Urteil
7 K 846/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0307.7K846.07.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klägerin zu einer höheren Verwaltungsgebühr als 9.701,-- EUR herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klägerin zu einer höheren Verwaltungsgebühr als 9.701,-- EUR herangezogen wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin beantragte beim Beklagten für das Grundstück Gemarkung K. , Flur X, Flurstücke X1 u. X2 die im Grundbuch unter einer Nummer geführt werden, eine Bauerlaubnis im vereinfachten Verfahren zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage. Die Wohnanlage besteht aus drei winkelförmig angeordneten Wohnkomplexen, die die Tiefgarage einschließen. Die Tiefgarage weist eine Gesamtfläche von 800 m² mit 27 Einstellplätzen auf und ist mit den zuvor beschriebenen Wohnkomplexen über jeweils eine Feuerschutztür verbunden. Eine weitere Tür auf der nördlichen Seite der Tiefgarage führt über eine Treppe ins Freie. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 12. Juni 2007 die beantragte Baugenehmigung und forderte mit einem Gebührenbescheid gleichen Datums die Klägerin zur Zahlung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 14.323,-- EUR auf. In dem genannten Betrag ist unter anderem eine Gebühr in Höhe von 12.455,-- EUR gemäß der Tarifstelle (TS) 2.4.1.2 der Allgemeinen Gebührenordnung (AVerwGebO NRW) für eine "Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden i. S. von § 68 (1) S. 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind", enthalten. Diese Gebühr entspricht 10 v. T. der gesamten für die Wohnanlage und die Tiefgarage ermittelten und auf volle 500 EUR aufgerundeten Rohbausumme von 1.245.500,-- EUR. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides wies der Beklagte auf die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen hin. Die Klägerin erhob nach telefonischer Rücksprache bei dem Beklagten gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 Widerspruch. Gemäß einem Aktenvermerk des Beklagten hatte dieser die Klägerin zuvor dahin gehend beraten, die Klage gegen den Gebührenbescheid ihm vorzulegen, um sie an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Klägerin wies darauf hin, dass der Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei dem Wohnhaus um einen Sonderbau handele. Am 26. Juli 2007 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 12. Juni 2007 zurück und erteilte der Klägerin unter diesem Datum einen neuen, gleichlautenden Gebührenbescheid über 14.323,-- EUR. Die Klägerin hat am 17. August 2000 Klage erhoben. Sie trägt zu deren Begründung im Wesentlichen vor, es handele sich bei der Baumaßnahme um drei in unterschiedlichen Bauabschnitten errichtete Mehrfamilienhäusern mit einer Tiefgarage. Jeder Bauabschnitt sowie die Tiefgarage seien bautechnisch und funktionell unabhängige Gebäude. Die genehmigte Tiefgarage sei zweifelsfrei ein kleiner Sonderbau im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die drei Mehrfamilienhäuser seien hingegen keine Sonderbauten. Es sei nicht gerechtfertigt, für die Baugenehmigungsgebühr die drei Mehrfamilienhäuser mit 10 v. T. der Rohbausumme zu berücksichtigen. Nach ihrer Auffassung seien die Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung auf 9.701,-- EUR festzusetzen. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als dieser einen Betrag von 9.701,-- EUR übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages vertritt er die Auffassung, die Tiefgarage stelle einen kleinen Sonderbau im Sinne der Bauordnung dar. Durch die Verbindung der Tiefgarage mit dem Wohnhaus und die gemeinsamen Rettungswege sei das Gebäude als ein Komplex und somit als Sonderbau nach §§ 54, 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des beim Amtsgericht K. eingeholten Grundbuchauszuges verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zum Nachteil des Beklagten ist die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage beantworten, ob für die Ermittlung der von der Klägerin nach der TS 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu zahlende Gebühr nur die für die Tiefgarage ermittelte oder die gesamte Rohbausumme für diese Garage und die angrenzende Wohnanlage zugrunde zu legen ist. Nach der genannten Tarifstelle entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 v. T. der Rohbausumme für die "Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW)" sind, während ansonsten für die Erteilung einer Baugenehmigung von Gebäuden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW lediglich eine Gebühr in Höhe von 6. v. T. der Rohbausumme, jedoch mindestens 50,-- EUR anfällt. Entgegen der vom Beklagten vertreten Ansicht hat die von ihm unter dem 12. Juni 2007 erteilte Baugenehmigung für eine Wohnanlage mit Tiefgarage zwei unterschiedliche Gebäude im Sinne der TS 2.4.1 und 2.4.1.2 mit der Folge zum Gegenstand, dass Bemessungsgrundlage für die nach der zuletzt genannten Tarifstelle zu ermittelnde Gebühr eine Rohbausumme in Höhe von 239.297,75 EUR und nicht von 1.245.022,42 EUR ist, und demgemäss auch die Gebühr nach der TS 2.4.1.5 wegen der Prüfung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz anteilmäßig zu reduzieren ist. Nach Satz 2 der TS 2.