Urteil
9 K 3426/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0808.9K3426.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Halter eines Hundes der Rasse "Rottweiler". Mit Abgabenbescheid vom 2. Februar 2004 setzte der Beklagte für das Jahr 2004 die Hundesteuer auf 240,00 Euro fest. Dabei legte er den erhöhten Steuersatz nach § 2 Abs. 1 d) der Hundesteuersatzung der Stadt H. vom 21. Dezember 2000 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 (Hundesteuersatzung - HuStS) für einen sogenannten gefährlichen Hund zugrunde. Nach § 2 Abs. 2 a) HuStS sind gefährliche Hunde solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. § 2 Abs. 2 S. 1 b) bis d) HuStS führt weitere Fälle eines im Einzelfall gefährlichen Hundes auf. Nach Satz 2 des § 2 Abs. 2 HuStS sind gefährliche Hunde im Sinne der Vorschrift insbesondere Hunde der Rassen 3 1. Pitbull Terrier 8. Mastiff 4 2. American Staffordshire Terrier 9. Mastino Espanol 5 3. Staffordshire Bullterrier 10. Mastino Napoletano 6 4. Bullterrier 11. Fila Brasileiro 7 5. Alano 12. Dogo Argentino 8 6. American Bulldog 13. Rottweiler 9 7. Bullmastiff 14. Tosa Inu 10 sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die unter Nrn. 1. - 4. genannten Hunderassen sind namentlich ebenfalls in § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz (LHundG) - vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 656) aufgeführt, der die sogenannten gefährlichen Hunde definiert. Die unter Nrn. 5. - 14. erfassten Hunderassen bezeichnet das Landeshundegesetz in § 10 Abs. 1 als "Hunde bestimmter Rassen", deren Haltern Verpflichtungen entsprechend dem in § 1 des Gesetzes genannten Zweck auferlegt sind. 11 Mit ihrem Widerspruch wandten sich die Kläger gegen den für gefährliche Hunde erhobenen erhöhten Steuersatz. Zur Begründung legten sie im wesentlichen dar: Die Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in eine Liste von Hunden, deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet werde, und die damit einhergehende Erhebung einer erhöhten Hundesteuer verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ausweislich der Beratungen des Rates Stadt H. am 26. November 2003, in der die zweite Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen worden sei, orientiere sich die Hundesteuersatzung am Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG). Sie unterscheide sich aber in der Systematik, die das Landeshundegesetz vorgebe. 12 Nach § 3 LHundG seien "gefährliche Hunde" im Sinne des Gesetzes u. a. solche, die nach namentlich genannten Rassen aufgeführt seien, zu denen die Rasse "Rottweiler" nicht gehöre, da sie in die Rasseliste des § 10 LHundG, die "Hunde bestimmter Rassen" betreffe, aufgenommen sei. Im Gegensatz zu den in § 3 LHundG angeführten Rassen seien nach dem Landeshundegesetz mit der Haltung dieser Hunde erheblich geringere Einschränkungen und Verpflichtungen verbunden. Insbesondere sei die Haltung eines solchen Hundes nicht unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG erlaubnispflichtig. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des Landeshundegesetzes ergebe sich daher, dass nur die durch § 3 LHundG betroffenen Hunde als "regelmäßig gefährlich" zu qualifizieren seien. Damit lege bereits der Gesetzgeber des Landeshundegesetzes das Gefährdungspotenzial fest, das von der einen Gruppe und das von der anderen Gruppe an Hunderassen ausgehe. Diesen Maßstab nehme die Hundesteuersatzung des Beklagten jedoch nicht auf, weil sie die nach § 10 LHundG nicht als "gefährlich" zu beurteilenden Hunde den nach § 3 LHundG als "gefährlich" einzustufenden Hunden gleichstelle. 13 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Zwar lehne sich die Hundesteuersatzung an das Landeshundegesetz an. Allerdings seien auch die Hunderassen nach § 10 LHundG als gefährlich anzusehen, wie aus § 4 Abs. 1 LHundG, der auch auf die Hunde bestimmter Rassen anzuwenden sei, folge. Denn dort heiße es ausdrücklich, dass der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfe, wer einen "gefährlichen Hund" halte oder halten wolle. Die Haltung der "Hunde bestimmter Rassen" sei damit ebenso genehmigungspflichtig wie die der § 3 LHundG aufgelisteten gefährlichen Hunde. Ausnahmen gegenüber den Verpflichtungen der nach § 3 LHundG bestimmten Hunde ergäben sich lediglich dahin, dass kein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung (§ 4 Abs. 2 LHundG) nachgewiesen werden müsse sowie kein Zuchtverbot (§ 8 LHundG) bestehe und ferner, dass die Verhaltensprüfung und die Sachkundeprüfung auch durch anerkannte Stellen erfolgen könne (§ 10 Abs. 2 und 3 LHundG). 