Beschluss
15 E 759/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0919.15E759.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Streitwertbeschluss zu ändern und statt eines Streitwerts von 2.783,71 EUR einen solchen von 153,38 EUR (entsprechend 300,-- DM) festzusetzen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. 3 Bei dem mit der Klage angefochtenen Schreiben vom 13. Dezember 2001 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Abrechnungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), mit dem die Säumniszuschläge auf 300,-- DM statt, wie in der Mahnung vom 8. November 2001 ausgeführt, auf 1.966,-- DM und die Mahngebühr entsprechend der Mahnung auf 59,-- DM festgesetzt wurden. Eine Festsetzung der Hauptforderung von 5.085,47 DM enthält der angefochtene Bescheid entgegen den Ausführungen in der Klageschrift nicht. 4 Schon die Mahnung enthält als bloße Erinnerung an eine Zahlungspflicht keine Festsetzung der Hauptforderung und damit keine Regelung und ist, auch wenn sie vollstreckungsrechtlich regelmäßig erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)), deshalb kein Verwaltungsakt (vgl. zum Erfordernis einer Regelung beim Verwaltungsakt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO, insoweit gleichlautend mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)). Die Hauptforderung ist vielmehr in dem zu vollstreckenden, der Mahnung zu Grunde liegenden Leistungsbescheid festgesetzt. 5 Vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein- Westfalen, 3. Aufl., § 19 Erl. 2; zum bundesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrecht vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rn. 31; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rn. 8. 6 Daher liegt erst recht in dem Schreiben vom 13. Dezember 2001 keine Neufestsetzung der Hauptforderung. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen lediglich um eine Erläuterung der in der Mahnung aufgeführten Hauptforderung. 7 Dennoch ist der Streitwert auch in Höhe der Hauptforderung von 5.085,47 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen. Zwar enthält der angefochtene Bescheid, insoweit keine durch Anfechtungsklage angreifbare Regelung. Jedoch kommt es nicht auf die objektive Bedeutung der Sache bei richtigem Verständnis des Schreibens vom 13. Dezember 2001 an, sondern auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Maßgeblich ist also die Sicht des Klägers. Dass es nicht auf die objektive Bedeutung der Sache für den Kläger ankommen kann, ergibt sich schon daraus, dass sonst bei einer - unzulässigen - Anfechtung einer bloßen Erläuterung einer bereits anderweitig festgesetzten Forderung, von der der Kläger meint, sie sei durch das Erläuterungsschreiben festgesetzt worden, mangels objektiver Bedeutung des Erläuterungsschreibens für den Kläger kein Streitwert oder gar der Auffangstreitwert von 4.000,-- EUR gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen wäre. Das erste wäre unzutreffend, da jeder Rechtstreit einen Streitwert hat. Das zweite wäre unangemessen, da die subjektive Beschwer des Klägers in Höhe der vermeintlich festgesetzten Forderung liegt, die hier unter dem Auffangstreitwert liegt. Daher ist es richtig, dann, wenn der Kläger sich gegen eine vermeintliche Forderungsfestsetzung wendet, den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 GKG in Höhe der vermeintlich festgesetzten Forderung festzusetzen. 8 Demgegenüber stellt das Schreiben vom 13. Dezember 2001 einen Verwaltungsakt in Form der Festsetzung eines Säumniszuschlages von 300,-- DM und einer Mahngebühr von 59,-- DM dar, so dass der Streitwert von 5.085,47 DM gemäß § 13 Abs. 2 GKG um weitere 359,-- DM zu erhöhen ist. Es handelt sich nicht etwa, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, um eine bloß begünstigende Teilaufhebung einer in der Mahnung erfolgten Festsetzung des Säumniszuschlages und eine - nicht anfechtbare - wiederholende Verfügung einer in der Mahnung erfolgten Festsetzung der Mahngebühr. Denn weder für die Säumniszuschläge noch für die Mahngebühr war eine Festsetzung mit der Mahnung erforderlich. 9 Säumniszuschläge (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 240 AO) entstehen kraft Gesetzes, einer Festsetzung bedarf es nicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AO). Auch ein Leistungsgebot ist nicht erforderlich, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Abgabe beigetrieben werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Mahngebühr (§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW)) wird gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW ohne Leistungsbescheid mit dem Hauptanspruch beigetrieben, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder - wie hier - bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist (§ 6 Abs. 4 Buchst. b VwVG NRW). 10 Da der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2001 Einwendungen gegen die Mahnung erhoben hat, liegt in dem Schreiben des Beklagten vom 13. Dezember 2001 erstmals eine verbindliche Regelung der geschuldeten Säumniszuschläge und der Mahngebühr durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) gemäß § 218 Abs. 2 AO vor. 11 Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 5.444,47 DM, also die vom Verwaltungsgericht festgesetzten 2.783,71 EUR. 12 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 14