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Beschluss

7 L 139/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0506.7L139.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt: 3 Der angekündigte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27. Februar 2009 erhobenen Klage - 7 K 372/09 - gegen die mit Bescheid vom 26. Januar 2009 erfolgte Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 357,24 EUR (458 m² x 0,78 EUR/m²) und Anforderung von Vorausleistungen auf Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2009 in Höhe von 348,08 EUR (458 m² x 0,76 EUR/m²) hat voraussichtlich keinen Erfolg. 4 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben, zu denen auch Niederschlagswassergebühren zählen, ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben - und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 5 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung der für das Abgabenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Im summarischen Verfahren können für die erforderliche Prognose vordringlich nur die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Es können weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -. 7 Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (7 K 372/09) ist nach dem gegenwärtigen Sachstand jedenfalls nicht wahrscheinlich. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und dem Umfang nach im Wesentlichen durch das Vorbringen der Beteiligten bestimmten summarischen Prüfung begegnet seine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 und Vorauszahlungen für das Jahr 2009 keinen rechtlichen Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der angekündigten Klage gebieten. 8 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 12. Dezember 2008 - GebS -, deren §§ 3 bis 5 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind und die im Übrigen am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. 9 Zunächst bestehen gegen das maßgebliche Satzungsrecht in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Die Satzungsregelungen der 30. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 28. April 2008 sowie die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 12. Dezember 2008, die zum Teil rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sind entgegen der Annahme des Antragstellers wirksam veröffentlicht worden. Die Anforderungen an die Veröffentlichungen von Satzungen ergeben sich aus § 16 Abs. 2, 3 der Hauptsatzung der Stadt M. vom 12. Oktober 2001 in der Fassung der 3. Änderung vom 18. Dezember 2006 (HS) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung (GO) sowie § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) - BekanntmVO -. Nach § 16 Abs. 2 HS finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen der § 7 Abs. 4 und 5 GO auch bei den nach der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Durch Rechtsverordnung sind Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund § 7 Abs. 5 GO in der Bekanntmachungsverordnung geregelt. Nach § 4 Abs. 1 BekanntmVO sind alternativ Veröffentlichungen a) im Amtsblatt der Gemeinde, b) in regelmäßig erscheinenden Zeitungen oder c) durch mindestens einwöchigen Anschlag an der Gemeindetafel (nebst gleichzeitigem Hinweis auf den Anschlag durch das Amtsblatt, die Zeitung oder das Internet) möglich. Die maßgebliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO in der Hauptsatzung festzulegen. Dementsprechend ist in § 16 Abs. 3 HS für die Stadt M. vorgesehen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind (was auch für die Bekanntmachung von Satzungen gilt, vgl. oben § 7 Abs. 4 Satz 1 GO), durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Rathaus für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen werden, wobei gleichzeitig durch das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist. Die beiden hier maßgeblichen Satzungen bzw. Satzungsänderungen wurden jeweils in der durch § 16 Abs. 3 HS vorgesehenen Weise bekannt gemacht. Die 30. Änderungssatzung wurde ausweislich der Kopie im Verwaltungsvorgang am 29. April 2008 an die Anschlagtafel angeheftet und am 13. Mai 2008 abgenommen. Hinweise im Internet erfolgten während des gleichen Zeitraums. Die Satzung vom 12. Dezember 2008 wurde am 16. Dezember 2008 an die Anschlagtafel angeheftet und am 23. Dezember 2008 abgenommen; die Hinweise im Internet erfolgten zeitgleich. Ob darüber hinaus zusätzlich Hinweise oder Veröffentlichungen in Tageszeitungen oder Amtsblättern erfolgten ist für die rechtlich wirksame Bekanntmachung der Satzungstexte nicht relevant. Die Annahme des Antragsstellers, die Veröffentlichung richte sich nach (dem von ihm für rechtswidrig erachteten) § 16 Abs. 4 HS, wonach der wesentliche Inhalt von in öffentlichen Sitzungen gefassten Ratsbeschlüssen durch das Internet oder die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden solle, geht fehl. Denn vorliegend handelte es sich um die Bekanntmachung von Satzungen, für die durch Rechtsvorschrift die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben war, so dass die Bekanntmachung sich allein nach § 16 Abs. 2 und 3 HS richtet. Lediglich für sonstige Ratsbeschlüsse, für die keine öffentliche Bekanntmachung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, findet § 16 Abs. 4 HS Anwendung. Die diesbezüglichen Angriffe des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Bestimmung des § 16 Abs. 4 HS gehen daher ins Leere. 