Urteil
5 K 978/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1027.5K978.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1963 geborene Kläger begehrt die Anerkennung seiner Promotion als 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - (GHR - HRG). 3 In der Zeit von Februar 1984 bis Februar 1994 studierte der Kläger an der S. G. -X. -Universität C. im Hauptfach Volkskunde und in den Nebenfächern Vor- und Frühgeschichte und Historische Geographie. Seine Promotion legte er am 9. Februar 1994 im Fach Volkskunde zum Thema 'Möglichkeiten und Grenzen der computativen Auswertung von Daten des Atlas der Deutschen Volkskunde (ADV)' ab. In der Folgezeit ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach, unterbrochen auch von Zeiten der Arbeitslosigkeit, und ist seit dem 1. Dezember 2005 als Lehrer an der Städtischen Realschule M. sowie seit dem Schuljahr 2006/07 zusätzlich an der H. -I. -Gesamtschule in B. tätig, u.a. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Latein, Gesellschaftskunde und Praktische Philosophie. 4 Unter dem 14. Januar 2007 beantragte der Kläger die Anerkennung seines Promotionsabschlusses als 1. Staatsexamen für das Lehramt GHR - HRG. Teilbereich des Hauptfaches Volkskunde sei Germanistik gewesen. In der Folgezeit legte er Belege über besuchte Lehrveranstaltungen während des Studiums sowie Seminare und Leistungsnachweise vor. 5 Die Beklagte holte in der Folgezeit eine Stellungnahme des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in N. vom 23. Februar 2007 ein. Darin führte dieses aus, dass es eine Anerkennung nicht empfehlen könne. Eine nach dem Erlass über die Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen erforderliche Vergleichbarkeit von Abschlussprüfungen und deren inhaltlichen und qualitativen Anforderungsmaßstab zu Prüfungsteilen der Ersten Staatsprüfung liege nicht vor. Für das Fach Deutsch habe der Kläger mit seinen Promotionsunterlagen keine Prüfungsleistungen nachgewiesen. Für das Fach Geschichte seien Prüfungsleistungen in der Vor- und Frühgeschichte nachgewiesen, die aber für das Unterrichtsfach Geschichte irrelevant seien. Erforderlich seien Prüfungsleistungen in alter, mittelalter, neuerer und neuester Geschichte. 6 Mit Bescheid vom 1. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung schloss sie sich den Ausführungen des Landesprüfungsamtes an. 7 Hiergegen legte der Kläger am 18. März 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe nicht hinreichend gewürdigt, dass eine Promotion auch eine Prüfung sei. Auch sei in anderen Fällen eine Anerkennung ohne besondere Überprüfung durch das Landesprüfungsamt erfolgt, obwohl der Bezug zu dem anerkannten Fach fragwürdig gewesen sei. Er werde daher in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie habe die belegten beruflichen Tätigkeiten sowie Lehrtätigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Das Fach Vor- und Frühgeschichte erfasse einen Zeitraum bis ins Frühmittelalter; das Fach historische Geographie reiche bis in die Gegenwart. Die Promotionsarbeit befasse sich auch mit der neueren Geschichte. Die vorgelegten Zeugnisse belegten eine klare fachpraktische Qualifikation. 8 Mit Bescheid vom 15. August 2007, zugestellt am 22. August 2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen. Dabei wies sie nochmals darauf hin, dass nach der derzeit gültigen Anerkennungsgrundlage ausschließlich auf Prüfungsleistungen und deren inhaltlichen und qualitativen Anforderungsmaßstab im Vergleich zu Prüfungsteilen der ersten Staatsprüfung abgestellt werden könne. Andere Tätigkeiten, wie z. B. die berufliche Tätigkeit in Schulen, könnten keine Berücksichtigung finden. 9 Der Kläger hat am 19. September 2007 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Da die Beklagte nicht alle Elemente der ausbildungsmäßigen und beruflichen Gesamtsituation des Klägers in ihre Beurteilung einbeziehe, sei diese ermessensfehlerhaft. Eine Promotion sei einer Abschlussprüfung gleichwertig. Aus den Vergleichsbeispielen der Anlage 1 des Runderlasses vom 1. Februar 2005 sei ersichtlich, dass die staatliche Lehrerausbildung nicht immer materieller Prüfungsmaßstab sei, da danach ohne jegliche einschlägige Studien und didaktische und pädagogische Erfahrung eine Anerkennung ausgesprochen werden könne. Mit seinen nachgewiesenen Studienabschlüssen habe er mindestens drei Viertel der von der Beklagten verlangten Leistungsnachweise in Geschichte erbracht. Das Studium der Vor- und Frühgeschichte umspanne den Zeitraum von der frühen Metallzeit bis zum frühen Mittel- und Hochmittelalter. Seine Dissertation im Fach Volkskunde behandele schwerpunktmäßig den Zeitraum der Weimarer Republik und der frühen Anfänge des Dritten Reichs und wäre auch an einem geschichtswissenschaftlichen Institut zur neuen bzw. neuesten Geschichte anzusiedeln gewesen. Schließlich dürfe auch die dreijährige Lehramtstätigkeit des Klägers nicht außer Betracht bleiben mit einer praktischen Verfestigung des Wissensstoffes zu alter, mittlerer, neuerer und neuester Geschichte. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, die Promotion als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - in den Fächern Deutsch und Geschichte anzuerkennen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Anerkennungserlass begrenze den Beurteilungsspielraum der Behörde dadurch, dass lediglich Abschlussprüfungen anerkannt werden sollen, weil erst im Hauptstudium eine Ausbildung mit dem wissenschaftlichen Anspruch und der intellektuellen Tiefe erfolge, die einer universitären Ausbildung für ein Lehramt und einer Ersten Staatsprüfung entspreche. Ausbildungsleistungen im Rahmen des Grundstudiums könnten demgegenüber nicht für ein Anerkennungsverfahren herangezogen werden. Bei den in der Anlage 1 zum Anerkennungserlass aufgeführten Diplomprüfungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Der Promotionsabschluss im Studiengang Volkskunde gehöre nicht dazu. Nach Ziff. 3.3 des Erlasses könne bei Vorliegen einer Hochschulabschlussprüfung und einer Promotion die Anerkennung in einem Fach im Einzelfall auf die Promotion gestützt werden. Erforderlich sei aber immer die inhaltliche und quantitative Vergleichbarkeit mit einem Lehramtsstudium. Der im Erlass aufgeführte Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit beziehe sich auf § 37 Abs. 9 LPO, welcher das - hier nicht einschlägige - Studium für das Lehramt am Berufskolleg regele. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des überreichten Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 1. März 2007 und 15. August 2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Promotion als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - in den Fächern Deutsch und Geschichte. 18 Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung ist § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (im Folgenden: LABG 2002). Danach kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen - hier für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LABG 2002. Eine entsprechende Regelung enthält § 50 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO), wonach u.a. andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als Prüfungsteil einer Ersten Staatsprüfung oder als Erweiterungsprüfung anerkannt werden. Nach § 20 Abs. 6 LABG 2002 wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen. Hiervon hat das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder mit Runderlass vom 6. Dezember 2002 (BASS 20-02 Nr. 15), zuletzt geändert durch Runderlass vom 5. Mai 2007 (421-6.05.02 Nr. 47811/07) (im Folgenden: Anerkennungserlass), Gebrauch gemacht. Im Zeitpunkt der Antragstellung galt der Erlass in der Fassung des RundErl. vom 1. Februar 2005. 19 Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 20 LABG 2002 erfüllt sind, insbesondere eine 'für ein Lehramt geeignete Prüfung' vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Erforderlich ist ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, nrwe, und Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, nrwe. 21 Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Abschlussprüfung, deren Anerkennung begehrt wird - hier die Promotion - und die Anforderungen an die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt sich inhaltlich im Wesentlichen entsprechen müssen. 22 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass aus den Vergleichsbeispielen der Anlage 1 zum oben zitierten Runderlass in der Fassung vom 1. Februar 2005 ersichtlich sei, dass die staatliche Lehrerausbildung nicht immer materieller Prüfungsmaßstab sei und eine Anerkennung danach auch ohne jegliche fachliche Studien erfolgen könne, führt dies hier nicht zum Klageerfolg. Zum einen können danach lediglich Diplomprüfungen in bestimmten Fächern als Grundlage einer Anerkennung dienen, nicht aber eine Promotion. Zum anderen begegnet der generelle Verzicht auf eine Überprüfung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 20 LABG 2002 erheblichen rechtlichen Bedenken, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, nrwe, 24 und kann danach erst recht nicht zu einem Verzicht auf die Forderung nach einem 'wesentlichen Entsprechen' in sonstigen, nicht in der Anlage aufgeführten Fällen führen. 25 Aus einer auf der Erlasslage erfolgten Anerkennung einer Prüfung, die möglicherweise nicht den Voraussetzungen des § 20 LABG 2002 entspricht, kann der Kläger auch unter Berufung auf den aus Art. 