Urteil
12 A 924/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0425.12A924.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren von dem Beklagten für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember 1997 (weitere) Hilfe zur Erziehung nebst wirtschaftlicher Leistungen für das Kind A. -S. S. - vormals C. . Für die am 20. Juli 1989 nicht ehelich geborene A. - S. war bereits im Jahr 1992 eine Amtspflegschaft eingerichtet worden. Am 5. Januar 1995 beantragte ihre Mutter C. P. die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung. Mit Bescheid vom 25. Januar 1995 wurde Frau P. die begehrte Hilfe in Form von Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII für ihre Tochter A. -S. ab Antragstellung bewilligt. Das Pflegegeld, so der Bescheid, werde direkt an die Pflegefamilie ausgezahlt. Mit notarieller Erklärung vom 16. Februar 1995 erteilte Frau P. gegenüber dem Vormundschaftsgericht P. - dort eingegangen am 22. Februar 1995 - die Einwilligung zur Adoption ihrer Tochter A. -S. durch die in der Adoptionsliste des Jugendamtes unter der Nummer 4/1995 genannten Eheleute. Bei diesen handelte es sich um die Kläger, die sich im Februar 1993 beim Jugendamt des Beklagten um Aufnahme eines Kindes mit dem Ziel der Adoption beworben hatten. Nach Aufnahme von A. -S. , die zunächst übergangsweise in einer anderen Pflegefamilie untergebracht war, in den Haushalt der Kläger am 24. Februar 1995 wurde diesen mit Schreiben des Beklagten vom 16. März 1995 mitgeteilt, dass für A. -S. ab dem 24. Februar 1995 Pflegegeld gezahlt werde. Unter dem 16. Februar 1996 teilte innerhalb des Jugendamtes die Abteilung wirtschaftliche Hilfe der Abteilung Amtsvormundschaften mit, dass die Pflegegeldzahlungen an die Kläger zum 1. März 1996 eingestellt würden. Eine entsprechende Mitteilung erging mit Schreiben vom 23. Februar 1996 an die Kläger. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ab dem 1. März 1996 eine Adoptionspflege vorliege, die gemäß § 1751 Abs. 4 BGB eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber A. -S. begründe. Ab dem 7. November 1996 gewährte der Beklagte den Klägern einen Erziehungsbeitrag für sozialpädagogische Pflegestellen nach den Bestimmungen des SGB VIII. Den Ausführungen eines am 4. Dezember 1995 durch das Jugend-amt des Beklagten erstellten Hilfeplanes zufolge ist in Absprache mit den Klägern zunächst ein Pflegeverhältnis begründet worden, um zu prüfen, ob es aufgrund des Alters des Kindes zum Zeitpunkt der Unterbringung und dessen massiven traumatischen Erfahrungen möglich sei, zu den Pflegeeltern tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen und somit die Voraussetzungen für eine Adoption zu schaffen. Das Pflegeverhältnis solle bis einschließlich Februar 1996 fortgeführt werden. Es beginne dann die Adoptionspflege. Unter Ziff. 8 des Hilfeplanes wurde weiter ausgeführt, dass - soweit möglich - abgeklärt werden solle, ob und inwieweit bei dem Kindesvater Erbkrankheiten in Form einer neurologischen Erkrankung und einer Fehlstellung der Füße bestünden. In einem Gutachten vom 27. Oktober 1997 führte die Klinik für Psychiatrie und Neurologie - Klinikum der Stadt G. - zusammenfassend aus, dass bei dem Kindesvater eine hereditär sensomotorische Neuropathie vom Typ II oder auch neurale Muskelathropie für wahrscheinlich gehalten werde. Bei diesem Erkrankungstyp liege ein meist autosomal dominanter, selten rezessiver Erbgang vor. Ausweislich eines Vermerks des Jugendamtes vom 22. Dezember 1997 zu einem am 18. Dezember 1997 mit den Klägern geführten Gespräch hatten diese erklärt, sich nicht in der Lage zu sehen, A. -S. zu adoptieren. Sie beabsichtigten, als sozialpädagogische Pflegestelle das Kind weiter zu betreuen. Gleichzeitig, so der Vermerk, hätten die Kläger die rückwirkende Bewilligung von Pflegegeld einschließlich Zuschlags für sozialpädagogische Pflege seit dem Tag der Aufnahme des Kindes beantragt. Die Beendigung der Adoptionspflege bestätigten die Kläger gegenüber dem Beklagten schriftlich unter dem 20. Dezember 1997. Mit Bescheid der Abteilung wirtschaftliche Hilfe des Ju- gendamtes des Beklagten vom 7. Januar 1998 an das Jugendamt in seiner Eigenschaft als Vormund von A. -S. wurde ab dem 18. Dezember 1997 Hilfe zur Erziehung in Form von Voll- zeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bewilligt. Es wurde da- rauf hingewiesen, dass das Pflegegeld direkt an die Pflege- familie ausgezahlt werde. Den Klägern bewilligte der Be-klagte mit Bescheid vom 6. Januar 1998 rückwirkend ab dem 18. Dezember 1997 Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 Satz 1 und 2 SGB VIII einschließlich Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII. Gegen diesen Bescheid vom 6. Januar 1998 wandten sich die Kläger mit ihrem Widerspruch vom 19. Januar 1998, den sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Ihnen stehe rückwirkend für die Zeit ab Inpflegenahme von A. -S. am 24. Februar 1995 Pflegegeld nach den Vorschriften der §§ 27, 33 Satz 2, 39 SGB VIII zu. Weiterhin könnten sie über das Pflegegeld hinaus rückwirkend weitere Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 SGB VIII beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Inpflegenahme hätten sie die Absicht gehabt, das Kind zu adoptieren. