Beschluss
4 L 347/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0416.4L347.07.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.949,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.949,60 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter anderem in T. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf. Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 20. Dezember 2006 (VgStS 2006). Am 1. Januar 2007 trat die am 23. Oktober 2007 mit Rückwirkung beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2007) in Kraft. Nach § 10 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgt die Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. § 11 VgStS 2006 sah vor, dass die Besteuerung ggf. auch auf Antrag des Steuerschuldners nach der Anzahl der Apparate erfolgen könne. Mit der 1. Nachtragssatzung wurde § 11 Abs. 1 VgStS 2006 geändert. In der nunmehr geltenden Fassung lautet er: "Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen." Mit Schreiben vom 25. April 2007 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Steueranmeldung für das erste Quartal 2007 einzureichen. Die Vorlage der Originalzählwerksausdrucke sei nicht erforderlich, weil der Sachbearbeiter diese am Tag zuvor in der Spielhalle eingesehen habe. Die Antragstellerin reichte unter dem 10. Mai 2007 eine Vergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum Januar bis März 2007 über ein Gesamteinspielergebnis von 55.839,03 EUR und eine daraus resultierende Steuer von 5.583,90 EUR ein. Der Anmeldung waren Umsatzsteueranmeldeschreiben über Kassierungen im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 2. April 2007 beigefügt. Der Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 24. Mai 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 7.694,23 EUR heran. Grundlage der Berechnung sei die eingereichte Steueranmeldung mit den beigefügten Umsatzsteueranmeldungen für den Zeitraum 1. Januar bis 2. April 2007. Das von der Antragstellerin erklärte Gesamteinspielergebnis sei um die Beträge in den Umsatzsteueranmeldungen vom 22. März 2007 und vom 2. April 2007 zu erhöhen gewesen, die die Antragstellerin wohl versehentlich nicht einbezogen habe. Die Antragstellerin legte am 25. Juni 2007 Widerspruch ein und beantragte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Das in § 11 VgStS 2006 vorgesehene Wahlrecht bezüglich des Steuermaßstabes sei unzulässig und führe zu einer Schlechterstellung ihres Unternehmens. Weiterhin erhebe der Antragsgegner die Vergnügungssteuer unzulässigerweise als zweite Umsatzsteuer. Auch habe die Besteuerung erdrosselnde Wirkung. Die vom Antragsgegner berücksichtigte Kassierung vom 2. April 2007 liege außerhalb des Besteuerungszeitraums und dürfe daher nicht erfasst werden. Demgegenüber sei die Kassierung vom 23. März 2007 in der Tat zu berücksichtigen. Insofern werde das Einspielergebnis auf 69.031,83 EUR korrigiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 lehnte der Antragsgegner den Widerspruch, mit weiterem Schreiben vom selben Tag den Aussetzungsantrag der Antragstellerin ab. Er führte unter Anderem aus, die Kassierung vom 2. April 2007 erfasse den Zeitraum 9. März bis 2. April 2007 und sei daher zu Recht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Steuer für das 2. Quartal 2007 werde sie dementsprechend unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller reichte unter dem 9. Juli 2007 eine Vergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum April bis Juni 2007 über ein Gesamteinspielergebnis von 67.554,00 EUR und eine daraus resultierende Steuer von 6.755,40 EUR ein. Der Anmeldung waren Umsatzsteueranmeldeschreiben über Kassierungen im Zeitraum 2. April 2007 bis 25. Juni 2007 beigefügt. Der Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. April 2007 bis 30. Juni 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 31. Juli 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 7.967,93 EUR heran. Grundlage der Berechnung sei die eingereichte Steueranmeldung mit den beigefügten Umsatzsteueranmeldungen für den Zeitraum 2. April bis 25. Juni 2007. Die Kassierung vom 2. April 2007 bleibe unberücksichtigt, da sie bereits mit dem 1. Quartal abgerechnet worden sei. Die Antragstellerin legte am 21. August 2007 Widerspruch ein und beantragte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Das in § 11 VgStS 2006 vorgesehene Wahlrecht bezüglich des Steuermaßstabes sei unzulässig und mache die Satzung nichtig. Mit Schreiben vom 3. September 2007 gab der Antragsgegner dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin statt. Die Entscheidung erfolge aber vorbehaltlich eines Widerrufs unter Anderem bis der Rat der Stadt T. über die 1. Nachtragssatzung entschieden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er führte unter Anderem aus, der Rat habe die erste Nachtragssatzung am 23. Oktober 2007 beschlossen und das Wahlrecht für eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate rückwirkend zum 1. Januar 2007 aufgehoben. Die Kassierung vom 2. April 2007 erfasse den Zeitraum 9. März bis 2. April 2007 und sei daher zu Recht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Steuer für das 2. Quartal 2007 werde sie dementsprechend unberücksichtigt bleiben. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag hob der Antragsgegner seine Aussetzungsentscheidung vom 3. September 2007 auf. Der Antragsteller reichte bereits unter dem 1. Oktober 2007 eine Vergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum Juli bis September 2007 über ein Gesamteinspielergebnis von 63.798,40 EUR und eine daraus resultierende Steuer von 6.379,84 EUR ein. Der Anmeldung waren Umsatzsteueranmeldeschreiben über Kassierungen im Zeitraum 25. Juni 2007 bis 21. September 2007 beigefügt. Der Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 30. September 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 18. Oktober 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 6.379,84 EUR heran. Grundlage der Berechnung sei die eingereichte Steueranmeldung mit den beigefügten Umsatzsteueranmeldungen für den Zeitraum 25. Juni 2007 bis 21. September 2007. Die Antragstellerin legte am 23. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Die Satzung sei nichtig, da sie unzulässige Bestimmungen enthalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er führte unter Anderem aus, der Rat habe die erste Nachtragssatzung am 23. Oktober 2007 beschlossen und das Wahlrecht für eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate rückwirkend zum 1. Januar 2007 aufgehoben. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab. Die Antragstellerin hat bereits am 15. August 2007 Klage - 4 K 832/07 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 erhoben und diese am 5. Dezember 2007 um die Bescheide vom 31. Juli 2007 und 18. Oktober 2007 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. November 2007 erweitert. Am 22. August 2007 hat sie den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in diesem Klageverfahren. Dort hat die Antragstellerin vorgetragen, die Vergnügungssteuer lasse sich wegen der Vorgaben der Spielverordnung nicht auf die Spieler abwälzen; dies sei aber Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit. Im Übrigen führt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ergänzend aus, der Vergnügungssteuer komme erdrosselnde Wirkung zu. Die den Umsatzsteueranmeldungen zugrunde gelegten Einspielergebnisse seien niedriger als die im gleichen Zeitraum auf den Zählwerksausdrucken ausgewiesenen Zahlen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 832/07 vom 15. August 2007 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 (betreffend Zeitraum 1. Januar - 31. März 2007), gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007 (betreffend Zeitraum 1. April - 30. Juni 2007) sowie gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007 (betreffend Zeitraum 1. Juli - 30. September 2007) - jeweils für die Spielhalle Steinweg 60 - anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf die Begründung seiner Widerspruchsbescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 832/07 sowie die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337. Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen. Hieran gemessen ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, in vollem Umfang unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der den mit der Klage 4 K 832/07 angefochtenen Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegenden Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. bestehen - jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide relevant ist - im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. § 11 VgStS 2007 sieht das von der Antragstellerin gerügte Wahlrecht der Aufsteller zu Gunsten des Stückzahlmaßstabs nicht (mehr) vor. Mit der ersten Nachtragssatzung vom 25. Oktober 2007 ist das ursprüngliche Wahlrecht rückwirkend zum 1. Januar 2007 - und damit auch für den hier maßgeblichen Besteuerungszeitraum - abgeschafft worden. In der nunmehr geltenden Fassung kommt der Stückzahlmaßstab nur noch dann zur Anwendung, wenn die maßgeblichen Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen werden können. