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Urteil

2 K 558/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:1111.2K558.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 verpflichtet, den Erziehungsanteil im Pflegegeld für O. D. für die Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 auf das Doppelte zu erhöhen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 verpflichtet, den Erziehungsanteil im Pflegegeld für O. D. für die Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 auf das Doppelte zu erhöhen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld für O. D. für die Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 um das Dreifache. Der am 7. August 1994 geborene O. D. ist seit dem 26. August 1996 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Eheleute T. untergebracht. Das Pflegeverhältnis wurde zum 18. August 2006 beendet. Seit diesem Zeitpunkt wurde O. im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung in verschiedenen Heimen untergebracht. Hintergrund der Beendigung des Pflegeverhältnisses war, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten O1. zuletzt so verstärkt hatten, dass er von der Pflegefamilie nicht weiter betreut werden konnte. Neben erheblichen Auffälligkeiten in der Schule, Schulschwänzen sowie zahlreichen Diebstählen, hatte er zusammen mit anderen Personen zuletzt über 50 Gräber auf einem örtlichen Friedhof geschändet. Mit Antrag vom 14. Mai 2004 beantragten die Pflegeeltern erstmals eine Erhöhung des Erziehungsantrags im Pflegegeld. Zur Begründung verwiesenen sie auf ein vom Beklagten eingeholtes familienpsychologisches Gutachten des Dipl.- Psych. L. aus O2. , das unter dem 8. Dezember 2003 erstellt worden war. Es befasste sich u. a. mit der Frage der Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern sowie des erzieherischen Bedarfs der im Haushalt betreuten Pflegekinder. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass bei O. eine Veränderung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nicht im Interesse des Kindeswohl war. Dies wurde im Wesentlichen mit der Entwicklung von Bindungen und Beziehungen innerhalb der Pflegefamilie begründet. Der Beklagte war jedoch zur Sicherstellung des Verbleibs O1. im Haushalt der Pflegefamilie gehalten, durch externe pädagogische Kompetenzen und Hilfen die Pflegefamilie zu unterstützen. Dies geschah etwa durch die zusätzliche Installierung einer Supervision der Pflegeeltern und der Gewährung weiterer therapeutischer Hilfen für das Pflegekind. Nachdem der Beklagte in formlosen Schreiben mitgeteilt hatte, dass für ihn eine Erhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld nicht in Betracht käme, beharrte die Klägerin durch Erhebung eines Untätigkeitswiderspruchs auf einer förmlichen Bescheidung des Antrags. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2005 ab. Der Widerspruch sei nicht zulässig. Durch die formlosen Ablehnungen würden die rechtlichen Interessen der Klägerin nicht berührt. Insbesondere stellten die ablehnenden Mitteilungen gegenüber der Pflegefamilie keinen Verwaltungsakt dar. Den Pflegeeltern fehle es an einem Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin erhob Widerspruch. Zugleich beantragte sie beim Amtsgericht I. , dem Jugendamt des Kreises I. das Recht zu entziehen, Hilfe zur Erziehung für das Kind O. D. zu beantragen und dies auf die Pflegemutter zu übertragen. Mit Beschluss vom 18. November 2005 - 11 VII 75/96 - wurde das Kreisjugendamt I. als Vormund für O. D. aus dem Teilbereich des Aufgabenkreises "Recht auf Beanspruchung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB" entlassen und stattdessen die Klägerin zur Ergänzungspflegerin bestellt. Bereits vorab hatte der Amtsvormund mit Schreiben vom 3. Mai 2005 den Antrag der Pflegeeltern auf Erhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld in Sachen O. D. genehmigt. Für den Fall, dass eine eigene Antragstellung für erforderlich gehalten werde, werde vorsorglich erklärt, dass sich das Kreisjugendamt I. als Vormund den Antrag der Pflegeeltern vom 14. Mai 2004 zu Eigen mache. Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 lehnte der Beklagte eine Erhöhung des Pflegegeldes auch in der Sache ab. Er halte auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass eine Erhöhung des Pflegegeldes nicht angezeigt sei. Wenn O. bei der Hilfe zur Erziehung besondere Anforderungen stelle, müsse allenfalls geprüft werden, ob die bisher angebotene Hilfeform erforderlich und geeignet sei. In der Vergangenheit sei aufgrund der Entwicklung von Bindungen und Beziehungen von der Veränderung der Hilfeform abgesehen worden. Eine Erhöhung der pädagogischen Kompetenz der Pflegeeltern werde nicht durch die Erhöhung des Pflegegeldes gewährleistet, sondern allenfalls durch eine einschlägige pädagogische Fortbildung. Unter Berücksichtigung der angesprochenen Wichtigkeit von Beziehungen und Bindungen und um den Verbleib des Pflegekindes zu sichern, sei es Aufgabe des Jugendamtes gewesen, die bestehende Maßnahme durch externe pädagogische Kompetenzen und andere Hilfen zu flankieren, etwa durch die Installierung einer Supervision der Pflegeeltern, die Bewilligung therapeutischer Hilfen für O. und den Besuch der L1. -Schule. Gegebenfalls seien bei Fortbestehen von Schwierigkeiten weitere ambulante Hilfen zu diskutieren. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag in den Schreiben vom 14. Mai und 28. Juli 2004. O. sei ein schwer traumatisiertes Kind mit besonderen Bedürfnissen und einem stark erhöhten Erziehungsanspruch an seine Pflegeeltern. Daneben zeige er ein gestörtes Essverhalten und stehle Nahrungsmittel, was eine umfassende Beaufsichtigung erfordere. Der auf ihn entfallende Kostenanteil für Lebensmittel betrage das Drei- bis Vierfache dessen, was ein gleichaltriges "normales" Kind erfordere. Ein erhöhter Kostenaufwand entstehe insbesondere dadurch, dass O. Kleidung, Einrichtungsgegenstände und Spielsachen ständig zerstöre, so dass insoweit permanent ein erhöhter Kostenaufwand für entsprechende Neuanschaffungen anfalle. O. sei in seinen Alltagskompetenzen stark eingeschränkt und müsse für die Erledigung alltäglicher selbstverständlicher Abläufe immer wieder angeleitet werden. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sei vom Vorliegen einer seelischen Behinderung auszugehen, was den erhöhten Aufwand erkläre. Er benötige der ständigen Betreuung bei der Erledigung der Hausaufgaben, bei deren Erledigung er ein mehrfaches an Zeit eines "normalen" Schülers benötige. Dazu komme, dass er an Dyskalkulie leide. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006, zugestellt am 13. März 2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er stellte darauf ab, dass Pflegekinder regelmäßig nicht mit Kindern, die eine normorientierte Entwicklung durchliefen, vergleichbar seien. Deshalb werde von allen Pflegeeltern grundsätzlich eine hohe Kompetenz bei der Betreuung verlangt. O. sei Schüler und besuche regelmäßig vormittags die Schule. Unter Berücksichtigung der Nachtruhe dürfe die von der Klägerin vorgetragene 24-stündige Beaufsichtigung den tatsächlichen Bedarf überziehen. Alltägliche Anleitung von Kindern sei ein Thema in vielen Familien und sicherlich bei jedem Kind mehr oder weniger notwendig und alterstypisch. Die bei O. vorgetragenen Essstörungen träten bei Pflegekindern gelegentlich auf, um erlittene Defizite auszugleichen. Die pädagogischen Fachkräfte hätten die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht der überdimensionale Esswunsch gestillt werden sollte, sondern die Nahrungsaufnahme zu planen sei. In der Regel legten sich die Essstörungen nach einigen Monaten wenn das Kind in der Familie Sicherheit gefunden habe. Auch der permanente Neukauf von verschwundenen oder zerstörten Dingen stelle keinen sinnvollen pädagogischen Ansatz dar. Insgesamt bleibe somit festzustellen, dass ein erhöhter materieller Bedarf bei O. nicht vorliege. O. werde seit fast 10 Jahren im Haushalt betreut. Wegen der geklagten Probleme, sei überprüft worden, ob die im Haushalt der Klägerin gewährte Hilfe in Vollzeitpflege dem Anspruch der Geeignetheit erfülle. Nach dem erwähnten Gutachten wurde festgestellt, dass bei O. eine Veränderung der Ausgestaltungsform der Hilfe nicht im Interesse des Kindeswohles sei. Um den Verbleib zu sichern, habe man etliche flankierende Hilfen angeboten. Die zur Erhöhung der pädagogischen Kompetenz gewährten zusätzlichen Hilfen würden nicht zur Erhöhung des Pflegegeldes führen. Auch hier unterscheide sich der Aufwand für die Teilnahme an Supervisionssitzungen und der Begleitung O1. zu verschiedenen Therapien nicht von dem Aufwand, den auch andere Pflegefamilien