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Jugendamt des Beklagten bereits bekannt gewesen, dass A. -S. an einer vererblichen Krankheit leide. Dieses sei ihnen jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gemacht worden. Aufgrund der unzureichenden Informationen sei das Adoptionspflegeverhältnis faktisch erst im Dezember 1997 beendet und in ein Pflegeverhältnis nach dem SGB VIII umgewandelt worden. Bei hinreichender Information durch das Jugendamt zu Beginn der Inpflegenahme hätten sie bereits zum damaligen Zeitpunkt von der geplanten Adoption Abstand genommen. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts P. vom 27. Mai 1998 - 10 VIII 11190 - wurde der Kindesmutter das Sorgerecht gemäß §§ 1666, 1666 a BGB entzogen und wurden die Kläger zum Vormund für A. -S. bestellt. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1998 als unbegründet zurück. Er führte aus: Die Kläger hätten erst mit ihrer Erklärung vom 18. Dezember 1997 ihre Adoptionsabsicht, die die Adoptions- pflegschaft und die bis dahin gegenüber A. -S. beste- hende Unterhaltspflicht begründet habe, aufgegeben. Recht-lich habe erst ab diesem Zeitpunkt wieder die Vollzeitpflege für A. -S. einsetzen können. Eine Anfechtung der Adop- tionsabsichtserklärung mit der Wirkung, dass diese von Anfang an als nichtig anzusehen sei, scheide aus. Entgegen der Behauptung der Kläger hätten diese die Adoptionspflege im Einvernehmen mit dem Jugendamt begründet, obwohl noch hätte abgeklärt werden sollen, ob und inwieweit bei dem Kindesvater Erbkrankheiten bestünden. Dieses ergebe sich aus dem Hilfeplan vom 4. Dezember 1995, der aufgrund eines Teamgesprächs vom 28. November 1995, an welchem auch die Kläger teilgenommen hätten, erstellt worden sei. Die Kläger haben am 1. Juli 1998 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren auf Folgendes verwiesen: Ihnen stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII zu, da eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber A. -S. gemäß § 1751 Abs. 4 BGB nicht bestehe. Die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Zahlung von Pflegegeld entfalle nur dann, wenn eine wirksame Annahmeerklärung der Adoptionsbewerber vorliege. Dieses sei nicht der Fall. Sie hätten ihre diesbezügliche Erklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Diese Anfechtungserklärung sei in ihrer Äußerung vom 18. Dezember 1997 zu sehen, in der die Rückführung in das Pflegeverhältnis verlangt worden sei. Sie müssten davon ausgehen, durch den Beklagten über den Gesundheitszustand des Kindes getäuscht worden zu sein, um die Adoption nicht in Frage zu stellen. Den Hilfeplan vom 4. Dezember 1995 hätten sie erst im Juni 2000 erhalten. In ihrem Bewerbungsbogen um eine Adoption hätten sie auch zum Ausdruck gebracht, kein behindertes Kind adoptieren zu wollen. Auf einen Hinweis des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts zur möglicherweise fehlenden Aktivlegitimation machten die Kläger ergänzend geltend: Gemäß § 38 SGB VIII a.F. und § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB sei die Pflegeperson berechtigt, Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Stehe der Pflegeperson zudem die Personensorge zu, gehöre hierzu auch die Geltendmachung von Unterhaltsan-sprüchen. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 ihnen - den Klägern - für die Zeit der Inpflegenahme des minderjährigen Kindes A. -S. C. , geboren am 20. Juli 1989, für die Zeit ab dem 24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember 1997 Pflegegeld nach den Bestimmungen des KJHG dem Grunde nach zu bewilligen, für die angegebene Zeit die Pflegestelle als sozialpädagogische Pflegestelle gemäß § 33 Satz 2 KJHG anzuerkennen und dem Grunde nach Beihilfen und Zuschüsse für weitere Leistungen gemäß § 39 KJHG zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Januar 1998 sowie auf seinen Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1998 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Januar 1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Kläger für die Geltendmachung der von ihnen erhobenen Ansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht aktivlegitimiert seien. Der Anspruch auf finanzielle Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Personensorgeberechtigten zu. Dies seien die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewesen. Auf die Vorschrift des § 38 SGB VIII a.F. könnten die Kläger ihren Anspruch nicht stützen, da dieser der Pflegeperson lediglich die Befugnis einräume, den Personensorgeberechtigten zu vertreten, nicht jedoch die Befugnis, Rechte des Personensorgeberechtigten im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Mit der vom früher zuständigen 16. Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Aufgrund der Regelung des § 38 SGB VIII a.F. seien sie als Pflegepersonen berechtigt, den streitigen Anspruch geltend zu machen. Dies sei auch aus der Regelung des § 38 Abs. 1 und 6 SGB VIII a.F. zu schließen. Zudem habe der Beklagte ihnen gegenüber die Bewilligung der Hilfe mittels eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsaktes ausgesprochen. Würde einer Pflegeperson die Aktivlegitimation abgesprochen, wäre diese auf Gedeih und Verderb dem Willen der Personensorgeberechtigten - den leiblichen Eltern - ausgeliefert, die oftmals kein Interesse mehr an dem Kind zeigten, geschweige denn bereit seien, mögliche Ansprüche gegenüber dem Jugendamt geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht im Weiteren nicht mehr mit der Klage befasst. Infolge der Täu-schung über den Gesundheitszustand des Kindes von Beginn der Pflegschaft an durch den Beklagten hätten sie ihre Adoptionsannahmeerklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Seien damit Adoptionspflegeverhältnis und Unterhaltspflicht rückwirkend entfallen, sei erneut eine Unterhaltspflicht des Beklagten begründet worden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 6. Januar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 zu verpflichten, ihnen Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für eine heilpädagogische Pflegestelle gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 SGB VIII dem Grunde nach für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember 1997 unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung seines Antrags vor: Auch nach seiner Auffassung seien die Kläger zur Geltendmachung des streitbefangenen Anspruchs aktivlegitimiert. Dies folge auch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Stehe hiernach das Pflegegeld als Aufwendungsersatz der Tagespflegeperson als Anspruchsberechtigter zu, müsse dies erst Recht für die gegenüber der Tagespflege weiterreichende Vollzeitpflege gelten. Eine andere Auffassung berücksichtige nicht die tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Praxis. So müsse auch bei diesem Problemkreis eine Beurteilung in zwei Stufen stattfinden. Die Regelung, mit der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bewilligt werde, sei gegenüber dem Personensorgeberechtigten zu treffen. Die Bewilligung des Pflegegeldes habe gegenüber der Pflegeperson zu erfolgen. Allerdings sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig, da den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der zur Begründung der Adoptionspflege führenden Willenserklärungen seien mangels arglistiger Täuschung der Kläger bei Aufnahme von A. -S. nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 12 A 924/99, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (betreffend wirtschaftliche Hilfe, Adoptionsvermittlung und Vormundschaft) sowie der Akten des Amtsgerichts P. - 10 XVI 10/95 - (Adoptionsverfahren) und - 10 VII 11190 - (Vormundschaft). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Soweit sich das Begehren der Kläger auf wirtschaftliche Hilfe gemäß § 39 SGB VIII erstreckt, wird die Zulässigkeit der Klage nicht dadurch in Frage gestellt, dass die erstrebte Verpflichtung nicht unmittelbar auf den Erlass eines eine bezifferte Geldleistung bewilligenden Verwaltungsaktes gerichtet ist, sondern auf den Erlass einer Bewilligung dem Grunde nach. Der Beklagte wäre zu einer solchen für den in der Vergangenheit liegenden streitbefangenen Hilfezeitraum befugt. Demgemäß kommt auch im Klageverfahren die Verpflichtung zum Erlass einer derartigen Bewilligung dem Grunde nach in Betracht, wenn - wie hier - prozessökonomische Gründe für und Belange der Verwaltungsbehörde nicht gegen ein so "gestuftes" Vorgehen sprechen. Die Vollstreckung dieses Verpflichtungsurteils im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt gegebenenfalls in Anwendung des § 172 VwGO. Der Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes steht der so gearteten Grundentscheidung hier nicht entgegen. Sie hält sich als Teilregelung eines gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsaktes im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelungsumfangs. Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2000 - 22 A 207/99 - und - 22 A 285/98 - sowie Urteil vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -. Die erstrebte Bewilligung dem Grunde nach widerspricht auch nicht den Besonderheiten des Kinder- und Jugendhilferechts. Zwar sind Leistungen nach dem SGB VIII ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen Dauerleistungen, weil die Weitergewährung vom Fortbestand eines variablen Sachverhalts abhängt, so dass im Allgemeinen die Hilfe jeweils nur für einen begrenzten - in der Regel zukünftigen - Zeitabschnitt bewilligt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1996 - 5 B 222/95 -, Buchholz 436.511 § 36 KJHG/SGB VIII Nr. 2; Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15; Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, FEVS 31, 89; OVG NRW, Urteil vom 30 Juni 1982 - 8 B 199/82 -, Juris Dok.-Nr. MWRE 001878513; zur Sozialhilfe z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535, 539 und Urteile des erkennenden Senats vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, - 22 A 207/99 - und - 22 A 1305/98 -. Vorliegend bezog sich jedoch bereits der mündliche Antrag der Kläger vom 18. Dezember 1997 auf die Bewilligung einer Hilfeleistung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig anerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a BSHG dem Grunde nach festgestellt hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 B 112.81 -, FEVS 33, 5, 7. B. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Bewilligung im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 1998 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger können keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung vom 16. Februar 1993 (BGBl. I 239) - F. 1993 - und vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1775) - F. 1996 - für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember 1997 geltend machen. Weder sind die Kläger als Pflegeeltern anspruchsberechtigt (I.) noch sind sie befugt, den auf Hilfe zur Erziehung gerichteten Anspruch des im streitbefangenen Zeitraum Personensorgeberechtigten zu verfolgen (II.). Im Übrigen stünde dem in den Mittelpunkt ihrer Klage gestellten Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für den Zeitraum ab dem 1. März 1996 das ab diesem Zeitpunkt begründete und durch eine Anfechtung gemäß §§ 123, 142 BGB jedenfalls nicht rückwirkend zu beseitigende Adoptionspflegeverhältnis - einschließlich der gemäß § 1751 Abs. 4 BGB begründeten Unterhaltspflicht - entgegen (III). I. Berechtigter hinsichtlich eines Anspruchs gemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII sowie § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996 ist der Personensorgeberechtigte (1.). Dies waren die Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht (2.). 1. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII steht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dem Personensorgeberechtigten zu. Dieses gilt gleichermaßen für die an diesen Hilfetatbestand anknüpfende Annexleistung des § 39 SGB VIII F.1993 bzw. F.1996. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat "der Personensorgeberechtigte" bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Zu den gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift zu gewährenden Hilfen zählt auch die hier begehrte Vollzeitpflege gemäß § 33 Satz 1 SGB VIII in einer anderen Familie bzw. gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII in sog. sozial- oder heilpädagogischen Pflegestellen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Vgl. hierzu Stähr in Hauck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, Stand August 2000, § 33 Rdnr. 17. Nach Abs. 1 des § 39 SGB VIII F. 1993 bzw. F. 1996 ist im Fall der Hilfegewährung u.a. nach § 33 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses, der die Kosten der Erziehung umfasst, sicherzustellen. Da die hier in Rede stehenden Geldleistungen als Leistungen zum Unterhalt die Hilfe zur Erziehung ergänzen sollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB I) und § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996 den Anspruchsberechtigten nicht ausdrücklich nennen, ist der Anspruchsinhaber dem § 27 Abs. 1 SGB VIII zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289, 290 sowie Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129.98 -, FEVS 51, 10, 11; siehe auch Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 57 und vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293, 295 und Beschluss vom 25. April 1997 - 16 A 523/97 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 28. Juli 1993 - 4 L 4683/92 -, FEVS 45, 19, 21; Stähr in Hauck, SGB VIII, § 39 Rdnr. 5; Münder u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG SGB VIII, 3. Aufl., 1998, § 39 Rdnr. 3, Kunkel in Lehr- und Praxiskommentar (LPK- SGB VIII), 1998, § 39 Rdnr. 7. Für die davon abweichende Annahme, dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen stünde der Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII zu, ist kein Raum. So aber: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Mai 1994 - 7 S 2632/91 -, JURIS Dok.-Nr.: NWRE 108599400 und vom 18. Februar 1993 - 7 S 2019/92 -, ESVGH 43, 164; Fieseler in Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), Stand 2000, § 39, Rndr. 13, § 38 Rdnr. 15; Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 2. Aufl. 2000, § 39 Rdnr. 16 (siehe andererseits aber § 38 Rdnr. 30). Zwar kommen auch Kinder und Jugendliche als Leistungsberechtigte nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch in Betracht, wie § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII belegen. Soweit aber im 8. Buch des Sozialgesetzbuchs der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich angegeben wird, ist zu berücksichtigen, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433. Einer Anspruchsberechtigung der Pflegeperson selbst hinsichtlich der Leistungen des Pflegegeldes und der einmaligen Beihilfen, so Schellhorn, Sozialgesetzbuch 8. Buch, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 33, Rdnr. 26, § 39, 12, steht entgegen, dass sich im Wortlaut der Vorschriften der §§ 27, 33, 39 SGB VIII für eine derartige Zuordnung des auf diese Leistungen bezogenen Anspruchs kein Anhaltspunkt findet. Dagegen hat der Gesetzgeber an anderer Stelle, so in § 23 SGB VIII, Personen, die die Pflege ausüben - so der Tagespflegeperson - einen eigenen Anspruch zugesprochen. 