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Beschluss

19 B 7/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0125.19B7.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss sich die Beschwerde unter anderem mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Ist der Beschluss auf mehrere, selbstständig tragende Gründe gestützt, muss sich der Beschwerdeführer mit jedem Begründungsteil im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Er setzt sich nur damit auseinander, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber auch wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Mit dieser selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Verwaltungsgericht auch zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint hat. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass seine in Berlin abgelegte Magisterprüfung in dem Hauptfach Geschichte mit den Schwerpunkten Neuere und Alte Geschichte sowie den Nebenfächern Politikwissenschaft und Ost- und Südosteuropäische Geschichte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW eine für ein Lehramt geeignete Prüfung ist. Das Tatbestandsmerkmal „für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist gerichtlich voll überprüfbar und erfordert ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt. Vgl. auch zur Anerkennung einer Prüfung als Lehrbefähigung: OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, m. w. N. Ein solches wesentliches Maß an Übereinstimmung lässt sich hier nicht feststellen. Der Antragsteller hat zu den Inhalten seiner Magisterprüfung und seines Magisterstudiums keine Angaben gemacht. Damit kommt es nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller meint, das Ermessen der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW auf Null reduziert ist. Ein Ermessen ist der Antragsgegnerin nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW eröffnet. Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers seine Magisterprüfung nicht allein deshalb anerkennen darf, weil derzeit im nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst noch Aufnahmekapazität vorhanden ist. Ob der Antragsteller aufgrund der (uneingeschränkten) Einstellungszusage der Antragsgegnerin vom 26. September 2005 auch ohne Anerkennung seiner Magisterprüfung als nordrhein-westfälische Erste Staatsprüfung einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Die Einstellungszusage als solche begründet keinen Anspruch auf Anerkennung der Magisterprüfung des Antragstellers. Soweit das Verwaltungsgericht - zutreffend - in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule Jugend und Kinder über „Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen" vom 6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Februar 2005, BASS 2005/09 20 - 02 Nr. 15, aus „Bedarfsgründen" (Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 des Runderlasses) bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen ohne Überprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkannt werden können (Nr. 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 des Runderlasses), weist der Senat darauf hin, dass der generelle Verzicht auf eine Überprüfung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 20 LABG NRW nicht in Einklang steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).