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Urteil

2 K 1125/07

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor dem Verwaltungsgericht geschlossener Vergleich kann vom Beteiligten wegen Irrtums nach §119 BGB angefochten und damit nichtig sein, sodass über die Klage so zu entscheiden ist, als wäre kein Vergleich zustande gekommen. • Bei der Bemessung des Kostenbeitrags nach §§91 ff., 93, 94 SGB VIII sind nur solche Belastungen abzugsfähig, die nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen; der Pauschalabzug von 25% (§93 Abs.3 S.3 SGB VIII) kann nur überschritten werden, wenn nachgewiesene Belastungen diese Grenze übersteigen. • Kosten für potenzsteigernde Medikamente sind im Rahmen des §93 SGB VIII nicht ohne Weiteres abzugsfähig; ihre Erstattungsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Interesses der öffentlichen Jugendhilfe und der Unterhaltspflichten zu prüfen. • Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen sind nur insoweit anzusetzen, wie sie nach den im Rechtssystem vorhandenen Maßstäben sachgerecht und nicht bereits durch Erstattungen gedeckt sind.
Entscheidungsgründe
Rechtswirksamkeit eines Vergleichs; Umfang absetzbarer Belastungen bei Kostenbeiträgen nach SGB VIII • Ein vor dem Verwaltungsgericht geschlossener Vergleich kann vom Beteiligten wegen Irrtums nach §119 BGB angefochten und damit nichtig sein, sodass über die Klage so zu entscheiden ist, als wäre kein Vergleich zustande gekommen. • Bei der Bemessung des Kostenbeitrags nach §§91 ff., 93, 94 SGB VIII sind nur solche Belastungen abzugsfähig, die nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen; der Pauschalabzug von 25% (§93 Abs.3 S.3 SGB VIII) kann nur überschritten werden, wenn nachgewiesene Belastungen diese Grenze übersteigen. • Kosten für potenzsteigernde Medikamente sind im Rahmen des §93 SGB VIII nicht ohne Weiteres abzugsfähig; ihre Erstattungsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Interesses der öffentlichen Jugendhilfe und der Unterhaltspflichten zu prüfen. • Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen sind nur insoweit anzusetzen, wie sie nach den im Rechtssystem vorhandenen Maßstäben sachgerecht und nicht bereits durch Erstattungen gedeckt sind. Der Kläger, schwer behindert (GdB 100, Merkzeichen aG, B), ist Vater einer 1989 geborenen Tochter, die seit Februar 2007 stationär durch den Beklagten betreut wird; die Jugendhilfeleistungen belaufen sich monatlich auf ca. 5.000 EUR. Der Beklagte setzte den Kostenbeitrag des Klägers ab 13.02.2007 zunächst auf 250 EUR monatlich fest und forderte Vermögensangaben an; die Kindesmutter wurde mit dem Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes belastet. Der Kläger widersprach und machte außerordentliche Aufwendungen geltend: erhebliche Fahrtkosten zur spezialisierten Chirokrankengymnastik und monatliche Ausgaben für potenzsteigernde Mittel wegen urologischer Erkrankung. In einem Erörterungstermin wurde ein Vergleich protokolliert, den der Kläger später wegen Irrtums und Sittenwidrigkeit anfocht. Er verlangte die Fortsetzung des Verfahrens und die Aufhebung der Bescheide; der Beklagte beantragte Klageabweisung. • Der Kläger hat die Vergleichserklärung wirksam gemäß §119 Abs.1 BGB wegen Irrtums angefochten; der Vergleich ist daher nach §142 Abs.1 BGB von Anfang an nichtig und das Verfahren ist fortzusetzen. • In der materiellen Prüfung erweist sich der Kostenbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als rechtmäßig; die Klage ist unbegründet (§113 Abs.1 VwGO). • Zur Frage des Kindergeldes: Das Kindergeld stand vor Aufnahme der Jugendhilfe der Mutter zu; nach §94 Abs.3 SGB VIII i.V.m. §7 KostenbeitragsV ist die Mutter mit dem auf das Kind entfallenden Kindergeld zu belasten; der Kläger kann diese Leistung nicht zu seinen Gunsten beanspruchen. • Zu den geltend gemachten Arzneimittelkosten: Nach §93 Abs.3 SGB VIII sind nur bestimmte Belastungen anerkennungsfähig und der Abzug erfolgt regelmäßig pauschal mit 25% des Nettoeinkommens; eine darüber hinausgehende Berücksichtigung setzt darlegungs- und beweispflichtig nachgewiesene, nach Grund und Höhe angemessene Belastungen voraus. Die Kammer hält die Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel in der vom Kläger behaupteten Höhe bereits dem Grunde nach nicht für angemessen gegenüber der öffentlichen Belastung durch Jugendhilfe und den zivilrechtlichen Unterhaltspflichten des Vaters. • Zu den Fahrtkosten: Nur der ungedeckte Teil der Fahrtkosten ist ansatzfähig; maßgeblich sind im Zweifel anerkannte Normen (z. B. Reisekostensätze des öffentlichen Dienstes). Unter Berücksichtigung der Erstattungen der Krankenkasse und der einschlägigen Kilometersätze ergeben die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten keine Überschreitung des Pauschalabzugs von 25% nach §93 Abs.3 S.3 SGB VIII. • Damit sind die vom Kläger geltend gemachten besonderen Belastungen nicht in dem Umfang nachgewiesen und angemessen, dass sie zu einer Reduzierung des festgesetzten Kostenbeitrags führen würden. Die Klage wird abgewiesen; der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger konnte den vor dem Gericht geschlossenen Vergleich wirksam wegen Irrtums anfechten, sodass dieser nichtig ist und das Verfahren fortzusetzen war. Inhaltlich sind weder das von ihm beanspruchte Kindergeld noch die geltend gemachten besonderen Aufwendungen (potenzsteigernde Medikamente in behaupteter Höhe, anzunehmende Fahrtkosten über die Erstattungen hinaus) nach den Vorschriften des SGB VIII in besonderem Umfang abzugsfähig. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt; für das Gericht fallen keine Gerichtskosten an.