10 Auch materiell-rechtlich ist für die angekündigte Klage nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. Nach § 3 Abs. 1 GebS werden von der Stadt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Die hier streitbefangenen Gebühren für das Niederschlagswasser werden nach § 3 Abs. 3 GebS ermittelt anhand der Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Flächen auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Dieser Maßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 3 GebS werden die maßgeblichen Flächen im Wege der Eigentümerbefragung ermittelt. Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und befestigter Fläche beträgt nach § 5 Abs. 9 GebS für das Jahr 2008 0,78 EUR/m² und ab dem 1. Januar 2009 0,76 EUR/m² (§ 5 Abs. 8 GebS). Die Gebührenveranlagung des Antragstellers für die Einleitung von Niederschlagswasser für das Jahr 2008 sowie seine Heranziehung Vorausleistungen für das Jahr 2009 begegnen danach grundsätzlich keinen Bedenken. Die bei der Heranziehung zugrunde gelegte Größe der befestigten Flächen (hier: 458 m²), von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 11 Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 stellt auch keine Änderung des Abgabenbescheides für dieses Jahr dar, die am Maßstab des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 b KAG i. V. m. § 130 Abs. 2 AO zu messen wäre. Nach diesen Vorschriften kann ein Abgabenbescheid, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den dort aufgezählten besonderen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Mit der durch den Bescheid vom 17. Januar 2008 vom Antragsteller zunächst für das Jahr 2008 geforderten Vorausleistung ging nicht die Erklärung einher, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht mehr veranlagen zu wollen. Eine solche Bedeutung kann Abgabenbescheiden regelmäßig nicht zugebilligt werden, so dass innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die Nacherhebung zunächst nicht geltend gemachter Abgaben nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist, 12 vgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1995 - 23 A 627/94 -; Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2002 - 7 K 2695/98 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2002 - 9 A 3183/02 -. 13 Besondere Umstände, die aus Gründen eines schutzwürdigen Vertrauens des Antragstellers und damit unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der angefochtenen Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren für das streitbefangene Grundstück entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere unterliegt eine neue Gebührenfestsetzung nach einer rückwirkenden Heilung von Satzungsmängeln nicht den für Rücknahme oder Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, KStZ 2008, 177 ff. 15 Im Übrigen hinderte der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht, eine wegen eines Fehlers des Gebührenbemessungsmaßstabes unwirksamen Abgabensatz durch einen wirksamen rückwirkend zu ersetzen. Das gilt auch insoweit, als der neue Maßstab zu höheren Gebühren führt. Lediglich rechtmäßige bzw. rechtswirksame Satzungen dürfen nicht nachträglich rückwirkend ersetzt und mit ihnen rechtmäßig festgesetzte Gebührensätze erhöht werden. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 ff; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Ausgabe Stand: September 2008, 3 6 Rn. 268 mit weiteren Nachweisen. 17 Für die endgültigen Gebührenfestsetzungen betreffend Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 bedurfte es einer - den obergerichtlichen Vorgaben genügenden - rückwirkenden Satzungsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, Juris, 19 steht eine anhand des einheitlichen Frischwassermaßstabs ermittelte Abwassergebühr ohne Ausnahme nicht in Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers erfolgte durch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Einführung der getrennten Abwassergebühren auch kein rechtlich unzulässiger rückwirkender Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt. Der Antragsteller war zunächst lediglich zu Vorauszahlungen für das Jahr 2008 herangezogen worden. Seine Belastungen für Schmutz- und Niederschlagswasser für das Gebührenjahr 2008 sind zwar aufgrund der nunmehr erfolgenden getrennten Gebührenmaßstäbe insgesamt von ca. 200,00 EUR auf ca. 500,00 EUR um mehr als das Doppelte gestiegen. Im Hinblick auf die Mängel des bisherigen Verteilungsmaßstabes war aber zwangsläufig damit zu rechnen, dass einzelne Betroffene mit höheren Abwassergebühren belastet werden (während andere gegebenenfalls durch den neuen Gebührenmaßstab begünstigt werden). Die erhöhte Inanspruchnahme des Antragstellers steht auch nicht ganz außer Verhältnis zu den bisherigen Veranlagungen nach den bisherigen Gebührensatzungen der Stadt M. . 20 Vgl. zur Rückwirkungsproblematik und Verteilungsregelung: BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, a.a.O. 21 Schließlich fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese lägen allenfalls dann vor, wenn die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile bewirken würde, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210 und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 116. 23 Eine solche Härte ist hier weder konkret dargelegt noch sonst erkennbar. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, beim Antragsgegner - unter Vorlage entsprechender aktueller Nachweise zu seinen Vermögensverhältnissen - abgabenrechtliche Billigkeitsmaßnahmen zu beantragen.