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs gelten für den Bereich der TS 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften. § 2 Abs. 2 BauO NRW definiert Gebäude als selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ausgehend von dieser Legaldefinition handelt es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Wohnanlage mit einer Rohbausumme von 1.005.724,67 EUR und der Tiefgarage mit einer Rohbausumme von 239.297,75 EUR um zwei unterschiedliche Gebäude. Insbesondere ist jede der in Rede stehenden Anlagen selbstständig benutzbar. Selbstständig benutzbar sind bauliche Anlagen, wenn sie für sich geeignet sind, ihre Funktion unabhängig von anderen baulichen Anlagen zu erfüllen. Vgl. Hahn in Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 2 Rn. 33, 43. EL Oktober 2002; Heintz in Gädtke, Temme, Heintz, Czepuck, 11. Auflage 2008, § 2 Rn. 109. Mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauO NRW wird die Unabhängigkeit von anderen baulichen Anlagen nicht dadurch gefährdet, dass aneinandergebaute Gebäude gemeinsame Bauteile aufweisen. Ebenso wenig erfordert eine selbständige Benutzbarkeit eine Abtrennbarkeit. Es ist nicht geboten, dass das Gebäude aus der Verbindung mit einem anderen Gebäude im Sinne des § 8 BauO NRW heraustrennbar sein muss oder das Gebäudeabschlusswände oder Gebäudetrennwände vorhanden sein müssen. Vgl. Heintz, a.a.O., § 2 Rn. 112. Zwar kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Tiefgarage um ein selbstständiges Gebäude im Sinne des Gesetzes handelt. So kann z. B. eine Tiefgarage im Kellergeschoss eines Gebäudes weder baulich noch funktionell von der übrigen Anlage abgegrenzt werden. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 28. November 2000 - 23 B 00.2053 -, juris, und zu einem vergleichbaren Fall: VG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2007 - 25 K 3029/06 -, juris und nrwe.de. Aber als selbständig nutzbare bauliche Anlage ist eine Tiefgarage anzusehen, die sich wie die Tiefgarage der Klägerin außerhalb der Grundrissfläche des jeweiligen Wohngebäudes befindet, durch Brandwände von diesem abgetrennt ist und über einen eigenen Zugang verfügt. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 28. November 2000 - 23 B 00.2053 -, a.a.O.. Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Tiefgarage und der Wohnanlage gegeben. Die Tiefgarage befindet sich außerhalb der Grundrissfläche der Wohngebäude, und beide Anlagen sind ausweislich der vorgelegten Bauunterlagen durch Brandwände gegeneinander abgegrenzt. Des Weiteren verfügt die Tiefgarage über eine eigenständige Zu- und Ausfahrt und auf ihrer nördlichen Seite über einen direkten Zu- und Ausgang ins Freie. Dieser Zugang stellt sicher, dass die Tiefgarage der Klägerin, die eine Mittelgarage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung (GarVO) vom 2. November 1990 darstellt, unabhängig von den Zugängen zu der Wohnanlage über einen zweiten Rettungsweg im Sinne des § 13 GarVO verfügt. Ebenso wenig nehmen die erwähnten Zugänge der Tiefgarage zu der Wohnanlage über Sicherheitsschleusen (drei Türen der Feuerwiderstandsklasse T30) ihr die bauliche und funktionelle Selbständigkeit. Diese hängt nicht davon ab, ob der Zugang von der Tiefgarage direkt zu den Kellerräumen des angrenzenden Wohngebäudes führt oder über einen selbständigen Treppenaufgang erst über Erde geführt und von dort eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Gebäude geschaffen wird. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 28. November 2000 - 23 B 00.2053 -, a.a.O.. Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil in der in Rede stehenden Tiefgarage die gemäß § 51 BauO NRW vorgeschriebenen Stellplätze für die zur Genehmigung gestellte Wohnanlage nachgewiesen werden. Ein Wegfall dieser Stellplätze würde die Wohngebäude existenziell nicht in Frage stellen, sondern allenfalls die Klägerin verpflichten, ihrer Stellplatzpflicht in einer anderen Form nachzukommen. Im Übrigen berücksichtigt die Argumentation des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass bei so genannten gemischten Vorhaben (d. h. bei solchen baulichen Anlagen, die aus kleinen oder großen Sonderbauen im Sinne des §§ 54 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW und im Übrigen aus einer baulichen Anlage bestehen, für die (lediglich) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW durchzuführen ist) sich die Berechnung der Baugenehmigungsgebühren einheitlich nach der für den "schwierigsten" Vorhabensteil maßgeblichen Tarifstelle zu richten habe, nicht, dass mit den gebührenmäßigen Differenzierungen in den TS 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 dem unterschiedlichen Prüfungsaufwand für unterschiedliche Gebäude im Sinne des Gebührenrechtes Rechnung getragen werden soll. Dieser ist für kleine und große Sonderbauten im Sinne der §§ 54 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW im Vergleich zu dem Aufwand für sonstige Vorhaben im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW umfangreicher. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - 2 B 02.2691 -, juris. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist für die nach TS 2.4.1.2 für die Tiefgarage zu bemessende Gebühr lediglich von einer Rohbausumme von 239.500,00 EUR (gemäß TS 2.1.2 letzter Satz auf 500,-- EUR aufgerundet) und nicht von 1.245.500,00 EUR auszugehen, so dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007, wie von der Klägerin beantragt, insoweit aufzuheben ist, als dieser Bescheid insgesamt einen Betrag von 9.701,-- EUR übersteigt. Nach der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung hätte er von der Klägerin lediglich eine Gebühr in Höhe von 9.695,50 EUR fordern können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Z