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Beschluss

9 A 2762/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufhebungsbescheide, die zuvor erhobene Gebührenfestsetzungen aufheben, begründen nicht ohne weiteres eine dauerhafte Begünstigung, die eine spätere Nacherhebung ausschließt. • Eine Nacherhebung von Gebühren ist grundsätzlich möglich, wenn die ursprünglichen Festsetzungen aufgehoben wurden und eine nachträgliche wirksame Satzung die Erhebung ermöglicht. • Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist im Bereich von Gebührensatzungen und Aufhebungsbescheiden eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich; allgemeine Rechtsfragen sind nicht offenbart.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsbescheid auf Null schließt Nacherhebung nicht generell aus • Aufhebungsbescheide, die zuvor erhobene Gebührenfestsetzungen aufheben, begründen nicht ohne weiteres eine dauerhafte Begünstigung, die eine spätere Nacherhebung ausschließt. • Eine Nacherhebung von Gebühren ist grundsätzlich möglich, wenn die ursprünglichen Festsetzungen aufgehoben wurden und eine nachträgliche wirksame Satzung die Erhebung ermöglicht. • Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist im Bereich von Gebührensatzungen und Aufhebungsbescheiden eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich; allgemeine Rechtsfragen sind nicht offenbart. Der Kläger war zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2003 veranlagt. Danach erließ die Gemeinde Bescheide, mit denen diese Festsetzungen auf Null gesetzt bzw. aufgehoben wurden; der Kläger hatte zuvor gegen die ursprünglichen Bescheide Rechtsmittel eingelegt. Später nahm die Gemeinde eine rückwirkende Korrektur des Satzungsrechts vor und setzte neue Gebührenbescheide. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Berufung nicht zugelassen wurde. Streitgegenstand ist, ob die zwischenzeitlichen Aufhebungsbescheide eine dauerhafte Begünstigung begründen, die die nachträgliche Heranziehung ausschließt, sowie ob Verfahrensfehler vorliegen. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO i.V.m. §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht dargetan: die Begründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Bescheide, die die früheren Gebührenfestsetzungen "auf Null" setzten, im konkreten Fall lediglich Aufhebungswirkung hatten und nicht erkennbar zum Zweck eines endgültigen Verzichts auf Gebührenerhebung erlassen wurden. • Nach ständiger Rechtsprechung fallen Nacherhebungen von Gebühren grundsätzlich nicht unter die Beschränkungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte; eine zu niedrige Veranlagung begründet nicht automatisch den Willen, künftig keine höheren Abgaben zu verlangen. • Auch bei Verweis auf abweichende steuerrechtliche Auffassungen ergibt sich kein Hindernis für die Neufestsetzung, weil die ursprünglichen Bescheide aufgehoben sind und die hier ergangenen Abhilfeverfügungen keine Bestandsgarantie im Sinne des Vertrauensschutzes begründen. • Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) scheidet aus, weil die Frage im Einzelfall zu prüfen ist und keine generelle Klärung erforderlich ist. • Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung, da nicht dargetan ist, welche prozessualen Vorschriften verletzt sein sollen; vorgetragene Unzufriedenheit mit der Verfahrensführung berührt keinen Zulassungsgrund. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht bestätigt, dass die Bescheide, die frühere Gebührenfestsetzungen aufheben oder auf Null setzen, im vorliegenden Fall nicht als dauerhafte Begünstigungen zu verstehen sind, die eine spätere Neufestsetzung ausschlössen. Da die ursprünglichen Bescheide aufgehoben worden sind und eine rückwirkende wirksame Satzung die Gebührenerhebung ermöglicht, besteht kein rechtliches Hindernis gegen die nachträgliche Veranlagung. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Verfahrensmängeln liegt nicht vor.