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Urteil

5 K 152/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1027.5K152.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung ihres Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR - HRG). 3 Die Klägerin hat im Jahr 1994 ihre Magisterprüfung an der Q. Fakultät der S. B. mit der Gesamtnote 'mit Auszeichnung' abgelegt. Die Fachnoten für das Hauptfach 'Deutsche Philologie', das Nebenfach 'Anglistische Literaturwissenschaft' und das Nebenfach 'Neuere Deutsche Literaturgeschichte' lauteten jeweils 'sehr gut', ebenso die Note für die schriftliche Hausarbeit mit dem Thema 'Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten und Fremdsprache'. 4 Mit Schreiben vom 13. September 2006 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihres Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt GHR - HRG in den Fächern Deutsch und Englisch, weil sie sich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewerben wollte. 5 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Anerkennung einer Prüfung als Teil der Ersten Staatsprüfung im Fach Deutsch. Eine Anerkennung im Fach Englisch lehnte sie ab, da die Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmten, die nach der Lehramtsprüfungsordnung an das Unterrichtsfach Englisch gestellt werden. Da nur eine Teilanerkennung in einem Fach ausgesprochen werden könne, könne eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht erfolgen. 6 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2006 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Sie arbeite seit Februar 2003 als Vertretungslehrerin für Deutsch und Englisch in der Sekundarstufe I. Das Fach Anglistik habe sie wie ihr erstes Fach Germanistik auch als Hauptfach zu Ende studiert und habe erst kurz vor der Prüfung wegen der Betreuung ihrer Magisterarbeit zu Germanistik gewechselt. Die Arbeit habe sich mit einem anglistischen Thema befasst. Ihre - nicht zu Ende geführte - Promotion habe sich mit indigenen Autorinnen Nordamerikas befasst. Vor ihrem Anglistikstudium sei sie für Pädagogik und Philosophie eingeschrieben gewesen. Außerdem arbeite sie bereits seit vier Jahren an einer Schule. 7 Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung nahm sie auf eine eingeholte Stellungnahme des Landesprüfungsamtes für erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 9. Januar 2007 und die Erlasslage Bezug. Danach sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die in einer bestandenen Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen inhaltlich und quantitativ den Anforderungen in einem Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung entsprechen. Materieller Prüfungsmaßstab sei immer die staatliche Lehrerausbildung in Lehramtsstudiengängen, wobei Anerkennungsgrundlage allein Prüfungsleistungen sein könnten. Die Klägerin habe Prüfungsleistungen im Fach Englisch ausschließlich in der Literaturwissenschaft, nicht aber in der Sprachwissenschaft nachgewiesen. Die nicht abgeschlossene Promotion und/oder berufliche Tätigkeiten könnten nicht berücksichtigt werden. 8 Die Klägerin hat am 16. Februar 2007 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Nach Ziff. II der Anlage 1 zum Erlass 20-02 Nr. 15 vom 6. Dezember 2002 in der bei Antragstellung geltenden Fassung vom 1. Februar 2005 könne eine Magisterprüfung auch ohne nähere Überprüfung als erste Staatsprüfung für das Lehramt anerkannt werden, wenn - wie hier - zwei der Fächer Deutsch und Englisch seien. Durch ihre Magisterarbeit zum Thema 'Lese-, Rechtschreibschwierigkeiten und Fremdsprache' am Beispiel Englisch und die während des Studiums erworbenen Scheine sowie die begonnene Promotion und berufliche Erfahrung habe sie nachgewiesen, dass sie auch den sprachwissenschaftlichen Teil belegt habe. Das Ermessen der Beklagten sei daher zu ihren Gunsten auf Null geschrumpft. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 2. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 zu verpflichten, die Magisterprüfung der Klägerin als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen - Schwerpunkt Haupt-, Real und Gesamtschule in Englisch mit der Note 'sehr gut' zu bescheinigen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die Anerkennung mit einer ermessensgerechten Note zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Bei der Prüfung einer Anerkennung stehe der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der aber dadurch begrenzt sei, dass ausweislich Ziff. 1 des Anerkennungserlasses in der Fassung vom 5. Mai 2007 nur Abschlussprüfungen anerkannt werden könnten, weil erst im Hauptstudium eine Ausbildung mit dem wissenschaftlichen Anspruch und der intellektuellen Tiefe erfolge, die einer universitären Ausbildung und einer Ersten Staatsprüfung entspricht. Daher könne der angeführte Proseminarschein 'Einführung in das Mittelenglische' keine Berücksichtigung finden. Gleiches gelte für den Schein 'Linguistische Pragmatik', der