Leitsatz: Keine Herabsetzung des Einkommens durch die Kosten der nicht von der Krankenkasse erstatteten Medikamente wegen erektiler Dysfunktion Bei einem 55 Jahr alten Unterhaltsverpflichteten, der vom Rententräger dauerhaft verrentet wurde, können auch die Kosten eines Zusatzstudiums als Wirtschaftsingenieur nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 10. August 2011 betreffend den Sohn N. wird aufgehoben, soweit dort für die Zeit ab dem 1. August 2010 ein 380 € übersteigender Kostenbeitrag gefordert wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich mit der vorliegende Klage als Vater gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die von der Beklagten seinen Kindern E. L. (geb. am 21. Mai 1989) und N. L. (geb. am 24. Juni 1992) im Zeitraum ab dem 27. April 2010 bis 31. Juli 2010 (E. ) und ab dem 20. Mai 2010 (N. ) bewilligten stationären Eingliederungshilfe. Für die älteste Tochter des Klägers, E. , bewilligte die Beklagte seit dem 13. Februar 2007 bis zum 16. August 2010 durchgehend stationäre jugendhilferechtliche Leistungen in der Jugendhilfeeinrichtung "Leppermühle" in Alten-Buseck im Landkreis Gießen (zunächst als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. des Sozialgesetzbuches 8. Buch - SGB VIII –, später als Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe), für die jeweils monatliche Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000,- € entstanden. Unter dem 20. Februar 2007 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Gewährung der Jugendhilfe und forderte ihn auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Sie benötige diese Angaben um feststellen zu können, in welcher Höhe er als Vater zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91 ff. SGB VIII herangezogen werden könne. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag heran. Im vorliegenden Verfahren steht allein noch der Kostenbeitrag des Klägers zur stationären jugendhilferechtlichen Unterbringung E1. in der Zeit vom 27. April 2010 bis 31. Juli 2010 im Streit. Für den Anschlusszeitraum vom 16. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 wurde E. als junge Volljährige von der Beklagten nur noch ambulante Eingliederungshilfe bewilligt, für die kein Kostenbeitrag erhoben wird. Der Hilfegewährung im hier streitigen Zeitraum ging voraus, dass sie bereits seit 2008 an verschiedenen Langzeitpraktika, Berufsfindungsmaßnahmen und Arbeitstrainings-maßnahmen teilnahm, ohne dass der Einstieg in eine reguläre Ausbildung gelang. Ab dem 16. August 2010 wechselte sie in die Langzeiteinrichtung Schottener Reha. Diese von der Arbeitsagentur in Gießen ausgestaltete (und finanzierte) Maßnahme wurde Ende November 2011 ausgesetzt. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts lief die bewilligte jugendhilferechtliche ambulante Hilfe für junge Volljährige am 31. Januar 2011 aus, ohne dass die junge Volljährige einen Verlängerungsantrag stellte. In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist ihre weitere Entwicklung nicht dokumentiert. Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 9. September 2013 befindet sie sich weiterhin in einer Berufsfindungsphase; sie absolviere Praktika und suche eine Ausbildungsstelle. Dem Sohn N. bewilligte die Beklagte seit dem 27. April 2010 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in der stationären Einrichtung "Leppermühle". Die rechtswahrende Mitteilung über den Beginn dieser Hilfegewährung ging dem Kläger am 20. Mai 2010 zu. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres (am 24. Juni 2010) wurde die Hilfe als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form der Eingliederungshilfe fortgeführt. Mit der Aufnahme in die Einrichtung nahm er den Schulbesuch in der heimeigenen Martin-Luther-Schule auf. Er besuchte dort die sogenannte "Doppel R 10 Klasse", die für Schüler gedacht ist, die bis zum Realschulabschluss zwei Jahre benötigen. Der Lernstoff für die Klasse 10 wird dabei auf zwei Schuljahre verteilt. Trotz zunächst schwacher schulischer Leistungen und wegen Konzentrationsproblemen war beabsichtigt, im Sommer 2012 den Realschulabschluss zu erwerben. Im Rahmen der Bekanntgabe seiner finanziellen Einkünfte verwies der am 7. November 1958 geborene Kläger auf sein eigenes schweres Schicksal. Er erlitt am 26. Juli 1978 einen Unfall als Wehrdienstleistender, der schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinterließ. Der von der Versorgungsverwaltung anerkannte Grad der Behinderung (GdB) beträgt seit diesem Zeitpunkt 100 v. H. Ferner sind ihm von der Versorgungsverwaltung die Merkzeichen "aG" sowie "B" zuerkannt. Der Kläger war bis Juli 2003 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Seit September 2005 ist er in zweiter Ehe verheiratet; nach seinen Angaben ist seine Ehefrau nicht berufstätig. Nach Aktenlage lebte die am 22. Januar 1999 geborene jüngste Tochter H. im hier streitbefangenen Zeitraum im Haushalt ihrer Mutter. Trotz seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Kläger 1984 ein Studium als Bauingenieur erfolgreich abgeschlossen. Nach seinen Angaben hat er bis 2003 in diesem Beruf (vorwiegend in der