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Stückzahlmaßstab wird seit einigen Jahren bei erheblich schwankenden Einspielergebnissen zu Gunsten eines wirklichkeitsnäheren Maßstabes als unzulässig angesehen, weil und wenn aufgrund der Ausstattung der Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken derjenige Aufwand realistischer ermittelt werden kann, der an einem Gerät betrieben worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 - NVwZ 2006, 461. Soweit entsprechende Nachweise nicht gesichert vorgelegt werden können, ist die Kommune nicht gehindert, den Stückzahlmaßstab als Ersatzmaßstab zur Anwendung zu bringen. Dem in § 10 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 VgStS 2007 geregelten Steuersatz von 10 % des Einspielergebnisses kommt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keine erdrosselnde Wirkung zu. Das Oberverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. März 2007 - 14 A 527/05 - und vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 - jeweils bei: www.nrwe.de, die erdrosselnde Wirkung von Steuersätzen in Höhe von 13 % des Einspielergebnisses verneint. Gründe, die im vorliegenden summarischen Verfahren eine andere Annahme gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bieten die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 vorgelegten betrieblichen Unterlagen keine ausreichende Grundlage für die Annahme erdrosselnder Wirkung. Zum einen decken die vorgelegten Zahlen zum 1. Quartal 2007 keinen aussagekräftigen Zeitraum ab. Insoweit dürften Angaben zu einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zu fordern sein. Weiterhin fehlen nähere Erläuterungen zu der vorgetragenen Kostenstruktur sowie weitere steuerliche Unterlagen. Zum Anderen folgt aus etwaigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin nicht der Schluss auf eine generell erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer. Insofern kämen zunächst allenfalls Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 4479/01 - bei: www.nrwe.de. Ob sich aus der langfristigen Entwicklung der Bestandszahlen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in T. der Schluss auf eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer ziehen lässt oder ob eine etwaige rückläufige Entwicklung auf andere Ursachen zurückzuführen ist, stellt in tatsächlicher Hinsicht eine Frage dar, die sich einer Beantwortung im vorliegenden Eilverfahren entzieht. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die mit ihnen jeweils festgesetzte Vergnügungssteuer zum Nachteil der Antragstellerin zu hoch berechnet worden wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere verletzt die den Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende Berechnung nach den in den Umsatzsteueranmeldungen der Antragstellerin aufgeführten Einspielergebnissen diese nicht in ihren Rechten, weil die dort aufgeführten Einspielergebnisse - auch nach Ansicht der Antragstellerin selbst - niedriger ausfallen, als die Einspielergebnisse, die sich unmittelbar aus den Zählwerksausdrucken ergeben. Es bestehen auch mit Blick darauf, dass der Antragsgegner mit seinem Steuerbescheid vom 24. Mai 2007 auch Vergnügungssteuer für einen Aufwand festgesetzt hat, der erst am 1. und 2. April 2007 angefallen ist, keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Der Vergnügungssteueranspruch war zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides am 24. Mai 2007 auch für den am 1. und 2. April 2007 betriebenen Aufwand bereits entstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 14 VgStS 2007 über das Entstehen des Steueranspruchs mit Aufstellen des Geräts angesichts des konkreten Steuertatbestandes des Einspielergebnisses wirksam ist. Sollte diese Regelung, die offenbar aus der Vorgängerfassung der Satzung übernommen worden und auf einen Stückzahlmaßstab zugeschnitten ist, unwirksam sein, kommt über § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW die Vorschrift des § 38 AO zur Anwendung, wonach der Steueranspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Satzung enthält keine Regelung, dass die Steuer erst nach Ablauf des Quartals festgesetzt werden darf, in dem der Steuertatbestand verwirklicht worden ist. § 15 Abs. 3 VgStS 2007 legt den Aufstellern nur die Pflicht auf, bis spätestens am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die Einspielergebnisse nebst Belegen einzureichen. Hieraus folgt jedoch für den Antragsgegner kein Verbot, einen Steuerbescheid für einen weitergehenden Aufwand zu erlassen, den ihm ein Aufsteller über die Mindestanforderungen des § 15 Abs. 3 VgStS 2007 hinaus freiwillig mitgeteilt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.