14 Das Landeshundegesetz und der Satzungsgeber verfolgten im übrigen nur im Ansatz die gleichen ordnungspolitischen Zielvorstellungen (Eindämmung der Verbreitung und des Haltens potenziell gefährlicher Hunde bzw. eine Haltung unattraktiv zu machen), beträfen aber unterschiedliche Regelungen, nämlich einerseits das Ordnungsrecht und andererseits das kommunale Steuerrecht. Den auch vom Landeshundegesetz beabsichtigten Schutz der Bevölkerung und der Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen habe die Stadt H. beim Erlass der Hundesteuersatzung berücksichtigt. Sie habe bei der Aufzählung der gefährlichen Hunde in der Hundesteuersatzung keine willkürliche Entscheidung getroffen, sondern sich auf die §§ 3 und 10 LHundG bezogen. Da die Ausgestaltung der Hundesteuersatzung und die Festlegung der Steuersätze im abgabepolitischen Ermessen der Kommune stünden, habe die Stadt bei der Aufzählung von gefährlichen Hunden keine weitere Differenzierung vorgenommen. 15 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage vertiefen die Kläger ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzen: Auch der Grundsatz der sogenannten Steuergerechtigkeit als Ausprägung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatzes sei nur gewahrt, wenn die durch die vorgenommene typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit, nämlich die Gleichbehandlung von "gefährlichen" Hunden mit "Hunden bestimmter Rassen" noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe. Davon könne vorliegend nicht die Rede sein, zumal die Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 nach den Beratungsunterlagen des Rates ausdrücklich vorgesehen habe, die Hundesteuersatzung an die durch das Landeshundegesetz als Nachfolgeregelung der zuvor geltenden Landeshundeverordnung aufgestellten Regelungen anzugleichen. Da insbesondere keine Erlaubnispflicht für die Haltung von "Hunden bestimmter Rassen" nach § 10 LHundG unter Darlegung eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses bestehe, sei dies ein wesentliches Anknüpfungsmerkmal für die Unterscheidung des Gefährdungspotenzials zwischen den beiden genannten Gruppen. Den daraus folgenden Unterschied habe der Satzungsgeber der Hundesteuersatzung außer Acht gelassen und beide Gruppen von Hunden - und damit auch den Hund der Rasse "Rottweiler" - undifferenziert in eine Gesamtliste aufgenommen. 16 Daneben gebe es auch keinen sachlich notwendigen Grund, einen einheitlichen Steuersatz für die in der Hundesteuersatzung aufgelisteten Hunde vorzunehmen. Zur Erreichung der von der Stadt genannten ordnungspolitischen Ziele sei ohne weiteres auch der Ansatz eines differenzierten Steuersatzes möglich und sogar verpflichtend gewesen. Letztlich stehe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2004, die das Recht zu einer typisierenden Behandlung in einer Rasseliste hervorhebe, der hier für erforderlich gehaltenen Differenzierung nicht entgegen. Denn die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers müsse sachgerecht ausgeübt werden. Angesichts des vom Rat der Stadt übernommenen Leitbildes des Landehundegesetzgebers Nordrhein-Westfalen habe dies jedoch erfordert, zwischen "gefährlichen Hunden" im Sinne des § 3 und den "Hunden bestimmter Rassen" des § 10 LHundG zumindest mit unterschiedlich hohen Steuersätzen zu unterscheiden. Ferner sei es - worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben - fraglich, ob bei der Übernahme der Rasselisten des Landeshundegesetzes ein möglicherweise bestehendes Abwägungsdefizit des Gesetzgebers bezüglich der Gefährlichkeit der genannten Hunderassen sich mangels eigener Prüfung des Satzungsgebers auch auf die Hundesteuersatzung auswirke. 17 Die Kläger beantragen, 18 den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2004 hinsichtlich der Hundesteuerfestsetzung für das Jahr 2004 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2004 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er vertieft die Ausführung seines Widerspruchsbescheides und legt zusätzlich dar: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Eine Differenzierung zwischen den Rasselisten der §§ 3 bzw. 10 LHundG sei nicht erfolgt, weil die dort genannten Hunde zum einen aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit und zum anderen aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale - wie etwa niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder genetisch bedingter Schutztrieb - ein besonderes Gefährdungspotential begründeten. Das Landeshundegesetz beziehe sich mit seiner Differenzierung auf eine aktuelle und konkrete Gefahrenabwehr für gefährliche Hunde. Dem gegenüber sollten im Sinne einer abstrakten Gefahrenabwehr mit der erhöhten Hundesteuer jedoch der Hundesteuersatzung zufolge ganz generell und langfristig die dort aufgelisteten Hunde aus dem Stadtgebiet zurückgedrängt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2004 ist zutreffend festgesetzt worden. 25 Die Heranziehung der Kläger zur erhöhten Hundesteuer für ihren Hund der Rasse "Rottweiler" ist rechtmäßig. 26 Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt H. vom 21. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003. Die Satzung ist aufgrund der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. 27 Vgl. BVerwG Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265. 268. 28 § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS ist rechtmäßige Grundlage der konkreten Heranziehung der Kläger zur - im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 a) HuStS - erhöhten Hundesteuer für den gehaltenen Hund der Rasse "Rottweiler". Gegen die Wirksamkeit des erhöhten Steuersatzes für sogenannte gefährliche Hunde bestehen keine Bedenken. Mit der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) darf die Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O. 30 Die Anknüpfung in einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorschrift an Rassen bezüglich der Gefährlichkeit eines Hundes ist ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. 31 Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE, 110, 141 ff. 32 Dabei bestehen hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 LHundG genannten Rassen keine Zweifel, dass diese Hunde mit Blick auf die Bestätigung in dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in ordnungs- und steuerrechtlichen Regelungen den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zuzuordnen sind. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, Juris; siehe auch Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff. 34 Nach Maßgabe der vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darf der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des LHundG gefährlich sind und damit einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgt, solche Regelungen (eines anderen Normgebers) in seinen Normtext übernehmen, wenn er sich den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Der Satzungsgeber braucht die der übernommenen Regelung zugrundeliegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst neu zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Insbesondere verlangt nicht der allgemeine Gleichheitssatz, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Es dient im Gegenteil der Rechtssicherheit und ist im hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrundeliegenden Annahmen - dort für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht werden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden auch nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetzgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen. 35 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O. 36 In Anbetracht dessen ist der als unwiderlegliche Vermutung ausgestaltete Steuertatbestand für "gefährliche Hunde" nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasseliste nicht zu beanstanden, wenn er die in den Rasselisten der § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG aufgeführten Hunde steuerrechtlich als "gefährliche Hunde" und damit die Hunderasse "Rottweiler" mit einem erhöhten Steuersatz belegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhten Besteuerung von sogenannten Kampfhunden in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 37 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ff. 38 verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne "polizeilichen" Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern - wie bereits erwähnt - den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine "potenzielle Gefährlichkeit" aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen". 39 So BVerwG zur Hundesteuer in seinem erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f. = NVwZ-RR 2002, 140 f. 40 Soweit der - für das Polizei- und Ordnungsrecht zuständige - 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem Urteil vom 3. Juli 2002 41 vgl. Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 ff. 42 seinerzeit die Niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat, hat er ausdrücklich verdeutlicht, die vorstehende Beurteilung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu teilen. In seinem Urteil vom 3. Juli 2002 a.a.O. hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch seine Entscheidung darauf gestützt, das allgemeine Gefahrenabwehrrecht erlaube keine Maßnahmen eines Verordnungs gebers, die allein an die Rassezugehörigkeit anknüpften. Derartige Regelungen gehörten zur Gefahrenvorsorge und bedürften - anders als im Kommunalsteuerrecht und angesichts des dem kommunalen Satzungsgeber dort eingeräumten anderen sowie größeren normativen Gestaltungsspielraumes - einer gesetzlichen Grundlage. 43 Diesen Vorgaben der Rechtsprechung entspricht § 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt H. . Da entsprechend der zitierten Rechtsprechung der erhöhte Steuersatz nicht an die Gefährlichkeit einzelner Hundeindividuen anknüpft, sondern an eine rassebedingte potenzielle Gefahrenlage, ist die Zuordnung der Hunderasse "Rottweiler" in § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS zur Gruppe der gefährlichen Hunde beanstandungsfrei. Diese entspricht inhaltlich den Rasselisten der landesgesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG. Speziell die Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in diese Liste lässt eine (Teil-) Nichtigkeit der Satzung nicht erkennen. Es ist anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht 44 BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. 45 und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O. 47 Im konkreten Fall ist dieser Einschätzungs- und Prognosespielraum mit der Aufnahme des "Rottweiler" als gefährliche Hunderasse in die Hundesteuersatzung vom Beklagten eingehalten. Zwar bedarf es unter Beachtung des eröffneten Spielraums einer ermessensgerechten Entscheidung des Satzungsgebers über die Aufnahme der jeweiligen Rassen in die Satzung, für die eine hinreichende tatsächliche Grundlage Voraussetzung ist. 48 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 -, NVwZ - RR 2007, 56 f. 49 Eine derart ermessensgerechte Entscheidung hat der Rat der Stadt H. jedoch getroffen. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Rat mit den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG gesetzliche und nicht etwa auf einer lediglich verordnungsrechtlichen Vorgabe beruhende Vorschriften in sein kommunales Satzungsrecht aufgenommen hat. Bereits damit unterscheidet sich die rechtliche Konstellation von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 50 - 10 B 34.05 -, a.a.O.; nachgehend OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 -14 A 1819/03 -, NVwZ-RR 2007, 56 f. 51 zugrunde gelegen hat und in der - worauf die Kläger verwiesen haben - seinerzeit von einem Abwägungsdefizit des Verordnungsgebers bezüglich der Frage der Gefährlichkeit einer dort in die Rasseliste einer Hundesteuersatzung als gefährliche Hunde aufgenommenen Hunderasse ausgegangen werden musste. Denn Grundlage der Rasselisten waren damals die Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 (GV NRW S. 518 b) - LHV -, einer allgemeinen ordnungsbehördlichen Verordnung zur Gefahrenabwehr. Vorliegend steht allerdings die Anknüpfung an eine mit hervorgehobenem Geltungsanspruch ausgestattete gesetzgeberische Entscheidung, das Landeshundegesetz, in Rede, die durch das Gesetzgebungsverfahren unter Einbindung eines besonderen Sachverstandes geprägt ist: 52 Für die Aufnahme u. a. der Hunderasse "Rottweiler" in die Rasseliste des § 10 LHundG war ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb genannt (Seite 29 der Drucksache). Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweiler in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003), in der unter anderem die Rasse Rottweiler mit 76 Vorfällen genannt wird, in der ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde. 53 Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. 54 In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19 April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter Sachverständiger im Hundewesen Franz Breitsamer), dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können. Dazu zählt der Sachverständige ebenfalls Gebrauchshunde und nennt insoweit die Hunderasse "Rottweiler" (S. 38, 39 des Ausschussprotokolls). 