Bauleitung) gearbeitet. Wegen einer Tumorerkrankung und auf Grund seines Rückleidens musste er diese Tätigkeit aufgeben und die Verrentung beantragen. Seitdem beziehe er neben einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, einen Berufsschadensausgleich für die erlittene Schädigung durch den Wehrdienst sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Im WS 2008/2009 nahm er an der (Fach-) Hochschule Niederrhein ein Studium im Studiengang "Dipl. Zusatz Wirtschaftsingenieur" auf, dessen Kosten er - nicht zuletzt mit Blick auf die Studiengebühr sowie die Fahrt- und Materialkosten - mit mtl. 679 € veranschlagte. Nach seinem Vortrag hat er wegen des erneuten Ausbruchs seiner Tumorerkrankung und wegen des Wegfalls der Diplomstudiengänge diese Ausbildung nach dem WS 2009/2010 an dieser Hochschule nicht fortführen können. Zum Wintersemester 2010/2011 nahm er an der RWTH Aachen ein "Aufbaustudium Wirtschaftsingenieur Fachrichtung Bauingenieurwesen" auf. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die mit dem Studium einhergehenden erheblichen Erschwernisse, die zudem mit beachtlichen Kosten verbunden seien, langfristig zur Gewährleistung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern auf sich nehmen zu wollen. All dies sei für ihn mit außerordentlichen Belastungen verbunden; gleichwohl sei er zuversichtlich, das Studium mit Erfolg abzuschließen und auf Grund der erworbenen Qualifikation eine berufliche Tätigkeit auch in fortgeschrittenem Alter noch aufnehmen zu können. Seine beruflichen Ambitionen bewegten sich in Richtung Bauforschung (Schwerpunkt: die Analyse von Betonqualitäten). In diesem Bereich habe er Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Berufseinstieg nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung trotz seines Alters noch gelingen könne. Diese Einschätzung teile auch der zuständige Hochschullehrer. Die bei dieser Ausbildung anfallenden Kosten müssten bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags Berücksichtigung finden. Nach den vom Kläger zu seiner finanziellen Situation zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten gereichten Unterlagen bezog er ab dem 1. Juli 2010 von der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.283,12 € brutto; davon wurde ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 101,36 € und der Pflegversicherungsbeitrag in Höhe von 25,02 € in Abzug gebracht, so dass es ab diesem Datum letztlich zu einem monatlichen Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von 1.156,74 € kam. Der Landschaftsverband Rheinland setzte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die Versorgungsleistungen infolge des Wehrdienstunfalls ab dem 1. Juli 2010 wie folgt fest: 479 € Grundrente 41 € Kleiderverschleißpauschale 2.075 € Berufsschadensausgleich. Dabei war von dem eigentlich dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleich von monatlich 2.079 € wegen einer Überzahlung in der Vergangenheit bereits eine monatliche Einbehaltung über 4,00 € berücksichtigt. Die Beklagte ging in dem Rechenwerk, das den angefochtenen Bescheiden zugrundelag, von einem Berufsschadensausgleich in Höhe von 2.079 € als Einkommen aus. Der Kläger machte - wie in früheren Klageverfahren - geltend, dass bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags die ihm regelmäßig entstehenden Fahrtkosten zur Krankengymnastik berücksichtigt werden müssten, da diese nur in beschränktem Umfang von der Krankenkasse erstattet würden. Ferner machte er die Kosten für die Medikamente Viagra, Levitra und Viridal bzw. Caverject Impuls geltend, deren 2 – 3 malige Anwendung pro Woche vom Facharzt für Urologie Dr. Funkel (Attest vom 7. Juli 2010) wegen einer infolge der Krebserkrankung bestehenden erektilen Dysfunktion für erforderlich gehalten werde. Trotzdem weigere sich die Krankenkasse, die von ihm monatlich mit ca. 530 € veranschlagten Kosten zu erstatten. Mit Bescheid vom 10. August 2011 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers für die erbrachte Hilfe für junge Volljährige für die Tochter E. im Zeitraum vom 27. April 2010 bis zum 23. Juni 2010 nach der Einkommensgruppe 9 Beitragsstufe 2 auf monatlich 255 € (insgesamt 484,50 €) fest. Seien von einem Kostenbeitragspflichtigen Kostenbeiträge für mehr als einen jungen Menschen zu erbringen, so sei im Grundsatz die Reihenfolge der Unterbringung entscheidend dafür, für welches Kind der Kostenbeitrag nach welcher Beitragsstufe gefordert werde. Für das zuerst untergebrachte Kind werde ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 und für das zweite untergebrachte Kind ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 2 usw. gefordert. Von diesem Grundsatz werde abgewichen, wenn sowohl für Minderjährige als auch für Volljährige ein Kostenbeitrag zu leisten sei. Da man in der Jugendhilfe davon ausgehe, dass die Verweildauer eines jungen Menschen bis zum Abschluss der Jugendhilfemaßnahme länger andauere, würden Minderjährige bei der Beitragsfestsetzung vor den Volljährigen eingestuft. Innerhalb der beiden Gruppen gelte dann wieder der erstgenannte Grundsatz, dass der zuerst untergebrachte junge Mensch dem danach Untergebrachten vorgehe. In Anwendung dieser Grundsätze gehe der minderjährige N. bis zum 23. Juni 2010 seiner volljährigen Schwester vor, so dass für ihn der Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 (hier: 425 €) und für E. nach Beitragsstufe 2 (255 €) gefordert werde. Ab dem 24. Juni 2010 sei N. auch volljährig, so dass ab diesem Tag bis zum 31. Juli 2010 wieder der Kostenbeitrag für E. nach Beitragsstufe 1 gefordert werde. Für die Zeit vom 24. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2010 erfolgte die Heranziehung nach Einkommensgruppe 9 Beitragsstufe 1 mit monatlich 425 € (für den genannten Zeitraum insgesamt 524,17 €). Obwohl der Kläger für E. für den Zeitraum vom 27. April 2010 bis 31. Januar 2012 tatsächlich 1.826,66 € überwiesen und damit zu viel gezahlt habe, werde dieses Geld nicht zurückerstattet, sondern mit den noch offenen Kostenbeiträgen für N. verrechnet. Mit weiterem Bescheid vom 10. August 2011, zugestellt am 11. August 2011 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers für die erbrachte Hilfe für junge Volljährige für den Sohn N. im Zeitraum vom 20. Mai 2010 bis zum 23. Juni 2010 nach der Einkommensgruppe 11 Beitragsstufe 1 auf monatlich 525 € (insgesamt 612,50 €) fest; für die Zeit vom 24. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2010 wurde ein Kostenbeitrag nach Einkommensgruppe 9 Beitragsstufe 2 auf monatlich 255 € (insgesamt 314,50 €) gefordert. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2010 wurde der Kostenbeitrag für N. nach Einkommensgruppe 9 Beitragsstufe 1 auf 425 € festgesetzt. Da der Kläger tatsächlich für die Tochter E. für den Zeitraum vom 27. April 2010 bis 31. Januar 2012 1.826,66 € zuviel gezahlt habe, werde dieses Geld mit den noch offenen Kostenbeiträgen für N. verrechnet. Der Kläger hat am 11. August 2011 Klage erhoben. Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens, erstrebt er die Aufhebung der beiden Kostenbeitragsbescheide vom 10. August 2011. Er verweist auf seine bisherigen Einwendungen sowie auf seinen Vortrag in den früheren Gerichtsverfahren. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der regelmäßig anfallenden Fahrtkosten, die von den Krankenkassen nicht übernommen würden, sowie der ungedeckten Kosten der Medikamente wegen erektiler Dysfunktion. Ergänzend legt er dar, dass er hinsichtlich der Studienkosten für das Aufbaustudium einen monatlichen Betrag von 600,00 € geltend mache. Darüber hinaus trägt er vor: Nach Aufforderung von verschiedenen Behörden, u. a. der Städteregion Aachen, zahle er monatlich Unterhalt für seine beiden untergebrachten Kinder. Der Unterhalt für E. habe sich zunächst auf 300 € belaufen. Ab Juni 2012 könne er nur 170 € monatlich zahlen. Für die Tochter Gabriela zahle er seit Jahren Kindesunterhalts in Höhe von zurzeit monatlich 443.- €. Für N. könne er zurzeit nur einen Kostenbeitrag von mtl. 185 € zahlen. Neben dem Unterhalt für die Kinder müsse er für den Unterhalt sowohl seiner geschiedenen als auch seiner jetzigen Ehefrauen aufkommen. Der Kläger beantragt, den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 10. August 2011 betreffend seine Tochter E. und betreffend den Zeitraum vom 27. April 2010 bis 31. Juli 2010 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von monatlich mehr als 170,- € gefordert wird, ferner den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 10. August 2011 betreffend seinen Sohn N. und betreffend den Zeitraum ab dem 20. Mai 2010 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von monatlich mehr als 185,- gefordert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers für rechtmäßig. Soweit das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung andeutete, dass der Kostenbeitrag für N. eine Stufe zu hoch angesetzt sei, hält sie entgegen, dass der Kläger ab August 2010 keinen Unterhalt für seine Tochter E. gezahlt habe. Wegen der Erhebung von Kostenbeiträgen und anderen Fragen der Jugendhilfe war es bereits in der Vergangenheit zu mehreren Verwaltungsstreitverfahren gekommen: So hat die Kammer mit Urteil vom 20. Mai 2008 - 2 K 1125/07 - die gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die der Tochter E. damals gewährte Hilfe zur Erziehung gerichtete Klage abgewiesen. Die unter dem Aktenzeichen VG Aachen - 2 K 27/09 - geführte Auskunftsklage über die voraussichtliche Dauer der Jugendhilfemaßnahme für die Tochter E. und der für ihn damit verbundenen Kostenbeitragspflicht endete mit einer Klagerücknahme. In dem Klageverfahren VG Aachen - 2 K 1221/10 - hob der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die angefochtenen Kostenbeitragsbescheide vom 16. Juni 2010 und 20. Oktober 2010 auf und kündigte eine Neubescheidung für beide Kinder an. Das Verfahren war daraufhin von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Im Folgenden wird zunächst die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheides vom 10. August 2011 bezüglich der Tochter E. L. (1) und dann die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheides vom 10. August 2011 bezüglich des Sohnes N. L. (2) einer rechtlichen Überprüfung unterzogen. 