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Urteil

6 K 1456/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1001.6K1456.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger hält in der Nähe von C. -S. Pferde und Esel. 3 Mit die Equidenhaltung in der Nähe der Ortschaft S. betreffender Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008, die ausweislich eines Vermerks des Beklagten am 17. Februar 2008 um 15.30 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen und sodann von dem Kläger aus dem Briefkasten genommen wurde, forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem in Ziffer 7 der Verfügung auf, alle Tiere bis zum 22. Februar 2008 von einem Veterinär untersuchen zu lassen. Dieser habe bei allen Tieren zumindest eine Parasitenbekämpfung durchzuführen. Eine Bescheinigung des Veterinärs über die Untersuchung aller Equiden sowie der durchgeführten Behandlungen sei dem Beklagten bis zum 28. Februar 2008 vorzulegen. Außerdem seien die Equidenpässe aller auf der Weide Nähe S. gehaltenen Tiere dem Beklagten bis zum 22. Februar 2008 vorzulegen (Ziffer 8 der Verfügung). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme oder den dort geregelten Handlungspflichten zuwider handele, werde für die Anordnungen in Ziffer 7 je Tier ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR und in Ziffer 8 ein Zwangsgeld von 100,- EUR je nicht vorgelegtem Equidenpass angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, aufgrund mehrerer anonymer Anzeigen sei er auf die Equidenhaltung auf einer Weide in der Nähe von S. aufmerksam geworden. Am 23. November 2007, am 22. Dezember 2007, am 23. Januar 2008 und am 22. Februar 2008 sei die Esel- und Pferdehaltung des Klägers kontrolliert worden. Während der Kontrollen seien verschiedene Mängel festgestellt worden. Das Futterangebot sei in Qualität und Menge nicht ausreichend. Bis auf vier Pferde, die Esel und die Zwergponys seien - von insgesamt 27 - alle Tiere in einem schlechten bis sehr schlechten Ernährungszustand. Der Außenbereich, wo sich die Tiere größtenteils aufhielten, sei mit ca. 30 cm hohen Kotschichten verunreinigt. Die ganzjährige Weidehaltung erfordere eine systematische und vorbeugende Parasitenbekämpfung. Neben weide- und allgemeinhygienischen Maßnahmen sei in vielen Fällen der gezielte Einsatz von Antiparasita nach tierärztlicher Anweisung notwendig. Darmparasiten könnten zur Abmagerung der Tiere beigetragen haben. 4 Ausweislich eines in den Akten des Beklagten (Blatt 82 der Beiakte I) abgelegten "Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegs No. 1641" des in F. /C1. ansässigen Tierarztes Dr. B. , den der Beklagte am 18. März 2008 übergeben bekam (siehe den Vermerk auf Blatt 132 der Beiakte I) habe er, Dr. B. , am 4. März 2008 im Auftrag des Klägers 22 Pferden und drei Eseln zum Zwecke der Entwurmung das Arzneimittel Noromectin verabreicht. Auf einem weiteren "Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg No. 1681" des Herrn Dr. B. ist vermerkt, dass er am 17. Februar 2008 ein Pferd des Klägers wegen einer Hautwunde mit einem Arzneimittel und dass er 24 Pferde und drei Esel mit einer Paste zur Entwurmung behandelt habe. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2008 setze der Beklagte unter Ziffer 2 das in der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 angedrohte Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die Vorlagepflicht der Equidenpässe aller in S. gehaltenen Tiere nach Ziffern 8 und 10 der Verfügung vom 15. Februar 2008 auf 1.300,- EUR fest. Überdies setzte er in Ziffer 3 das in der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 angedrohte Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die aufgegebene Untersuchungspflicht durch einen Tierarzt aller in S. gehaltenen Tiere nach Ziffern 7 und 10 der Verfügung vom 15. Februar 2008 auf 2.100,- EUR fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei den ihm aufgegebenen Verpflichtungen bisher nicht bzw. nur äußerst unzulänglich nachgekommen. Von den ehemals aufgestellten 27 Equiden seien neun Pässe vorgelegt worden. Da der Kläger bei einer Vorsprache beim Beklagten behauptet habe, sechs dieser Tiere gehörten einer anderen Person, müsse unterstellt werden, dass er auf der besagten Weide 21 Tiere halte, für die nur acht Pässe vorgelegt worden seien. Eine tierärztliche Untersuchung der aufgestellten Tiere sei bisher nicht durchgeführt, zumindest aber nicht bewiesen worden. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2008 änderte der Beklagte die Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Juni 2008 "nach Beibringung der geforderten Unterlagen" ab und gab ihr folgende Fassung: Das in der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 angedrohte Zwangsgeld für den Verstoß gegen die Vorlagepflicht der Equidenpässe aller in S. gehaltenen Tiere werde auf 200,- EUR festgesetzt (Ziffer 2). Das in der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 angedrohte Zwangsgeld für den Verstoß gegen die aufgegebene Untersuchungspflicht durch einen Tierarzt aller in S. gehaltenen Tiere werde auf 2.100,- EUR festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, es sei dem Kläger nicht gelungen, die Pässe innerhalb der geforderten Frist vorzulegen. Am 17. Juni 2008 hätten noch die Equidenpässe von zwei Pferden gefehlt. Gleiches gelte für den Nachweis der veterinärärztlichen Untersuchung der Tiere. 7 Der Kläger hat am 5. Juli 2008 Klage erhoben, mit der er sich gegen Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni 2008 in der Fassung der Verfügung vom 18. Juni 2008 gewandt hat. 8 Zur Begründung trägt er vor, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtsfehlerhaft, weil sämtliche Tiere - 22 Pferde und drei Esel - untersucht und medikamentiert worden seien. Der Tierarzt Dr. B. habe unmittelbar nach Erlass der Ursprungsverfügung sämtliche Equiden untersucht und - soweit erforderlich - tiermedizinische Maßnahmen durchgeführt. Dr. B. habe über Art und Umfang der Untersuchungen und Behandlungen wunschgemäß Bescheinigungen erstellt, die dem Beklagten vorgelegt worden seien. Dies gehe auch aus einem Schreiben des Herrn Dr. B. vom 15. Juli 2008 hervor, in dem dieser bestätigt, die Pferde und Esel im Besitz des Klägers am 4. März 2008 untersucht und behandelt zu haben, sowie aus einem von Herr Dr. B. gefertigten "Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg". In einem weiteren Schreiben des Herrn Dr. B. vom 8. September 2008 wird ausgeführt, er habe im Auftrag des Klägers am 4. März 2008 in F. -S. 22 Pferde und drei Esel untersucht und behandelt. Die Tiere seien nicht pathologisch auffällig gewesen. Zur Prophylaxe und weil eine behördliche Anweisung gegen den Kläger bestanden habe, habe er, Dr. B. , alle Tiere gegen Parasiten- befall medikamentös behandelt, d. h. entwurmt. Die Untersuchung der Tiere sei äußerlich erfolgt, die Zufuhr der Medikamente oral. Eine Folgeuntersuchung sei aus der Sicht von Dr. B. nicht erforderlich gewesen. Alle auf der Weide aufgebrachten Tiere seien behandelt worden. An einzelne Tiere habe er, Dr. B. , heute, nach mehr als sechs Monaten, keine Erinnerung mehr. 9 In der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2008 hat der Kläger seine gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni 2008 in der Fassung der Verfügung vom 18. Juni 2008 gerichtete Klage zurückgenommen. 10 Er beantragt, 11 Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni 2008 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2008 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, der Kläger habe die Untersuchung der Tiere und deren Parasitenbehandlung durch einen Tierarzt nicht nachgewiesen. Die eingereichten Belege bezögen sich lediglich auf die Abgabe von Medikamenten. Dabei bleibe unklar, für welche Tiere die Medikamente bestimmt gewesen seien und ob eine Behandlung tatsächlich stattgefunden habe. Außerdem lasse sich den Belegen nicht entnehmen, ob die einzelnen Tiere tatsächlich von einem Tierarzt untersucht worden seien. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 18 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 19 Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni 2008 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 21 Nach dieser Bestimmung setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. 22 Diese Voraussetzungen liegen vor. 23 Der Verwaltungszwang ist zunächst allgemein zulässig, weil ihm mit Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 2008 ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW zugrunde liegt. 24 Die Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 ist unanfechtbar geworden, weil der Kläger gegen sie nicht rechtzeitig im Klageweg vorgegangen ist. 25 Die Klagefrist lief - einen Monat nach der Zustellung der Verfügung am 17. Februar 2008 - am 17. März 2008 ab (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 26 Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nicht ein, weil der Beklagte die Verfügung vom 15. Februar 2008 auch hinsichtlich der einzuhaltenden Frist mit einer im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Soweit es in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, demzufolge die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden muss, heißt, "innerhalb eines Monats nach Zustellung" könne Klage erhoben werden, 27 vgl. zu dieser Problematik: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 58 Rn. 56, 28 ist dies zutreffend, weil die Androhung eines Zwangsmittels gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwVG NRW zuzustellen ist und dies auch dann gilt, wenn sie - wie hier - mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. 29 Der Beklagte hat die Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 dem Kläger auch wirksam am 17. Februar 2008 zugestellt. 30 Gemäß § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LZG) ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen oder durch die Behörde ausgeführt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LZG). 31 Hier hat der Beklagte, wie sich aus dem Vermerk auf Blatt 36 der Beiakte I ergibt, die Zustellung selbst - augenscheinlich in der Absicht einer Zustellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LZG durch Aushändigung an den Empfänger in einem verschlossenen Umschlag - ausgeführt. Ob das Einwerfen der Verfügung in den Briefkasten des Klägers den Anforderungen einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LZG in Verbindung mit § 180 ZPO genügt, kann dahin stehen, weil ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls nach § 8 Halbsatz 1 LZG geheilt ist. 32 Nach dieser Vorschrift gilt, lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. 33 Dies ist am 17. Februar 2008 geschehen, so dass die Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 als in diesem Zeitpunkt zugestellt gilt. Denn wie aus dem vorerwähnten Vermerk des Beklagten hervorgeht, hat der empfangsberechtigte Kläger die in den Briefkasten eingelegte Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 offenbar unmittelbar nach deren Einwerfen durch eine Bedienstete des Beklagten am 17. Februar 2008 aus dem Briefkasten entnommen. 34 Des Weiteren hat der Beklagte in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2008 in der Fassung der Verfügung vom 18. Juni 2008 zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.100,- EUR gegen den Kläger festgesetzt, weil dieser die Verpflichtungen aus Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008, alle von ihm in der Nähe der Ortschaft S. gehaltenen Equiden bis zum 22. Februar 2008 von einem Veterinär untersuchen und bei allen Tieren zumindest eine Parasitenbekämpfung durchführen zu lassen sowie dem Beklagten eine Bescheinigung des Veterinärs über die Untersuchung aller Equiden sowie der durchgeführten Behandlungen bis zum 28. Februar 2008 vorzulegen, nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt hat. 35 Dies folgt bereits daraus, dass die Untersuchung und Behandlung der Equiden nach dem Klagevorbringen, das auf eine Bescheinigung des Herrn Dr. B. vom 15. Juli 2008, auf den "Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg No. 1641" des Herrn Dr. B. vom 4. März 2008 sowie auf dessen auf Anforderung des Gerichts vorgelegte Erklärung vom 8. September 2008 Bezug nimmt, erst am 4. März 2008 erfolgt sei und dass der Kläger den "Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg No. 1641" dem Beklagten als Bescheinigung dafür, dass die verlangte Untersuchung und Behandlung stattgefunden habe, ausweislich des Vermerks des Beklagten auf Blatt 132 der Beiakte I erst am 18. März 2008 überreichte. 36 Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kläger den in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 ausgesprochenen Verpflichtungen nach Ablauf der ihm dafür gesetzten Frist, aber noch vor der Zwangsgeldfestsetzung durch die Vorlage einer Bescheinigung des Veterinärs über die Untersuchung und Behandlung der Equiden sowie der durchgeführten Behandlungen mit der Folge des Wegfalls der Vollziehbarkeit Genüge getan hätte. 37 Vgl. dazu: Engelhardt/App, VwVG, 8. Auflage 2008, § 6 Rn. 16. 38 Das Gericht stimmt mit der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung überein, dass unter einer "Bescheinigung" im Sinne von Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 ein hinreichend aussagekräftiger Nachweis darüber zu verstehen ist, dass das jeweilige Tier des Equidenbestandes individuell untersucht und gegebenenfalls behandelt worden ist, dass sich also die von dem Tierarzt auszustellende Bescheinigung zu jedem einzelnen Equiden verhalten muss. Andernfalls würde der augenscheinliche Zweck von Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 nicht erreicht, eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende tiermedizinische Betreuung der Equiden für den Beklagten überprüfbar sicherzustellen. 