lediglich eine Teilnahme, nicht aber eine Prüfungsleistung bescheinige. Es müsse ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Staatsprüfung für ein Lehramt festgestellt werden können. Im Bereich der Sprachwissenschaft sei die geforderte Vergleichbarkeit aber nicht gegeben. Die von der Klägerin angeführte Magisterarbeit befasse sich mit Spracherwerbsprozessen und nicht mit englischer Linguistik bzw. Sprachwissenschaft. Untersuchungsgegenstand der Sprachwissenschaft seien sprachliche Erscheinungen an sich wie etwa die Untersuchung diachroner und synchroner Betrachtungsweisen, z.B. historische Entwicklungen und Formen von Sprache bzw. aktuelle Phänomene (Phonologie, Semantik). Ein weiterer Bereich der Sprachwissenschaft sei die Soziolinguistik, die sich mit den Zusammenhängen von Sprache und Gesellschaft befasse. Eine Anerkennung ohne Überprüfung durch ein Prüfungsamt sei nach Änderung der Erlasslage am 5. Mai 2007 nicht mehr möglich. Aus der Studienordnung der Universität L. ergebe sich, dass das Lehramtsstudium des Faches Englisch für GHR und HRG 42 Semesterwochenstunden umfasse. Im Hauptstudium müsse in zwei Modulen je ein Leistungsnachweis erworben werden und zwar einer in einer fachwissenschaftlichen, der zweite in einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung. Die Prüfung in Fachdidaktik enthalte nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006 wesentlich auch sprachwissenschaftliche Elemente. Demgegenüber werde etwa an der S. B. bei der Magisterprüfung zwischen Haupt- und Nebenfach unterschieden. Im Hauptfach finde eine 45 minütige mündliche Prüfung und eine vierstündige schriftliche Prüfung statt. Im Nebenfach gebe es lediglich eine mündliche Prüfung von 20 bis 30 Minuten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. 19 Die Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2006 und 12. Januar 2007 sind rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - im Fach Englisch. 20 Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung ist § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (im Folgenden: LABG 2002). Danach kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen - hier für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LABG 2002. Nach § 20 Abs. 6 LABG 2002 wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen. Hiervon hat das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder mit Runderlass vom 6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Runderlass vom 5. Mai 2007 (421-6.05.02 Nr. 47811/07), Gebrauch gemacht. 21 Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 20 LABG 2002 erfüllt sind, insbesondere eine 'für ein Lehramt geeignete Prüfung' vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Erforderlich ist ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, 22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, nrwe, und Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, juris. 23 Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Abschlussprüfung, deren Anerkennung begehrt wird - hier die Magisterprüfung - und die Anforderungen an die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt sich inhaltlich im Wesentlichen entsprechen müssen. 24 Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin abgelegte Magisterprüfung im Nebenfach Anglistik nach Umfang und Inhalt einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Fach Englisch im Wesentlichen gleichwertig ist. Das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen umfasst nach § 13 Abs. 1 LABG das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. Es hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern, § 32 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) vom 27. März 2003. Von den 125 bis 130 Semesterwochenstunden entfallen mindestens 40 Semesterwochenstunden auf jedes Fach. In der Ersten Staatsprüfung sind auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf bzw. zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind, § 17 Abs. 1 LABG, § 13 Abs. 2 LPO. Die Erste Staatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter u.a. schriftliche (vierstündige) Prüfungen (Klausuren), mündliche Prüfungen, die schriftliche Hausarbeit und das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium, §§ 13 ff. LPO. In welchen Fächern schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 LPO. Danach ist von den beiden Prüfungen (Fachwissenschaft und Fachdidaktik) in jedem Fach jeweils eine mündlich und eine schriftlich. 