Urteil
4 K 218/09.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0623.4K218.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Mit Bescheid vom 21. Januar 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Großbritannien an, das zuvor einen Asylantrag des Klägers bearbeitet und abgelehnt hatte. Die Abschiebung des Klägers war für den 10. Februar 2009 vorgesehen und sollte im Rahmen der Amtshilfe durch den Beklagten zu 2. erfolgen. 2 Am 9. Februar 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat die Kammer den Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums 4 L 58/09.A als unzulässig abgelehnt. 3 Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger ausdrücklich, 4 1. unter Wiederaufgreifen des Verfahrens den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2009 aufzuheben, 5 2. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG festzustellen, 6 3. hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, 7 4. die Abschiebungsanordnung aufzuheben. 8 Die Beklagte zu 1. hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte zu 2. hat mitgeteilt, der Kläger habe sich seiner Rückführung entzogen, halte sich in der Asylunterkunft der Gemeinde W. nicht mehr auf; er sei untergetaucht und unbekannten Aufenthalts. Demzufolge sei er von Amts wegen nach "unbekannt" abgemeldet worden. 11 Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 und erneut mit Schreiben vom 6. März 2009 hat der Vorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, innerhalb von einer Woche nach Zustellung des letztgenannten Schreibens die aktuelle Wohnanschrift des Klägers mitzuteilen. Die Frist ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 82 Abs. 2 VwGO mit ausschließender Wirkung gesetzt worden. Zugleich ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit gegeben worden, zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO Stellung zu nehmen, die beabsichtigt sei, wenn er der Ergänzungsaufforderung nicht (rechtzeitig) nachkomme. 12 Nachdem eine Mitteilung bzw. Stellungnahme des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt war, hat die Kammer die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. März 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2009 zugestellt, abgewiesen. 13 Mit Schreiben vom 8. April 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Gerichtsbescheid eingewandt, die Entscheidung könne nicht hingenommen werden, da der Gerichtsbescheid formell nicht gesetzeskonform ergangen sei. Der gerichtlichen Aufforderung, die aktuelle Wohnanschrift des Klägers mitzuteilen, habe er - wie fristgerecht angezeigt - wegen Urlaubs nicht nachkommen können; anschließend sei er - durch ein ärztliches Attest belegt - arbeitsunfähig gewesen. Er beantrage hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und werde eine materiell-rechtliche Stellungnahme bis zum 14. April 2009 abgeben. Mit am 14. April 2009 per Fax eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Fristverlängerung um einen Tag gebeten, da seine Sekretärin nicht erschienen sei und sein Diktat deshalb nicht habe geschrieben werden können. Ein weiteres Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist bei Gericht nicht eingegangen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 4 L 58/09.A und 4 K 218/09.A und die zum letzteren Verfahren eingegangenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Die gegen den Gerichtsbescheid gerichtete Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Entscheidung könne nicht hingenommen werden, da der Gerichtsbescheid nicht gesetzeskonform ergangen sei, ist als Antrag auf mündliche Verhandlung zu werten, auch wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich in Abgrenzung zur weiteren Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen, gestellt ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers will die Rechtswirkungen des Gerichtsbescheides beseitigt wissen. Sein Begehren als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, scheidet aus, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anhörungsmängel, damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend macht und ein solcher (unterstellter) wesentlicher Verfahrensfehler allein zum Rechtsbehelf "Antrag auf mündliche Verhandlung" führt, vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, § 84 Rdnr. 9 m. w. N. 18 Die Klage ist unzulässig, da sie nicht dem Erfordernis des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht, der unter anderem die Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers gebietet, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -. 20 Trotz förmlicher Ergänzungsaufforderung gemäß § 82 Abs. 2 VwGO hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen aktuelle Wohnanschrift nicht mitgeteilt. 21 Der Kläger ist unter seiner zuletzt bekannten Wohnanschrift nicht mehr wohnhaft. Die jetzige Anschrift des Klägers ist unbekannt und kann auch nicht ermittelt werden. Die Verpflichtung zur Angabe der Wohnungsanschrift gemäß § 82 Abs. 1 VwGO besteht für den Kläger fortlaufend für die gesamte Dauer der Rechtshängigkeit eines Klageverfahrens, vgl. BVerwG und OVG NRW, a. a. O. 22 Besondere Gründe, die die Verpflichtung zur Angabe der Wohnungsanschrift entfallen lassen würden, sind vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die unterbliebene Erklärung zur Wohnungsanschrift des Klägers innerhalb der gesetzten Frist sei entschuldigt, führen nicht zur hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 60, 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO, da die versäumte Rechtshandlung - Benennung der Wohnungsanschrift des Klägers - nicht innerhalb der Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO (binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) und im Übrigen auch bis heute nicht nachgeholt worden ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.