1) Die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 10. August 2011 bezüglich der Tochter E. L. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers als Vater zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 6 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Eingliederungshilfe Hilfe der Erziehung in Form der Heimunterbringung oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, vgl. § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrages erfolgt aufgrund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe – Kostenbeitragsverordnung ‑ KostenbeitragsV ‑, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. Schließlich ist zu prüfen, ob ein besonders gelagerter Einzelfall oder eine Härte vorliegen, die es rechtfertigen, ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abzusehen. Unter Würdigung dieser Voraussetzungen ist zunächst die Einkommensberechnung des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 10. August 2011 rechtlich nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, wie das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu ermitteln ist. Vgl. insbes. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, BVerwGE 144, 313 ff. = NJW 2013, 629 ff.; Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 ff. Danach ist davon auszugehen, dass das Einkommen im Jugendhilferecht grundsätzlich nach den im Sozialhilferecht geltenden Prinzipien zu ermitteln ist. Denn die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII ist erkennbar der im Sozialhilferecht (vgl. § 82 Abs. 1 SGB XII) nachgebildet. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar ein eigenständiger jugendhilferechtlicher Einkommensbegriff vorschwebte und er deshalb im Gesetzgebungsverfahren die ursprünglich vorgesehene Verweisung auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gestrichen hat. Er hat aber zugleich im SGB VIII eine Reihe bedeutsamer Fragen der Einkommensermittlung ungeregelt gelassen. Dies hat zum einen zur Folge, dass die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften bzgl. des Einkommens nicht lückenlos übernommen werden können sondern nur sinngemäß Anwendung finden, wenn im Jugendhilferecht insoweit eine Regelungslücke besteht. Zum andern muss die entsprechende Anwendung dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensermittlung Rechnung tragen. In diesem Rahmen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht bejaht. Danach gehört zum anrechenbaren Einkommen alles, was jemand in dem maßgeblichen Bedarfs- oder Hilfezeitraum dazu erhält. Nicht anrechenbares Vermögen ist dagegen das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat. Die Bedarfs- oder Hilfezeit wird grundsätzlich durch den Hilfebescheid bestimmt. Das Jugendamt hat insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die Beklagte hat hier in dem angefochtenen Kostenbeitragsbescheid für die Tochter E. den Hilfe- oder Bedarfszeitraum auf die Zeit vom 27. August 2010 bis zum 31. Juli 2010 bestimmt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum Einkommen im beschriebenen Sinne gehört nicht nur der Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit oder der Gewinn des Unternehmers aus gewerblicher Tätigkeit. Dazu gehören auch Einkünfte aus anderen Einkommenssteuerarten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft), nicht steuerpflichtige Einnahmen (insbes. Einkommenssteuererstattungen oder Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit) und Zuflüsse aus Transfereinkommen und Sozialleistungen soweit ihre Berücksichtigung nicht durch § 93 Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen ist. Nach diesen Vorgaben ist für den streitbefangenen Zeitraum zunächst der Bruttobetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.283,12 € und der vom Landschaftsverband Rheinland für den streitbefangenen Zeitraum mitgeteilte Berufsschadensausgleich über 2.075 € der Einkommensermittlung zugrundezulegen. Daraus errechnet sich ein Gesamteinkommen von 3.358,12 €. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war die dem Kläger gezahlte Beschädigtengrundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als Einkommen unberücksichtigt zu lassen. Ob der Beklagte zu Recht oder zu Unrecht auch die Kleiderverschleißpauschale unberücksichtigt gelassen hat, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger ist durch diese Entscheidung des Jugendamtes zumindest nicht beschwert. Das Bruttoeinkommen von 3.358,12 war dann entsprechend der Vorgabe des § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung (101,36 €) sowie der Pflegeversicherung (25,02 €) zu bereinigen. Schließlich war im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII für Versicherungen und Lebensversicherungen ein Betrag von 252,12 € in Abzug zu bringen, woraus sich ein zu berücksichtigendes (Netto-) Einkommen des Klägers von 2.979,83 € errechnet. Nach Überzeugung der Kammer sind keine weiteren Aufwendungen ersichtlich, um weitere Abzüge vom so ermittelten Einkommen zu machen. Ein vom Kläger vorgetragener genereller Freibetrag vom Berufsschadensausgleich ist für die Kammer aus den Vorschriften des Kostenbeitragsrechts des SGB VIII, der Kostenbeitragsverordnung