Urteil
1 K 365/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1218.1K365.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 325.146,52 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Dezember 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts Aachen entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin alleine trägt - tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Fehlbestandes von 1.341.158,27 EUR, der nach ihrer Berechnung im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2003 bei ihrer Stadtkasse entstanden ist. Das Landgericht Aachen hat den Beklagten mit Urteil vom 7. Februar 2006 - 63 KLs 902 Js 567/04 - wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; es ist von einer dem Beklagten zuzurechnenden Schadenssumme von 950.000,00 EUR ausgegangen. Er hat vor Klageerhebung bereits insgesamt 988.153,48 EUR an die Klägerin (zurück-) gezahlt. 3 Der Beklagte war im vorgenannten Zeitraum als Beamter der Klägerin unter anderem zuständig für das Zählen der aus der Parkraumbewirtschaftung und aus der Stadtbücherei eingenommenen Münzgelder. Seinerzeit gab es über 230 Parkscheinautomaten, die entweder von der Firma T. oder von der Firma T1. hergestellt worden waren. Die Parkscheinautomaten der Firma T. verfügten über Geldkassetten zum Sammeln des eingeworfenen Geldes, die beim Entleeren dem Automaten verschlossen entnommen und gegen eine neue leere Kassette ausgetauscht wurden. Bei den Automaten der Firma T1. waren lediglich Auffangbehälter für die eingeworfenen Münzen vorhanden, die über einen Schlauch in einen hierfür speziell vorgesehenen Wagen zu entleeren waren. Die Parkscheinautomaten wurden von Mitarbeitern der B. entleert und die Kassetten bzw. der Entleerungswagen bei der Stadtkasse im Dienstgebäude Katschhof angeliefert. Dort wurden sie von einem Mitarbeiter der Stadtkasse, und zwar regelmäßig vom Beklagten allein in Empfang genommen. Die Geldkassetten und der Entleerungswagen wurden in einem Tresorvorraum abgestellt, und die Mitarbeiter der B. verließen das Gebäude wieder mit leeren Kassetten bzw. einem anderen Entleerungswagen. Das Münzgeld wurde sodann regelmäßig von dem Beklagten und einer weiteren Person gezählt. Teilweise führte der Beklagte das Zählgeschäft auch alleine durch. Unter der Geldzählmaschine befanden sich angehängte Säcke, die, wenn deren vorgesehene Füllmenge erreicht war, in Transportkisten gelegt wurden. Zum Teil passten die Säcke mit gezähltem Geld nicht mehr in die Transportkisten hinein. Der Inhalt dieser Transportkisten wurde in einem Kassenkontrollbuch festgehalten. Die Geldbeträge in den Säcken, die sich nicht in den Transportkisten befanden, wurden nicht in das Kassenkontrollbuch eingetragen und auch sonst nicht erfasst. Während die Transportkisten im eigentlichen Tresorraum aufbewahrt wurden, wurden die überzähligen Säcke zum Teil ebenfalls im Tresorraum, zum Teil aber auch im Tresorvorraum aufbewahrt. Die im Tresorraum verwahrten Säcke wurden teilweise so nah an der Gittertür zu diesem Raum gelagert, dass man sie durch die geschlossene Gittertür erreichen und aus dem Tresorraum herausziehen konnte. Im Tresorvorraum befand sich darüber hinaus stets loses Münzgeld. Dabei handelte es sich um noch nicht gezähltes Münzgeld aus den Parkscheinautomaten und Münzgeld aus der Bücherei in der D.-----straße . Die zuvor erwähnten Transportkisten wurden zweimal in der Woche von der Firma L. T2. bei der Stadtkasse abgeholt. Eine Quittung über die Zahl der übernommenen Transportkisten und/oder deren Inhalt wurde im in Rede stehenden Zeitraum nicht ausgestellt. Bei der Sparkasse wurden die Münzen erneut gezählt und die Summe auf einem Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die insoweit festgestellten Differenzen zwischen diesen Gutschriften und den im Kassenkontrollbuch ausgewiesenen Summen waren geringfügig. Im April 2003 wurde das Zählgeschäft vollständig auf die Sparkasse Aachen übertragen. Diese machte die Klägerin alsbald auf erhebliche Differenzen zwischen den von ihr ermittelten Soll-Zahlen und den tatsächlichen eingegangenen Beträgen aufmerksam. Die Ermittlung des Fehlbetrags wurde im Nachhinein möglich, weil beide Typen der von der Klägerin betriebenen Parkscheinautomaten bei jeder ordnungsgemäßen Entleerung eine Quittung ausdruckten, auf welcher neben dem seit der letzten Leerung eingenommen Münzbetrag auch der seit Inbetriebnahme der jeweiligen Hauptplatine insgesamt (kumulierend) eingenommene Geldbetrag ausgewiesen wurde. Mittels dieser Quittungen oder "Bons" konnte eine exakte Soll-Zahl ermittelt und mit den eingenommenen Ist-Beträgen verglichen werden. Die Klägerin hatte diese Quittungen während des in Rede stehenden Zeitraums nicht zu diesem Zweck verwendet; sie wurden bei der B. gesammelt und aufbewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Geschehensabläufe nimmt die Kammer Bezug auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 2006, Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 14, 2. Absatz, und wegen der vom Landgericht zugrundelegten Tathandlung des Beklagten auf die Seiten 15, 2. Absatz, bis Seite 16, 2. Absatz. 4 Die Klägerin hat am 27. Dezember 2006 Klage beim Landgericht Aachen erhoben; dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. April 2007 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Klagegegenstand seien die Beträge, die sich aus der mit der der Klageschrift beigefügten Forderungsaufstellung ergäben. Dabei seien die seitens des Beklagten erfolgten (Rück) Zahlungen berücksichtigt worden. Es sei ausgeschlossen, dass der als Schaden geltend gemachte Fehlbetrag in Höhe von 1.341.158,27 EUR auf andere Weise als durch Untreuehandlungen des Beklagten zustande gekommen sei. Ein Fehlbetrag in nennenswertem Umfang habe nicht daraus resultieren können, dass in die Parkscheinautomaten münzähnliche Gegenstände oder ausländische Münzen geringerer Wertigkeit eingeworfen worden seien. Der Anteil derartiger Fehlbedienungen sei statistisch gesehen äußerst gering. Eine "Fremdentleerung" der Parkscheinautomaten sei allenfalls bei einzelnen Automaten in Betracht gekommen, so dass die entsprechende Einnahmemenge im Verhältnis zur Gesamtsumme verschwindend gering sei. Deshalb könne sich auch insoweit kein nennenswerter Fehlbetrag ergeben haben. Im Übrigen wäre eine solche Fremdentleerung sofort bemerkt worden. So habe es im März 2001 eine "Fremdentleerung" von 14 Parkscheinautomaten gegeben. Dabei sei vermutlich ein nachgemachter Schlüssel benutzt worden. Die diesbezüglichen bezifferbaren Fehlbeträge würden vom Beklagten nicht gefordert. Auf dem Weg von den Automaten zum Dienstgebäude habe Münzgeld nicht abhanden kommen können. Die