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Beschluss

8 L 502/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0505.8L502.08.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2008 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der - sinngemäß - gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2008 anzuordnen, hat Erfolg. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2008 enthaltenen Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) statthafte Antrag zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge, da ihrem am 15. Mai 2008 gestellten Antrag auf Verlängerung der bis 1. Juni 2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zukam. Der Antrag ist auch begründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das Interesse der Antragstellerin. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in aller Regel das private Aussetzungsinteresse, weil an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt - entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht. Lässt sich jedoch auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier - eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist - auch insoweit unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - eine umfassende Interessenabwägung zwischen einerseits den schutzwürdigen privaten Interessen des Antragstellers, bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren im Bundesgebiet zu verbleiben, und andererseits dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts geboten. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2008 weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtsmäßig. An der Versagung eines Aufenthaltsrechts bestehen jedoch ernstliche rechtliche Zweifel. In dieser Situation ist dem Interesse der Antragstellerin, sich zumindest vorläufig im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung der sonstigen Interessenlage der Vorrang einzuräumen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin (weiterhin) ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht, weil keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin eine Scheinehe geschlossen hat. Ob die Antragstellerin in einer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen, im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, ist vielmehr als offen anzusehen und einer Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Eine solche schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn das Ehepaar einen intensiven persönlichen Kontakt pflegt und seine tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel ist eine eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist im Grundsatz ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist also nicht die bloße Tatsache des Verheiratetseins, auch nicht in Verbindung mit einer irgendwie gestalteten Form des Zusammenlebens. Maßgeblich ist nur der Schutzzweck des Grundrechts, die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Gemeinschaft begründen, sondern die Ehe ausschließlich aus der beiderseitigen Motivation geschlossen worden ist, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu verhelfen, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1, 42 = NJW 1988, 626 und Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2002, 171; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NJW 1998, 742 und - 1 C 16.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1998, 272 sowie Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 - und Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33, Beschluss vom 5. November 1996 - 18 B 2037/96 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG 1590/96 -. Umgekehrt ausgedrückt: Für die Annahme einer Scheinehe ist erforderlich, dass die Ehegatten die Ehe mit ihren gesetzlichen und sittlichen Pflichten, eine wie auch immer geartete, auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende Partnerschaft oder personale Beziehung nicht wollen. Eine Scheinehe in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die Ehepartner in einer Wohnung zusammenleben und jedenfalls gewisse personale Beziehungen zwischen ihnen bestehen, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1990 - Bf IV 114/89 -. Eine eheliche Lebensgemeinschaft setzt allerdings nicht zwingend das Vorhandensein einer häuslichen Gemeinschaft voraus. Der früher zunächst vorgesehene Maßstab der "häuslichen familiären Gemeinschaft" wurde bereits im Gesetzgebungs-verfahren zur Änderung des damaligen § 17 Ausländergesetz (AuslG) gerade durch das Kriterium der "familiären Lebensgemeinschaft" ersetzt. Das bedeutet, dass etwa im Fall einer berufs- oder ausbildungsbedingten Trennung trotz verschiedener Wohnungen eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen kann, dies allerdings nur, wenn die Eheleute weiter engen Kontakt pflegen. Die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute muss in konkreter Weise in Erscheinung treten und in der Ausgestaltung der Beziehung ihren fassbaren Niederschlag finden, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. August 2004, - 9 TG 1179/04 -, FamRZ 2005, 982, und vom 24. Juli 2000 - 9 TG 1908 - AuAS 2000, 244; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. Februar 1993, 1 B 35/93; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. November 2000, 11 M 3199/00, InfAuslR 2001, 82; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 2000 - 3 M 35/00- InfAuslR 2001, 52; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 1998 - 13 S 2792/96 -; vgl. ferner Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 27 AufenthG, Rdnr. 69 ff.; Welte in: Aktuelles Ausländerrecht, § 27, Rdnr. 25, 26; Hoffmann in: Handkommentar-AuslR, § 30, Rdnr. 3. Ob eine Scheinehe vorliegt, ist von der Behörde zu prüfen. Liegen Umstände vor, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen zur Begründung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufkommen lassen, so kann eine nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallende Scheinehe angenommen werden, wenn die etwa in einer getrennten Befragung aufgetretenen Widersprüche in den Darlegungen der