2. Die Kläger waren im streitbefangenen Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember 1997 nicht personensorgeberechtigt für A. -S. . Personensorgeberechtigter im Sinne des SGB VIII ist, wem nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Nach § 1626 BGB steht die Personensorge den Eltern zu. Ist ein Vormund bestellt, obliegt die Personensorge diesem (§ 1793 Abs. 1 BGB). Zwar sind die Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 27. Mai 1998 - 10 VIII 11190 - zum Vormund des Kindes A. -S. bestellt worden. Im hier streitbefangenen Zeitraum jedoch lag die Vormundschaft bei dem Jugendamt des Beklagten, das gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB VIII mit Eingang der Einwilligungserklärung der Kindesmutter in die Adoption beim Amtsgericht P. am 22. Februar 1995 kraft Gesetzes Vormund des Kindes geworden ist. Damit war das Jugendamt als Personensorgeberechtigter im streitbefangenen Zeitraum Inhaber eines eventuellen Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung und wirtschaftliche Hilfe gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII, § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996. Dem steht nicht entgegen, dass sich dieser Anspruch gegen den Beklagten richtet, für den wiederum das Jugendamt tätig wird. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormunds hat funktionell, organisatorisch und personell derart getrennt von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Jugendamtes zu erfolgen, dass die Pflicht des Vormunds, die Erziehung des Kindes sicherzustellen, unter keinem Gesichtspunkt gefährdet wird. Der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds Beauftragte ist allein den Interessen des Kindes verpflichtet. Das ihm gegenüber als Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung bestehende Weisungsrecht ist Einschränkungen unterworfen. Hinsichtlich seiner Person greift im Verhältnis zum Jugendamt als Sozialleistungsbehörde gegebenenfalls das Handlungs- und Mitwirkungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ein. Im Fall von Interessenskollisionen besteht prozessual die Möglichkeit, beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen (vgl. §§ 1796 Abs. 2, 1909 BGB). Vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 12. November 1987 - 6 B 48.86 -, FEVS 32, 228; Bayer. ObLG, Beschluss vom 7. Juni 1967 - 1 b Z 42/67 - NDV 1968, 168 f; BAG, Urteil vom 10. April 1991 - 5 AZR 128/90 - NVwZ 1992, 104; Kaufmann, Das Jugendamt als Vormund und als Sozialleistungsbehörde - Probleme der Doppelfunktion -, DAV 1998, 482 ff; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 55 Rdnrn. 91 f, Münder u.a., Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, § 55 Rdnr. 8 ff. und Mollik/Opitz in LPK-SGB VIII, § 55 Rdnr. 5 f sowie Kunkel in LPK-SGB VIII § 36 Rdnr. 13, jeweils m.w.N., vgl. auch Hansbauer, Aktuelle Probleme in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft und Perspektiven zu ihrer Überwindung, ZfJ 1998, 496, 499 f. II. Die Kläger sind auch nicht befugt, den geltend gemachten Anspruch als fremden Anspruch zu verfolgen. 1. Eine Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten auf die Kläger als Pflegepersonen durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1630 Abs. 3 BGB ist nicht erfolgt. 2. Zwischen den Klägern als Pflegepersonen und dem Jugendamt als im streitbefangenen Zeitraum Personensorgeberechtigten ist kein Pflegevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarung abgeschlossen worden, mittels derer den Klägern die Befugnis zur Geltendmachung dieses Anspruchs nach §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII sowie § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996 übertragen worden ist. Zu diesen Pflegeverträgen und der Möglichkeit der Bestimmung des Umfangs der Handlungsbefugnisse der Pflegeperson: Stähr in Hauck, SGB VIII, § 38 Rdnr. 2; Münder, Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, § 38 Rdnr. 1; Schellhorn, SGB VIII, § 33, Rdnr. 16 f., § 38 Rdnr. 5, Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 4, Palandt- Diederichsen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 60. Aufl., 2000, § 1688 Rdnr. 13. 3. Auch § 38 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) maßgeblichen Fassung - a.F. -, der inhaltlich mit der Neufassung des § 1688 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht eingegliedert worden ist, räumt den Klägern die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII einschließlich der Unterhaltsleistungen gemäß § 39 SGB VIII F. 1993 und 1996 nicht ein. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift die Pflegeperson zur Geltendmachung der aufgeführten Ansprüche "anstelle" des Personensorgeberechtigten, mithin im eigenen Namen, berechtigt, so Wiesner, SGB VIII, 1. Aufl., 1995, § 38 Rdnr. 17, ebenso zur Vorschrift des § 1688 BGB, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 18, oder im Namen des Personensorgeberechtigten. So z.B. Stähr in Hauck, SGB VIII § 38 Rdnr. 7 zu § 1688 BGB. Nach § 38 SGB VIII a.F. ist u.a. die Person, die im Rahmen der Hilfe nach § 33 SGB VIII die Erziehung und Betreuung übernommen hat, ermächtigt, den Personensorgeberechtigten, sofern dieser - wie hier - nicht etwas anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat, in der Ausübung der elterlichen Sorge, insbesondere in den in Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Sorgebereichen, zu vertreten. a. Einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII sowie auf wirtschaftliche Hilfe gemäß § 39 SGB VIII F. 1993 und 1996 zu verfolgen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der hier allein in Betracht kommenden Nr. 3 des § 38 Abs. 1 SGB VIII a.F., der die Geltendmachung und Verwaltung von Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen Sozialleistungen für das Kind betrifft. Denn diese Vorschrift erfasst nur Sozialleistungen, bei denen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist. Ebenso im Grundsatz VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1994 - 7 S 2632/93 - a.a.O.; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 30; im Grundsatz auch Stähr in Hauck, SGB VIII, § 38, Rdnr. 19 zu § 1688 BGB, s. aber auch Krug/Grüner/ Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII, Stand Dezember 2000, § 38, S. 15, 14, 13, § 33 S. 5. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Ansprüche gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII sowie § 39 SGB VIII F. 1993 und 1996, wie ausgeführt, nicht erfüllt. Soweit der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11. Mai 1994 - 7 S 2632/93 - (a.a.O.) und Fieseler im GK- SGB VIII (§ 38 Rdnr. 15, § 39 Rdnr. 13) der Pflegeperson gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII a.F bzw. § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB die Befugnis zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach § 39 SGB VIII zusprechen, liegt dieser Auffassung die Zuordnung der Anspruchsberechtigung an das Kind zugrunde. Eine erweiternde Auslegung des § 38 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. kommt nicht etwa im Hinblick darauf in Betracht, dass eine Vertretungsbefugnis der Pflegeperson bei den teilstationären und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII besteht. So aber Stähr in Hauck, § 38 SGB VIII, zu § 1688 BGB, Rdnr. 19. Denn die Vertretungsbefugnis der Pflegeperson für die Geltendmachung dieser Hilfeleistungen ist Folge der vom Gesetzgeber abweichend von der Regelung für die Leistungen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewählten Zuordnung dieses Hilfeanspruchs an das Kind bzw. den Jugendlichen selbst. Zur Anspruchsberechtigung nach § 35 a SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, Urteil/Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 F 196/99 -, DÖV 2000, 83; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 35 a, Rdnr. 15; Münder, Frankfurter LPK-KJHG, § 35 a, Rdnr. 10; Stähr in Hauck, SGB VIII, § 35 a Rdnr. 5, a.A. Schellhorn, SGB VIII, § 35 a Rdnr. 33. Der Gesetzgeber hat mit der inhaltlichen Eingliederung der Bestimmung des § 38 SGB VIII a.F. in die Neufassung des § 1688 Abs. 1 BGB durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) den Wortlaut des 38 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. insoweit unverändert übernommen und damit eine Differenzierung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung beibehalten. Auch Gründe der Praktikabilität rechtfertigen keine erweiternde Auslegung des § 38 SGB VIII a.F. bzw. des § 1688 BGB. Den Interessen der Pflegeperson und dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie kann durch die oben unter II. 1. und 2. aufgezeigten Möglichkeiten, insbesondere durch eine vertragliche Ausgestaltung der Rechtsmacht der Pflegeperson, Rechnung getragen werden. b. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Nr. 3 des § 38 Abs. 1 SGB VIII a.F. kommt eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nach § 38 Abs. 1 SGB VIII a.F. für den hier geltend gemachten Anspruch unabhängig davon nicht in Betracht, ob der Anspruch dem Kind bzw. Jugendlichen zusteht. Zwar sind die in § 38 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII a.F. aufgelisteten Sorgebereiche, in denen der Pflegeperson die Berechtigung zugesprochen wird, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, nicht abschließend, wie aus der Formulierung "insbesondere" folgt. Aus dem Katalog der Nrn. 1 bis 5 ergibt sich zur Bestimmung des Umfangs der Vertretungsmacht im Übrigen aber, dass lediglich Angelegenheiten des täglichen Lebens bzw. Alltagsgeschäfte - einschließlich der Angelegenheiten im Fall der Gefahr im Verzuge - der Vertretungsbefugnis der Pflegeperson zugeordnet werden sollen. Für alle den Lebensweg betreffenden Grundsatzangelegenheiten besteht eine Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson dagegen nicht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1994 - 7 S 2632/93 -, a.a.O.; Krug/Grüner/Dalichau, § 38, S. 14 f.; Klinkhardt, Kinder- und Jugendhilfe, 1994, SGB VIII, § 38 Rdnr. 7; Wiesner, SGB VIII, 1. Aufl., § 38 Rdnr. 18. Um ein Alltagsgeschäft im oben beschriebenen Sinn handelt es sich hier nicht. Berührt ist nämlich die grundsätzliche Frage, o b im streitbefangenen Zeitraum Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, 33 Satz 1 SGB VIII bzw. Hilfe zur Erziehung durch eine sog. heilpädagogische Pflegestelle gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII und o b wirtschaftliche Hilfe gemäß § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996 (auch zum Lebensunterhalt) zu bewilligen ist. Eine Vertretungsbefugnis der Pflegeperson gemäß § 38 SGB VIII a.F. bejahend: OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 2667/98 -, FEVS 51, 80, 81 für einen Anspruch auf höheres Pflegegeld sowie Urteil vom 28. Juli 1993 - 4 L 4683/92 -, FEVS 45, 19, 21 für den Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten; ferner VG Berlin, Urteil vom 28. März 1995 - 8 A 207.91 -, JURIS Dok.