Urteil
2 K 1325/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0422.2K1325.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren vom Beklagten Kostenerstattung für die in der Zeit vom 11. Juni 2002 bis 1. Dezember 2002 erbrachte Hilfe zu Gunsten des am 8. April 1981 geborenen V. H. . 3 V. H. wuchs zusammen mit seinem älteren Bruder in äußerlich unauffälligen gutbürgerlichen Familienverhältnissen in B. auf. Als Kind hielt er sich häufig im Haushalt seiner Großeltern auf, da die Eltern beide als selbständige Kaufleute tätig waren, die für die Kinder wenig Zeit hatten. Kindergarten und Grundschulzeit verliefen unauffällig. In der Sekundarstufe fiel er durch sehr störendes und aggressives Verhalten auf. Deshalb musste er in der 6. Klasse vom Gymnasium auf die Gesamtschule wechseln. Im Alter von 13 Jahren fiel er durch Ladendiebstähle sowie den Konsum von Alkohol und weichen Drogen auf. Nachdem er wegen Drogenhandels aufgefallen war, musste er die Gesamtschule verlassen. An der daraufhin besuchten Hauptschule konnte er zumindest einen Hauptschulabschluss erwerben. Eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur brach er nach 3 Monaten wieder ab. Es kam verstärkt zu Konflikten und Problemen mit den Eltern. Vor allem mit dem Vater kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen. Er hielt sich immer seltener Zuhause auf und lebte schließlich nur noch im Straßen- und Drogenmilieu. Bis 1998 wurde wegen der familiären Problematik immer wieder in verschiedenen Formen Hilfe zur Erziehung vom Jugendamt der Beklagten erbracht. Im Jahre 2001 unterzog sich V. H. in Folge einer gerichtlichen Auflage einer Drogentherapie in der T. in S. , die er vorzeitig abbrach. Im Sommer 2001 wurde er erneut rückfällig. Es kam zu einem Verkehrsunfall, den er schwerverletzt überlebte. Danach wurde er in einem städtischen Obdach in B. untergebracht. Im Januar/Februar 2002 begab er sich erneut zur Entgiftung in die S1. Landesklinik in E. . 4 Am 19. Februar 2002 beantragte Herr H. beim Jugendamt der Beklagten im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige die Übernahme der Kosten einer therapeutischen Maßnahme bei der Einrichtung "J. " in B. . Diese Maßnahme sollte sich unmittelbar an die stationäre Behandlung in der Rheinischen Landesklinik in E. anschließen. Er stehe wegen einer noch laufenden Bewährungsstrafe in stetem Kontakt mit der Drogenberatung in B. . Der Bürgermeister der Beklagten als örtlicher Jugendhilfeträger lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2002 die beantragte Hilfe ab. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich um eine längerfristige stationäre Hilfe, die voraussichtlich nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden könne. Die Bewilligung von Jugendhilfe in Form der Hilfe für junge Volljährige sei nur sinnvoll, wenn sie bis dahin abgeschlossen sei. 5 Herr H. wandte sich daraufhin mit schriftlichem Antrag vom 28. Februar 2002 an den Kläger und beantragte die Übernahme der therapeutischen Maßnahme bei der Einrichtung "J. " aus Mitteln der Sozialhilfe. Diesem Antrag war ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Klägers der ablehnende Bescheid des Jugendamtes der Beklagten vom 28. Februar 2002 beigefügt. Nach Erstellung eines entsprechenden Hilfeplans bewilligte der Kläger Herrn H. unter dem 15. März 2002 im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. den §§ 28, 29 BSHG die Übernahme der Kosten in der Einrichtung Trainingswohngruppe "J. ". Die Bewilligung war für die Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 31. August 2002 befristet und umfasste neben den Kosten des Lebensunterhalts sowie der Unterkunftskosten in der Einrichtung auch einen kleinen Barbetrag. Der Bescheid erging vorläufig nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I). 6 Am 30. Mai 2002 musste Herr H. die sozialtherapeutische Trainingseinrichtung "J. " verlassen, weil er gegen die Abstinenzregel verstoßen hatte. 