Hund beziehungsweise eine Hunderasse negativ in Erscheinung getreten ist. Auch wenn derartige Statistiken nicht ohne Einschränkungen geeignet sind, zuverlässige Schlussfolgerungen über die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von Hunden zu ziehen, können sie jedoch durchaus als Indiz für die vom Landesgesetzgeber seiner Entscheidung zugrundegelegte prognostische Einschätzung zur Gefährlichkeit der Rottweiler herangezogen werden; jedenfalls ist die Statistik in keiner Weise dazu geeignet, diese prognostische Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HuStS 14 Hunderassen aufgeführt sind, deren Haltung einer Höherbesteuerung unterliegt, andere Hunderassen, die womöglich ebenso gefährlich sein können wie die Aufgezählten, aber nicht in die Liste aufgenommen worden sind, stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Zum einen handelt es sich bei der vorgenommenen Aufzählung der Hunderassen nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung von Hunderassen, die per se als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundesteuersatzung anzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wort "insbesondere". Zum anderen unterliegen Hunde sonstiger Rassen immer dann einer Höherbesteuerung nach § 2 Abs. 2 lit. a) bis d) HuStS, wenn sie einer der dort aufgeführten Fallgruppen angehören, was das Ausmaß der Ungleichbehandlung weiter relativiert. Hier ist der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs - und Prognosespielraumes davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs.1 LHundG NRW genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren. Er hat außerdem angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Davon, dass diese Annahme bei Erlass der hier maßgeblichen Satzung im Jahr 2005/2006, offensichtlich falsch geworden sein sollte mit der Konsequenz, dass der Entscheidung des Ortsgesetzgebers, Hunde der Rassen "Schäferhund" und "Dobermann" nicht in die Rasseliste aufzunehmen, jeder sachliche Grund fehlte und die Regelung des § 2 Abs. 2 HuStS damit willkürlich gewesen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Zwar ist ersichtlich, dass sich Vorfälle bei bisher unberücksichtigten Hundearten, wie Schäferhund oder Dobermann, gehäuft haben. Der Ortsgesetzgeber hat aber dennoch die Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und damit die Grenzen der Sachgerechtigkeit nicht überschritten, indem er diese Hunde nach wie vor lediglich nach ihrer individuellen Gefährlichkeit beurteilt. Er geht nämlich in ermessensfehlerfreier Weise davon aus, dass mit der Aufnahme dieser Rassen in die Liste abgewartet werden solle, bis sich diese Entwicklung über einen längeren Zeitraum bestätigt habe, um atypische und sprunghafte Ergebnisse besser berücksichtigen zu können. Diese Vorgehensweise des Ortsgesetzgebers ist sachgerecht, da es bei der Frage, wann beziehungsweise ob eine Anpassung der Satzungsregelung des § 2 Abs. 2 HuStS erforderlich ist, nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren ankommen kann, sondern, wie oben bereits dargelegt, eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen ergeben. Im Übrigen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, u.a. OVG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris; Bay VerfGH, Urteil vom 12. Oktober 1994 - Vf.16-VII-92,Vf.5-VII -, juris. Schließlich bietet die Aufnahme auch der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW bestimmten Hunderassen als "gefährliche Hunde" keinen Anlass, einen Verstoß des Satzungsgebers gegen die Systamatik des LHundG NRW anzunehmen. Den gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG weitgehend gleich behandelt und in den aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential sieht. Die Verpflichtungen, die den Haltern von Hunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 LHundG auferlegt sind, unterscheiden sich jeweils nur in geringem Maße. Für die Haltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für "gefährliche Hunde" nach § 3 Abs. 2 LHundG. Modifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten Hunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 LHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich von Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen die Halter der in beiden Rasselisten genannten Hunde gleichermaßen den Pflichten, zur Haltung des Hundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, sichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen Haltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Halter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. Schließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes. Dagegen sind den Haltern der bloß "großen" Hunde nach § 11 LHundG - dies sind Hunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo (§ 11 LHundG ) -, im Verhältnis zu den oben benannten "gefährlichen" Hunden und Hunden "bestimmter" Rassen deutlich weniger einschneidende und belastende Pflichten auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. Solche Hunde zählen demgemäß nach der Hundesteuersatzung auch nicht allgemein zu den "gefährlichen" Hunden. Sieht aber der Gesetzgeber angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten bei den in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential, ist es weder sachwidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Ortsgesetzgeber sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die Hunderasse "Rottweiler" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich gleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom Satzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos gleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde, vgl. auch u.a. VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 9 K 2925/04 -, juris. Im Übrigen ist anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht, BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O., und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 ff. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bezüglich der Gefährlichkeit seines Hundes einen Entlastungsnachweis geführt, steht dies der Erhebung der erhöhten Hundesteuer nicht entgegen. Zum einen bieten Wesenstests, tierärztliche Begutachtungen und ähnliche Maßnahmen, wie sie das LHundG NRW zur Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden vorsieht, selbst wenn sie von sachkundigen Personen durchgeführt werden, keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose. Sie ermöglichen nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten "Krisensituation", vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 8), juris und NVwZ - RR 2005, 844. Zum anderen ändert ein Zuverlässigkeits - und Sachkundenachweis für den Halter und ein Wesenstest für den Hund schon deshalb nichts an der Verwirklichung des Steuertatbestandes, weil die Satzung für den Fall, dass der Hundehalter, der einen derartigen Nachweis erbringt, der erhöhten Besteuerung entginge, ihre generelle Lenkungswirkung verlöre. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt. Der steuerliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, greift mithin unabhängig davon, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstests des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 10, 11), a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, (Nr. 65), juris und KStZ 2007, 109 ff. Die Höhe der Hundesteuer begegnet keinen Bedenken. Grenzen in der Höhe des Steuersatzes werden dadurch gesetzt, dass die Steuer für gefährliche Hunde keine erdrosselnde Wirkung haben und damit kein mittelbares Verbot der Haltung der in der Satzung bezeichneten Hunde darstellen darf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde gleichkäme. Davon kann in Anbetracht der Höhe der Steuersätze nicht ausgegegangen werden. Mit einer Steuerbelastung von 490,- bzw. bei zwei Hunden von 735,- EUR je Hund jährlich erreicht der beanstandete Steuersatz nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung zu den sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die das Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach sich zieht. Die Steuer bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu machen, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris mit weiteren Nachweisen, OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris. Selbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten sollte, einen solchen gefährlichen Hund zu halten, so erfüllte die Satzung dadurch gerade ihren Lenkungszweck. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).