Geldkassetten hätten nur mit Hilfe eines Schlüssels geöffnet werden können. Wären sie gewaltsam aufgebrochen worden, wäre dies sofort aufgefallen. Entsprechendes gelte für den Entleerungswagen. Es sei auch ausgeschlossen, dass andere Mitarbeiter der Stadtkasse auf vergleichbare Weise wie der Beklagte Münzgeld beiseite geschafft hätten. Denn bei Krankheit des Beklagten und nach seiner Verhaftung seien die in Rede stehenden Einnahme sprunghaft angestiegen. Im Hinblick auf den Weg von der Stadtkasse zur Sparkasse sei ebenfalls keine Fremdentnahme anzunehmen, weil das Kassenkontrollbuch und die Gutschriften bei der Sparkasse keine nennenswerten Differenzen aufgewiesen hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht an den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gebunden gewesen sei. Es habe ausdrücklich festgestellt, dass kein über die theoretische Möglichkeit hinaus gehender Anhaltpunkt für eine Fremdentleerung erkennbar gewesen sei. Soweit der Beklagte auf eine Platzordnung im Tresorraum hingewiesen habe, sei dem entgegen zu halten, dass er nach den Feststellungen des Landgerichts 950.000,00 EUR habe entwenden können. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich gewesen sein solle, auf dieselbe Weise auch den restlichen Betrag zu entwenden. Des Weiteren stehe einer Zurechnung auch der nach April 2003 entstandenen Fehlbeträge nicht entgegen, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass der sich aus den Automatenquittungen ergebende Sollbestand mit den tatsächlich eingenommenen Münzgeldern ab diesem Zeitpunkt auch rückwirkend habe verglichen werden sollen. Es sei nämlich möglich, dass er seine Untreuehandlungen habe "ausschleichen" lassen, um keinen Verdacht auf seine Person zu lenken. Auffällig sei allerdings, dass die Fehlbeträge abrupt aufgehört hätten, als er dienstunfähig erkrankt sei bzw. aus anderen Gründen nicht zur Arbeit gekommen sei. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht. Der vom Beklagten geschuldete Schadensersatz umfasse auch Zinsen auf das entzogene und deshalb zu ersetzende Kapital. Die Klägerin habe im betreffenden Zeitraum durchgängig Bankkredite benötigt. Anzusetzen sei der Zinssatz für Anleihen der öffentlichen Hand. Dieser habe im maßgeblichen Zeitraum durchschnittlich 4,4 % betragen. Darüber hinaus stünden der Klägerin Prozesszinsen zu. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.341.158,27 EUR 7 zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 4 % 8 aus 16.983.33 EUR seit dem 01.02.2000, aus 8.316,82 EUR seit dem 01.03.2000 sowie aus 24.782,39 EUR seit dem 01.04.2000, 9 zuzüglich Zinsen in Höhe jeweils von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB 10 aus 15.183,88 EUR seit dem 01.05.2000, aus 477,57 EUR seit dem 01.06.2000, aus 9.218,73 EUR seit dem 01.07.2000, aus 17.917,30 EUR seit dem 01.08.2000, aus 30.277,07 EUR seit dem 01.09.2000, aus 17.674,21 EUR seit dem 01.11.2000, aus 11.648,25 EUR seit dem 01.12.2000, aus 20.246,87 EUR seit dem 01.01.2001, aus 14.804,98 EUR seit dem 01.02.2001, aus 25.270,29 EUR seit dem 01.03.2001, aus 7.309,50 EUR seit dem 01.05.2001, aus 24.075,74 EUR seit dem 01.06.2001, aus 28.188,52 EUR seit dem 01.07.2001, aus 21.258,55 EUR seit dem 01.08.2001, aus 13.911,07 EUR seit dem 01.09.2001, aus 23.378,04 EUR seit dem 01.10.2001, aus 39.136,29 EUR seit dem 01.11.2001, aus 22.821,01 EUR seit dem 01.12.2001, aus 29.997,84 EUR seit dem 01.02.2002, aus 29.538,49 EUR seit dem 01.03.2002, aus 27.942,19 EUR seit dem 01.04.2002, aus 35.807,06 EUR seit dem 01.05.2002, aus 36.994,75 EUR seit dem 01.06.2002, aus 41.906,83 EUR seit dem 01.07.2002, aus 69.069,61 EUR seit dem 01.08.2002, aus 70.057,14 EUR seit dem 01.09.2002, aus 62.631,26 EUR seit dem 01.10.2002, aus 75.192,15 EUR seit dem 01.11.2002, aus 81.429,88 EUR seit dem 01.12.2002, aus 88.066,26 EUR seit dem 01.01.2003, aus 59.362,38 EUR seit dem 01.02.2003, aus 92.283,68 EUR seit dem 01.03.2003, aus 68.928,91 EUR seit dem 01.04.2003, aus 53.452,56 EUR seit dem 01.05.2003, aus 20.448,06 EUR seit dem 01.06.2003 sowie aus 5.168,81 EUR seit dem 01.07.2003, 11 abzüglich 12 am 29.03.2006 gezahlter 104.577,18 EUR, am 30.03.2006 gezahlter 25.300,05 EUR, am 16.05.2006 gezahlter 245.710,00 EUR, am 23.05.2006 gezahlter 30.677,51 EUR, am 24.05.2006 gezahlter 4.800,00 EUR, am 23.06.2006 gezahlter 700,00 EUR sowie am 17.07.2006 gezahlter 576.388,74 EUR 13 zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt im Wesentlichen vor: Er habe nicht, wie vom Landgericht zugrunde gelegt, 950.000 EUR, sondern tatsächlich nur 200.000 EUR veruntreut. Die strafgerichtliche Verurteilung habe auf einem Deal beruht. Er habe jedoch seinerzeit unter dem Einfluss von Medikamenten und seines Verteidigers gestanden. Die Klägerin habe die behaupteten Untreuehandlungen nicht bewiesen. Letzteres sei jedoch erforderlich, weil auch andere Personen Gelegenheit gehabt hätten, im streitbefangenen Zeitraum Münzgeld zu entwenden. Als weitere Täter seien sowohl Mitarbeiter der B. als auch der Klägerin in Betracht gekommen. Die Kassetten der T. -Parkautomaten seien im Übrigen sehr leicht zu öffnen gewesen. Auch sei es leicht gewesen, einen entsprechenden Schlüssel nachzumachen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Schlösser nicht ausgetauscht habe, nachdem eine Geldkassette zunächst abhanden gekommen und sodann aufgebrochen wiedergefunden worden sei. Auch sei es im Hinblick auf die T1. -Automaten möglich gewesen, anstelle des Entleerungswagens einen anderen Behälter unter den Schlauch zu halten. Es sei im Übrigen gar nicht möglich gewesen, dass er Fehlbeträge in der geltend gemachten Höhe verursache habe. Im Tresorraum habe nämlich eine ganz bestimmte Platzordnung geherrscht. So hätten die 1-Euro-Säcke im hinteren Teil des Raumes ihren Platz gehabt, während nahe an der Gittertüre lediglich 5-Cent-Säcke aufbewahrt worden seien. Durch die geschlossene Gittertür habe man somit allenfalls diese Säcke herausziehen können. Es sei auch nicht richtig, dass er - der Beklagte - neunmal in der Woche die Gelegenheit gehabt habe, den Tresorvorraum allein zu betreten. Dieses sei allenfalls zweimal in der Woche möglich gewesen. Dass nach April 2003 noch Fehlbestände entstanden seien, könne ihm nicht zugerechnet werden. Denn da er von dem Übergang des Zählgeschäftes auf die Sparkasse Kenntnis gehabt habe, sei es lebensfern anzunehmen, dass er in der Folgezeit gleichwohl noch Geld entwendet haben solle. Die Klägerin habe sich einer Mitverursachung schuldig gemacht, weil verantwortliche leitende Mitarbeiter nachlässig mit Sicherheitsvorschriften umgegangen seien. Da die Klägerin auch die Quittungen aus den Automaten nicht einbehalten, sondern an die B. abgegeben habe, habe sie alle Kontrollmöglichkeiten aus der Hand gegeben. 17 Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den schriftlich angekündigten Klageantrag gestellt hat, hat sie auf entsprechenden Hinweis der Kammer erklärt, dass es bei der Summe von 1.341.151,27 EUR als Forderungsbetrag verbleiben soll zuzüglich der auf Blatt 2 und 3 der Gerichtsakte ausgewiesenen Zinsforderung mit Ausnahme der Zinsforderung bezüglich des Betrages von 28.157,21 EUR seit dem 1. April 2001 und weiterhin abzüglich der im Klageantrag auf Seite 3 aufgelisteten Beträge. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Zinsforderung bezüglich eines Betrages von 28.127,21 EUR seit dem 1. April 2001 sei nicht Klagegegenstand, ist lediglich eine Klarstellung, aber keine Teilrücknahme ihrer Klage. Dies ergibt eine Auslegung ihres Klageantrags am Maßstab des § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Klageanträge nicht gebunden. Die Klage bezog sich bei der Klageerhebung auf den Gesamtbetrag von 1.341.158,27 EUR, wie er in der ersten Zeile des schriftlichen Klageantrags angekündigt gewesen ist. Mit der Angabe dieser Gesamtforderung kam das erkennbare Rechtsschutzziel der Klägerin zum Ausdruck, zusätzlich Zinsen lediglich aus denjenigen Teilbeträgen geltend zu machen, die in ihrer Summe den Betrag von 1.341.158,27 EUR ergeben. Die im schriftlich angekündigten Klageantrag aufgelisteten, sich auf die Zinsansprüche beziehenden Teilbeträge ergeben exakt diese Gesamtsumme, wenn der ebenfalls angeführte Teilbetrag von 28.127,21 EUR abgezogen wird. Diesen Betrag hat die Klägerin demnach offenbar versehentlich in den Klageantrag (und die mit der Klageschrift vorgelegte Forderungsaufstellung) aufgenommen. 21 Eine Teilrücknahme folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin am Ende der mündlichen Verhandlung - ohne nähere Erläuterung - eine neue Forderungsaufstellung vorgelegt hat, in der in Abweichung von dem bezüglich der Zinsforderungen weitergehenden Klageantrag ein durchschnittlicher Zinssatz von 4,4 % zugrunde gelegt wird. Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass in der Vorlage dieser Forderungsaufstellung keine Änderung des Klageantrags liegt, sondern der Kammer lediglich das Ergebnis einer alternativen Berechnung unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4,4 % zur Kenntnis gegeben werden sollte. 22 Hiervon ausgehend ist Gegenstand des Klageverfahrens eine den Hauptanspruch betreffende Forderung von 723.341,81 EUR zuzüglich (Prozess-) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Dezember 2006 und eine Forderung von 12.881,70 EUR, die bis zum 27. Dezember 2006 entstandene Zinsansprüche betrifft. Diese Beträge ergeben sich aus der mit der Klageschrift vorgelegten Forderungsaufstellung unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin Zahlung des in dieser Aufstellung gleichwohl zum Ansatz gebrachten (Hauptsache-) Betrags von 28.127,21 EUR und die auf diesen Betrag bezogenen Zinsen nach dem oben Gesagten nicht geltend macht. Von dem auf Seite 43 der Aufstellung angeführten, den noch offenen Hauptanspruch betreffenden Saldo in Höhe von 751.499,02 EUR ist daher der Betrag von 28.127,21 EUR abzuziehen. Von dem die Zinsforderungen betreffenden Saldo in Höhe von 23.212,98 EUR ist die Summe der in der Aufstellung in Bezug auf den Betrag von 28.157,21 EUR für den Zeitraum vom 31. März 2001 bis 27. Dezember 2006 in Ansatz gebrachten Zinsbeträge abzuziehen (abzuziehender Gesamtbetrag: 10.331,28 EUR). 23 Die so verstandene Klage ist zulässig (I.) und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; das darüber hinaus gehende Klagebegehren ist unbegründet (II.). 24 I. Die Klage ist zulässig. 25 Die Klägerin hat einen hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt. Dieser setzt voraus, dass das Begehren nach Art und Umfang deutlich wird. Das ist hier der Fall. Die Klägerin durfte den Klageantrag dahin formulieren, den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Gesamtsumme zuzüglich Zinsen und abzüglich vorprozessual erfolgter Zahlungen zu verpflichten; eine konkrete Berechnung des geltend gemachten Gesamtbetrags war nicht erforderlich. Denn die in Bezug auf den Hauptanspruch und die Zinsforderungen noch offenen Teilbeträge lassen sich, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, anhand der mit der Klageschrift vorgelegten Forderungsaufstellung ohne weiteres ermitteln. Da sich aus dieser Forderungsaufstellung auch die Dauer der Zeiträume, für die hinsichtlich der jeweiligen Teilbeträge Zinsen geltend gemacht werden, exakt entnehmen lässt, bedurfte es im Klageantrag insbesondere keiner zusätzlichen Angabe des Endzeitpunkts dieser Zeiträume. Dies folgt auch daraus, dass die Klägerin ihrer Berechnung erkennbar und vom rechtlichen Ansatz zutreffend zugrunde gelegt hat, dass die in der Forderungsaufstellung im Einzelnen ausgewiesenen Zinsen solche im Sinne des § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind. Mithin hat sie Zahlungen des Beklagten in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift mangels einer anderweitigen Tilgungsbestimmung vorrangig auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet. Unter Berücksichtigung dieser Tilgungsreihenfolge lässt sich die Dauer der einzelnen Zinszeiträume durch die Angabe des jeweiligen Zeitpunkts der Teilzahlungen des Beklagten ebenfalls hinreichend bestimmt ermitteln. 26 Vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 367 BGB für die Zuordnung von Rückflüssen auf beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 29. April 1982 - IV 213/77 -, juris (nur Leitsatz); zum Zahlungsantrag "X Euro abzüglich vorprozessual gezahlter X Euro" in der zivilgerichtlichen Praxis: Landgericht (LG) Osnabrück, Urteil vom 28. März 2003 - 7 S 838/02 -, juris Rn. 10. 27 II. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 28 Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist § 84 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LBG) Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn setzt danach eine Dienstpflichtverletzung des Beamten, Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie einen durch die Dienstpflichtverletzung verursachten Schaden des Dienstherrn voraus. Diese Haftungsvoraussetzungen liegen sowohl im Hinblick auf die Hauptforderung (1.) als auch auf die Zinsforderungen (2.) nur zum Teil vor. Aus der Addition dieser der Klägerin zustehenden Forderungen und unter Berücksichtigung der von ihr bereits gezahlten Beträge folgt ein Gesamtanspruch in Höhe von 325.146,52 EUR, für den sie seit 28. Dezember 2006 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen kann (3.) 