7 Am 11. Juni 2002 wurde er wieder aufgenommen und stellte am 11.6.2002 beim Kläger einen Neuantrag auf Übernahme der Kosten der therapeutischen Maßnahme bei der Einrichtung "J. " aus Mitteln der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 bewilligte der Kläger Herrn H. ab dem 11. Juni 2002 befristet bis zum 28. Februar 2003 im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung Trainingswohngruppe "J. ". Die Bewilligung wurde im Rahmen der erweiterten Hilfe bewilligt und Herr H. wurde darauf hingewiesen, dass ggflls. Aufwendungsersatz von ihm gefordert werde. Eine Kennzeichnung als vorläufige Leistung enthält dieser Bewilligungsbescheid nicht. 8 Mit Abschlussbericht teilte die Einrichtung dem Kläger mit, dass Herr H. am 30. November 2002 nach erfolgreicher Sozialtherapie auf eigenen Wunsch die Einrichtung "J. " verlassen werde. 9 Mit Schreiben vom 19. März 2002 machte der Kläger bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geltend. Er verwies darauf, dass die bewilligte therapeutische Hilfe nach den §§ 41, 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vorrangig von dem zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringen sei. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28. März 2002 den Erstattungsantrag ab und verwies zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid vom 28. Februar 2002, der in Abschrift erneut beigefügt wurde. 10 Der Kläger hat am 23. August 2006 Klage erhoben. Mit der Klage erstrebt er Erstattung seiner Aufwendungen im Fall des V. H. für die Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 zunächst in Höhe von 21.519,08 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit. Nach der Abtrennung des Verfahrens bezüglich des Zeitraums vom 28. Februar 2002 bis zum 30. Mai 2002 beziffert er den hier noch streitigen Kostenerstattungsanspruch vom 11. Juni 2002 bis 30. November 2002 auf 14.545,43 EUR. In der Sache trägt er vor, der von der Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund überzeuge nicht. Es entspreche verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass § 41 SGB VIII keine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres fordere. Im Einzelfall scheitere deshalb die Hilfe nicht daran, dass der Antrag erst zwei Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werde. Die Unterscheidung der Leistungsangebote der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und der Hilfe für junge Volljährige sei möglich. Hilfe nach § 72 BSHG sei geboten, wenn die bloße Versorgung mit einer Unterkunft und die unmittelbare Sicherung des Lebensunterhaltes im Vordergrund stehe. Ständen aber pädagogische Leistungen im Vordergrund sei die Hilfe dem Bereich der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zuzurechnen. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Sozialbericht lagen bei Herrn H. in dem in Rede stehenden Zeitraum eindeutig Schwierigkeiten vor, die pädagogische Leistungen zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung erforderlich machten. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, ihm die erbrachten Aufwendungen im Fall des V. H. für die Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 in Höhe von 14.545,43 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt der Klage entgegen. Für die damalige Zeit habe es eine 1999 abgegebene Zusage des Klägers gegeben, in solchen Fällen die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen habe erst 2003 dieser Zusage die Grundlage entzogen. Die sei dann in eine neue Verwaltungsvorschrift für 2005 umgesetzt worden, die aber nicht für Altfälle gelte. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Februar 2008 das Kostenerstattungsbegehren für den Zeitraum vom 28. Februar 2002 bis zum 30. Mai 2002 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 201/08 abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wurde an das Sozialgericht Köln verwiesen. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die überreichten Verwaltungsvorgänge und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Beklagte ist dem Kläger nicht zur Erstattung seiner Aufwendungen im Hilfefall V. H. für die Zeit vom 11. Juni 2002 bis 30. November 2002 verpflichtet. 20 Der Kläger kann einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch nicht auf § 102 SGB X stützen. Denn er hat in dem hier streitigen Zeitraum die Kosten der Unterbringung für V. H. in der Trainingswohngruppe "J. " nicht aus vorläufige Leistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht. Aus dem Bescheid vom 28. Oktober 2002 ist weder ausdrücklich ersichtlich, dass die Leistungen des Klägers als vorläufige Leistungen erbracht wurden, noch gibt es Anhaltspunkte, dass er eine seiner Leístungsverpflichtung gegenüber vorrangige Zuständigkeit der Beklagten als örtlichem Jugendhilfeträger annahm und deshalb nur eine "vorläufige" Eintrittverpflichtung gegeben sah. Im Bescheid vom 28. Oktober 2002 heißt es lediglich, dass ab dem 11. Juni 2002 Hilfe gemäß § 72 i.V.m den §§ 28 und 29 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gewährt werde. In diesem Bewilligungsbescheid ist weiter geregelt der Umfang der Hilfe, der neben den Kosten der Einrichtung auch die Kosten des Lebensunterhalts, der Unterkunftskosten und des Barbetrags zur persönlichen Verfügung umfasst. Die einzige Beschränkung, die dieser Bescheid enthält, ist die zeitliche Befristung des Leistungszusage bis zum 28. Februar 2003. 21 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit Bescheid vom 15. März 2002 für den Zeitraum vom 28. Februar 2002 bis zum 30. Mai 2002 die gleiche von ihm erbrachte Leistung als "vorläufig nach § 43 Abs. 1 SGB I" deklariert hatte. Denn der Bescheid vom 28. Oktober 2002 knüpfte weder ausdrücklich an den Bescheid vom 15. März 2002 an, noch tat er dies inzidenter. Dies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer insbesondere daraus, dass er hinsichtlich des Teils des Bewilligungszeitraums, der bereits im Bescheid vom 15. März 2002 umfasst war, nicht an die vorhergegangene Bewilligungsentscheidung anknüpfte. Der Bescheid vom 28. Oktober 2002 enthielt für die Zeit vom 11. Juni 2002 bis zum 31. August 2002 nicht nur keinerlei Hinweis auf die vorangegangene Bewilligung, sondern traf statt dessen für den gesamten Zeitraum vom 11. Juni 2002 bis 28. Februar 2003 eine eigenständige Entscheidung. Dieser Umstände sprechen dafür, dass der Kläger am 28. Oktober 2002 für den hier streitbefangenen Zeitraum in gegebener eigener Zuständigkeit zu handeln. Es sind auch keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklage für diesen Zeitraum eine "vorläufige Leistung" im Sinne des § 43 As. 1 SGB I erbringen wollte. 22 Der Kläger kann einen Erstattungsanspruch auch nicht auf § 103 Abs. 1 SGB X stützen. Hat danach ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Eine solche Fallkonstellation liegt nicht vor. Weder ist der Anspruch von V. H. auf Übernahme der Kosten in der Betreuungseinrichtung "J. " im Rahmen der Hilfe Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nachträglich entfallen, noch hat ein anderer Sozialleistungsträger - insbesondere nicht das Jugendamt der Beklagten - diese Kosten übernommen. 23 Schließlich scheidet auch § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehrens des Klägers aus. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne das die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Einen Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. 24 Zum Vorrang und Nachrang von Jugendhilfe und Sozialhilfe ist § 10 Abs. 2 SGB VIII einschlägig, hier anzuwenden in der im Jahr 2002 geltenden Fassung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gehen Leistungen nach dem SGB VIII denen der Sozialhilfe vor. Für die Leistung der Eingliederungshilfe gab es in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine - hier unbeachtliche - Sonderregelung. 25 Jugendhilfe und Sozialhilfe sind zwei umfassende sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben, die nicht aufeinander abgestimmt sind und in sich selbst teilweise unsystematisch und von großer begrifflicher Unschärfe gekennzeichnet sind, 26 vgl. Wiesner in Wiesner, u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006 §, 10 Rdnr. 31. 