Beschluss
9 L 529/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0304.9L529.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 801,01 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 26. September 2006 gegen den Bescheid des Antrags-gegners vom 14. August 2006 wiederherzustellen, 3 ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. 4 Abgesehen davon, dass kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt, handelt es sich bei der Mitteilung vom 14. August 2006 nicht um einen Verwaltungsakt, mit welchem der Stundungsbescheid vom 19. Januar 1999 zurückgenommen bzw. widerrufen worden wäre. Dieser enthält den Hinweis, die Stundung ende kraft Gesetzes, wenn das Grundstück nicht mehr zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt werde. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass eine Stundung nur bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen werden sollte, sodass der Stundungsbescheid seine Wirksamkeit gleichsam automatisch einbüßt, wenn diese Voraussetzung - aus welchen Gründen auch immer - entfällt. Eines Aufhebungsbescheides bedarf es nicht. 5 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, 2007, § 26 Rdnr. 30. 6 Auch von einem feststellenden Verwaltungsakt kann weder mit Blick auf die äußere Form noch den Wortlaut ausgegangen werden. Dieser beinhaltet keinen feststellenden Tenor bzw. Ausspruch und gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner eine Feststellung treffen wollte. 7 Selbst wenn von einem feststellenden Verwaltungsakt auszugehen wäre, verbliebe es bei der Unstatthaftigkeit des Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Konstellation nach Absatz 2 dieser Bestimmung. Insbesondere ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, nicht einschlägig. Hierunter fallen neben dem Heranziehungsbescheid auch Vollstreckungsmaßnahmen als besonders intensive Form der Anforderung, nicht aber ein Widerruf der Stundung. 8 Vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdn. 121; a.A. zum Widerruf der Stundung: Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rdn. 63. 9 Ferner käme ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog für den Fall einer so genannten faktischen Vollziehung auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26. September 2006 nicht in Betracht. Zwar entfaltet ein Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO Suspensiveffekt auch gegen einen feststellenden Verwaltungsakt. Dies gilt jedoch nur, soweit eine selbstständige Beschwer vorliegt, 10 vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rdn. 9, 11 die in dem Schreiben vom 14. August 2006 nicht erkennbar ist. Eine solche liegt auch nicht in der Bitte, eine Vorausleistung aufgeteilt in zwei Beträge und umgerechnet in Euro zu getrennten Kassenzeichen zu überweisen. Unabhängig davon würde sich der Antragsgegner auch nicht über einen allfälligen Suspensiveffekt besagten Widerspruchs hinwegsetzen. Die Vorausleistungserhebung, auf die das Schreiben abstellt, ist bestandskräftig. Weder gegen diese noch gegen die ebenfalls bestandskräftige Regelung in dem Stundungsbescheid bezüglich des Endes der Stundung vermag der Widerspruch aufschiebende Wirkung zu entfalten. 12 Der Antrag zu 2., die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 13. November 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2006, soweit er die angeforderten Vorauszahlungsbeiträge betrifft, wiederherzustellen, 13 erweist sich auch als unzulässig weil unstatthaft, da der Bescheid kein (belastender) Verwaltungsakt, der vollziehungs- bzw. vollstreckungsfähig wäre, ist. Dementsprechend korrespondiert er hinsichtlich der Vorauszahlungsbeiträge (scil. Vorausleistungsbeträge) mit dem zur in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage gehörenden Antrag. Für eine Umdeutung des Aussetzungsantrages in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht kein Bedürfnis, weil im Rahmen des Antrages zu 3. zu prüfen ist, ob die angeforderten Vorausleistungsbeträge weiter zu stunden sind. 14 Der Antrag zu 3., dem Beklagten aufzugeben, die Vollstreckung der Erschließungs- beiträge (Vorauszahlungsbeiträge und endgültige Beiträge) bis zur Erledigung der Hauptsache einzustellen, 15 hat ebenfalls keinen Erfolg. 16 Der Antrag richtet sich auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies gilt hinsichtlich der Vorausleistungsbeträge, weil diese bestandskräftig angefordert worden sind und dementsprechend vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO ausscheidet. Was die (endgültigen) Erschließungsbeiträge angeht, ist zwar - soweit für die Kammer ersichtlich - der hiergegen unter dem 26. September 2006 erhobene Widerspruch bislang unbeschieden. Der Vorrang des Aussetzungsverfahrens gemäß § 123 Abs. 5 VwGO greift indes vorliegend nicht, weil sich der Antragsteller nicht gegen die festgesetzten Erschließungsbeiträge wenden, sondern lediglich einen Stundungsanspruch nach § 135 Abs. 4 BauGB verfolgen will. 17 Obwohl in der Antragsschrift Gesamtbeträge aus zwei Zahlungsaufforderungen, die auch Säumniszuschläge beinhalten, aufgeführt sind, ist angesichts des eindeutigen Antrages, insbesondere des Klammerzusatzes, davon auszugehen, dass der Antrag auf die Einstellung der Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich der Vorausleistung sowie der Erschließungsbeiträge beschränkt ist. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass in der Hauptsache deren zinslose Stundung verfolgt wird. 18 Im Übrigen spräche die Einbeziehung der Säumniszuschläge nicht gegen einen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag, weil Säumniszuschläge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAG NRW i.V.m. §§ 218 Abs. 1 Satz 1, 240, 254 Abs. 2 Satz 1 AO kraft Gesetzes entstehen, ohne dass es eines festsetzenden Bescheides oder eines Leistungsgebotes, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Abgabe beigetrieben werden, bedarf. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2002 - 15 E 759/02 - juris. 20 In materieller Hinsicht ist ein Anordnungsanspruch für diesen Antrag nicht glaubhaft gemacht. 21 Nach § 135 Abs. 4 BauGB ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das landwirtschaftlich genutzte Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Nach der notwendigerweise nur summarischen Überprüfung geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren zum einen von einer landwirtschaftlichen Nutzung der alten Hofstelle im Hinblick auf die vorgetragene Unterbringung von Landmaschinen sowie deren Reparatur, 22 vgl. in diesem Zusammenhang: VG Minden, Urteil vom 19. Januar 2007 - 5 K 3309/06 -, juris, 23 und zum anderen von der Rentabilität des landwirtschaftlichen Betriebes aus. Die weitere Stundungsvoraussetzung, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in seiner derzeitigen Organisation in Gefahr geriete, wenn die alte Hofstelle der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde, ist indes nicht glaubhaft gemacht. 24 Zunächst erscheint die dort stattfindende Pferdehaltung wirtschaftlich unbedeutend. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis ist nach der Stellungnahme des S. M. -W. , L. E. , vom nicht nennenswert. 25 Was die ausgehend von der Stellungnahme der S1. O. -X. , Kreisstelle E. , vom auf der alten Hofstelle stattfindende Nutzung von Wirtschaftsgebäuden als Maschinenremise, Landmaschinenwerkstatt für den eigenen Betrieb, Dieseltankstelle und Pflanzenschutzmittellager anbetrifft, ist die Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes derzeit weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht und ggf. einer gutachterlichen Klärung im Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten. Zwar wurde seitens der S1. weiter ausgeführt, dass nach geltenden Hygienebestimmungen bei gleichzeitiger Lagerung von Lebensmitteln keine Maschinen abgestellt sowie keine Treibstoffe und Pflanzenschutzmittel gelagert werden könnten; ferner heißt es, ein Neubau weiterer Wirtschaftsgebäude auf der neuen Hofstelle sei mit einem hohen Finanzierungsaufwand verbunden und aus betriebswirtschaftlicher Sicht unrentabel. Offen bleibt indes, ob es für den wirtschaftlichen Betrieb der Nebenerwerbsstelle einer Landmaschinenwerkstatt sowie einer eigenen Dieseltankstelle überhaupt bedarf. Zwar ist des Weiteren davon auszugehen, dass Lebensmittel sowie Treibstoffe und Pflanzenschutzmittel nicht zusammen gelagert werden dürfen. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, dass die Halle ganzjährig bzw. für den überwiegenden Zeitraum eines Jahres insgesamt für die auf 5 Hektar geernteten Kartoffeln und Möhren in Anspruch genommen sein soll. Eine nicht nur vorübergehende Hallenlagerung der Zuckerrüben- bzw. Getreideernte von den übrigen 55 Hektar dürfte auszuschließen sein. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ernteertäge an Kartoffeln und Möhren von 5 Hektar für die Wirtschaftlichkeit der insgesamt 60 Hektar unfassenden Nebenerwerbsstelle von ausschlaggebender Bedeutung sind. 26 Zwar kann bei zumindest offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit der Stundung von Erschließungsbeiträgen ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten erscheint. 27 Vgl. zu einer auf vorläufige Stundung von Erschließungsbeiträgen gerichteten einstweiligen Anordnung: OVG Bremen, Beschluss vom 23. November 1989 - 1 B 87/89 -, juris. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren aber weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Finanzielle Einbußen, die im Antragsschriftsatz aufgeführt sind, reichen hierfür nicht aus. Auch das Klagevorbringen, die bei Verlagerung aller Betriebsteile auf den neuen Hof erforderlichen, nicht unerheblichen Investitionen stellten die Wirtschaftlichkeit des Betriebes infrage, rechtfertigt für sich nicht bereits die erforderliche Einschätzung, dass die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt würde. 28 Was die Säumniszuschläge für den Fall ihrer Einbeziehung anbetrifft, ergäben sich nach summarischer Überprüfung Bedenken jeweils weder hinsichtlich der Bemessungszeiträume noch der Höhe. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht einem Viertel des Antragsinteresses im zugehörigen Hauptsacheverfahren, welches mit 21 % des Festsetzungsbetrages, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 3 A 1311 u. a./96 -, NVwZ-RR 2000, 732. 32 zu bemessen ist.