Beschluss
19 B 1313/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.19B1313.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2007 zu Unrecht stattgegeben hat. 3 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht zwischen dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht deshalb ein Widerspruch, weil das Verwaltungsgericht auf S. 4 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, der Antragsgegner habe zu Recht als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass für den Sohn U. des Antragstellers als Förderort auch eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Betracht komme, die durch den Antragsgegner erfolgte ausschließliche Bestimmung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Förderort aber deshalb fehlerhaft sein könne, weil nach Aktenlage nicht auszuschließen sei, dass für U. als Förderort auch eine allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht in Betracht komme. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in § 20 Abs. 1 SchulG NRW genannten Förderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach als geeigneter Förderort in Betracht kommen. Die Festlegung muss abstrakt erfolgen, d. h. die Schulaufsichtsbehörde darf nicht von vorneherein einen ebenfalls geeigneten Förderort ausschließen, weil ein solcher Förderort in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden ist oder aber wegen einer Kapazitätserschöpfung (derzeit) nicht besucht werden kann. Der Ausschluss eines anderen ebenfalls geeigneten Förderortes hätte die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Schulamtes über den Förderort zur Folge, weil aufgrund der Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Entscheidung nur der durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Förderort besucht werden kann. 4 OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 - 19 B 2507/95 -. 5 Das bedeutet in Bezug auf U. : Die ausschließliche Festlegung des Förderortes Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erweist sich derzeit nicht als offensichtlich rechtmäßig, weil aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses die weitere Klärung erforderlich ist, ob U. neben der Förderschule auch eine allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht besuchen kann. Ist Letzteres der Fall, ist es Sache des Antragstellers, U. bei einer allgemeinen Schule mit Gemeinsamem Unterricht oder einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen anzumelden. Hierbei ist er von Rechts wegen nicht auf die Wohnsitzgemeinde oder den Schulamtsbezirk beschränkt. Haben die in Betracht kommenden Schulen mit Gemeinsamem Unterricht keine Aufnahmekapazität, ist U. verpflichtet, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu besuchen. 6 Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde auch nicht aufgezeigt, dass die (abstrakte) Festlegung des Förderortes allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht neben der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen für U. aufgrund seines Lern- und Leistungsverhaltens von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Bericht der von U. besuchten Grundschule vom 23. August 2007 bestätigt vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass weiterer Klärungsbedarf besteht. Denn die Grundschule empfiehlt eine weitere Beobachtung von U. in der Grundschule für die Dauer von mindestens drei Monaten. Soweit die Grundschule eine zusätzliche sonderpädagogische Begleitung" für erforderlich hält, ist nicht ersichtlich, dass die Begleitung in der besuchten Grundschule (vorübergehend) nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Nach dem Bericht der Grundschule wird U. auch durch eine Sonderschullehrerin beobachtet und lernpsychologisch getestet. Dass über diese Begleitung hinausgehend derzeit ein zusätzlicher sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, der an der besuchten Grundschule nicht gedeckt werden kann, ergibt sich aus dem Bericht der Grundschule nicht. 7 Daraus folgt zugleich, dass die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass U. an der besuchten Grundschule nicht hinreichend gefördert wird. Sollte eine Änderung dieser Situation eintreten, ist es Sache des Antragsgegners, unter Hinweis auf die geänderte Situation einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 11