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung keinen Anerkennungsanspruch in Bezug auf seine Promotion ableiten, da unrechtmäßige Entscheidungen ein solches Recht nicht vermitteln können, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, nrwe. 27 Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger abgelegten Prüfungen nach Umfang und Inhalt einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in den Fächern Deutsch und Geschichte im Wesentlichen gleichwertig sind. 28 Das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen umfasst nach § 13 Abs. 1 LABG das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. Es hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern, § 32 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) vom 27. März 2003. Von den 125 bis 130 Semesterwochenstunden entfallen mindestens 40 Semesterwochenstunden auf jedes Fach. In der Ersten Staatsprüfung sind auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf bzw. zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind, § 17 Abs. 1 LABG, § 13 Abs. 2 LPO. Die Erste Staatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter u.a. schriftliche (vierstündige) Prüfungen in Gestalt von Klausuren, mündliche Prüfungen, die schriftliche Hausarbeit und das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium, §§ 13 ff. LPO. In welchen Fächern schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 LPO. Danach ist von den beiden Prüfungen (Fachwissenschaft und Fachdidaktik) in jedem Fach jeweils eine mündlich und eine schriftlich. 29 Demgegenüber soll durch eine Promotion nachgewiesen werden, dass der Doktorand in der Lage ist, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten, d.h. dass er über das allgemeine, berufsqualifizierende Studienziel hinausgehende erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, insbesondere über die einschlägige Theorie- und Methodenkompetenz verfügt und diese auf wissenschaftliche Probleme auch in fachübergreifendem Bezug anzuwenden vermag. Der Nachweis hierüber ist durch die aus der Anfertigung und Veröffentlichung einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in den von der Dissertation berührten Fächern abzulegen (so § 2 der aktuellen Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Rheinischen G. -X. - Universität C. vom 9. August 2004; vgl. auch § 67 des Hochschulgesetzes NW). Die danach durch die Promotion im Fach Volkskunde belegte Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten, kann aber nicht die erforderliche Gleichwertigkeit mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in den Fächern Geschichte und Deutsch belegen. Insoweit begegnet die entsprechende Wertung des Landesprüfungsamtes keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf das Fach Geschichte. Das vom Kläger absolvierte Studium der Volkskunde, welches als solches heute an der Universität C. nicht mehr angeboten wird, beschäftigt sich mit der vergleichenden Analyse der Alltagskulturen Europas in Vergangenheit und Gegenwart. Ziel der Volkskunde ist die Erforschung der Bedeutungen und Funktionen kultureller Erscheinungen (www.uni- bonn.de/www/Volkskunde). Das Studium der Geschichte ist demgegenüber umfänglicher und umfasst neben der alten, auch die mittelalterliche sowie die neuere und neueste Geschichte. Auch wenn die Dissertation des Klägers sich mit einem Thema der neueren Geschichte befasst hat, so kann dies kein Studium der mittelalterlichen und neueren Geschichte ersetzen, zumal sie auf dem Gebiet der Volkskunde und damit aus Sicht des Volkskundlers geschrieben wurde. Keine Grundlage findet sich für die begehrte Anerkennung auch des Faches Deutsch. Als einziger Anknüpfungspunkt zu einem Studium der Germanistik findet sich nunmehr bei der Beschreibung des künftigen Bachelor-Studienganges Germanistik an der Universität C. der Zusatz 'Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft' und der Hinweis, dass in der zweiten Hälfte des Studiums eine Profilbildung u.a. in Kulturanthropologie/Volkskunde möglich ist. Dies könnte darauf schließen lassen, dass zumindest Teile des Faches Volkskunde zum Bestandteil des Germanistik-Studiums geworden sind, nachdem der Studiengang Volkskunde nicht mehr angeboten wird. Dies kann aber nicht bedeuten, dass etwa auf Prüfungsleistungen im Bereich der Deutschen Sprach- oder Literaturwissenschaft verzichtet werden kann, die hier nicht belegt sind. 30 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf seine Tätigkeit als Lehrer an zwei Schulen berufen, da praktische Unterrichtstätigkeit und -erfahrung nicht geeignet sind, eine Berufsausbildung und den Befähigungsnachweis zu ersetzen, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 19 A 3379/06 - und Urteil vom 20. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, nrwe. 32 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.