oder dem Versorgungsrecht nicht ersichtlich. Es bleibt somit nur noch von dem oben ermittelten Einkommen (von 2.979,83 €) der Abzug der pauschalen Belastungen in Höhe von 25 % nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Das sind hier 744,96 €, so dass für den Kostenbeitrag ein bereinigtes Einkommen von 2.234,87 € zugrunde zu legen ist. Dies führt zur Einordnung in die Einkommensgruppe 12. Bei dieser Einordnung in die Einkommensgruppe 12 bleibt es auch, wenn man vom Rechenwerk der Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 10. August 2011 ausgeht. Dort wurde zwar von einem 4 € höheren Berufsschadensausgleich in Höhe von 2.079 € ausgegangen. Das führt aber nicht zu einem den Kläger rechtlich belastenden Ergebnis. Nach Bereinigung des Bruttoeinkommens um Kranken- und Pflegeversicherung sowie der pauschalen Belastungen errechnete die Beklagte ein Nettoeinkommen von 2.983,62 €. Nach Abzug der 25% Pauschale von 745,91 € ergab dies ein maßgebliches Einkommen von 2.237,72 €. Es bleibt somit auch nach dieser Berechnung bei einer Einordnung in die Einkommensgruppe 12, die von 2.201 € bis 2.400 € reicht. Auch die im vorliegenden Verfahren vom Kläger nochmals für klärungsbedürftig erachteten Fragen zu den Komplexen „Nichtberücksichtigung der Kosten von Medikamenten wegen erektiler Dysfunktion (Viagra usw.)“ sowie wöchentlich mehrfach anfallende „Fahrtkosten zur Behandlung durch eine bestimmte Chirokrankengymnastin“ führen nicht zu einer weiteren Senkung des Nettoein-kommens des Klägers. Die Kammer hat sich mit diesen Fragen im Urteil vom 20. Mai 2008 - 2 K 1125/07 - befasst und dazu ausgeführt: „Soweit der Kläger die Berücksichtigung zweier Kostenpositionen, nämlich zum einen der Aufwendungen für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in einer Größenordnung von ca. 500,00 € pro Monat, zum anderen der Fahrtkosten aus Anlass der wöchentlich mehrfach anfallenden Behandlungen durch eine bestimmte Chirokrankengymnastin mit der Folge begehrt, dass es im Ergebnis zu einer Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VIII kommen soll, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Denn die nach § 93 SGB VIII ansatzfähigen Belastungen sind für die hier maßgeblichen Teilzeiträume ab 13. Februar 2007, ab 1. Juli 2007 und ab 1.Oktober 2007 nicht höher als der jeweils nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII angesetzte Pauschalbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des maßgebenden Einkommens. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Kläger zur Prüfung gestellten Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in Höhe von ca. 500,00 € monatlich dem Grunde nach bereits nicht ansatzfähig sind (1) und dass die geltend gemachten Fahrtkosten - abzüglich des Erstattungsbetrages der Krankenkasse - nur in einer Höhe ansatzfähig sind, die nicht zu einer Überschreitung des Pauschalansatzes nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII führt (2). (1) Die vom Kläger belegten Kosten für die Beschaffung fachärztlich verordneter potenzsteigernder Mittel sind bereits dem Grunde nach nicht ansatzfähig. Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 3 SGB VIII. § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass "Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person" abzuziehen sind. In § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sind bestimmte anerkennungsfähige Belastungen aufgeführt, zu denen die hier in Rede stehenden Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel unstreitig nicht zählen. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sieht zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung vor, dass der Abzug regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert erfolgt. Diesen Abzug hat der Beklagte unstreitig vorgenommen. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII sieht für den Fall, dass die Belastungen höher als der pauschale Abzug sind, vor, dass sie abgezogen werden können , "soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen". Nach § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII muss die kostenbeitragspflichtige Person die Belastungen nachweisen. Ob die "Belastungen", die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII abgezogen werden können, anerkennungsfähig sind, mithin - auf den Fall bezogen -, ob Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in Höhe von 500,00 € monatlich "nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze der wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen", kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 93 SGB VIII einerseits und etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls andererseits. Die Vorschrift des § 93 SGB VIII hat zum Gegenstand, den vorgegebenen Interessenkonflikt zwischen der öffentlichen Hand, die - wie hier - erhebliche jugendhilferechtlichen Aufwendungen zu tätigen hat, einerseits und der auf Grund der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht kostenbeitragspflichtigen Person andererseits - hierzu zählt klassischerweise der Kindesvater als Erzeuger - zu lösen. Die Beantwortung der