Ehepartner einiges Gewicht entfalten und nicht substantiiert aufgelöst werden. Im Zweifel sind die das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft geltend machenden Kläger materiell beweisbelastet, BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, NVwZ 2003, Beilage I 9, 73 = DVBl. 2003, 1260; vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 - wonach den Betroffenen nicht vorbehaltlos die Last auferlegt werden könne, darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine "Scheinehe" handele; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, a. a. O., Beschluss vom 5. November 1996 - 18 B 2037/96 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG 1590/96 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2007 - 3 Bs 396/05 -. Nach diesen Grundsätzen und den sich in diesem vorläufigen Verfahren bietenden Erkenntnissen kann sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft nicht vorliegt. Der Antragsgegner selbst hat nach dem Auftauchen des Scheinehe-Verdachts aufgrund einer Zuschrift des Herrn B. D. oder D. B. , des ehemaligen Freundes der Antragstellerin und Vaters des bei ihr lebenden Kindes T., umfangreiche Ermittlungen angestellt. Die zunächst durchgeführte getrennte Befragung des Ehepaares am 22. November 2006 ergab nach Einschätzung des Antragsgegners ebenso wie ein Hausbesuch keine entscheidenden Anhaltspunkte für eine Scheinehe. Auch die nähere Untersuchung der auswärtigen beruflichen Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin und das daraus erklärliche Vorhandensein eines Nebenwohnsitzes in Frankfurt/Main bot keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Scheinehe-Verdacht. Vielmehr erbrachte die Auswertung der Schichtpläne des Ehemannes eine Übereinstimmung mit den Angaben des Ehepaares. Auch eine mehrfache Überprüfung der Bankverbindung des Ehemannes ergab keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Frankfurt/Main. Nach den Bekundungen der Klassenlehrerin der in T1. schulpflichtigen Tochter T. werden schulische Angelegenheiten überwiegend mit dem Vater geregelt. Dieser nehme immer an Elternsprechtagen und schulischen Veranstaltungen teil. Genauso kümmert sich der Ehemann der Antragstellerin um seine in Frankfurt/Main bei seiner früheren Ehefrau lebenden Kinder. Auch hat die Antragstellerin - jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichend plausibel - erklärt, warum sie in T1. die (gemeinsame) Wohnung genommen hat, nämlich weil eine eheliche Lebensgemeinschaft in der "extrem kleinen" Wohnung in Frankfurt/Main nicht zu führen gewesen sei und weil sie in T1. einen Arbeitsplatz angeboten bekommen habe. Das Ehepaar habe sich angesichts dessen dafür entschieden, eine Wochenend-Ehe zu führen. Diesen für die Antragstellerin sprechenden Gesichtspunkten steht die Angabe des ehemaligen Freundes der Antragstellerin gegenüber, es läge eine Scheinehe vor. Diese Behauptung des Herrn B. D. oder D. B. ist nur sehr bedingt verwertbar, weil dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das gemeinsame nichteheliche Kind T. zu erlangen sucht, rechtliche Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin führt oder geführt und sie wegen Kindesentführung angezeigt hat. Die Antragstellerin spricht diesbezüglich und im Hinblick auf den Scheinehe-Vorwurf von einem Racheakt. Ob ein solcher vorliegt, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden. Jedenfalls handelt es sich bei Herrn D. oder B. um eine mit hoher Wahrscheinlichkeit eigene Interessen verfolgende Person, die im Zweifel nicht als uneingeschränkt glaubwürdig gelten kann. Soweit die frühere Ehefrau des Ehemannes der Antragstellerin erklärt - und dieser diesen Sachverhalt eingeräumt - hat, er sei fast täglich bei ihr, wohne nur ca. zehn Minuten entfernt, kümmere sich intensiv um die gemeinsamen Kinder, und es habe sich gelegentlich ein intimer Kontakt des früheren Ehepaares ergeben, gilt Folgendes: Es kann sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin besteht, nicht nachteilig für sie auswirken, dass ihr Ehemann sich auch seinen in Frankfurt/Main lebenden Kindern aus erster Ehe verbunden fühlt und noch an deren Erziehung mitwirkt. Was sein Verhältnis zur früheren Ehefrau angeht, geht die Auffassung des Antragsgegners fehl, ein Zusammenleben eines Ehepaares, das nicht bestimmte, in der geschichtlichen Entwicklung als für eine Ehe charakteristisch angesehene "Wesensmerkmale" erfülle, namentlich den monogamen Charakter der ehelichen Beziehung nicht beachte, sei nicht mehr als Ehe im Sinne des Art. 6 GG anzusehen. Der Schutz von Ehe und Familie hängt nicht von der Einhaltung eines bestimmten, über die eingangs dargelegten rechtlichen Voraussetzungen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus gehenden Idealzustandes ab. Die nähere Ausgestaltung der ehelichen Gemeinschaft gehört zur geschützten Privatsphäre der Ehegatten, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20/81 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. August 2004, a. a. O. Es steht grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehepartner im Einzelnen gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich ein Ehepaar oder ein Ehegatte dazu entschließt, es gelegentlich oder dauernd mit dem Idealbild der monogamen Beziehung nicht genau zu nehmen. Auch eine solche eheliche Lebensgemeinschaft bleibt eine eheliche Lebensgemeinschaft, so lange die persönliche und emotionale Verbundenheit des Ehepaares, ihr "Füreinander-Dasein", nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann. Hierfür liegen keine fassbaren Anhaltspunkte vor. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat schließlich auch insoweit Erfolg, als die Abschiebungsandrohung betroffen ist. Der Antrag ist zulässig - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW entfaltet die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung - und auch begründet. Denn es fehlt - jedenfalls - an der nach § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels aus den vorstehenden Gründen gerichtlichen angeordnet worden ist, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.