55 Auch in der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 18, Dezember 2002 war die Frage der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" Gegenstand der parlamentarischen Debatte. In diesem Zusammenhang verwies die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Plenarprotokoll 13/79, Seiten 8010und 8011) darauf, dass Rottweiler die Beißstatistiken anführten und deshalb diese Hunderasse auf die Rasseliste des § 10 LHundG gesetzt und mit Auflagen belegt worden sei. 56 Wenn sich der Gesetzgeber auf dieser Grundlage für die Aufnahme von Rasselisten mit Einbeziehung - u. a. - der Hunderasse Rottweiler in das Landeshundegesetz entschieden hat, unterscheidet sich damit die hier vorzufindende Situation grundlegend von der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - a.a.O. behandelten, weil dort Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage des Normgebers, dessen Bestimmungen in die Hundesteuersatzung übernommen wurden, nicht ansatzweise erkennbar waren (vgl. dazu das nachgehende Urteil des OVG NRW vom 22. Mai 2006 -14 A 1819/03 - a.a.O.). Anschließend daran durfte daher der Rat der gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in die Rasseliste des Landeshundegesetzes erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen. 57 Das gilt desto mehr, als der Rat der Stadt H. selbst als Satzungsgeber eigene Vorstellungen hinsichtlich der Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Rasseliste eingebracht und entsprechende Überlegungen angestellt hat. Bereits in der Ratsvorlage 2029/2003 vom 8. Oktober 2003 zur Vorbereitung der zweiten Änderung der Hundesteuersatzung wird ausgeführt, dass mit dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde bisher u. a. nicht Halter von Hunden der Rasse "Rottweiler" belastet werden konnten, weil diese Rasse nicht in den Rasselisten der inzwischen außer Kraft getretenen Landeshundeverordnung genannt gewesen sei. Nunmehr werde in der Rasseliste des § 10 LHundG unter anderem auch die Hunderasse Rottweiler als eine derjenigen Rassen aufgeführt wird, denen - wie den Hunden der Rasse des zu § 3 LHundG - ebenfalls ein erhöhtes Gefährdungspotenzial unterstellt werde. Weiter heißt es in der Vorlage: 58 "Der Rottweiler wird den unwiderleglich als gefährlich eingestuften Rassen in der ordnungsrechtlichen Behandlung weitestgehend gleichgestellt. Die in § 10 Landeshundegesetz aufgeführten Rassen werden insbesondere wegen ihrer Beißkraft oder ihres genetisch bedingten Schutztriebes als potentielle Gefahr für Mensch und Tier eingestuft. Für die Eindämmung auch dieser Rassen sollten auch diese der höheren Besteuerung unterworfen werden." 59 An anderer Stelle legt die Beschlussvorlage dar, dass das Landeshundegesetz und die Hundesteuersatzung (insoweit) die gleichen ordnungspolitischen Zielvorstellungen verfolgten, nämlich die Verbreitung und das Halten potenziell gefährlicher Hunde nach Möglichkeit einzudämmen und unattraktiv zu machen. Mit Blick darauf hat der Beklagte eigene tragfähige und nachvollziehbare Erwägungen zur Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Rasseliste seiner Hundesteuersatzung angestellt. 60 Angesichts des dem Steuersatzungsgeber - wie bereits erwähnt - zustehenden weiten Spielraums ist eine Anknüpfung an die Rasseliste des § 10 LHundG in Verbindung mit solchen Vorgaben nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit - insofern entsprechend der Bestimmung des § 22 LHundG, die eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren vorsieht - ebenfalls der steuerrechtliche Satzungsgeber gehalten sein mag, die erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht. Denn insoweit kann er sich etwaigen Reaktionen des anderen Normgebers - hier des Gesetzgebers des Landeshundegesetzes - auf mögliche neuere Erkenntnisse und Entwicklungen anschließen. 61 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, a. a. O. 62 Gemessen daran ist jedoch festzustellen, dass nach den Auswertungen der Berichte über in Nordrhein-Westfalen behördlich erfasste Hunde in den Jahren 2003 bis 2006 einschließlich (sog. Beißstatistik) die Rasse Rottweiler - bezogen auf v. H. der jährlich gemeldeten Population dieser Rasse - bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen regelmäßig im oberen Drittel der auffällig gewordenen Hunderassen der Listen des § 3 Abs. 2 wie aber auch § 10 Abs. 1 LHundG vorzufinden ist. Auch dieser Umstand belegt - rückschauend - die Sachgerechtigkeit der Listung der Hunderasse Rottweiler als "gefährlicher Hund" in der Hundesteuersatzung. 63 Danach kann von einer generellen Ungefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler nicht ausgegangen werden. Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse ist vielmehr - umgekehrt - ein hinreichend hohes abstraktes Gefahrenpotential auch bei dieser Hunderasse nachgewiesen, das eine Aufnahme in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS rechtfertigt. 