Urteil
4 UE 1286/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1021.4UE1286.89.0A
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Entscheidungsgründe
Nach dem Tod der Klägerin, Frau E, die von ihrem Ehemann und ihren Kindern beerbt worden ist, sind diese ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Frankfurt am Main Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Frau E geworden und als solche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den Prozeß eingetreten. Das Verfahren ist durch den Tod von Frau E, die durch die Klägerbevollmächtigten vertreten war, nicht unterbrochen (§§ 239, 246 ZPO). Die von den Bevollmächtigten vorgelegte Vollmacht von Frau E gilt über den Tod hinaus. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 246 ZPO) haben die Prozeßbevollmächtigten nicht beantragt. Erst wenn sie nach einer Aussetzung des Verfahrens für die Rechtsnachfolger aufgetreten wären, wäre eine neue Prozeßvollmacht der Rechtsnachfolger beizubringen gewesen (Umkehrschluß aus § 86 ZPO; vgl. Hess. VGH, U. v 23.01.1992 - 4 UE 2804/86 -). Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Klage ist unbegründet, weil die Androhung eines Zwangsgeldes rechtswidrig ist. Die Zwangsmittelandrohung stellt den Beginn der Vollstreckung dar. Zu diesem Zeitpunkt muß feststehen, daß der Pflichtige der Zwangsmittelandrohung rechtlich nachkommen kann (vgl. § 71 Abs. 4 HessVwVG). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil weder das Einverständnis der Mieter mit der Durchführung der angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen vorliegt, noch eine bestandskräftige Duldungsverfügung ihnen gegenüber ergangen ist. Ausweislich der Begründung dem Widerspruchsbescheides vom 13.08.1984, der Gegenstand des Verfahrens 4 UE 3584/89 ist, wurde vor Erlaß der Grundverfügung eine Erörterung der Maßnahmen mit den Mietern, die sie § 39a Abs. 1 BBauG 1976 (nunmehr § 175 Abs. 1 BauGB) vorsah, nicht durchgeführt. Die Anhörung der Mieter zum damaligen Zeitpunkt wurde u.a. deshalb für entbehrlich angesehen, weil nach Auffassung der Beklagten im damaligen Verfahrensstadium noch keine Duldungspflichten gemäß § 39f BBauG (nunmehr § 175 Abs. 3 BauGB) oder Aufhebungen von Mietverhältnissen gemäß § 39a BBauGB (nunmehr § 182 BauGB) zu erwarten waren. Von einem generellen Einverständnis der Mieter mit den Instandsetzungsmaßnahmen kann im vorliegenden Fall um so weniger ausgegangen werden, als diese nicht nur in die Nutzungsverhältnisse der Mieter eingreifen, sondern im Zuge der Wiederherstellung der genehmigten Wohnungen die Aufhebung der für die einzelnen Zimmer bestehenden Mietverhältnisse erforderlich werden. Der Senat verkennt nicht, daß die Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen im Hinblick auf die unter Ziffer 4 der Gründe des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1984 dargestellte Mietersituation und die damit verbundene hohe und kurzfristige Mieterfluktuation, auf die verwiesen wird, für die Beklagte mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die Beklagte kann jedoch zur Vorbereitung der erforderlichen Duldungsanordnungen - in Ergänzung der ergangenen Grundverfügung - von den Klägern die Vorlage der Mietverträge verlangen und diese verpflichten, die Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt in dem zur Durchführung des Instandsetzungsgebots erforderlichen Umfang selbst zu kündigen (vgl. Hess. VGH, U. v.08.05.1981 - IV OE 106/79 - BRS 38 Nr. 203 HessVGRspr. 1981,83). Die Beklagte kann gegebenenfalls auch selbst von der ihr eingeräumten Befugnis zur Aufhebung von Mietverhältnissen Gebrauch machen, soweit die Instandsetzungsmaßnahme das erfordert (§ 182 Abs. 1 BauGB). Die Beklagte hat zur Durchsetzung des städtebaulichen Instandsetzungsgebotes das richtige Zwangsmittel gewählt. Zwar handelt es sich bei den angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen um vertretbare Handlungen, die grundsätzlich im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken sind (§ 74 Abs. 1 HessVwVG). Zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Instandsetzung des Gebäudes bedarf es jedoch der konkreten Ausgestaltung, Umsetzung und Koordination einer Vielzahl von Einzelhandlungen. Im vorliegenden Fall waren die Instandsetzungsarbeiten ursprünglich in mehr als 30 Einzelmaßnahmen aufgeschlüsselt. Aus diesem Grunde wird hier von den Grundstückseigentümern ein Akt individueller Gestaltung gefordert mit dem Ergebnis, daß die Ersatzvornahme regelmäßig untunlich ist (§ 76 Satz 2 HessVwVG). Bei der Vielzahl unterschiedlicher Handlungspflichten, die den Grundstückseigentümern mit dem Ziel der Instandsetzung aufgegeben sind, ist die einheitliche Zwangsgeldandrohung für das Instandsetzungsgebot insgesamt nicht statthaft. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung aus, daß die angefochtene Verfügung nicht eindeutig erkennen läßt, ob das angedrohte Zwangsgeld auch bei Erfüllung eines Teils des Instandsetzungsgebots in voller Höhe festgesetzt werden soll. Da es deswegen schon an der. nötigen Bestimmtheit fehlt, braucht für den früheren Rechtszustand mit einem sehr niedrigen Höchstbetrag für Zwangsgeld, der inzwischen durch die Novellierung des § 76 Abs. 2 HessVwVG überholt ist, nicht entschieden zu werden, ob eine Androhung eines bestimmten Zwangsgeldbetrages für die Unterlassung einer einzelnen Instandsetzungsmaßnahme ebenso wie etwa der Gesamtheit dieser Maßnahmen ermessensfehlerfrei war. Das neue Recht bietet insoweit die Möglichkeit der Differenzierung und dürfte sie auch erfordern. Nach der Eigenart des Falles ist eine Aufteilung der Zwangsgeldandrohung mindestens nach Gewerken, also Arbeiten, die zweckmäßigerweise zusammenhängend als Auftrag vergeben werden können, zweckmäßig und auch geboten. Der nunmehr für das Zwangsgeld zur Verfügung stehende Rahmen bis zu 50.000,-- DM (§ 76 Abs. 2 HessVwVG), erscheint auch angesichts der aus der Einzelvermietung der Räume erzielten einnahmen als geeignet, die Kläger zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten, zumal bei hartnäckiger Weigerung der angedrohte Betrag wiederholt festgesetzt werden kann. Kläger des vorliegenden Verfahrens ist Herr E und war seine 1991 verstorbene Ehefrau, Frau E. Erben nach Frau E sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Nachlaßgericht - vom 26. Februar 1991 - 51 VI E 13/91 - und der Mitteilung von Herrn E vom 18.1992 im Verfahren 4 UE 1955/92 ihre vier Kinder Frau S, Herr E, Herr E, Herr E und der Kläger zu 2. Die Eheleute E wären seit 1974 Eigentümer des mit einem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gartenstraße 41. Gegen sie erließ die Beklagte mit gleichlautenden Verfügungen vom 18.10.1983 ein Instandsetzungsgebot. Gegen diese Verfügung haben die Eheleute E Widerspruch eingelegt. Im Widerspruchsbescheid vom 13.08.1984 wurde die Verfügung vom 18.10.1983 geändert und der Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Gegenstand des Instandsetzungsgebotes ist die Beseitigung zahlreicher in der Verfügung aufgelisteter Mängel. Außerdem wird die Wiederherstellung der ursprünglich genehmigten neun Wohnungen in dem Gebäude gefordert. In der Zwischenzeit waren die Zimmer einzeln vermietet. Nach den Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren wohnen im dem Haus zwischen 100 und 150 Personen. Eine Erörterung der Maßnahmen mit den Mietern hat nicht stattgefunden. Am 01.10.1984 haben die Eheleute E Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.07.1989 abgewiesen wurde. Die Berufung ist Gegenstand des Verfahrens 4 UE 3584/89. Mit Verfügung vom 09.10.1984 drohte die Beklage den Eheleuten E für den Fall, daß sie der Verfügung der Beklagten vom 18.10.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1984 nicht fristgerecht nachkommen sollten, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- DM an. Zur Begründung ist ausgeführt, den Klägern sei die Vornahme einer unvertretbaren Handlung aufgegeben worden. Aus diesem Grunde komme das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nicht in Betracht. Die konkrete Ausgestaltung, die Qualität und die farbliche Gestaltung der geforderten Instandsetzungsmaßnahmen könne von der Beklagten als Verwaltungsbehörde nicht vorbestimmt werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß nach § 39e Abs. 1 Bundesbaugesetz lediglich die Instandsetzung eines Gebäudes angeordnet werden könne, nicht jedoch die konkrete Art der Durchführung und der Ausgestaltung im einzelnen. Der Widerspruchsbescheid der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.02.1985 zurückgewiesen. Mit der am 19.04.1985 erhobenen Klage haben die Kläger die Aufhebung der Verfügung vom 09. 10.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.1985 begehrt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 09.10.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.1985 durch Gerichtsbescheid vom 21.02.1989 aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, die ergangene Zwangsgeldandrohung sei wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Mit dem angedrohten einheitlichen Zwangsgeld sollten die Pflichtigen zur Erfüllung von mehreren verschiedenartigen Einzelanordnungen des Instandsetzungsgebotes angehalten werden. Sie könnten der Androhung jedoch nicht entnehmen, daß Zwangsgeld nur festgesetzt werde, wenn sie sämtliche Gebote nicht erfüllten oder auch dann, wenn sie nur einzelnen Anordnungen nicht nachkämen. Gegen den der Beklagten am 08.03.1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 07.04.1989 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Mit der Zwangsgeldandrohung sei dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan. Das sei bereits dann der Fall, wenn die Androhung zum Ausdruck bringe, das Zwangsgeld werde schon dann festgesetzt, wenn der Adressat nur eine der durchzusetzenden Verpflichtungen nicht erfülle. Der Verfügung sei eindeutig zu entnehmen, daß das Zwangsgeld in voller Höhe bis zu der vollständigen Erfüllung der in dem Instandsetzungsgebot aufgeführten Einzelanordnungen festgesetzt werden solle. Die angeordneten Einzelmaßnahmen seien notwendiger Bestandteil dieses Gebotes. Durchgesetzt sei das Instandsetzungsgebot als solches erst dann, wenn sämtliche zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen getroffen seien. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.1989 die Klage abzuweisen. Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. Die Gerichtsakten mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 UE 3584/89, die in beiden Verfahren vorgelegten Behördenakten und die Nachlaßakten des Amtsgerichts Frankfurt am Main - 51 VI E 13/91 - Eul liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.