Urteil
6 K 1496/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0303.6K1496.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, die Beklagte trägt sie zu 25 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 für R e c h t erkannt: 2 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, die Beklagte trägt sie zu 25 %. 5 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 6 T a t b e s t a n d : 7 Der Kläger ist Halter der Rottweilerhündin "Banja". 8 Mit Bescheid vom 6. November 2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 30. November 2007 befristete Erlaubnis zum Halten von "Banja". Der Erlaubnis fügte die Beklagte die Auflage bei, dass der Hund nur an einer maximal 1,5 m langen sowie das Körpergewicht des Hundes haltenden, reißfesten Leine ausgeführt werden dürfe. Im Erlaubnisbescheid wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, dem Rottweiler außerhalb des befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. 9 Am 21. November 2007 teilte eine Anzeigeerstatterin der Beklagten mit, dass sie am 20. November 2007 von dem Rottweiler des Klägers angegriffen worden sei, als sie ihren Hund im Wald ausgeführt habe. Als der Kläger näher gekommen sei, habe sie ihn sofort wiedererkannt, weil dessen Rottweiler aggressiv sei und sie bereits des öfteren attackiert habe. Sie, die Anzeigeerstatterin, habe sofort gesehen, dass der Hund des Klägers keinen Maulkorb, keine Leine und kein Halsband getragen habe. Er gehe immer ohne Maulkorb und ohne Leine. Der Kläger habe nicht einmal eine Leine dabei gehabt. Als sie näher gekommen sei, habe der Rottweiler aggressiv geknurrt, gebellt, sei auf sie zugesprungen und habe sie in ihre Jacke gebissen. Da ihr Hund gebellt habe, habe der Rottweiler von ihr abgelassen und sei über ihren Hund hergefallen. Der Rottweiler habe ihren Hund mehrfach gebissen. Der Kläger habe zwar versucht, den Rottweiler wegzuziehen. Da dieser jedoch kein Halsband getragen habe, sei ihm dies nicht gelungen. Der Kläger habe den Hund nicht unter Kontrolle und führe diesen immer ohne Leine aus. 10 Mit Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 gab die Beklagte dem Kläger (1.) mit sofortiger Wirkung auf, dem Rottweiler "Banja" einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Weiterhin habe der Kläger (2.) "Banja" außerhalb seines Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten 1,5 m langen Leine zu führen. Innerhalb des befriedeten Besitztums sei der Hund (3.) so zu halten, dass er das Grundstück gegen den Willen des Klägers nicht verlassen könne. Der Kläger habe (4.) den Hund "Banja" mittels eines Verhaltenstests beim Kreisveterinäramt Heinsberg auf Bissigkeit bzw. Gefährlichkeit überprüfen zu lassen. Die Beklagte ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung bzw. ihrer teilweisen Nichtbefolgung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den ihr angezeigten Vorfall vom 20. November 2007. Der Kläger habe mehrfach vorsätzlich gegen die Auflage, seinem Rottweiler Leine und Maulkorb anzulegen, verstoßen und hingenommen, dass der Hund andere Menschen und Tiere verletzen könne. Der Rottweiler des Klägers sei als gefährlich einzustufen. Er sei von dem Kreisveterinäramt auf seine Gefährlichkeit bzw. Bissigkeit hin überprüfen zu lassen. Die getroffene Maßnahme sei verhältnismäßig. 11 Der Kläger hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er vor, der von der Beklagten der Ordnungsverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Hund der Anzeigeerstatterin seinen Rottweiler attackiert habe. Sein Hund sei ein ausnehmend braves Tier, das keinerlei Aggressivität zeige. Namentlich die Aufforderung, den Hund so zu halten, dass er das Grundstück nicht verlassen könne, sei überdies unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass keinerlei entsprechende Maßnahmen bestünden, lägen nicht vor. Das Tier habe das Grundstück zu keinem Zeitpunkt verlassen. 13 Im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 hat die Beklagte Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 aufgehoben. 14 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für Erledigung erklärt. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, 16 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. November 2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt ergänzend vor, sie habe in Anbetracht der Klagebegründung nochmals mit der Anzeigeerstatterin Rücksprache gehalten (siehe dazu auch den Aktenvermerk auf Blatt 29 der Beiakte I). Diese bleibe bei ihrer Aussage, dass der Rottweiler unangeleint, ohne Halsband und ohne Maulkorb auf sie zugerannt sei, sie angesprungen und sie im Schulterbereich gebissen habe. Es sei keinesfalls so gewesen, dass ihr angeleinter Hund den Rottweiler des Klägers angegriffen habe. In einem persönlichen Gespräch mit einer Bediensteten der Beklagten habe der Kläger zugegeben, dass er den Rottweiler ohne Leine und Maulkorbe habe laufen lassen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. 23 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. 24 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 25 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. November 2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, der Rottweilerhündin "Banja" einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007), ist § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656). 27 Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. 28 Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. 29 Vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 69. 30 Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Erforderlich ist es also, dass (ohne die jeweilige Anordnung) eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens spricht. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 31 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. 21 (zu Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweilerhündin) unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 -, juris. 32 Vorliegend durfte die Beklagte die Anordnung in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung gemessen an diesem Maßstab bereits treffen, um Verstöße gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW abzuwehren. 33 Bei der Rottweilerhündin "Banja" handelt es sich um einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW, für den Umgang mit welchem unter anderem § 5 LHundG NRW entsprechend gilt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist gefährlichen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. 34 Gegen diese Pflicht hat der Kläger beim Ausführen von "Banja" offenbar mehrfach verstoßen, so dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme erneuter Verstöße und damit hinreichender Anlass für eine Aktualisierung der Pflicht des § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW dem Kläger gegenüber bestehen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an den detaillierten Angaben der Anzeigeerstatterin in ihrer Mitteilung an die Beklagte vom 21. November 2007 zu zweifeln. Darin heißt es, dass der Kläger seinen Rottweiler stets ohne Maulkorb und ohne Leine ausführe. Auch der Kläger selbst hat gegenüber der Beklagten eingeräumt, "Banja" ohne Maulkorb ausgeführt zu haben. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2008, dem der Kläger zunächst nicht widersprochen hat. Daher muss die Einlassung des Klägers im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008, er habe "Banja" im Vorfeld des Vorfalls vom 20. November 2007 angeleint ausgeführt, als unglaubhaft angesehen werden. 35 Die Beklagte durfte die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung darüber hinaus auch treffen, um Verstöße gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LHundG NRW abzuwehren, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. 36 Die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das Landeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des Gesetzes ergibt. 37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 6 K 1485/06 -, juris Rn. 29. 38 Die Annahme der Beklagten, dass von "Banja" eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und anderen Hunden ausgeht, ist im Anschluss an das oben Gesagte gerechtfertigt. Nach der Schilderung der Anzeigeerstatterin ist "Banja" bei dem Vorfall vom 20. November 2007 auf sie und ihren Hund zugesprungen und habe die Anzeigeerstatterin sogar im Schulterbereich gebissen. Dieses aggressive Verhalten, das "Banja" nach den Angaben der Anzeigeerstatterin auch bei anderen Gelegenheiten an den Tag gelegt habe, gibt Grund zu der Einschätzung, dass "Banja", ausgeführt ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung, eine Gefahr für Menschen und Hunde darstellt. Denn "Banja" hat offenbar keine Scheu, Menschen anzuspringen und zu versuchen, diese zu beißen. Gerade durch Bisse einer Rottweilerhündin im Bereich des Oberkörpers können aber erhebliche Gesundheitsschäden entstehen. 39 An dieser Prognose vermag das Vorbringen des Klägers im Erörterungstermin nichts zu ändern. Er hat dort selbst eingeräumt, dass "Banja" bei der Begegnung mit dem anderen Hund am 20. November 2007 aggressiv geworden sei, auf diesen losgezogen sei und dass es ihm letztlich nicht gelungen sei, "Banja" zurückzuhalten, obwohl sie - nach seiner Darstellung - Leine und Halsband getragen habe. 40 Auch das Vorbringen des Klägers, der andere Hund habe "Banja" bei dem Vorfall vom 20. November 2007 attackiert, führt - unterstellt man es als wahr - nicht zu einer abweichenden Gefahrenprognose. Denn der frei umherlaufende Hund hat auch für ein "Fehlverhalten" anderer Personen oder Hunde einzustehen, welches dazu führt, dass er zubeißt. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 LHundG NRW, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen und diesen gleichgestellten Hunden, sind auch nicht von dem Hund hervorgerufene, nicht "hundgerechte" Reaktionen dem Hund grundsätzlich zuzurechnen. 41 Vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 CS 06.600, 24 C 06.601 -, juris Rn. 21. 42 Dafür, dass die Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. 43 Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 22. November 2007, "Banja" außerhalb des Besitztums des Klägers sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten 1,5 m langen Leine zu führen, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 44 Diese Anordnung lässt sich zur Durchsetzung der Pflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW - nach dieser Vorschrift sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen - sowie zur Vermeidung weiterer Verstöße gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW gleichfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen, ohne dass insoweit Ermessenfehler erkennbar wären. Zur Begründung der Gefahrenprognose kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 Bezug genommen werden. 45 Auch Ziffer 3 der Verfügung vom 22. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 46 Die Aufforderung, "Banja" innerhalb des befriedeten Besitztums des Klägers so zu halten, dass sie das Grundstück gegen den Willen des Klägers nicht verlassen kann, ist im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) inhaltlich hinreichend bestimmt. 47 Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinne für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird. 48 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2007, § 37 Rn. 12. 