25 Demgegenüber wurde ausweislich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen ihres Studiums - wie auch bei dem derzeit auslaufenden Magisterstudiengang - an der S. B. unterschieden zwischen dem Haupt- bzw. Nebenstudium 'Anglistische Literaturwissenschaft' und dem Haupt- bzw. Nebenstudium 'Anglistische Sprachwissenschaft'. Die Klägerin hat ausweislich der Bescheinigung der S. B. vom 23. August 2006 das Nebenfach 'Anglistische Literaturwissenschaft' studiert und hierzu folgende Nachweise und Unterlagen vorgelegt, die ersichtlich zu einem erfolgreichen Abschluss des Magisterstudiums ausgereicht haben: 26 1. einen Übungsschein über die Teilnahme an einer Übung, 27 2. einen Teilnahmeschein zu einem Proseminar mit Klausur (Einführung in das Mittelenglische), 28 3. zwei Teilnahmebescheinigungen zu Seminaren jeweils mit Referat, 29 4. zwei Teilnahmebescheinigungen zu Hauptseminaren mit Referat und 30 5. eine Teilnahmebescheinigung zu einem Hauptseminar ohne schriftliche Leistungen. 31 Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner drei- bis vierstündige Klausuren im Haupt- und im Nebenfach geschrieben sowie im Hauptfach eine einstündige und im Nebenfach eine halbstündige mündliche Prüfung absolviert. Leistungsnachweise oder Bescheinigungen hierüber seien aber nicht erteilt worden. Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht entscheidend an. Denn alle vorgelegten Bescheinigungen und erbrachten Leistungen beziehen sich ersichtlich auf das Fach 'Anglistische Literaturwissenschaft'. Eine fachwissenschaftliche Prüfung, wie sie für das Lehramtsstudium Anglistik erforderlich ist, kann darin nicht gesehen werden. Insoweit dürfte die Auffassung des Landesprüfungsamtes, dass es hierzu Nachweise sprachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen bedarf, nicht zu beanstanden sein. Sie stützt sich auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006. Darin heißt es, dass bezogen auf Fremdsprachen als Fächer der Ersten Staatsprüfung nur Hochschulprüfungen anerkennungsfähig sind, die auch auf sprachwissenschaftliche Leistungen bezogen sind. Gerade für den Ersterwerb von fremdsprachlichen Kenntnissen in der Sekundarstufe I sei die sprachwissenschaftliche Qualifikation der Lehrkräfte praktisch wichtiger als die literaturwissenschaftliche. Lehramtsspezifische Sprachwissenschaft ziele gerade auf grammatische Strukturen etc., die für den Fremdsprachenerwerb grundlegend und wesentlicher Bestandteil der Fachdidaktik seien. Ein Magisterabschluss mit einem Nebenfach (dort Romanistik/Französisch) erfülle die Voraussetzung für eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung, nämlich ein 'wesentliches Maß an Übereinstimmung', nicht, soweit er weder Fachdidaktik umfasst noch sprachwissenschaftliche Leistungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar; die Forderung einer auch sprachwissenschaftlichen Ausbildung und von Prüfungsleistungen auf diesem Gebiet erscheint aus den angegebenen Gründen sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Belege über eine danach erforderliche sprachwissenschaftliche Ausbildung bzw. entsprechende Prüfungsleistungen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Solche sind auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin im Hauptfach 'Deutsche Philologie' gefertigte Magisterarbeit zum Thema 'Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten und Fremdsprache' entbehrlich. Auch wenn sie sich - wie die Klägerin behauptet - mit einem anglistischen Thema beschäftigt hat, stellt sie keine Prüfungsleistung im Fach Anglistik dar. 32 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Anerkennung ihres Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt auch ohne nähere Überprüfung erfolgen könne. Ihre Auffassung, dass sich aus den Vergleichsbeispielen der Anlage 1 zum oben zitierten Runderlass in der Fassung vom 1. Februar 2005 ergebe, dass die staatliche Lehrerausbildung nicht immer materieller Prüfungsmaßstab sei und eine Anerkennung danach auch ohne jegliche fachliche Studien erfolgen könne, trifft nicht zu. Denn sie verkennt, dass der generelle Verzicht auf eine Überprüfung in bestimmten Fällen mit den gesetzlichen Vorgaben in § 20 LABG 2002 erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, nrwe. 34 Danach kann erst recht nicht bei sonstigen, nicht in der Anlage aufgeführten Studienabschlüssen auf die Prüfung verzichtet werden, ob die zur Anerkennung gestellte Prüfung im Wesentlichen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt entspricht. Ein Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung kann ferner nicht unter Berufung auf Ziff. 2 der Anlage 1 zum Runderlass vom 6. Dezember 2002 in der bei Antragstellung durch die Klägerin geltenden Fassung vom 1. Februar 2005 gestützt werden, wonach eine Anerkennung einer Magisterprüfung ohne Überprüfung erfolgen kann, soweit zwei der Fächer der Magisterprüfung den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch zuzuordnen sind. Ungeachtet der Tatsache, dass nach der Neufassung des Runderlasses vom 5. Mai 2007 eine Anerkennung einer Magisterprüfung ohne weitere Überprüfung nur noch für das Hauptfach möglich ist, begegnet ein solcher genereller Verzicht auf eine Überprüfung - wie ausgeführt - durchgreifenden rechtlichen Bedenken und entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt vorliegt. Dies aber ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. 35 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.