-Nr.: MWRE 110279500. III. Ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation steht dem von den Klägern in den Mittelpunkt ihrer Klage gestellten Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Erziehung einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII und § 39 SGB VIII F. 1996 für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 17. Dezember 1997 das in diesem Zeitraum bestehende, mit einer Unterhaltspflicht verbundene Adoptionspflegeverhältnis entgegen. 1. Ab dem 1. März 1996 ist zugunsten des Kindes A. - S. ein Adoptionspflegeverhältnis gemäß § 1744 BGB i.V.m. § 8 des Adoptionsvermittlungsgesetzes begründet worden, auf dessen Grundlage die Kläger gemäß § 1751 Abs. 4 BGB für A. - S. unterhaltspflichtig geworden sind. Das Adoptionspflegeverhältnis gemäß § 1744 BGB stellt ein besonderes familienrechtliches Rechtsverhältnis im Vorfeld der Annahme als Kind dar. Es wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zwischen dem Jugendamt als Vormund und den Adoptionspflegeeltern vertraglich vereinbart. Vgl. hierzu Roth-Stielow, Adoptionsgesetz, Adoptionsvermittlungsgesetz, Kommentar, 1976, § 1744, Rdnr. 16; Soergel- Liermann, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 20, Stand 2000, § 1744, Rdnrn. 2 ff.; Lüderitz in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., 1992, § 1744, Rdnr. 7; Dickescheid in RGRK, Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, Band IV, 1999, § 1744, Rdnr. 6, Frank in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Buch, Familienrecht, 12. Aufl., 1992, § 1744 BGB, Rdnr. 10; Erman- Holzhauer, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 2000, § 1744, Rdnr. 10; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1994, S. 1095 f. Ein Schriftformerfordernis für einen solchen Vertrag besteht nicht. Ein Adoptionspflegevertrag zwischen dem Jugendamt als Vormund des Kindes A. -S. und den Klägern ist jedenfalls konkludent infolge mündlicher Vereinbarungen geschlossen worden. Das geht aus den im Hilfeplan vom 4. Dezember 1995 zum Gespräch am 28. November 1995 zwischen dem Jugendamt - auch in seiner Eigenschaft als Amtsvormund - und den Klägern festgehaltenen Erklärungen zur Dauer des Pflegeverhältnisses sowie den Schreiben des Beklagten an die Kläger im Zusammenhang mit der Einstellung der Hilfe zur Erziehung wegen der Aufnahme der Adoptionspflege zum 1. März 1996 hervor. Zugleich sind die Kläger gemäß § 1751 Abs. 4 BGB mit der Kundgabe des Ziels der Adoption gegenüber dem Beklagten bei Abschluss dieses Vertrages für A. -S. , die sie bereits seit dem 24. Februar 1995 in ihre Obhut genommen hatten, unterhaltspflichtig geworden. Eines förmlichen Adoptionsantrags bedurfte es hierfür nicht. Vgl. z. B. Frank in Staudinger, BGB, § 1751, Rdnr. 32 m.w.N.. Beendet wurden das Adoptionspflegeverhältnis sowie die Unterhaltspflicht der Kläger am 18. Dezember 1997 durch deren Erklärung gegenüber dem Beklagten, die Adoption von A. - S. sei nicht mehr beabsichtigt. Während eines Adoptionspflegeverhältnisses gemäß § 1744 BGB kommt - jedenfalls dann, wenn, wie hier, bereits die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils in die Annahme gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich der Annexleistung der wirtschaftlichen Hilfe gemäß § 39 SGB VIII nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass die Adoptionspflege ein anderes Ziel hat als die Vollzeitpflege. Sie dient nicht dazu, den Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung zu leisten, sondern in einer Probezeit die Annahme als Kind vorzubereiten. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 1982 - 1 R 137/81 - zu § 6 JWG, FEVS 32, 315, 317 ff; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 33, Rdnr. 40; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 33, Rdnr. 6; DIV, Gutachten vom 17. Mai 1999, DAV 1999, 833, 834; DIV, Gutachten vom 29. Mai 1998, DAV 1998, S. 808, 809; vgl. auch Soergel-Liermann, § 1744, Rdnr. 19. Die Erziehungszuständigkeit liegt in diesem Stadium bereits nicht mehr bei den Eltern. Der Annehmende ist dem Kind vor dessen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. 2. Das hier begründete Adoptionspflegeverhältnis und die mit ihm verbundene Unterhaltspflicht lassen sich nicht rückwirkend beseitigen. Selbst wenn eine Anfechtung der auf den Abschluss des Adoptionspflegevertrages gerichteten Willenserklärung einschließlich der die Unterhaltspflicht begründenden Erklärung des Ziels der Adoption wegen arglistiger Täuschung möglich sein sollte, führte die Anfechtung nicht gemäß § 142 BGB zu einer Nichtigkeit von Anfang an. Vgl. zur Möglichkeit der Anfechtung Roth-Stielow, a.a.O., § 1744 BGB, Rdnr. 16. Demgemäß kann offen bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB erfüllt sind, das Jugendamt des Beklagten die Kläger, wie von ihnen geltend gemacht, also durch arglistige Täuschung - hier über die Möglichkeit des Bestehens einer Erbkrankheit des Kindes A. - S. - zur Abgabe dieser Willenserklärungen bestimmt hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Jahresfrist des § 124 BGB für die Anfechtung nach § 123 BGB eingehalten ist. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen käme der Anfechtungserklärung gemäß § 123 BGB die in § 142 BGB vorgesehene rückwirkende Kraft in Anlehnung an die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über die Anfechtung von vollzogenen Arbeits- und Gesellschaftsverhältnissen und im Hinblick auf die Regelungen zur Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht zu. Vgl. zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages: Z.B. BAG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 -, DB 1999, 537, 538; Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 754/97 -, DB 1999, 852; Urteil vom 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 -, NJW 1985, 646, 647 und Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 -, NJW 1984, 446; Palandt-Putzo, § 611, Rndr. 23; zum Gesellschaftsrecht: BGH, Urteil vom 24. Januar 1974 - II ZR 158/72 -, BB 1974, 1501; Urteil vom 14. April 1969 - II ZR 142/67 -, NJW 1969, 1483; Staudinger-Keßler, § 705, Rdnrn. 111 ff.; Mayer-Maly in Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 142, Rdnr. 15 bis 17. Der dem Adoptionspflegeverhältnis zugrundeliegende Vertrag stellt einen Vertrag sui generis (§§ 241, 305 BGB) dar und zwar in Form eines Dauerschuldverhältnisses auf Zeit, welches schuldrechtliche Elemente miet- und dienstvertrag-licher Art aufweist. Im Vordergrund dieses Vertrages steht jedoch die besondere familienrechtliche Bedeutung des Pflegekindverhältnisses im Vorfeld der Annahme als Kind. Vgl. zur Charakterisierung des Vertrages Roth-Stielow a.a.O., § 1744, Rdnr. 16; RGRK-Dickescheid, § 1744, Rdnr. 6; Staudinger-Frank, § 1744, Rdnr. 10; Soergel-Liermann, § 1744, Rdnr. 2, 4; Erman-Holzhauer, § 1744, Rdnr. 10; Gernhuber, a.a.O. S. 1096. Die auf der Grundlage dieser Adoptionspflege zwischen Adoptionspflegeeltern und Kind tatsächlich gelebte Lebensgemeinschaft einschließlich der in dieser Zeit ausgeübten Sorge für das Kind kann nicht ungeschehen gemacht werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen eines Adoptionspflegeverhältnisses und Beginn der Unterhaltsverpflichtung der Adoptionspflegeeltern gemäß § 1751 Abs. 4 BGB das Adoptionspflegekind bereits sozial-rechtlich aus seiner Herkunftsfamilie aus- und in die Adoptionsfamilie eingegliedert wird. In dieser Zeit werden den Adoptionspflegeeltern zuvor den leiblichen Eltern zugeordnete Sozialleistungen zugesprochen, so z.B. Erziehungsgeld (§ 1 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -), Kindergeld (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG), Wohngeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 WoGG) sowie Krankenhilfe (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Vgl. Soergel-Liermann, § 1751, Rdnr. 19, Erman-Holzhauer, § 1751, Rdnr. 15 m.w. Bsp.. Schließlich träfe eine Rückabwicklung der durch die Adop- tionspflegeeltern aufgrund Adoptionspflegevertrages, rechts- geschäftlicher Ermächtigung oder der Regelung des 1688 BGB in dieser Zeit abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärun-gen, vorgenommenen Rechtshandlungen und für das Kind ge-troffenen Entscheidungen auf erhebliche Schwierigkeiten. Bestätigt wird der Ausschluss einer Anfechtung mit rückwirkender Kraft durch die gesetzlichen Regelungen zur Aufhebung der erfolgten Adoption. Auch im Fall des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes wegen arglistiger Täuschung des Adoptionsbewerbers über wesentliche Umstände gemäß § 1760 BGB wirkt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses gemäß §§ 1759, 1764 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die Zukunft. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Begründung und zeitweiliges Bestehen des Annahmeverhältnisses durch die Aufhebung nicht ungeschehen gemacht werden können und eine Anpassung der adoptionsbedingten Rechtsänderungen mit allen komplizierten tatsächlichen und rechtlichen Verästelungen an eine ursprüngliche Nichtigkeit der Kindesannahme verhindert werden muss. Vgl. hierzu RGRK-Dickescheid, § 1764, Rdnr. 1; Soergel-Liermann, § 1764, Rdnr. 1. Diese Erwägung gilt, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, für das der Adoption vorgeschaltete Adoptionspflegeverhältnis entsprechend. Gegen den Zweck des § 1764 Abs. 1 Satz 1 BGB würde es zudem sprechen, nach erfolgter Adoption zwar eine Rückabwicklung des Annahmeverhältnisses, nicht jedoch eine Rückabwicklung eines der Adoption vorgeschalteten Adoptionspflegeverhältnisses auszuschließen. Damit scheidet auch ein Anspruch der Kläger auf rückwirkende Bewilligung der begehrten Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII sowie wirtschaftliche Hilfe gemäß § 39 SGB VIII F. 1996 für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 17. Dezember 1997 aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.