29 1. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG sind in Bezug auf einen den Hauptanspruch betreffenden Schaden der Klägerin nur in Höhe von 1.100.000 EUR gegeben. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Dienstpflichterfüllung in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2003 einen Betrag von insgesamt 1.100.000 EUR und somit 150.000 EUR mehr veruntreut, als das Landgericht Aachen in seinem Strafurteil vom 7. Februar 2006 der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des den Hauptanspruch der Klägerin übersteigenden Betrages von 241.158,27 EUR liegt ein vom Beklagten verursachter Schaden nicht vor. 30 Die Kammer geht in Bezug auf die Anforderungen an den Beweis wiederholter Pflichtverletzungen im Rahmen der Beamtenhaftung im Anschluss an die Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) von Folgendem aus: 31 Der Dienstherr trägt für die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich die materielle Beweislast. Steht eine schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung fest, die sich in immer wiederkehrenden Einzelhandlungen manifestiert, so sind an den Beweis vergleichbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Schadenshaftung allerdings weniger strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweisanforderungen dürfen nicht so hoch angesetzt werden, dass der schuldige Beamte in einem Falle wiederholter Entwendungen regelmäßig damit rechnen könnte, selbst bei Aufdeckung und dem Nachweis eines oder mehrerer Untreuefälle vom Ersatz der im Übrigen durch Untreue erlangten Gelder verschont zu bleiben. Bei der vorsätzlichen Entwendung dienstlicher Gelder kommt vielmehr ein typischer Zusammenhang dahin gehend in Betracht, dass ein über einen längeren Zeitraum hinweg im Durchschnittswert krasses Ansteigen rechnerischer Fehlbeträge im Wesentlichen nicht durch jeweils zufällige Häufungen technischer Fehler oder durch Untreuehandlungen anderer Personen zu erklären ist. In derartigen Fällen bedarf es für den Haftungsgrund nicht konkreter Feststellungen, an welchen Tagen der Beamte wie viel Geld tatsächlich veruntreut hat. Vielmehr ist die Frage dahin zu stellen, ob sich die richterliche Überzeugung gewinnen lässt, dass und in welcher (Mindest-) Größenordnung der Beamte im in Rede stehenden Zeitraum Geld veruntreut hat. Die konkrete Höhe des ggf. entwendeten Betrages ist sodann Gegenstand der nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzustellenden Schätzung durch das Gericht. 32 Vgl. zu § 78 BBG: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, juris Rn. 19, 21, 23; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 10. 33 Diese Grundsätze über die Anforderungen an den Beweis wiederholter Pflichtverletzungen im Rahmen der Beamtenhaftung sind hier anzuwenden, weil eine schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung des Beklagten in Bezug auf einen Schaden in Höhe von 950.000 EUR fest steht. Dieser hat im Strafprozess Untreuehandlungen betreffend einen Betrag von 950.000 EUR eingeräumt und ist auf der Grundlage eines von ihm verursachten Schadens in dieser Höhe verurteilt worden. Zwar ist die Kammer an die strafgerichtlichen Feststellungen nicht schon formell etwa dahingehend gebunden, dass sie zwingend von einer Schädigung der Klägerin in dem vom Strafgericht zu Grunde gelegten Umfang auszugehen hätte. Zum einen macht sich die Kammer aber diese Feststellungen auf Grund eigener Würdigung des gesamten Akteninhalts einschließlich der Strafakten zu Eigen. Zum anderen kann in diesem Zusammenhang nicht außer Acht bleiben, dass grundsätzlich in erster Linie die Strafgerichte dazu berufen sind, Straftatbestände abschließend festzustellen und zu beurteilen. Deshalb muss der Bürger in aller Regel auch in einem parallel dazu oder anschließend geführten Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren die strafgerichtlichen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist (vor allem) dann anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen, was insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel der Fall ist, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden. 34 OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 12. 35 Hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts Aachen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Der Beklagtenvortrag, er habe tatsächlich nur 200.000 EUR unterschlagen und die Verurteilung wegen 950.000 EUR beruhe auf einer Beeinträchtigung durch Medikamente und der Beeinflussung durch seinen Verteidiger, rechtfertigt für sich genommen keine vom Strafgericht abweichende Beurteilung, die eine niedrigere Schadenssumme zum Inhalt hätte. Dies folgt schon daraus, dass dessen Feststellungen auch auf weiteren Beweismitteln und somit nicht lediglich auf dem Geständnis des Beklagten beruhen. 37 Der Einwand des Beklagten, er habe nicht solche hohen Beträge entwenden können, wie es von der Klägerin behauptet werde, weil die 1-Euro-Säcke nach einer ganz bestimmten Platzordnung im hinteren Teil des Tresorraumes der Stadtkasse aufbewahrt worden seien und durch die geschlossene Gittertür allenfalls 5-Cent- Säcke hätten entwendet werden können, greift nicht durch. Denn der Beklagte hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingestanden, dass er zumindest gelegentlich alleine im Tresorvorraum gewesen ist. Diese Gelegenheiten konnte er somit dazu genutzt haben, das in dem Tresorvorraum nach den Feststellungen des Landgerichts regelmäßig vorhandene Münzgeld, welches sich zum Teil schon in Geldsäcken befand, in den Kellerraum 01 zu schaffen und dort zu verbergen, um es in der Folgezeit aus dem Gebäude zu bringen. Hiervon ausgehend begründet der Hinweis auf eine Platzordnung der gefüllten Geldsäcke im Tresorraum für sich genommen keine Zweifel daran, dass der Beklagte dem strafgerichtlichen Urteil entsprechend einen Betrag von 950.000 EUR (und auch einen höheren Betrag) hat veruntreuen können. Dies gilt auch für seinen Vortrag, dass er, anders als vom Landgericht zugrunde gelegt, lediglich zweimal in der Woche alleine im Tresorraum war. Denn daraus ergibt sich nicht, dass es ihm dabei im Laufe der Zeit nicht möglich gewesen sein soll, den strafgerichtlich zugrunde gelegten Betrag zu entwenden. 