OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 91/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0417.9L91.08.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 9 K 359/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2008 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2008 wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offen- sichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. 6 Danach fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung überwiegen. 7 Vorliegend ist offen, mit welchem Förderschwerpunkt eine sonderpädagogische Förderung der Tochter der Antragsteller erfoderlich ist. Ursprünglich hatte der Antragsgegner nach einem pädagogischen Gutachten vom 9. März 2004 den Förderschwerpunkt "Sprache" festgestellt. Eine Begründung für den Wechsel dieses Förderschwerpunkts zu "Lernen" lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Nunmehr geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass der Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" neben dem Förderschwerpunkt "Lernen" besteht, während sich der Antrag der Schule vom 28. November 2007 in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsbericht des Sonderschullehrers W1. für das Schuljahr 2007/2008 auf einen Wechsel des Förderschwerpunkts von "Lernen" auf "Emotionale und soziale Entwicklung" richtet. 8 Außerdem dürfte sich die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung des Förderorts als rechtswidrig erweisen. Die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in § 20 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) genannten Förderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach in Betracht kommen; die Festlegung muss abstrakt erfolgen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07-, 15. November 2007 - 19 B 1637/07-, 31. August 2007 - 19 B 1313/07- und 26. September 1995 - 19 B 2507/95-. 9 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dagegen konkret die B. -M. - Schule in T. als Förderort bestimmt, mit der Folge, dass aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung nur diese eine Schule besucht werden kann, obwohl in seinem Schulamtsbezirk mit der N. -I. -Schule in F. und der Schule W. in N1. nach dem Erkenntnisstand der Kammer zwei weitere Förderschulen bestehen, welche die Förderschwerpunkte "Lernen" sowie "Emotionale und soziale Entwicklung" in der Sekundarstufe I abdecken. Den Eltern der Schüler mit entsprechendem Förderbedarf steht vorbehaltlich der Regelung in § 84 Abs. 1 SchulG grundsätzlich ein Wahlrecht zu, welche dieser Schulen ihr Kind besuchen soll. 10 Davon abgesehen erscheint nach Lage der Akten nicht ausgeschlossen, dass auch die Festlegung des Förderorts Allgemeine Schule mit Gemeinsamem Untericht in Betracht kommt. Die Tochter der Antragsteller wird nämlich derzeit im Gemeinsamen Unterricht gefördert und sowohl der Antrag der Schule vom 28. November 2007 als auch der Entwicklungsbericht des Sonderschullehrers W1. für das Schuljahr 2007/2008 verhalten sich, wie bereits oben ausgeführt, lediglich zu einem Wechsel des Förderschwerpunkts, nicht jedoch des Förderorts. 11 Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der anzusetzende Auffangstreitwert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist.