OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1224/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0515.3K1224.06.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind je zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur , Flurstücke und . 3 Mit Bescheid vom 00.00.0000 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass sich auf dem Grundstück ein Denkmal - Trümmerstelle aus der Römerzeit - befinde, welches als ortsfestes Bodendenkmal Nr. in die Denkmalliste eingetragen worden sei. 4 Hiergegen legten die Kläger am 00.00.0000 Widerspruch ein. Dabei stellten sie zunächst die Eigenschaft als Bodendenkmal in Frage. Diese ist nach dem Erörterungstermin des Gerichts vom 00.00.0000 jedoch mittlerweile unstreitig gegeben. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Landrat des Kreises I. den Widerspruch der Kläger im Wesentlichen zurück. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wurde lediglich insoweit aufgehoben, soweit darin als lagemäßige Bezeichnung des Denkmals u. a. auch die Flurstücke Nr. und aufgeführt worden waren. Im Rahmen der weiteren Konkretisierung dieses Bescheides wurde klargestellt, dass sich die Eintragung des Bodendenkmals entsprechend der im Ausgangsbescheid enthaltenen Karte auf die Gemarkung L. , Flur , Flurstücke und , zwischen U. Weg und I1.----weg , bezieht. 6 Die Kläger haben am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste, weil die Eintragung mit dem raumordnerischen Vorrang der Braunkohlegewinnung nicht vereinbar sei. Der streitgegenständliche Oberflächenfundplatz liege im räumlichen Geltungsbereich des Braunkohlenplans Garzweiler II. Nach der Zielformulierung in Kapitel 1.2 des Braunkohlenplans Garzweiler II habe die Gewinnung von Braunkohle im Abbaubereich grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Wegen dieses Vorrangs sei die Eintragung in die Denkmalliste rechtswidrig. Es handele sich bei der Eintragung um eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG. Die Raumbedeutsamkeit der Maßnahme könne nicht bezweifelt werden, weil sich diese auf die Realisierbarkeit des Braunkohlentagebaus auswirkt. Die strikte Beachtenspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG führe dazu, dass das für die Eintragung in die Denkmalliste erforderliche "öffentliche Interesse" an der Erhaltung der in diesem Bereich vorhandenen Bodendenkmäler zu verneinen sei. Der Annahme eines öffentlichen Interesses stehe zwingend entgegen, dass im Rahmen der Feststellung des Vorrangs der Braunkohlengewinnung als Ziel der Raumordnung die Belange der Bodendenkmalpflege bereits abschließend abgewogen und zurückgestellt worden seien. Belegt werde dies auch durch Kapitel 5.2 des Braunkohlenplans, wonach lediglich die fachwissenschaftliche Untersuchung bzw. Bergung gefordert werde, nicht aber die Erhaltung des Denkmals. Damit bestehe bereits auf der Ebene der Raumordnung für alle nachfolgenden Planungsträger und Behörden fest, dass Maßnahmen zu unterbleiben haben, die dem Vorrang der Braunkohlengewinnung entgegenstehen oder diesen in Frage stellen könnten. Die Eintragung von Grundstücken innerhalb des im Braunkohlenplan Garzweiler II dargestellten Abbaubereichs in die Denkmalliste als ortsfestes Bodendenkmal führe nach alledem zu einer mit der Beachtenspflicht nicht zu vereinbarenden zielwidrigen Beeinträchtigung der Braunkohlengewinnung, jedenfalls aber zu einer ebenfalls zielwidrigen Erschwernis, weil die Beseitigung von eingetragenen Bodendenkmälern dadurch erlaubnispflichtig werde und nur nach einer vorherigen zeit- und kostenaufwendigen archäologischen Prospektion ausschließlich zu Lasten des Bergbautreibenden erlaubt werden dürfte. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Eintragung in die Denkmalliste um eine gebundene Entscheidung handele, folge keineswegs, dass Ziele der Raumordnung im Rahmen der Allgemeinwohlklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG NRW (öffentliches Interesse) nicht berücksichtigt werden könnten. Im Gegenteil sei durch die Ziele der Raumordnung klargestellt, dass kein öffentliches Interesse an der in situ - Erhaltung von Bodendenkmälern innerhalb des im Braunkohlenplans H. II dargestellten Abbaubereichs bestehe. Eine Berücksichtigung des zwingend zu beachtenden Vorrangs der Braunkohlengewinnung erst auf der "zweiten Stufe" des Denkmalschutzes führe zwangsläufig dazu, dass die Erlaubnis zur Beseitigung eines Bodendenkmals im Hinblick auf die geplante Braunkohlengewinnung erteilt werden müsse. Diese Prognose wirke sich dahingehend aus, dass ein nur zum Zwecke der "dauerhaften Erhaltung" überhaupt eintragungsfähiges Denkmal begrifflich schon nicht vorliege, weil im Zeitpunkt der Eintragung bereits feststehe, dass es beseitigt werde und damit nicht erhaltungsfähig sei. Die Eintragung in die Denkmalliste scheide also schon deshalb aus, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung wegen der Zielwidrigkeit des dauerhaften Erhalts eines Bodendenkmals im Vorranggebiet für die Braunkohlengewinnung nicht vorliegen. Ein öffentliches Interesse an der Eintragung in die Denkmalliste bestehe auch deshalb nicht, weil diese mit dem raumordnerischen Vorrang der Gewinnung von Bodenschätzen nicht vereinbar sei. Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk L1. - Teilabschnitt Region B. - (GEP) sei das klägerische Grundstück als Vorranggebiet für Abgrabungen dargestellt. Innerhalb dieses Bereichs seien nach dem Ziel 1 Bodendenkmäler zwar soweit wie möglich zu erhalten. Dies beziehe sich nach Wortlaut bzw. Sinn und Zweck indes nur auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GEP bereits vorhandene, d. h. eingetragene Bodendenkmäler. Vermutete - nicht eingetragene oder nicht eintragungsfähige - Bodendenkmäler seien demzufolge nicht so weit wie möglich zu erhalten. Jede andere Auslegung sei mit Sinn und Zweck des raumordnerischen Ziels unvereinbar, der Gewinnung von Bodenschätzen uneingeschränkten Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen einzuräumen. Schließlich sei die Eintragung auch rechtsmissbräuchlich. Sie diene offensichtlich alleine dem Zweck, unter Umgehung des Denkmalrechts eine zusätzliche Erlaubnispflicht für das Gebrauchmachen von der durch die Fa. S. Baustoffwerke GmbH u. a. für das klägerische Grundstück beantragten Abgrabungsgenehmigung zu erzeugen. Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 über die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals Nr. in die Denkmalliste in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I2. vom 00.00.0000 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 über die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals Nr. in die Denkmalliste in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I2. vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande O. (Denkmalschutzgesetz - DSchG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden (§ 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG). Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 DSchG u.a. Sachen oder Sachmehrheiten, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte der Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. 15 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land O. -X. (OVG NRW), Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, juris. 16 Bei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit der Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein des Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch zumindest eine partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Dieses hohe Maß der Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler vorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind. 17 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123 (S. 351). 18 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf der unter Schutz gestellten Fläche ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ortsfestes Bodendenkmal vorhanden. Dies ergibt sich aus den ausführlichen und für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbaren Stellungnahmen des S1. B1. für Bodendenkmalpflege vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sowie aus den mündlichen Darlegungen des wissenschaftlichen Referenten E. . X1. im Erörterungstermin am 00.00.0000. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, nachdem die Eigenschaft als Bodendenkmal von Klägerseite im Erörterungstermin unstreitig gestellt worden ist. 19 Die Kläger gehen auch fehl mit ihrer Ansicht, wegen des raumordnerischen Vorrangs der Braunkohlengewinnung fehle es am öffentlichen Interesse an der Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste. 20 Der Behörde steht bei Erlass von Anordnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG kein Ermessen zu. Steht fest, dass eine Sache den Anforderungen des § 2 DSchG entspricht, sind zugleich die Voraussetzungen für eine (endgültige) Eintragung in die Denkmalliste erfüllt. Insoweit besteht (von den weniger bedeutsamen beweglichen Denkmälern abgesehen) sogar eine Eintragungspflicht. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1980 - 11 A 1588/83 -, abgedruckt in: Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, 2.2.4 Nr. 8. 22 Ein zusätzliches "öffentliches Interesse" an der Eintragung in die Denkmalliste ist dagegen nicht erforderlich. Zwar setzt die Eigenschaft als Denkmal ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung und Nutzung voraus (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG ). Die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses öffentlichen Interesses werden jedoch in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG abschließend definiert. Dem lässt sich aber auch nicht ansatzweise entnehmen, dass Ziele der Raumordnung der Denkmaleigenschaft entgegengehalten werden können. 23 Unabhängig davon ist die Eintragung des streitigen Bodendenkmals Nr. in die Denkmalliste mit den Zielen der Raumordnung, d. h. insbesondere mit den Zielen des Braunkohlenplans H1. II vereinbar. 24 In Kapitel 5.1 "Bau- und Bodendenkmäler" des Braunkohlenplans H1. II wird folgendes Ziel festgelegt (vgl. S. 170 des Plans): 25 "Die fachwissenschaftliche Untersuchung bzw. Bergung von bedeutsamen Bau- und Bodendenkmälern im Abbaubereich ist rechtzeitig zu gewährleisten. ..." 26 In den Erläuterungen wird hierzu ausgeführt (vgl. S. 170 ff. des Plans): 27 "Die im Abbaubereich befindlichen Bau- und Bodendenkmäler werden sukzessive - dem Abbaufortschritt entsprechend - bergbaulich in Anspruch genommen. Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung zu geben. ... Eine erste Zwischenbilanz des S1. B1. für Bodendenkmalpflege (RABD) ergab, dass innerhalb des Abbaubereichs mit einer Anzahl an archäologischen Fundplätzen zu rechnen ist, die in der Größenordnung von anderen Bereichen im S1. Braunkohlenrevier liegen. Im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau oder diesen vorlaufenden bergbaulichen Maßnahmen werden die eingetragenen ortsfesten Bodendenkmäler verändert oder beseitigt. Dies setzt eine denkmalrechtliche Erlaubnis voraus. Hierbei ist das Benehmen mit dem S1. Amt für Bodendenkmalpflege herzustellen. " 28 Die Umsetzung und Konkretisierung des in Kapitel 5.1 des Braunkohlenplans festgesetzten Ziels hat schließlich "im Rahmen der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes" zu erfolgen (vgl. S. 174 des Plans). 29 Nach alledem stehen die Bestimmungen des Denkmalschutzes und die Ziele des Braunkohlenplans, zu denen nicht nur die in Kapitel 1 genannten Ziele zur räumlichen und zeitlichen Ausdehnung der Abbaumaßnahme gehören, eben nicht diametral entgegen. Durch das in Kapitel 5.1 festgelegte Ziel wird vielmehr sichergestellt, dass das Interesse am Braunkohlenabbau einerseits und die Interessen des Denkmalschutzes andererseits miteinander vereinbar sind. Zwar geht auch der Braunkohlenplan in Kapitel 5.1 davon aus, dass "eingetragene ortsfeste Bodendenkmäler" im Zusammenhang mit dem Abbau beseitigt bzw. verändert werden. Dies setzt jedoch eine denkmalrechtliche Erlaubnis voraus und gilt im Übrigen auch für solche Bodendenkmäler, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Braunkohlenplans noch nicht bestandskräftig eingetragen waren. Im Braunkohlenplan wird nämlich nicht etwa ein Bestand an Denkmäler festgeschrieben. Die Erläuterungen in Kapitel 5.1 gehen vielmehr davon aus, dass im Rahmen des sich noch über Jahrzehnte erstreckenden Abbaus weitere Bodendenkmäler aufgefunden werden, die dann einzutragen sind. 30 In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Bodendenkmal Nr. (voraussichtlich) im Rahmen des Abbaus beseitigt werden wird. Die Unterschutzstellung hat in einem solchen Fall nicht die Funktion, die dauerhafte und unberührte Erhaltung des Denkmals an Ort und Stelle zu sichern, sondern zielt darauf ab, eine geordnete und denkmalfachlich einwandfreie Sicherung als Sekundärquelle zu ermöglichen. Der Vortrag der Kläger zum fehlenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung "in situ" geht deshalb an der Sache vorbei. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 10 B 1566/07 - . 32 Soweit die Kläger weiter geltend machen, es fehle wegen der Ausweisung ihres Grundstücks im Regionalplan L1. - Teilabschnitt Region B2. - als Vorranggebiet für Abgrabungen am öffentlichen Interesse an der Eintragung in die Denkmalliste, gelten die vorangegangene Ausführungen im Prinzip entsprechend. Nach dem in Kapitel 1.4 "Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze" des Regionalplans festgelegten Ziel 1 sind u.a. Bodendenkmäler soweit wie möglich zu erhalten. Zwar meinen die Kläger, dies beziehe sich lediglich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans bereits eingetragene Bodendenkmäler. Dies ist aber unzutreffend. Ein Bodendenkmal ist jede Sache oder Mehrheit von Sachen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG erfüllt/en. Die Eigenschaft als (Boden-)Denkmal setzt nicht voraus, dass dieses bereits in die Denkmalliste eingetragen ist. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass die Eintragung nach § 3 Abs. 1 DSchG nur dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 2 DSchG gegeben sind. Das o.g. Ziel 1 knüpft aber ausdrücklich nur an die Eigenschaft als Bodendenkmal und nicht an die Eintragung in die Denkmalliste an. Alles andere wäre auch wenig sinnvoll, da naturgemäß gerade bei Bodendenkmälern immer wieder neue Funde zutage treten können. 33 Soweit die Kläger schließlich noch auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Eintragung verweisen, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Dem Beklagten steht bei der Eintragung - wie ausgeführt - kein Ermessen zu. Dass die Eintragung für die S. Baustoffwerke GmbH mit "Erschwernissen" verbunden ist, ist eine rechtliche, hinzunehmende Folge des Denkmalrechts. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.