Beschluss
12 TG 1590/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0614.12TG1590.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem ausländerbehördlichen Bescheid vom 10. Oktober 1995 zu Recht stattgegeben, da sich dieser Bescheid als offenbar rechtswidrig erweist und deshalb das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug hinter das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG-Kammer, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, EZAR 622 Nr. 25 = NVwZ 1996, 58; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, EZAR 035 Nr. 12 = InfAuslR 1996, 108 ). Die Aussetzung des Vollzugs ist aber auf den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu beschränken, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Widerspruchsbehörde die festgestellten Fehler bei der Ermessensausübung beheben kann und wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und deshalb nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden darf, daß aber die Ausländerbehörde derartige Ausweisungsgründe nicht fehlerfrei angeführt hat; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit sich der Antragsgegner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, setzt er sich in Widerspruch zu der Begründung des angegriffenen Bescheids, in dem ausgeführt ist, es stehe der Ausweisung nicht entgegen, daß der Antragsteller seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber arbeite und somit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis herleiten könne, allerdings sei § 12 AufenthG/EWG zu beachten, eine Ausweisung müßte also auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestützt werden und dürfe nicht ausschließlich aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Obwohl danach die Rechtsauffassung des Antragsgegners unklar erscheint, ist dies für die Entscheidung über die Beschwerde ohne Belang, da es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, die letztlich im Rechtsweg entschieden werden muß, und der beschließende Senat mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit in vollem Umfang übereinstimmt (vgl. so wohl auch ("gleiche Beschränkungen wie Art. 48 III EGV") BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93 -, EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 45 . Ebenso: Hess. VGH, 05.04.1995 - 12 TH 3267/94 -; 24.04.1995 - 12 UE 3028/94 -; 07.11.1994 - 12 TH 962/94 -; 15.12.1993 - 12 TH 2030/93 -, EZAR 025 Nr. 8 = NVwZ-RR 1994, 356; OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1994 - 18 B 2440/94 -, EZAR 034 Nr. 5 = NWVBl. 1995, 180; 29.04.1993 - 8 B 4386/92 -, EZAR 034 Nr. 3 = InfAuslR 1993, 288 ; Benassi, InfAuslR 1993, 209 ; Cremer, InfAuslR 1995, 138; GK-AuslR, § 45 AuslG Rdnr. 191; Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 1996, S. 121 ff.; ders., InfAuslR 1991, 33; Huber, NVwZ 1991, 242 u. 1993, 246; Renner, NJ 1995, 231; Rittstieg, InfAuslR 1993, 172; Wattenberg, InfAuslR 1993, 88; Wegner, DÖV 1993, 1031. A.A.: VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 1 S 408/92 - EZAR 017 Nr. 6 = InfAuslR 1994, 125; OVG Bremen, 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, EZAR 032 Nr. 8 = InfAuslR 1993, 85 ; Hailbronner, JZ 1995, 127. Offengelassen von Kemper, ZAR 1995, 114; Mallmann, JZ 1995, 916; Otte, ZAR 1994, 67). Der Europäische Gerichtshof hat sich zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich geäußert, in anderem Zusammenhang aber ausgeführt, der ARB 1/80 lasse "ebenso wie Art. 48 Abs. 3 EGV und die RL 64/221/EWG in Art. 14 Abs. 1 Beschränkungen der in ihm vorgesehenen Recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit" zu (EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, EZAR 310 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258). Diesen Hinweis deutet der beschließende Senat als klare Stellungnahme des EuGH (ebenso Huber, NVwZ 1993, 246 ) und schließt sich ihr im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 48 Abs. 3 EGV und Art. 14 Abs. 1 ARB und den Zweck des Assoziationsrechts an. Wenn in der Beschwerdebegründung demgegenüber auf die Schwierigkeiten der Verhinderung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung hingewiesen wird, sieht sich der beschließende Senat auch im Hinblick auf eine Vielzahl anhängiger anderer Rechtsstreitigkeiten ähnlicher Art zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: Nachdem der Antragsteller im Anschluß an die am 8. April 1993 in der Türkei erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen mit einem zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragten, offenbar aber nur zu Besuchszwecken erteilten Visum vom 9. Juni 1993 nach Deutschland eingereist war und unter dem 5. Juli 1993 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, war die Ausländerbehörde zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 AuslG verpflichtet. Im Hinblick darauf, daß sich der Antragsteller schon mindestens zweimal zuvor im Bundesgebiet aufgehalten hatte, und zwar einmal unberechtigterweise, konnte durchaus Anlaß für eine Prüfung bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland zusammenlebte. Die polizeiliche Anmeldung des Antragstellers und die Vorlage eines Mietvertrags für eine Wohnung entbanden die Ausländerbehörde nicht von der eigenverantwortlichen Feststellung der Nachzugsvoraussetzungen. Wenn die Ausländerbehörde sodann im September 1993 die Aufenthaltserlaubnis erteilt und erst später auf einen Hinweis der Kreisverwaltung Gießen im März 1995 die Lebensverhältnisse des Antragstellers überprüft und dabei festgestellt hat, daß dieser bereits in den Genuß der Verfestigungsregeln des Art. 6 ARB 1/80 gelangt war, dann ist dies auch auf Versäumnisse der Ausländerbehörde zurückzuführen. Bei Nachforschungen dieser Art müssen Persönlichkeitsrechte und Intimsphäre beachtet werden, das staatliche Interesse an der Verhinderung aufenthaltsrechtlicher "Scheinehen" ist aber als sehr gewichtig einzustufen (dazu BVerfG, 12.07.1985 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20). Wenn der Antragsgegner zudem in der Beschwerdebegründung die Möglichkeit der Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung bezweifelt, wird offenbar die vom Verwaltungsgericht bereits dargestellte Rechtslage grundlegend verkannt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 23. Mai 1995 (- 1 C 3.94 -, EZAR 019 Nr. 10 = NVwZ 1995, 1119 ) im einzelnen dargelegt hat, hängt es von den Umständen bei Begründung und Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ab, ob für den Entzug eines Aufenthaltsrechts die nachträgliche zeitliche Beschränkung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Betracht kommt oder eine Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetze. Mit diesem Urteil wurde im übrigen das Berufungsurteil des VGH Baden-Württemberg vom 31.1.1994 (1 S 1053/93), auf das sich unter anderem die Beschwerde stützt, hinsichtlich der hier interessierenden Begründung abgeändert. Wenn die Ausländerbehörde von einer dieser Möglichkeiten hätte Gebrauch machen wollen, wäre sie allerdings gehalten gewesen, zunächst einmal festzustellen, ob der Antragsteller eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau jemals geführt und, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wann er sie aufgegeben hat. Da die Ausländerbehörde zumindest bisher auf diese ihr jedenfalls grundsätzlich an die Hand gegebenen Instrumentarien zur Beendigung eines durch eine "Scheinehe" erschlichenen Aufenthaltsrechts verzichtet und stattdessen das Mittel der Ausweisung gewählt hat, mußte sie sich auch an die hierfür gegebenen rechtlichen Voraussetzungen halten. Dabei kann hier offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einem derartigen Entzug des Aufenthaltsrechts entgegensteht (vgl. dazu Gutmann, a. a. O., S. 135 ff.). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, weist der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Grundlage der Ausweisung mehrere Widersprüche auf. Einerseits wird betont, die Ausweisung dürfe nicht ausschließlich auf generalpräventive Gründe gestützt werden; andererseits wird ausgeführt, die Ausweisung sei sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Aus der Bemerkung, der spezialpräventive Zweck der Ausweisung stehe im Falle des Antragstellers eindeutig im Vordergrund, und aus den übrigen Ausführungen kann zwar darauf geschlossen werden, daß die Ausweisungsverfügung selbständig auf spezialpräventive Gründe gestützt werden sollte und insoweit im Grundsatz den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 entspricht. Als einzige spezialpräventive Ermessenserwägung ist aber angeführt, nur durch die Ausweisung könne verhindert werden, daß der durch falsche Angaben erlangte Aufenthalt fortgesetzt werde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt diese Begründung nicht den Mindestanforderungen an eine spezialpräventive Ausweisungsverfügung. Obwohl der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auf diese tragende Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht eingegangen ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Widerspruchsbehörde auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht und vom beschließenden Senat aufgezeigten Rechtslage die Ausweisungsverfügung rechts- und ermessensfehlerfrei zu begründen vermag. Angesichts des von dem Antragsteller in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhaltens erscheint es zumindest nicht abwegig, bei ihm die Neigung zu weiteren Rechtsverstößen begründet zu vermuten und mit geeigneten Überlegungen zu prognostizieren. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).