Frage, ob Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel überhaupt und ggf. in der vom Kläger nachgewiesenen monatlichen Größenordnung hier ansatzfähig sind, hängt also nicht von der Frage ab, ob der Kläger die Einnahme derartiger Mittel in dem belegten Umfang nicht zuletzt mit Blick auf seine Prostatakrebserkrankung für sich reklamieren kann; vielmehr geht es bei § 93 Abs. 3 SGB VIII allein um die Frage, ob angesichts von monatlichen Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von ca. 5.000,00 € der Kläger unter Hinweis auf die Kosten für die Beschaffung derartiger Präparate in Ansehung seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht die Absenkung des Kostenbeitrags , der bereits deutlich weniger als 10 vom Hundert der monatlich anfallenden Kosten beträgt, gegenüber den öffentlichen Kassen und der Allgemeinheit verlangen kann . Die Kammer verneint diese Frage. Sie hält angesichts der Wechselbezüglichkeit zwischen der Höhe der monatlichen Jugendhilfeaufwendungen einerseits und den zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen, die den Kläger als Erzeuger treffen, andererseits, diese Kosten "bereits dem Grunde nach" nicht für angemessen. Die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers als des Vaters von E. gehen in dieser Konstellation vor. Wenn der Kläger - was selbstverständlich seine höchstpersönliche Entscheidung ist - auf die regelmäßige Einnahme derartiger Mittel Wert legt, muss er die notwendigen Mittel ggf. durch entsprechende Umschichtung, die durchaus auch mit einem Verzicht auf die eine oder andere Konsumausgabe verbunden sein kann, erwirtschaften. Ein Anspruch, derartige Aufwendungen im Ergebnis ganz oder teilweise zu Lasten der öffentlichen Jugendhilfe zu tätigen, besteht auch unter Berücksichtigung der schweren Wehrdienstbeschädigung des Klägers und seiner Prostatakrebserkrankung nicht. (2) Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten aus Anlass der regelmäßigen - mehrfach wöchentlich stattfindenden - Besuche in einer Praxis für Chirokrankengymnastik in Moers sind zwar teilweise ansatzfähig, erreichen jedoch unter Berücksichtigung der rechtlich und rechnerisch in Betracht kommenden Kilometersätze und in Anbetracht der Erstattungsleistung der Krankenkasse nicht eine Größenordnung, die zur Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII führen würde. Da es im Sozialgesetzbuch VIII an normativen Vorgaben zur berücksichtigungsfähigen Höhe solcher Fahrtkosten fehlt, ist nach Auffassung der Kammer zur Ermittlung eines sachgerechten Ansatzes auf anderweitige normative Vorgaben im Rechtssystem zurückzugreifen. Die steuerrechtliche Betrachtungsweise (Pauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer unter bestimmten Voraussetzungen) führt hier jedenfalls nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers, da ein Betrag in dieser Größenordnung bereits weitgehend durch die Erstattungsleistung der Krankenkasse abgedeckt ist. Ein dem Kläger günstigerer normativer Ansatzpunkt ergibt sich aus dem Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes. Die einschlägigen Ansätze pro gefahrenen Kilometer übersteigen jedoch hier ebenfalls nicht 0,30 € pro Kilometer (vgl. z.B. § 6 des Landesreisekostengesetzes), so dass sich auch bei Zugrundelegung solcher Kilometeransätze kein Betrag ergibt, der über die angesetzten Pauschalbeträge hinausgehen würde. Für die Anerkennung höherer Ansätze pro gefahrenen Kilometer - wie etwa im gerichtlichen Vergleich im Rahmen der Bemühungen des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits angedacht - finden sich im Rechtssystem keine Anknüpfungspunkte.“ Auch nach nochmaliger Überprüfung hält die Kammer an dieser Rechtsprechung fest. Nach der oben zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts dürfte sich die Position des Klägers insoweit allenfalls verschlechtert haben. Danach sollen solche Regelungslücken des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts unter entsprechender Anwendung der Regelungen des Sozialhilferechts geschlossen werden sollen, die im Ergebnis noch hinter den Erwägungen der Kammer zum Steuerrecht oder dem öffentlichen Dienstrecht weit zurückbleiben. Auch eine Berücksichtigung von Kosten eines Zusatzstudiums als Wirtschaftsingenieur scheidet aus. Zum einen war der Kläger in dem die Tochter E. betreffenden - streitbefangenen - Zeitraum vom 27. April 2010 bis 31. Juli 2010 überhaupt nicht immatrikuliert und können insoweit keine Kosten für ein Studium angefallen sein. Nach seinem eigenen Vortrag war er nur bis im Wintersemester 2009/2010 an der Hochschule Niederrhein immatrikuliert. Nach seinem Vortrag hat er wegen des erneuten Ausbruchs seiner Tumorerkrankung und wegen des Wegfalls der Diplomstudiengänge diese Ausbildung nach dem WS 2009/2010 an dieser Hochschule nicht fortführen können. Deshalb hatte er bis zum streitbefangenen Zeitraum weder einen Studienabschluss erreicht, noch sind seine Leistungsnachweise für das später aufgenommene Studium an der RWTH Aachen anerkannt worden. Auch die Kosten des im Wintersemester 2010/2011 aufgenommenen neuen Studiums an der RWTH Aachen "Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Bau-ingenieurwesen" können letztlich nicht als besondere Belastung bei der Ermittlung des Nettoeinkommens berücksichtigt werden. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob überhaupt und ggfls. wann, solche Ausbildungskosten als besondere finanzielle Belastungen im Rahmen des Kostenbeitragsrechts anerkannt werden können. Selbst wenn man dies im Grundsatz zu Gunsten des Klägers für möglich erachten würde, scheiterte dies hier an folgenden Erwägungen. Zum einen war der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fast 55 Jahre alt und konnte seinen Beruf als Bauingenieur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Zum andern leidet der Kläger im Hinblick auf seinen durch die Wehrdienstbeschädigung und die Krebserkrankung unter einem angegriffenen Gesundheitszustand, der immerhin dazu geführt hat, dass ihm der Rententräger auf Dauer eine Erwerbsunfähigsrente zuerkannt hat. Die Kammer hat deshalb erhebliche Zweifel, ob der Kläger gesundheitlich den Belastungen eines Studiums gewachsen sein wird. Da er nach seinen Angaben einen Masterabschluss anstrebt, dürfte dieser kaum vor der Vollendung des 60. Lebensjahr erreichbar sein. Im Anschluss stellt sich für die Kammer zusätzlich die Frage, ob bei realistischer Betrachtung dann ein Einstieg in das Berufsleben in der Form erreicht werden kann, dass mit dieser Tätigkeit ein bedeutsamer Betrag zur Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz erarbeitet werden kann. In einer solchen Situation können Studien- oder Ausbildungskosten nicht zu einer Herabsetzung zunächst des zu berücksichtigendem Nettoeinkommens und damit auch des an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhalts tretenden Kostenbeitrags führen. Es bleibt somit zunächst bei dem oben ermittelten Nettoeinkommen des Klägers bei der Einkommensgruppe 12. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 10. August 2011 nach § 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 4 KostenbeitragsV wegen der Unterhaltsansprüche vorrangig zu berücksichtigender anderer Unterhaltsberechtigten zu Recht bestimmt, dass vom Kläger für die volljährige Tochter E. nur ein Kostenbeitrag nach der Einkommensstufe 9 erhoben werden kann. Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB in mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet und erbringt er auch solche Leistungen, so ist nach § 4 KostenbeitragsV bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppe 8 bis 20 je Unterhaltsberechtigtem die Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. In Anwendung dieser Regel sind hier drei vorrangig Unterhaltsberechtigte vorhanden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Rang der Unterhaltsansprüche E1. nach § 1609 Nr. 4 BGB bestimmt. Demgegenüber sind die minderjährige Schwester H. nach § 1609 Nr. 1 BGB, die frühere Ehefrau und Mutter seiner Kinder entweder nach § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB und die derzeitige Ehefrau nach § 1609 Nr. 3 vorrangig unterhaltsberechtigt. Der Bruder N. bleibt im Rahmen der Anwendung des § 4 SGB VIII unberücksichtigt, da er im streitigen Zeitraum gleichfalls stationäre Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch genommen hat. Somit ist der Kostenbeitrag für E. statt aus Stufe 12 aus der drei Stufen niedrigeren Stufe 9 zu erheben. Schließlich ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 27. April 2010 bis zum 23. Juni 2010 für die stationäre Jugendhilfe der Tochter E. einen Kostenbeitrag nach der Einkommensgruppe 9 Beitragsstufe 2 (monatlich 255 €) und für die Zeit vom 24. Juni 2010 bis 31. Juli 2010 nach der Einkommensstufe 9 Beitragsstufe 1 (monatlich 425 €) festgesetzt hat. Die Kostenbeitragsverordnung enthält bezüglich der Rangfolge der Beitragsstufen für die Erhebung von Kostenbeiträge eine Regelungslücke, wenn minderjährige Geschwister zeitlich versetzt oder zusammen mit volljährigen Geschwistern untergebracht werden. Das Gericht hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die Praxis der Beklagten, die sich an den Gemeinsamen Empfehlungen der Landesjugendämter für die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 90 ff. SGB VIII ausrichtet. Werden nur Minderjährige oder nur Volljährige betreut, kommt es für die Eingruppierung in die Beitragsstufen auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfegewährung an. Für das Kind oder den jungen Volljährigen, der zuerst aufgenommen wurde, ist ein Kostenbeitrag der Beitragsstufe 1 und für die später in stationäre Maßnahmen aufgenommenen Kinder bzw. Jugendlichen jeweils nach Beitragsstufe 2 usw. zu erheben. Wenn zu einem zeitlich späteren Zeitpunkt ein minderjähriges Geschwisterkind nach einem volljährigen Kind stationär von der Jugendhilfe untergebracht wird, ist nach den obengenannten Empfehlungen der Landesjugendämter der Kostenbeitrag für das minderjährige Kind nach der Beitragsstufe 1 und für den jungen Volljährigen nach der Beitragsstufe 2 zu erheben. Dies bedeutet, dass für die Tochter E. für die Zeit vom 27. April 2010 bis zum 23. Juni 2010 (also während des Zeitraums, in dem N. minderjährig war) ein Kostenbeitrag nach der Beitragsstufe 2 und für die Zeit der gemeinsamen Betreuung bei Volljährigkeit des Bruders (für den Zeitraum vom 24. Juni 2010 bis 31. Juli 2010) ‑ als zeitlich früher Betreute - ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 zu erheben ist. Weitere besondere Härtegesichtspunkte des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bescheid vom 10. August 2011 bezüglich der Tochter E. erweist sich somit insgesamt als rechtmäßig. 