Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des erledigten Verfahrensteils. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist. Er betreibt eine Einrichtung zur zeitweiligen kliniknahen Unterbringung und Betreuung von Eltern und Geschwistern erkrankter Kinder, die im Universitätsklinikum N. behandelt werden. In seinen Räumen stellt er den Benutzern unentgeltlich Fernsehgeräte zur Verfügung. Erstmals am 16. November 2000 beantragte er für die in den Räumen aufgestellten Fernsehgeräte die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und gab dabei Anzahl und Anschaffungsdaten der Geräte an. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Eine gegen die auch im Widerspruchsbescheid vorgenommene Ablehnung erhobene Klage wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 31. August 2006 (7 K 2709/02) abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Mit Urteil vom 10. Juni 2008 -19 A 3879/06 - wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01. Dezember 2000 bis zum 30. November 2003 für 28 Fernsehgeräte zu gewähren. Unter dem 9. Januar 2006 stellte der Beklagte einen weiteren Befreiungsantrag für nunmehr 43 Fernsehgeräte und 4 Hörfunkgeräte. Das gegen die Ablehnung dieses Antrages gerichtete Klageverfahren - 7 K 846/07 - wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Kläger klaglos gestellt hatte. Mit Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember 2007 für die für diesen Zeitraum jeweils angegebene Anzahl von Fernsehgeräten in Höhe von insgesamt 45.498,80 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 5 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 zurück. Der Kläger hat hiergegen am 18. März 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seinen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Gebührenbescheid aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Monate Dezember 2000 bis November 2003 und den Zeitraum von Februar 2006 bis Dezember 2007 ( insgesamt 27.197,61 Euro ) festgesetzt worden sind. Für diesen Zeitraum haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2008 im Übrigen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2000 und den Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe lediglich unter dem 16. November 2000 und den 09. Januar 2006 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt. Auf den Antrag vom 16. November 2000 sei die Befreiung aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 10. Juni 2008 (19 A 3879/06) erteilt worden. Dem folgend sei die Befreiung auf den Antrag vom 09. Januar 2006 für den Zeitraum Februar 2006 bis Dezember 2009 erteilt worden. Für den weiteren Zeitraum bleibe der Gebührenbescheid aufrechterhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verfahren 7 K 846/07 und 7 K 2709/02 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g g r ü n d e: Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt, soweit der Beklagte den Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2008 aufgehoben hat. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin Gebühren für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2003 und von Dezember 2003 bis Januar 2006 festgesetzt worden sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist für diesen Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig. Er hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, auch wenn das von ihm betriebene G. zu den für eine Befreiung benannten Einrichtungen gehört. Denn die Befreiung wird nur auf Antrag ab dem Folgemonat gewährt. Dies ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Bestimmungen. Dies gilt zunächst für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2000. Zugrundezulegen ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung vom 31. August 1991 (RGebStV a.F.) i.V.m. der (nordrhein-westfälischen) Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 30. November 1993 (BefrVO NRW). Gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV a.F. wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur auf Antrag und befristet gewährt. § 5 Abs. 1 und Abs. 5 BefrVO NRW greifen dies auf und bestimmen, dass die Befreiung vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für drei Jahre gewährt wird. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BefrVO NRW. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 16. November 2000 einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei dem Beklagten gestellt. Die Befreiung war somit frühestens ab dem ersten Dezember 2000 zu gewähren. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seiner Entscheidung vom 10 Juni 2008 - 19 A 3879/06 - den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2003 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Eine rückwirkende Befreiung war nach den rechtlichen Vorgaben nicht möglich. Entsprechend ist der im erstinstanzlichen Verfahren zeitlich unbefristet gestellte Klageantrag in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 19 A 3879/06 erstmals auf diesen Zeitraum beschränkt worden. Auch für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2006 ist der Kläger rundfunkgebührenpflichtig. Denn auch für diesen Zeitraum kann er nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, weil es an einem Antrag fehlt. Bis zum März 2005 ergibt sich dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen. Auch nach den Bestimmungen des RGebStV in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV n.F.) wird die Befreiung nur auf Antrag gewährt ( § 5 Abs. 7 Sätze 1und 2 , § 6 Abs. 6 RGebStV n. F.), beginnend mit dem Folgemonat. Einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat der Kläger erst unter dem 9. Januar 2006 gestellt. Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Urteil, dass der Kläger die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV für eine Befreiung erfüllt, hat der Beklagte ihn im Verfahren 7 K 846/07 klaglos gestellt und ab Februar 2006 eine Befreiung gewährt. Für den Zeitraum bis zu dieser Antragstellung fehlt es an einem Antrag. Der im November 2000 gestellte Antrag ist durch die Bewilligung von Dezember 2000 bis November 2003 verbraucht. Der Kläger selbst hat den Antrag zu Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 19 A 3879/06 zeitlich beschränkt. Daran ändert auch nichts, dass über den Antrag bis zum Urteil vom 10. Juni 2008 noch nicht rechtskräftig entschieden war und eine Befreiung nach § 6 Abs. 6 RGebStV n.F. nun auch unbefristet erteilt werden kann. Dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag kann nichts entnommen werden, dass der Antrag solange mit Rückwirkung nachgeholt werden kann, bis der Beklagte abschließend über einen vorangegangenen Befreiungsantrag entschieden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2008, -16 A 3571/06-. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die zeitliche Beschränkung des Antrags erklärt hat mit dem Wissen, einen neuen Antrag erst im Januar 2006 gestellt zu haben. Den nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich formulierte Antrag, den Kläger für den Zeitraum von Januar 1998 bis November 2000 und Dezember 2003 bis Januar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, dürfte als Begründung des Aufhebungsantrags zu verstehen sein. Wird er als eigenständiger Antrag gewertet, ist er als unzulässig abzuweisen, weil es an einem Antrag gegenüber dem Beklagten fehlt. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich ist, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, §161 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.