38 § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist hier entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. So liegt der Fall hier. Die Tatbestandsvoraussetzung des Streits über die Höhe des Schadens liegt vor, obwohl sich der von der Klägerin geltend gemachte Fehlbetrag anhand der Differenz zwischen der Summe der auf den Hauptplatinen der Parkscheinautomaten ausgewiesenen Einnahmen und der Summe der Gutschriften bei der Sparkasse Aachen bzw. den Eintragungen im Kassenkontrollbuch belegen lässt. Denn der durch Pflichtverletzung verursachte Schaden besteht hier im tatsächlichen Verlust von ursprünglich in den Parkscheinautomaten vorhanden gewesenen Geldmünzen. Dem gegenüber ist derjenige Betrag, welcher der Differenz zwischen den auf den Hauptplatinen registrierten Soll- und den letztlich vorhandenen Ist-Einnahmen entspricht, nicht ohne weiteres der Betrag des vom Beklagten beiseite geschafften Münzgeldes. Bei einer solchen Betrachtung bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Münzgelder aus den Parkscheinautomaten auch auf andere Weise abhanden gekommen sein könnten. 39 Vgl. zum hier zugrunde gelegten Schadensbegriff: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, juris Rn. 18. 40 Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auf Grund einer gebotenen Gesamtwürdigung aller ihr bekannten berücksichtigungsfähigen Umstände und sonstigen Indizien davon aus, dass ein über die strafgerichtlichen Feststellungen hinausgehender Fehlbetrag von 150.000 EUR und somit ein Fehlbetrag von insgesamt 1.100.000 EUR auf Untreuehandlungen des Beklagten zurückzuführen ist. 41 Bei der Zusammenschau aller Gesichtspunkte ist zunächst zu berücksichtigen, dass den über dreieinhalb Jahre hin fortgesetzten schwerwiegenden vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Beklagten auch in Bezug auf den Vorwurf vergleichbarer Tathandlungen, die einen weiter gehenden Schaden verursacht haben, ein erhöhter Beweiswert zukommt. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 10. 43 Bei den im Strafverfahren festgestellten Untreuehandlungen des Beklagten handelt es sich um Schädigungen in beträchtlichem Ausmaß, denen eine erhebliche kriminelle Energie zu Grunde gelegen hat. Dieser Umstand legt für sich genommen nahe, dass er auch noch einen weiteren beträchtlichen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Schadens verursacht hat. Mit welcher krimineller Energie der Beklagte vorgegangen ist, erschließt sich schon daraus, dass der Fehlbetrag während eines Zeitraums von ca. dreieinhalb Jahren entstanden ist. Abzüglich des zustehenden Urlaubs ist ein Beamter pro Jahr zu ca. 200 Tagen Dienstverrichtung verpflichtet. Bei dreieinhalb Jahren ergibt dies 700 Arbeitstage. Der Beklagte müsste also an jedem Arbeitstag 1.357,14 EUR Münzgeld entnommen und abtransportiert haben. Bei weniger Tagen erhöht sich der Betrag entsprechend. In jedem Fall aber ist zu folgern, dass der Beklagte an fast jedem seiner Arbeitstage Geld entwendet hat. Dann aber ist die Verursachung eines höheren Schaden, als er im Strafurteil festgestellt wurde, ohne weiteres vorstellbar. Dies gilt umso mehr, als im Strafrecht mit Blick auf den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wesentlich strengere Beweisanforderungen gelten als im Rahmen eines Schadensersatzprozesses der vorliegenden Art und der insoweit möglichen Schadensschätzung im Sinne des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies hat das auch das Landgericht mehrfach betont und ausgeführt, dass der Beklagte "mindestens" 950.000 EUR veruntreut hat. 44 Dafür, dass der Beklagte mehr als die vom Landgericht angenommenen 950.000 EUR veruntreut hat, spricht zudem, dass er zwischenzeitlich einen diese Summe übersteigenden Betrag von insgesamt 988.153,48 EUR an die Klägerin gezahlt hat. 45 Überdies deutet auf einen vom Beklagten verursachten Großteil der Fehlbestandssumme hin, dass die Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung und aus der Stadtbücherei nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin bei Krankheit des Beklagten und nach seiner Verhaftung sprunghaft angestiegen sind. Allerdings wird dieses Argument durch die Erwägung abgeschwächt, dass ein - unentdeckt gebliebener - Nebentäter des Beklagten als Haupttäter diesen im Verdacht hatte und seine Aktivitäten im Zeitpunkt von dessen Abwesenheit gleichfalls einstellte, weil er befürchtete, seinerseits wegen des Anstiegs der Einnahmen aufzufallen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dass Fehlbestände auch aus der Zeit ab April 2003 datieren, als das Zählgeschäft an die Sparkasse abgegeben worden war, was dem Beklagten bekannt gewesen war. Dies spricht nicht gegen die Annahme, dass er in der Folgezeit Geld entwendet haben könnte. Die Klägerin hat einer solchen Schlussfolgerung zu Recht entgegengehalten, es sei möglich gewesen, dass der Beklagte seine Untreuehandlungen hat "ausschleichen" lassen, gerade um keinen Verdacht in Bezug auf seine Person zu erregen. Ein solcher Verdacht hätte nämlich daraus folgen können, dass er, was bei seinen Kollegen bekannt gewesen ist, von dem Übergang des Zählgeschäfts auf die Sparkasse im damaligen Zeitpunkt Kenntnis hatte. 46 Darüber hinaus kommt der Registrierung durch die Automaten ein erheblicher Beweiswert für den Nachweis des Schadens der Klägerin zu. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, juris Rn. 18. 48 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Sachverhaltsgestaltung, in der noch nicht einmal die Höhe des beim Geschädigten eingetretenen Schadens bekannt ist und diese deshalb geschätzt werden muss. Hier steht der Gesamtschaden und ein dem Beklagten zuzurechnender Schaden in Höhe von 950.000 EUR fest, so dass der Schätzung lediglich unterliegt, in welcher Höhe der restliche Teil des Schaden auf Untreuehandlungen des Beklagten zurückzuführen ist. Dabei kommt es für die Schätzung maßgeblich darauf an, ob und in welcher Höhe der Fehlbetrag in Höhe von 391.158,27 EUR (1.341.158,27 EUR abzüglich 950.000 EUR) möglicherweise auch auf andere Weise als durch Untreuehandlungen des Beklagten entstanden sein kann. 49 Der Erörterung der im Einzelnen in Betracht kommenden Ansatzpunkte für eine dem entsprechende Schätzung stellt die Kammer zunächst den Hinweis voran, dass sie dem Landgericht nicht folgt, als dieses dem Beklagten von der im Strafverfahren zugrunde gelegten Gesamtschadenssumme von 1.393.773,98 EUR nur 69,77 % zugerechnet hat. Diesen Prozentsatz hat das Landgericht wie folgt ermittelt. Es ist unter Berücksichtigung eines geringfügigen Sicherheitsabschlages davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitraum von März 2002 bis Juni 2003 das gesamte, in diesem Zeitraum beiseite geschaffte Münzgeld in Höhe von 620.075,19 EUR bei der B1. -Bank in Belgien abgeliefert hat. Diesen Betrag und den für denselben Zeitraum ermittelten Fehlbestand aus den Parkscheinautomaten in Höhe von 888.741,53 EUR hat das Landgericht sodann zueinander ins Verhältnis gesetzt. Daraus ergab sich eine Quote von 69,77 %, die es mit der im Strafprozess zugrunde gelegten Gesamtsumme multipliziert und den so errechneten Betrag erneut mit einem Sicherheitsabschlag versehen hat. Da die Kammer jedoch gehalten ist, nach freier Überzeugung und nicht im Zweifel für den Beklagten zu entscheiden, folgt sie dem Denkansatz des Landgerichts nicht. Denn es ist nicht zwingend, dass der Beklagte das im Zeitraum von März 2002 bis Juni 2003 beiseite geschaffte Münzgeld ausschließlich zur B1. -Bank in Belgien gebracht hat. Vielmehr ist es ebenso gut möglich, dass er in diesem Zeitraum einen den Betrag von 620.075,19 EUR übersteigenden Betrag veruntreut und dieses Geld anderweitig verwendet hat, ohne dass eine derartige anderweitige Verwendung allerdings konkret belegt wäre. 50 Die Kammer folgt dem Landgericht allerdings insoweit, als dieses berechtigte Zweifel daran erkannt hat, dass der Beklagte den gesamten von der Klägerin geltend gemachten Schadensbetrag beiseite geschafft hat. Einen derartigen zwingenden Schluss kann die Kammer in diesem Schadensersatzprozess ebenfalls nicht ziehen, auch wenn sie, wie zuvor klargestellt, nicht an den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gebunden ist. So muss im Rahmen der Schätzung berücksichtigt werden, dass die Fehlbeträge der Stadt Aachen aus dem in Rede stehenden Zeitraum zum Teil auch andere Ursachen als Untreuehandlungen des Beklagten haben können. Hierfür kommen im Rahmen des komplexen Geschehensablaufs - beginnend mit dem Einwurf des Münzgeldes in die Parkscheinautomaten bis hin zur Ablieferung des Geldes bei der Sparkasse - die nachfolgenden Möglichkeiten in Betracht [a) bis e)]: 51 a) Ein Fehlbetrag kann aus dem Umstand resultieren, dass die Parkscheinautomaten mit münzähnlichen Gegenständen wie Unterlegscheiben oder mit den DM- bzw. Euro-Münzen nach Form und Gewicht vergleichbaren ausländischen Münzen in Betrieb gesetzt worden sein könnten. Denn diese Gegenstände wurden beim Soll-Betrag auf den Hauptplatinen der Parkscheinautomaten erfasst, obwohl ihnen kein gleichwertiger Geldbetrag gegenüberstand. Ein daraus resultierender Fehlbestand ist im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten, insbesondere einer Fremdentnahme durch Dritte, allerdings gering und fällt deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht besonders ins Gewicht. 52 b) Eine Fremdentnahme war unter anderem möglich, wenn es einem Dritten gelungen wäre, die Stromversorgung eines Parkscheinautomatens zu unterbrechen. Denn in diesem Fall wäre keine Entnahmequittung ausgedruckt worden. Auch diese Variante ist aus Sicht der Kammer jedoch grundsätzlich eher von untergeordneter Bedeutung. Denn eine solche Entnahme war nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen, weil die - getrennt aufbewahrten - Schlüssel zum Geldfach einerseits und zum Technikfach des Parkscheinautomatens andererseits zusammen gebracht werden mussten. Allerdings hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass sie von einem Nachschlüsseldiebstahl im Hinblick auf eine Fremdentleerung von 14 Parkscheinautomaten im März 2001 ausgeht. Dass eine derartige Fremdentleerung anhand der von den Automaten erstellten Quittungen nach ihrem Vortrag jedes Mal sofort bemerkt worden wäre, ist zweifelhaft. Denn die auf den Quittungen ausgewiesene Summe wurden nach den von der Kammer zugrundegelegten Feststellungen des Landgerichts erst im Nachhinein umfassend für eine Überprüfung der Differenz zwischen den Soll- und den Ist-Beträgen herangezogen. Zudem könnte, wie ausgeführt, die Stromversorgung unterbrochen worden sein. 53 c) Münzgeld aus den Parkscheinautomaten kann auch im Hinblick auf ihre Entleerung abhanden gekommen sein. So ist es nicht ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der B. , die für die Entleerung des Parkscheinautomatens zuständig gewesen waren, das Münzgeld aus den T1. -Automaten nicht in den dafür vorgesehenen Entleerungswagen, sondern in ein anderes Behältnis gefüllt oder aus den T1. -Schlauchwagen Münzgeld herausgenommen haben, wenn diese über das Fassungsvermögen hinaus gefüllt waren. Denkbar ist darüber hinaus, dass Mitarbeiter der B. (volle) Geldkassetten aus den T. -Automaten entwendet haben. Diese Möglichkeit ist deshalb plausibel, weil bei der Stadtkasse mangels einer hierüber gefertigten Liste nicht bekannt war, wie viele dieser Kassetten sich im Umlauf befanden. So lagerte im Tresorvorraum eine zunehmende Zahl defekter Geldkassetten, die nicht ersetzt wurden. Hiervon ausgehend musste der Frage nicht nachgegangen werden, wie leicht die Geldkassetten aufzubrechen waren und wie leicht eine darauf beruhende Beschädigung aufgefallen wäre. 54 d) Darüber hinaus ist es insbesondere möglich, dass es bei der Stadtkasse einen oder mehrere Nebentäter gegeben hat, die in vergleichbarer Weise wie der Beklagte Münzgeld in erheblichem Umfang beiseite geschafft haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zahlreiche Gelegenheiten auch für andere Mitarbeiter der Stadtkasse, den Tresorvorraum allein zu betreten. Hierbei ist zunächst das morgendliche Auf- und abendliche Abschließen des Tresors in den Blick zu nehmen. Zudem wurde der Beklagte gelegentlich bei der Empfangnahme der B. -Mitarbeiter und das Abholen des bei der Stadtbücherei eingenommenen Bargeldes vertreten. Schließlich war es anderen Mitarbeitern möglich, den Tresorvorraum ohne konkreten dienstlichen Anlass zu betreten, indem sie die hierzu notwendige Kombination von Schlüsseln zusammenbrachten, wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ohne Weiteres ergibt. 55 e) Schließlich ist es denkbar, dass Mitarbeiter der Firma L. T2. Münzgeld auf dem Weg von der Stadtkasse zur Sparkasse Aachen entwendet haben. Zwar wiesen die Einträge im Kassenkontrollbuch der Stadtkasse und den Gutschriften der Sparkasse keine nennenswerten Differenzen auf. Allerdings mussten die Mitarbeiter dieser Firma weder den Betrag des angenommen Geldes noch die Anzahl der übernommenen Transportkisten oder -säcke quittieren. Auch ließen sich die verwendeten Transportkisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise unschwer von Hand öffnen. 56 Im Rahmen der nach alledem vorzunehmenden Gesamtbewertung schätzt die Kammer den dem Beklagten zuzurechnenden Schaden auf 1.100.00,00 EUR, während sie hinsichtlich des restlichen Teils des geltend gemachten Gesamtschadens von anderen Ursachen ausgeht. Als Schätzungsgrundlage dienen die vorstehend im Einzelnen ausgewerteten tatsächlichen Gegebenheiten. Obwohl konkret bezifferbare Anhaltspunkte für die Schadensschätzung fehlen, hat die Kammer die Möglichkeiten einer Entnahme durch den Beklagten und insbesondere die Möglichkeiten einer Fremdentnahme durch Dritte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO schätzungsweise gewichtet. Der Sinn dieser Vorschrift, unter anderem Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen, spricht maßgeblich dafür, diese Vorschrift auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden. Bei der Schätzung ist den Vermögensverhältnisse des Beklagten, wie sie in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführt worden sind, keine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen. Diese haben zwar insoweit eine indizielle Bedeutung, als sie für einen hohen vom Beklagten veruntreuten Betrag sprechen. Allerdings sind seine Vermögensverhältnisse für sich genommen für eine betragsmäßige Schätzung nicht hinreichend aussagekräftig, weil Teile dieses Vermögens auch aus anderen Quellen stammen können. 57 Der Haftung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Beklagte nicht den Einwand eines Mitverschuldens (vgl. § 254 BGB) der Klägerin entgegensetzen. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts der vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten ein - hier allenfalls anzunehmendes - fahrlässiges Verhalten der Klägerin bei der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Falles überhaupt zu einer Schadensteilung zu deren Lasten führen könnte. Denn die Berufung auf diese Vorschrift mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Mitverschulden anderer Beamter mitgewirkt, ist dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten grundsätzlich verwehrt. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall anzunehmen, dass ein anderer Beamter den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten - z. B. auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - verpflichtet ist. 58 OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 17 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.8.1977 - VI C 68.72 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 23; Urteil vom 23.10.1969 - II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123, 131 f. 59 Die Voraussetzungen, unter denen sich der Beklagte ausnahmsweise auf § 254 BGB berufen könnte, liegen aber nicht vor. Eine etwaige Pflicht zur Durchführung interner Kontrollen - soweit sie nicht schon von dem Beklagten selbst vorzunehmen waren - bestand nicht im Interesse des Beklagten; sie sollte ihn insbesondere nicht davor bewahren, selbst vorsätzliche Straftaten zum Nachteil seines Dienstherrn zu begehen. Bessere Sicherheitsvorkehrungen hätten allenfalls eine gewisse (weitere) Kontrolle des eingenommenen Geldes ermöglicht und standen daher allein im Interesse des Dienstherrn. 60 Darüber hinaus liegen für ein gegenüber dem deliktischen Handeln des Beklagten ins Gewicht fallendes Organisationsverschulden keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des Beklagten in einem früheren Stadium vor der Aufdeckung von dessen Handlungen Kenntnis oder aber Verdacht geschöpft und gleichwohl die Entstehung eines noch höheren Schadens nicht verhindert hätten. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Kontrollsystem der Klägerin so offensichtlich unzureichend war, dass Manipulationen ohne weiteres möglich gewesen wären. Im Übrigen darf der Dienstherr - ohne zugleich dem Vorwurf eines mangelhaften Kontrollsystems ausgesetzt zu sein - darauf vertrauen, dass seine Beamten ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigen und die erforderlichen Unterlagen korrekt führen. Das gilt jedenfalls so lange, wie Unregelmäßigkeiten noch nicht festgestellt sind. 61 OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 22 ff. 62 Schließlich folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sonstigen Billigkeitserwägungen keine weiter gehende Beschränkung der Haftung des Beklagten. Insbesondere unter Fürsorgegesichtspunkten bestand keine Veranlassung, bei der Verursachung des Schadens mitwirkende Verantwortlichkeiten Dritter mit in den Blick zu nehmen. Hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für Verursachungsbeiträge konkreter anderer Personen liegen nicht vor. Dass gleichwohl derartige Möglichkeiten vorhanden sind, hat die Kammer im Rahmen der Schadensschätzung berücksichtigt. Mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründen sie hier aber mangels Konkretisierung keine Rechtsfehler. Dies folgt zudem daraus, dass die feststehenden Untreuehandlungen des Beklagten über 950.000 EUR den Dienstherrn in ungewöhnlich hohem Ausmaß geschädigt haben. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass das vom Beklagten veruntreute Geld unmittelbar in seine Taschen geflossen ist. Bereits deshalb ist der vorliegende Fall auch nicht mit Sachverhalten vergleichbar, in welchen der Beamte, ohne dass ihm hierdurch Vermögenswerte zufließen, durch (bloße) Unachtsamkeit einen außergewöhnlich hohen Schaden verursacht hat und in denen es unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht typischerweise unbillig oder unzumutbar erscheinen kann, den vollen Ersatz des Schadens von dem Beamten zu verlangen. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 38. 64 2. Die Zinsforderungen bis Klageerhebung sind ebenfalls nur zum Teil, und zwar in Höhe von 213.300 EUR gerechtfertigt. 65 Der vom Beklagten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG geschuldete Schadensersatz umfasst auch Zinsen auf das entzogene und deshalb zu ersetzende Kapital. Der Schaden im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Der durch den Beklagten verursachte Schaden umfasst auch solche Vermögenseinbußen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin das entzogene Kapital nicht zinswirksam verwenden konnte, sei es, dass sie ihrerseits Kredite in dieser Höhe aufnehmen musste oder das veruntreute Geld nicht zinsbringend anlegen konnte. Des konkreten Nachweises, dass der Pflichtverstoß des Beamten ursächlich für eine bestimmte Kapitalmaßnahme des Dienstherrn war, bedarf es nicht. Es reicht aus, dass der Dienstherr in dem betreffenden Zeitraum Bankkredite benötigt hat. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 27/01 -, juris Rn. 17 ff., und 19. Juli 2001 - 2 C 42.00 -, juris Rn. 13 ff. 67 Die Klägerin hat vorgetragen, dass dies in dem betreffenden Zeitraum der Fall war und dass der Zinssatz für Anleihen der öffentlichen Hand im maßgeblichen Zeitraum durchschnittlich 4,4 % betragen habe. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kammer legt daher - im Übrigen auch im Einklang mit der seitens der Klägerin am Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten Forderungsaufstellung - diesen Prozentsatz als Durchschnittswert allen Zinsforderungen aus dem Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 27. Dezember 2006 zugrunde. Einen höheren Zinssatz kann die Kammer der Klägerin bis zum 27. Dezember 2006 nicht zusprechen, weil sie einen dem entsprechenden Schaden nicht dargelegt hat. Ab 28. Dezember 2006 steht ihr allerdings ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, juris Rn. 132 f., m.w.N; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, LBG NRW § 84 Rn. 65 (Stand: Januar 2001). 69 Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht seit Eingang der Klage beim Landgericht am 28. Dezember 2006. Dass der Rechtsstreit erst mit Beschluss vom 11. April 2007 an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist und die Klage im Zivilprozess erst mit der Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) und nicht wie im Verwaltungsprozess bereits mit Anhängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) rechtshängig wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dafür spricht die Gleichwertigkeit der Rechtswege und der Grundsatz eines effektiven und effizienten Rechtsschutzes. Anderenfalls drohte nämlich ein weiterer Prozess, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts in Regress genommen wird. Anhaltspunkte für eine rechtswegorientierte und deshalb missbräuchliche Prozesstaktik sind hier nicht erkennbar. 70 Vgl. zu dieser Problematik: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 90 Rn. 3 und 4. 71 Geht man nach alledem von einem Zinssatz von 4,4 % für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 27. Dezember 2006 aus, so kann die Klägerin vom Beklagten Zahlung von Zinsen als Teil des Schadens beanspruchen, der ihr durch die Veruntreuung von 1.100.000 EUR entstanden ist; sie berechnen sich auf insgesamt 213.300 EUR. 72 Bei der Ermittlung dieser Summe sieht sich die Kammer erneut zu einer Schätzung im Sinne des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO veranlasst, weil aufgrund der Schätzung bezüglich der Hauptforderung nicht feststeht, welche konkreten Fehlbeträge in welcher Höhe dem Beklagten zuzurechnen sind. Bei der Schätzung des in Rede stehenden Zinsschadens hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: 73 Setzt man den geltend gemachten Hauptanspruch von 1.341.158,27 EUR und den zugesprochenen Teilbetrag in Höhe von 1.100.000 EUR zueinander ins Verhältnis, so ergibt sich eine Quote von 82,018656903 %. Geht man hiernach von einem dem Beklagten zuzurechnen Anteil in dieser Höhe aus, so lässt sich im Hinblick auf eine Gesamtzinsforderung von 260.062,79 EUR, die auf der Grundlage von 4.4 % von einer Gesamtsumme von 1.341.158,27 EUR und betreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 27. Dezember 2006 zu errechnen ist (dazu sogleich), ein der Klägerin zustehender Zinsschaden von 213.300 EUR ermitteln. 74 Die Gesamtzinsforderung von 260.062,79 EUR hat die Kammer anhand der von der Klägerin am Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten Forderungsaufstellung errechnet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Zinsforderung von 5.998,98 EUR und einem Betrag in Höhe von 254.063,81 EUR, in dessen Höhe Zahlungen des Beklagten auf Zinsansprüche angerechnet wurden. Hierzu im Einzelnen: Der in der nunmehr in Rede stehenden Forderungsaufstellung als noch offener Zinsanspruch ausgewiesene Betrag von 23.602,17 EUR bedurfte in mehrfacher Hinsicht der Korrektur. Zum einen musste die Summe der Zinsteilbeträge abgezogen werden, die im Hinblick auf den nicht geltend gemachten Hauptsachebetrag von 28.157,21 EUR in Ansatz gebracht wurden, also insgesamt 6.559,37 EUR. Zudem legt die Kammer den Zinssatz von 4,4 % nach dem Vorstehenden nur bis 27. Dezember 2006 zugrunde. Deshalb mussten des Weiteren die Zinsbeträge aus dem Zeitraum vom 28. Dezember 2006 bis 21. Mai 2007 zum Abzug gebracht werde, also nach den Berechnungen der Kammer anhand des Internetprogramms auf der Seite "http://basiszinssatz.info/zinsrechner/" insgesamt 11.043,82 EUR. Dies ergibt auf der Grundlage der vorgenannten Eckdaten eine noch offene Zinsforderung von 5.998,98 EUR (23.602,17 EUR abzüglich 6.559,37 EUR abzüglich 11.043,82 EUR). 75 In Höhe von 254.063,81 EUR sind Zahlungen des Beklagten auf geltend gemachte Zinsansprüche der Klägerin angerechnet worden. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Forderungsaufstellung ist nach Abzug des Betrags von 28.157,21 EUR noch eine Hauptsacheforderung von 607.068,60 EUR (635.225,81 EUR abzüglich 28.157,21 EUR) offen. Ausgehend von einer Gesamthauptforderung 1.341.158,27 EUR ist somit der Differenzbetrag von 734.089,67 EUR durch Zahlungen des Beklagten getilgt worden. Da dieser insgesamt 988.153,48 EUR gezahlt hat, entspricht der diesbezügliche Differenzbetrag von 254.063,81 EUR dem bislang (vorrangig) getilgten Zinsanspruch. 76 3. Nach allem hat die Kammer eine der Klägerin zustehende Gesamtforderung von 325.146,52 EUR wie folgt ermittelt: Von der noch offenen Hauptsacheforderung von 607.068,60 EUR (635.225,81 EUR abzüglich 28.157,21 EUR) war der der Klägerin nicht zugesprochene Betrag von 241.158,27 EUR (1.341.158,27 EUR abzüglich 1.100.000 EUR) abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 365.910,33 EUR. Da von den Zahlungen des Beklagten, wie zuvor ausgeführt, 254.063,81 EUR mit einem Zinsanspruch verrechnet wurden, dieser jedoch nach Auffassung der Kammer nur 213.300 EUR beträgt, ist die Differenz von 40.763,81 EUR zu Unrecht nicht von der noch offenen Hauptsacheforderung von 365.910,33 EUR abgezogen worden. Berücksichtigt man dies, ergibt sich ein der Klägerin zustehenden Gesamtzahlungsanspruch von 325.146,52 EUR. Ein daneben bestehender Zinsanspruch aus der Zeit bis 27. Dezember 2006 existiert nicht mehr. Ab Klageerhebung (28. Dezember 2006) stehen der Klägerin aus dem Betrag von 325.146,52 EUR, wie bereits ausgeführt, Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung). 77 Die weitergehende Klage ist nach dem Vorstehenden unbegründet. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Zur Ermittlung der Kostenquote hat die Kammer den eingeklagten Gesamtbetrag bis Klageerhebung von 736.223,51 EUR (723.341,81 EUR zuzüglich 12.881,70 EUR) und den ihr nach dem Vorstehenden tatsächlich zustehenden Betrag von 325.146,52 EUR zueinander ins Verhältnis gesetzt. Dies ergibt eine Quote von rund 44 %, die der Kostenbelastung des Beklagten entspricht, während die Klägerin dem entsprechend 56 % der Kosten zu tragen hat. Die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts Aachen entstandenen Mehrkosten, welche durch ein Verschulden der Klägerin entstanden sind, legt ihr die Kammer gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auf. 79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.