64 Bereits angesichts der vorstehenden Erwägungen liegt der von den Klägern hervorgehobene Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Heranziehung zu einem erhöhten Steuersatz unter dem Blickwinkel der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht vor. Unabhängig davon liegt aber auch kein - steuerrechtlich bedeutsamer - Verstoß des Beklagten gegen die Systematik des Landeshundegesetzgebers vor, wenn er mit der Hundesteuersatzung sowohl die Hunde der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 LHundG unterschiedslos als "gefährliche Hunde" dem erhöhten Steuersatz unterwirft. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich die Verpflichtungen, die den Haltern von Hunden der jeweiligen Rasseliste auferlegt sind, jeweils nur in geringem Maße unterscheiden. Denn für die Haltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für "gefährliche Hunde" nach § 3 Abs. 2 LHundG. Modifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten Hunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 LHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich von Tierärzten sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen allerdings die Halter der in beiden Rasselisten genannten Hunde der Pflicht, zur Haltung des Hundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, sichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen Haltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Halter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. Schließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes. 65 Deutlich weniger einschneidende und belastende Pflichten sind im Verhältnis dazu den Haltern sog. großer Hunde - dies sind Hunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo (§ 11 LHundG - sog. 20/40-Hund) -, zu denen ein Rottweiler in der Regel auch zählen würde, auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. 66 Die Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes zeigt mithin auf, dass der Gesetzgeber im Landeshundegesetz Hunde der Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG weitgehend gleich behandelt und angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten ferner ein vergleichbares Gefahrenpotential voraussetzt, das von diesen Hunden im deutlichen Unterschied zu Verpflichtungen bei der Haltung sog. großer Hunde ausgeht. Damit ist es weder sachwidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Rat der Stadt H. mit der von ihm in der Ratsvorlage 2029/2003 vom 8. Oktober 2003 gegebenen Begründung sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die Hunderasse "Rottweiler" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich gleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom Satzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos gleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde. Da für alle der in § 2 Abs. 2 S. 1 der Hundesteuersatzung genannten Hunderassen eine Befreiung oder Ermäßigung von der erhöhten Hundesteuer nicht vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 HuStS), ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht ersichtlich. 67 Auch im Übrigen sind zur Unwirksamkeit der Satzung führende Gesichtspunkte nicht erkennbar. Die Steuer für gefährliche Hunde hat keine erdrosselnde Wirkung und stellt damit auch kein mittelbares Verbot der Haltung der in der Satzung als gefährlich bezeichneten Hunde dar. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Hundehalter in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen durch denn erhöhten Steuersatz wirtschaftlich an der Haltung eines Hundes gehindert wären. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ - RR 1998, 672, für die Spielautomatensteuer; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02. OVG -, KStZ 2003, 56, 57 f. 69 Angesichts eines jährlich um 204 Euro höheren Betrages im Vergleich zur Steuer für sonstige Hunde bzw. 17 Euro monatlich erhöhten Betrages ist nicht davon auszugehen, dass die höhere Hundesteuer in der Regel die Haltung der als gefährlich eingestuften Hunde hindert. Der Steuersatz mag geeignet sein, jemanden davon abzuhalten, einen solchen "gefährlichen Hund" zu halten. Wenn dieser Fall eintritt, erfüllt die Satzung jedoch gerade ihren Lenkungszweck. Demjenigen, der sich dennoch entscheidet, einen solchen Hund zu halten, wird dies aber nicht wegen der zusätzlichen steuerlichen Belastung unmöglich gemacht. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.