27 Sie lassen sich deshalb nicht allgemeingültig voneinander abgrenzen. Die Vor- und Nachrangregelung stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Schon ganz allgemein wird in der Literatur gerade die Hilfe für junge Volljährige für den anspruchsberechtigten Personenkreis als vorrangig gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gesehen, 28 vgl. Wiesner in Wiesner u.a., SGB VIII, 2 Aufl. 2000, §10 Rdnr. 27; ders. SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 32; Kindle in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 41 Rdnr. 24; Fischer In Schellhorn u.a., SGB VIII, 3 Aufl. 2007, § 41 Rdnr. 22. 29 Dies gilt zumindest in all den Fällen, in denen Mängel und Defizite in der Persönlichkeitsstruktur des jungen Volljährigen bestehen, die seine individuelle Situation prägen und die mit sozialpädagogischen Mitteln im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Maßnahmen bearbeitet werden können. Das heißt zugleich, dass nur in besonders gelagerten Fällen, etwa wenn der junge Volljährige ausdrücklich keine seine persönliche Entwicklung fördernden Maßnahme der Jugendhilfe wünscht, 30 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/97 -, 31 sondern es ihm nur um die Sicherung des Lebensunterhalts sowie um Hilfe zur Erlangung einer Wohnung und einer Arbeitsstelle geht oder sozialpädagogische Mittel der Jugendhilfe von vornherein zur Behebung der Defizite nicht geeignet sind oder von vornherein nicht ausreichen, eine Konkurrenzsituation von sozialhilfe- rechtlicher und jugendhilferechtlicher Hilfemöglichkeit zu verneinen ist. 32 Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Kläger zutreffend die hier im Streit stehende Hilfe im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG bewilligt hat oder Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG hätte bewilligen müssen. Denn in jedem Fall müssten hier die vom Kläger erbrachten Leistungen der Sozialhilfe mit dem Hilfeangebot des § 41 SGB VIII, die Hilfe für junge Volljährige, konkurrieren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indes hier nicht gegeben, da Herr H. bei Aufnahme der Hilfe am 11. Juni 2002 das 21. Lebensjahr schon länger als 2 Monate vollendet hatte und ein begründeter Einzelfall der Verlängerung der Hilfegewährung über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus nicht gegeben ist. 33 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt (§ 41 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VIII); in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII). Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und eröffnet dem Jugendhilfeträger keinen Beurteilungsspielraum. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Fall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und der Hilfeempfänger mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar ist und der begehrten Förderung insoweit bedarf, als es sich um die Fortsetzung einer begründeten Maßnahme handelt, 34 vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485; zur sog. "Fortsetzungshilfe" siehe Stähr, in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Februar 2008, K § 41 Rdnr. 14. 35 Ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung die Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte. 36 Vgl. Bay. VGH, a.a.O. 37 Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Hilfesuchenden die begehrte Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII zusteht, dürfte der Zeitpunkt sein, der von dem Jugendhilfeträger anzustellende Prognose über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme sein; als Prognosezeitpunkt kommt insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der begehrten Fortsetzungsmaßnahme in Betracht, 38 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2006 - AN 14 K 04.03064 - Juris, mit weiteren Nachweisen, 39 so dass die tatsächliche spätere Entwicklung keine ausschlaggebende Berücksichtigung findet. 