49 Diesen Anforderungen genügt Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung. Der Kläger kann hinreichend eindeutig erkennen, dass er Vorkehrungen dafür treffen soll, dass "Banja" sein Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen kann. Dass die Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Vorkehrungen dies zu sein haben, macht sie nicht unbestimmt. Vielmehr wird dem Kläger dadurch ein Entscheidungsspielraum eröffnet, selbst das Mittel zu wählen, mit dem er der Gefahr eines unbeaufsichtigten Entweichens von "Banja" begegnen will. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der seinerseits keine bestimmten Vorkehrungen festschreibt. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz heißt es dazu lediglich, den Hundehalter oder die Aufsichtsperson treffe die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewege, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. 50 Vgl. Landtagsdrucksache 13/2387, S. 23 f. 51 Die konkrete Sicherung kann mittels Zäunen, Absperrungen, Wänden oder ähnlichen Vorrichtungen vorgenommen werden. 52 Im Übrigen findet Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. 53 Die Annahme des Bestehens einer konkreten Gefahr eines Verstoßes auch gegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW - und damit zugleich gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW - ist gerechtfertigt, auch wenn bislang nicht bekannt geworden ist, dass "Banja" das Grundstück des Klägers gegen dessen Willen verlassen hat. 54 Wie ausgeführt, sind an die Konkretheit einer Gefahr und an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Gerade das unbeaufsichtigte Freilaufen gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW birgt ein großes Gefahrenpotential. Eine nicht unerhebliche Zahl von Beißvorfällen ereignete sich zudem, nachdem Hunde gegen den Willen des Halters ein befriedetes Besitztum verlassen hatten. 55 Vgl. Landtagsdrucksache 13/2387, S. 23 f. 56 Angesichts dessen besteht die konkrete Gefahr von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW, die zu einer Aktualisierung dieser Ordnungspflicht befugt, regelmäßig dann, wenn auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW bestehen. Denn dies lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass der Hundehalter die Pflichten des § 5 LHundG NRW insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet. 57 Vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. 56 ff. und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 CS 06.600, 24 C 06.601 -, juris Rn. 30 und Rn. 36. 58 So liegt der Fall hier. Es bestehen - wie dargelegt - hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Verstößen gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW durch den Kläger. Damit bestehen im zugrunde liegenden Fall mit Blick auf die erheblichen Schäden, die eintreten könnten, wenn "Banja" unbeaufsichtigt das Grundstück des Klägers verließe und andere Hunde oder Menschen anspringen oder beißen würde, auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es gleichfalls zu Verstößen gegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW kommen könnte, was die Beklagte zum Erlass einer diesbezüglichen Ordnungsverfügung berechtigt. Anlass, von dieser Sicht im Falle des Klägers abzuweichen, besteht nicht. 59 Ziffer 3 der Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Namentlich erweist sie sich - wie sich im Anschluss an das Vorstehende ergibt - nicht als unverhältnismäßig. 60 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. November 2007 ist schließlich auch insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung androht. 61 Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 62 Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW eines vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes liegt vor. Denn die Beklagte hat die Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, so dass ein Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. 63 Die Zwangsgeldandrohung ist auch im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt. 64 Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden. 65 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.- W.), Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1996, 612 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris; sowie BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, 393 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 6 K 506/06 -, juris. 66 Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Handlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Handlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen. 67 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2007 - 6 K 609/06 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks. 68 Das ist hier der Fall. Zwischen den noch streitbefangenen Handlungspflichten aus Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 besteht ein enger Sachzusammenhang, da sie sich sämtlich auf die Durchsetzung der Pflichten aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW beziehen. Es ist daher für den Kläger hinreichend erkennbar, dass er der Anordnung bereits dann nicht nachkommt, wenn er einer dieser Ziffern der Verfügung zuwiderhandelt. Zusätzlich wird dies durch die von der Beklagten bei der Tenorierung der Zwangsgeldandrohung gewählte Formulierung "bzw. der teilweisen Nichtbefolgung" deutlich. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, weil sie Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und den Kläger damit insofern klaglos gestellt hat. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 71