hätten. Zwar sehe das Gesetz vor, dass in besonders gelagerten Einzelfällen abweichende Pflegegelder festgesetzt werden können. Dies komme aber nur in gravierenden Ausnahmefällen in Betracht. Als Beispiel würden in der Literatur etwa HIV-infizierte Pflegekinder genannt. Nach seinen Überprüfungen liege bei O. aber kein Fall vor, welcher eine abweichende Festsetzung des Pflegegeldes rechtfertigen könne. O. sei umfassend ohne Sonderstatus in die üblichen familiären Abläufe integriert. Dies gelte auch für das altersübliche Verpflichtungsgeflecht aus dem Schulbesuch. Die mit dem Wechsel von O. auf die Förderschule "mit veränderten schulischen Anforderungen und Rahmensetzungen" habe sich sicherlich auch familienentlastend ausgewirkt. Über den familiären und schulischen Bereich hinaus seien O1. Interessen und Alltagsaktivitäten alterstypisch. Die Klägerin hat am 25. März 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zusätzlich trug sie vor: Solange O. noch integrativ im Kindergarten war, fanden auch Spieltherapie, heilpädagogische Einzelförderungen und heilpädagogische Gruppenförderungen statt. Ferner wurde eine Gestalttherapie sowie Kinder- und Jugendpsychotherapie durchgeführt. Während der Grundschulzeit kam die verhaltenstechnische Interventionstherapie noch dazu. O. sei in der Grundschule eingeschult worden. Dort sei es sehr bald zu extremen Auffälligkeiten, die einen enormen Betreuungsaufwand erforderten, gekommen, der in einer Pflegefamilie gar nicht geleistet werden konnte. Dies gelte zumindest für eine Pflegefamilie, in der der Mann einer Berufstätigkeit nachgehe, um für den Unterhalt zu sorgen. Diese massiven Auffälligkeiten hätten letztlich dazu geführt, dass die Hilfe hätte beendet werden müssen. O. habe bis zur 4. Klasse die Grundschule besucht. Danach sei er in die E-Schule eingeschult worden. Dort habe er das 4. Schuljahr wiederholt. Anschließend habe er in der E-Schule den Hauptschulzweig besucht. Wenn sie den Aufwand der Pflegekinder K. I1. und O. D. vergleiche, dann war die Aufmerksamkeit und der Pflegeaufwand der Pflegefamilie zu 90 % von O. beschlagnahmt. O. sei auch das Argument gewesen, warum der Familie immer verwehrt worden sei, ein weiteres Pflegekind aufzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 zu verpflichten, den Erziehungsanteil im Pflegegeld für die Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 auf das Dreifache zu erhöhen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Im Übrigen verweist er darauf, dass er aus seiner langjährigen Erfahrung nur feststellen könne, dass Pflegekinder in der Regel einen erhöhten Erziehungsaufwand erforderten. Dieser werde mit dem pauschalen Pflegegeld abgegolten. Es habe bei O. zwei Problembereiche gegeben. Zunächst sei es darum gegangen, dass er übermäßig Essen zu sich genommen habe. Ein erhöhter Ernährungsbedarf sei bei Pflegekindern zu Beginn einer Maßnahme nicht ungewöhnlich. Wenn die Beziehungen sich aber nach einer Zeit stabilisiert hätten, legte sich dieses Problem wieder. Dies sei bei O. allerdings nicht der Fall gewesen. Dieses Thema sei von den Pflegeeltern immer wieder vorgebracht worden. Dazu seien erst gegen Ende der Hilfe erhebliche soziale Auffälligkeiten aufgetreten, die schließlich in der Friedhofsschändung geendet hätten. Dies habe dann Veranlassung gegeben, O. aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Wenn die Klägerin erklärt habe, dass O. praktisch eine 1 zu 1-Betreuung benötigt habe, so könne er dies heute bestätigen. Allerdings sei aus seiner Sicht erst zum Ende des Pflegeverhältnisses diese Dynamik entstanden, die danach zur Beendigung des Pflegeverhältnisses geführt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass O. über einen längeren Zeitraum solche Verhaltensformen gezeigt habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Problematik, dass die nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern keinen eigenen Zahlungsanspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe aus § 39 SGB VIII haben, vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129.98 -, FEVS 51, 10 f ; Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 ff und Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433ff, da es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung handelt und eine gerichtliche Verfolgung eines etwaig abgetretenen Anspruchs