40 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der Erwägungen des Klägers im Klageverfahren die ablehnende Entscheidung des Jugendamtes des Beklagten vom 28. Februar 2002 rechtlich falsch war und man für den abgetrennten Zeitraum vom 28. Februar 2002 bis zum 30. Mai 2002 noch Raum für eine Drogentherapie im Rahmen des § 41 SGB VIII sieht, auch soweit dieser Zeitraum wenige Wochen über die Vollendung des 21. Lebensjahres des Herrn H. hinausreicht. Für den hier zur Entscheidung stehenden Nachfolgezeitraum ab dem 11. Juni 2002 fehlt es hingegen an der entsprechenden Voraussetzung. Nach Überzeugung des Gerichts stellt zum einen die von der Einrichtung ausgesprochene Beendigung der Maßnahme am 30. Mai 2002 wegen Verstoßes gegen das Abstinenzgebots nicht lediglich eine Zäsur im Sinne einer kurzen Unterbrechung der Behandlung dar, sondern damit sollte die begonnen Maßnahme abgeschlossen werden. Im Antrag vom 11. Juni 2002 wurde die Bewilligung entsprechender Hilfe für den Folgezeitraum ausdrücklich nicht als Fortsetzung einer bereits begonnenen Hilfemaßnahme sondern in Form eines Neuantrags verfolgt. Auch im Bescheid vom 28. Oktober 2002 hat der Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - weder ausdrücklich noch inzidenter an die vorangegangene Hilfegewährung durch den Bescheid vom 19. März 2002 angeknüpft. Entsprechende für die Auffassung des Klägers sprechende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil sprechen z.B. das Fehlen einer weiteren Kennzeichnung als "vorläufige Maßnahme" und das Fehlen eines Hinweises auf den bereits vom Bescheid vom 19. März 2002 erfassten Zeitraum vom 11. Juni 2002 bis zum 31. August 2002 gegen die Fortführung einer bereits begonnenen Hilfemaßnahme. Für die hier vertretene Auffassung spricht weiter, dass der Kläger die zu treffende Entscheidung samt Prognoseentscheidung nicht in höchster Eile sondern erst nach reiflicher Überlegung am 28. Oktober 2002 getroffen hat. 41 Im übrigen steht der Klage auch die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 104 SGB X entgegen, 42 vgl. Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 - und Beschluss vom 1. August 2006 - 12 A 1164/06 -, 43 wonach der nachrangige Sozialleistungsträger - hier der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe - grundsätzlich verpflichtet ist, Regelungen des Sozialleistungsverhältnisses zum Hilfeempfänger durch den vorrangigen Sozialleistungsträger - hier den Bürgermeister der Beklagten als örtlichen Jugendhilfeträger durch den ablehnenden Bescheid vom 28. Februar 2002 - hinzunehmen . Das gilt zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - bei Antragstellung dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger die negative Entscheidung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers schon bekannt ist und er trotzdem von der Möglichkeit des § 91 a BSHG keinen Gebrauch macht. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. 45 Nachstehender Berichtigungsbeschluss zu v. g. Entscheidung erging am 18. August 2008 mit folgendem Tenor nebst Begründung: 46 "Von Amts wegen werden das schriftlich niedergelegte Urteil in dieser Sache und die darauf beruhenden Ausfertigungen auf S. 2 Zeile 4 hinsichtlich der Datumsangabe der mündlichen Verhandlung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - wie folgt berichtigt: 47 "vom 8. April 2008" 48 Der Berichtigungsbeschluss ist gemäß § 118 Abs. 2 VwGO auf dem Urteil und den Ausfertigungen zu vermerken. 49 Gründe: 50 Das Urteil war von Amts wegen zu korrigieren, da es sich bei der Datumsangabe der mündlichen Verhandlung in der Urteilsniederschrift "vom 11. Juli 2008" um eine dem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbare offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO handelt. Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist. Bereits aus dem auf dem Urteil angebrachte Verkündungsvermerk "Verkündet am 22. April 2008" ergibt sich die Unrichtigkeit des zu korrigierenden Datums. Nicht nur dass die einzige mündliche Verhandlung in dieser Sache am 8. April 2008 stattgefunden hat; eine Entscheidung, die im April verkündet wird, kann nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung aus dem Monat Juli 2008 ergangen sein. Dieser offensichtliche Fehler war deshalb durch den vorliegenden Beschluss zu berichtigen und durch Angabe des tatsächlichen Datums der mündlichen Verhandlung zu korrigieren."