2) Die Klage bezüglich des Kostenbeitrags für den Sohn N. ist zulässig und ist teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Soweit der Kostenbeitragsbescheid vom 10. August 2011 für die Zeit ab dem 1. August 2010 einen 380 € übersteigenden Kostenbeitrag festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist - solange der Sohn minderjährig war (20. Mai 2010 bis 23. Juni 2010) - § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Für die Zeit ab dem 24. Juni 2010 (Beginn der Volljährigkeit) wird die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auf § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII gestützt. Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, vgl. § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrages erfolgt aufgrund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung ‑ KostenbeitragsV ‑, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. Schließlich ist zu prüfen, ob ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt, nach dem ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abzusehen ist. Der Kostenbeitrag für den Sohn N. wird zu Recht erst ab dem 20. Mai 2010 erhoben, da dem Kläger erst an diesem Tag die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII über die erstmalige stationäre Hilfegewährung für den Sohn N. zugegangen ist. Die im angefochtenen Bescheid für die stationäre Betreuung des Sohnes N. festgesetzten Kostenbeiträge für die Zeit vom 20. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einkommensermittlung wird auf die obigen Ausführungen unter 1) für die Tochter E. verwiesen. Danach ist hier im streitbefangenen Zeitraum von einem Nettoeinkommen des Klägers nach der Einkommensgruppe 12 auszugehen. Für den Zeitraum vom 20. Mai 2010 bis zum 23. Juni 2010, in dem der Sohn N. noch minderjährig war, ist im Hinblick darauf, dass mit der jüngsten Tochter H. nur noch ein weiterer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB vorhanden war, der Kostenbeitrag in Anwendung des § 4 KostenbeitragsV um eine Stufe niedriger - also der Einkommensgruppe 11 - zu bestimmen. Da wie unter 1) ausgeführt, der Kostenbeitrag für N. in der Zeit der Minderjährigkeit nach der Beitragsstufe 1 zu bemessen ist, beträgt er monatlich 525 €. Für den Zeitraum vom 24. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2010 ist wie bei E. die Einkommensgruppe wegen der vorrangigen Unterhaltsansprüche der jüngsten Tochter des Kläger und der beiden Ehefrauen um drei Gruppen herabzusetzen und somit der Kostenbeitrag für N. nach der Einkommensstufe 9 zu erheben. Bei zwei volljährigen Geschwistern, von denen E. zeitlich länger stationär betreut wurde, ist der Kostenbeitrag für den Sohn N. während dieser Zeitspanne nach Stufe 2 (das sind monatlich 255 €) festzusetzen. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2010 ist der geforderte Kostenbeitragsbescheid vom 10. August 2011 rechtswidrig, soweit er einen höheren Kostenbeitrag als 380 € festsetzt. Ab August 2010 ist die Tochter E. aus der stationären jugendhilferechtlichen Betreuung ausgeschieden. Da sie volljährig ist und vom Kläger weiterhin Unterhalt erhielt, sind nunmehr vier vor- oder gleichrangig unterhaltsberechtigte Personen vorhanden. Der Kostenbeitrag ist deshalb nach § 4 KostenbeitragsV um 4 Stufen herabzusetzen und nach der Einkommensgruppe 8 zu bestimmen. Der vom Kläger für N. zu entrichtende Kostenbeitrag beträgt ab diesem Zeitraum nach der Beitragsstufe 1 monatlich 380 €. Diese Auffassung wird auch nicht durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerten Zweifel an der tatsächlichen Erbringung von Unterhaltsleistungen des Klägers für die Tochter E. ab dem Monat August 2010 in Frage gestellt. Dem widerspricht bereits der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011. Dort hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass der Kläger über den Monat Juli 2010, dem Ende der Kostenbeitragspflicht für E. , hinaus drei Monate Zahlungen in Höhe von 340 € und weitere drei Monate in Höhe von 250 € erbracht hat. Dass die Beklagte diese Gelder nicht an E. oder an den für ihren Unterhalt ab August 2010 zuständigen Sozialleistungsträger weitergeleitet hat, sondern mit rückständigen Kostenbeiträgen des Klägers verrechnet hat, führt nicht zum Wegfall des Zwecks der Zahlungen. Diese sollten nämlich nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nach seiner Vorstellung dem Unterhalt E1. dienen. Auch für anschließende spätere Monate hat der Kläger dargetan, von Bundesagentur und Sozialämtern mit Blick auf seine Unterhaltspflicht für E. in Anspruch genommen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die im Tenor ausgesprochene Kostenquotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.