39 Diesen Maßstäben genügen die klägerseits vorgelegten Belege nicht. Keiner von ihnen stellt einen individuellen Bezug einer Untersuchung und etwaigen Behandlung zu dem jeweiligen Tier des Equidenbestandes des Klägers her. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers lässt sich eine individuelle Untersuchung und - gegebenenfalls - Behandlung eines Equidenbestandes von 21 Tieren bei entsprechender Anstrengung auch bewerkstelligen. 40 Ungeachtet dessen bestehen aber auch mit Blick auf zu Tage getretene Unstimmigkeiten und Widersprüche durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von dem Kläger vorgelegten Belege, so dass sie auch aus diesem Grund nicht als Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 anerkannt werden können. 41 Unstimmig ist - worauf auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat -, dass der "Tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg" vom 4. März 2008 die Ordnungsnummer "No. 1641" trägt, der ebenfalls vorgelegte "Tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg" vom 17. Februar 2008 (siehe Blatt 131 der Beiakte I) aber die höhere Ordnungsnummer "No. 1681", weshalb er trotz des früheren "Anwendungs-/Abgabedatums" später ausgefüllt worden sein muss. 42 Daneben ist im Klageverfahren - zuletzt in der Erklärung des Herrn Dr. B. vom 8. September 2008 - lediglich von einer Behandlung am 4. März 2008 die Rede und nicht von einer weiteren (vorhergehenden) am 17. Februar 2008. Dieser - auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöste - Widerspruch wird noch dadurch verstärkt, dass die Belege vom 17. Februar 2008 und vom 4. März 2008 auch inhaltlich voneinander abweichen. Während der Beleg vom 4. März 2008 lediglich die Verabreichung des Arzneimittels Noromectin zum Zwecke der Entwurmung an 22 Pferde und drei Esel ausweist, spricht der Beleg vom 17. Februar 2008 von der Behandlung eines Pferdes wegen Hautwunden und der Anwendung einer Entwurmungspaste an 24 Pferden und drei Eseln. 43 Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Juni 2008 in der Gestalt der Verfügung vom 18. Juni 2008 ist - ausgehend von einem Bestand von 21 Tieren, die dem Kläger nach dessen eigenen Angaben als Halter zugeordnet werden können - von der in Ziffer 10 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 enthaltenen Androhung ("je Tier ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR) gedeckt. 44 Die sich auf Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 beziehende Zwangsgeldandrohung ist ferner im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen inhaltlich hinreichend bestimmt und konnte daher Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sein. 45 Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf - wie hier mit der Untersuchung durch einen Veterinär bis zum 22. Februar 2008, der Durchführung zumindest einer Parasitenbekämpfung und der Vorlage einer Bescheinigung des Veterinärs über die Untersuchung aller Equiden sowie der durchgeführten Behandlungen bis zum 28. Februar 2008 - eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden. 46 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 612 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris; sowie Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, 393 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 6 K 506/06 -, juris Rn. 29. 47 Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Handlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Handlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen. 48 Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, juris Rn. 59 49 Das ist hier der Fall. Zwischen den Handlungspflichten aus Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 besteht ein enger Sachzusammenhang, da sie sich sämtlich auf die Untersuchung und Behandlung der vom Kläger in der Nähe der Ortschaft S. gehaltenen Equiden sowie den diesbezüglichen Nachweis beziehen. Es ist daher für den Kläger hinreichend erkennbar, dass er den Anordnungen in Ziffer 7 bereits dann nicht nachkommt, wenn er einer der in Ziffer 7 statuierten Verpflichtungen zuwiderhandelt. 50 Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit von Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2008 in der Gestalt der Verfügung vom 18. Juni 2008 bestehen nicht. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.