dem Verbot des § 42 Abs. 2 VwGO, über fremde Rechte im eigenen Namen zu prozessieren, verstößt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteile vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, und vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., ist hier ausreichend Rechnung getragen. Die Klagebefugnis der nicht personensorgeberechtigten Klägerin ergibt sich hier aus dem Beschluss des Amtsgerichts I. vom 18. November 2005 - 11 VII 75/96 -, in dem die Klägerin zur Ergänzungspflegerin für O. D. für den Aufgabenkreis "Recht auf Beanspruchung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII" bestellt worden ist. Die Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Vorverfahrens folgt daraus, dass der Amtsvormund des Landrats des Beklagten, dem bis zum genannten Beschluss des Amtsgerichts I. das Personensorgerecht insgesamt für O. D. übertragen ist, mit Schreiben vom 3. Mai 2005 den Antrag der Pflegeeltern vom 14. Mai 2004 auf erhöhtes Pflegegeld nicht nur genehmigt sondern sich zu Eigen gemacht hat. Die Klage ist indes nur teilweise begründet. Der Bescheid vom 12. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. März 2006 sind rechtswidrig, soweit dort eine Verdopplung des Erziehungsanteils im pauschalierten Pflegegeld für O. D. abgelehnt wurde. Die angefochtenen Bescheide verletzen insoweit die Rechte der Klägerin. Soweit darüber hinausgehend eine Verdreifachung des Erziehungsanteils im Pflegegeld verlangt wurde, sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28-35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen (§ 33 Satz 2 SGB VIII). Wird Hilfe nach den §§ 32 ff. SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ). Dies geschieht durch Bewilligung des sogenannten Pflegegeldes. Nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, hier in der Zeit vom 14. Mai 2004 bis zum 30. September 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) anzuwenden (zukünftig § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F.), sollen die laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Durch die Neufassung des Gesetzes durch Art. 1 Ziff. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, die zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist und den streitbefangenen Zeitraum von diesem Tage bis zum 31. März 2006 erfasst, ist dieser Satz wortgleich nunmehr als § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII festgeschrieben. Die Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege nach 39 Abs.5 SGB VIII werden im Land Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - IV B 2 - 6122.1 - vom 10. Oktober 2000, SMBL. NRW . 2160), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8. November 2007, MBl. NRW 2007, 844, regelmäßig fortgeschrieben. Die Pauschalbeträge setzen sich aus einer materiellen Komponente, mit der der Lebensunterhalt des Kindes bzw. des Jugendlichen gesichert werden soll, und den Kosten der Erziehung, also eines Anerkennungsbetrags für die erzieherische Tätigkeit der Pflegeeltern, zusammen. Mit diesem Pauschalbetrag sind somit die üblicherweise mit der Erziehung von Kindern, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen und dort erzogen werden können, verbundenen Belastungen abgegolten. Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen mit einem besonderen Erziehungsbedarf eine Erhöhung dieser Komponenten des Pauschalbetrages verlangt werden kann. Zunächst folgt die Kammer der Auffassung des Bayerischen VGH, vgl. Urteil vom 10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris dass die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil das Kind oder der Jugendliche hier nicht in einer Pflegestelle im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII betreut wird, die die fachlichen Anforderungen an eine sozialpädagogische Pflegestelle erfüllt. Eine entsprechende rechtliche Voraussetzung, dass die Anerkennung eines abweichenden besonderen Erziehungsbedarfs nur in solchen Pflegefamilien in Betracht kommt, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. aus dem § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, noch lässt er sich aus der Systematik des 4. Abschnitts des SGB VIII herleiten. Nach der Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung muss der besondere Bedarf des Einzelfalls im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in der Person des Kindes oder Jugendlichen begründet sein. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris); Sächsische Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2005 - 5 B 86.04 - (juris); Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, 2006, § 39 Rdnr. 34; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, 3. Auflage, § 39 Rdnr. 50. Durch dieses Erfordernis ist aber nur geklärt, dass allein die Pflegefamilie betreffenden Umstände, wie etwa die (hier nicht geltend gemachte ) finanzielle Situation der Pflegeeltern, keine abweichende Pflegegeldfestsetzung auslösen kann. Weder sind die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Bedarfs im Einzelfall im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII im Gesetz selbst noch im Landesrecht geregelt. Auch der obengenannte Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - IV B 2 - 6122.1 - enthält keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die Vertreter des Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es für den Zuständigkeitsbereich als örtlichem Jugendhilfeträger keine Richtlinien oder schriftlich niedergelegten Anhaltspunkte bestehen, wann von einem besonderen Bedarf an Pflege- und Betreuungsaufwand im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII auszugehen ist. Bei der gesetzlichen Regelung, wann in Ansehung "der Besonderheit des Einzelfalls" abweichende Leistungen geboten ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und nicht etwa um eine nur eine einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) unterliegende Ermessenentscheidung. Dabei teilt das Gericht im Ausgangspunkt die Auffassung des Beklagten, dass Kinder, die vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht werden, verglichen mit den Kindern, die in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen, meist einen erhöhten erzieherischen Bedarf haben. Dieser insoweit schon erhöhte erzieherische Bedarf ist somit der Regelfall, der mit dem regelmäßig zu zahlenden Pauschalbetrag abgedeckt ist. Es müssen deshalb weitere Besonderheiten im Einzelfall hinzutreten, um eine vom Pauschalbetrag abweichende Festsetzung des Pflegegeldes zu rechtfertigen. Ein derartiger Sonderbedarf, der zu einem anzuerkennenden erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand führen kann, ist zum Beispiel anzunehmen, wenn besonders schwere Erziehungsdefizite/Verhaltensauffällig-keiten vorliegen, schwere Erkrankungen, schwere Formen von Behinderungen, gleich ob körperlicher, geistiger oder seelischer Art bestehen, die gegenüber der "normalen Pflege und Erziehung" besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen stellen. Zwar hat der Beklagte im Parallelverfahren 2 K 557/06 eingeräumt, dass er in seinem Zuständigkeitsbereich in der Vergangenheit eine Erhöhung des Pflegegeldes in einem solchen Einzelfall zuerkannt hat, weil das in einer Pflegefamilie lebende Kind an Leukämie erkrankt war. Dort stellte sich über einen längeren Zeitraum ein täglicher, zusätzlicher Besuchsbedarf, der vom Krankenhaus gewünscht war. Zusätzlich gab es bei dieser lebensbedrohenden Erkrankung psychologische Aspekte, die in der Pflegefamilie zu be- und verarbeiten waren. Diese Entscheidung steht sicherlich mit der gesetzlichen Regelung im Einklang. Die Annahme eines besonders gelagerten Einzelfalls im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ist aber nicht auf solch krassen Fälle beschränkt. Bei O. D. besteht ein solcher Bedarf an erzieherischer Hilfe, die die Verdoppelung des Erziehungsanteils im pauschalierten Pflegegeld rechtfertigt. Nach Kenntnisnahme des umfangreichen familienpsychologischen Gutachten des psychologischen Sachverständigen L. vom 8. Dezember 2003 sowie den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht offensichtlich, dass O. von seiner Herkunftsfamilie von erheblich größeren Defiziten geprägt war, wie sie ansonsten bei Pflegekindern zu registrieren sind. Dies zeigt sich sowohl in der erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Bewachung des Kühlschranks, um bei den permanent drohenden Fressattacken das regelmäßige "Plündern" des Kühlschranks zu verhindern, als auch das ausgeprägte delinquente Verhalten O. , seien es jetzt die regelmäßigen Diebstähle, sei es die einmalige Friedhofsschändung, seien es die ständigen Regelverletzungen in der Schule, die immer wieder zu Rücksprachen von Pflegeeltern und Lehrer zwangen, sowie die Erfordernisse der hier besonders zeitraubenden nachschulischen Betreuung des Kindes. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Pflegeeltern besondere Aufwendungen wegen der Zerstörungswut O1. hatten. Nach den Darlegungen der Klägerin im Klageverfahren bezog sich dies sowohl auf Bekleidung als auch auf Wohnungsinventar als auch auf Spielsachen. Es mag sinnvoll sein, in bestimmten Bereichen das Kind bzw. den Jugendlichen sein Fehlverhalten spüren zu lassen. Hinsichtlich bestimmter Gegenstände, etwa der völligen Zerstörung von Bekleidung sind jedoch pädagogischen Erziehungsmaßnahmen enge Grenzen gesetzt. Aufgrund der motorischen und emotionalen Defizite waren von Kindergartenzeit an zahlreiche Therapieformen erforderlich, die auch sämtlich von der Pflegefamilie begleitend wahrgenommen wurden. Dies umfasste unter anderem Spieltherapie, heilpädagogische Einzelförderung und heilpädagogische Gruppenförderung, es gab Gestalttherapie, Kinderphysiotherapie sowie eine verhaltenstechnische Interventionstherapie. Es ist die Häufung all dieser Aspekte, die hier zur Annahme eines besonders gelagerten Einzelfalls führt, der eine abweichende Festsetzung des Pflegegeldes im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII rechtfertigt. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen des Beklagten überzeugen nicht. Entgegen der Einschätzung des Beklagten lässt sich das Plündern des Kühlschranks hier nicht damit abtun, dass solche Phänomene bei Aufnahme in eine Pflegefamilie häufig auftreten. Denn O. lebte schon seit August 1996 bei der Pflegefamilie und hat über die gesamte Zeit bis zum Ende seines Aufenthalts im August 2006 dieses Verhalten nicht abgelegt. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob aufgrund der schweren Bindungsstörung, die O. in seiner Herkunftsfamilie erlebte musste, vom Vorliegen einer seelischen Behinderung gesprochen werden kann, die letztlich für einen solchen Erziehungsaufwand verantwortlich war. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich für das Gericht - ohne Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen - diese Frage nicht abschließend beurteilen. In jedem Fall war der Aufwand der Pflegefamilie im hier streitigen Zeitraum weit über das hinausgehend, was man von Pflegeeltern bei der Betreuung eines Pflegekindes in diesem Rahmen erwarten kann. Dem Vortrag der von der Klägerin vorgetragenen besonderen Belastungen ist der Beklagte auch in der Sache nicht wesentlich entgegengetreten. Für die hier vertretene Einschätzung spricht nicht zuletzt, dass sich auch die sich anschließende Heimerziehung O1. schwierig gestaltete und ein mehrfacher Wechsel der Einrichtung erforderlich war. Schließlich gibt auch die Einschätzung des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass Pflegeverhältnis habe erst am Ende diese Dynamik entfaltet, keinen Anlass, am vorgetragenen Pflegebedarf O1. während des gesamten streitigen Zeitraums zu zweifeln. Denn diese Äußerung ist eher in dem Zusammenhang zu sehen, dass man sich - mit Blick auf die seit Jahren gewachsenen Beziehungen zwischen O. und der Pflegefamilie - im Interesse des Kindeswohl erst spät für die stationäre Unterbringung entschieden hat. Für das Gericht ist es deshalb erforderlich, dass der Erziehungsanteil im Pflegegeld angemessen erhöht wird. Dieser Angemessenheit sieht die Kammer Genüge getan, wenn der Anteil verdoppelt wird. Dabei hat das Gericht seine Entscheidung zum einen an den Belastungen einer "normalen" Pflegefamilie ausgerichtet. Aufgrund der langjährigen Erfahrung mit dem Jugendhilferecht sind dem Einzelrichter einige - zugegeben wenige - Einzelfälle bekannt, in denen die Anforderungen an die Pflegeeltern dem vorliegenden Fall vergleichbar waren. Auch dort hatten die örtlichen Jugendhilfeträger lediglich eine Verdoppelung des Erziehungsanteils zugestanden. Zum anderen ist der Einzelrichter auch mit Verfahren befasst gewesen, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein noch höherer pflegerischer Aufwand von den Pflegeeltern für die Pflegekinder gefordert wurde. Aus diesen Erwägungen vermag das Gericht dem Klagebegehren, soweit es auf eine Verdreifachung des Erziehungsanteils gerichtet ist, nicht zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.