Beschluss
17 B 1070/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung muss die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers angeben; ohne diese Angabe ist der Antrag nach § 82 Abs.1 VwGO unzulässig, es sei denn, die Angabe ist unmöglich oder unzumutbar und dies wird dargelegt.
• Kommt der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung der Angaben nicht nach, ist das Rechtsschutzgesuch unzulässig.
• Fehlt dem Antragsteller erkennbar das Interesse an einer Sachentscheidung (z. B. weil er sich der behördlichen Überwachung entzogen hat), kann der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung bei fehlender ladungsfähiger Anschrift und Wegfall des Rechtsschutzinteresses • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung muss die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers angeben; ohne diese Angabe ist der Antrag nach § 82 Abs.1 VwGO unzulässig, es sei denn, die Angabe ist unmöglich oder unzumutbar und dies wird dargelegt. • Kommt der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung der Angaben nicht nach, ist das Rechtsschutzgesuch unzulässig. • Fehlt dem Antragsteller erkennbar das Interesse an einer Sachentscheidung (z. B. weil er sich der behördlichen Überwachung entzogen hat), kann der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, ihre Abschiebung vorläufig zu untersagen. In der Antragsschrift fehlte die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Der Antragsgegner teilte mit, die Antragstellerin und ihre Familie hätten sich seit dem 8. Mai 2003 der Beobachtung entzogen (sog. Untertauchen). Das Gericht forderte den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf, binnen Frist die aktuelle Anschrift mitzuteilen; darauf erfolgte keine Reaktion. Ermittlungen ergaben Hinweise, dass sich die Antragstellerin und Familie außerhalb der bisherigen Wohnanschrift aufhalten und sich beim Vater aus Belgien gemeldet haben. Eine ergänzende Darlegung, weshalb die Angabe der Anschrift unmöglich oder unzumutbar sei, hat die Antragstellerin nicht erbracht. Aufgrund des Untertauchens stellte das Gericht zudem in Frage, ob noch ein Interesse an einer Sachentscheidung besteht. • Rechtsgrundlage und Formanforderungen: Nach § 82 Abs.1 VwGO sind in Anträgen für vorläufigen Rechtsschutz unter anderem Name und ladungsfähige Anschrift des Antragstellers anzugeben; dies dient der Identifizierbarkeit und der Durchsetzbarkeit von Kostenansprüchen (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs.4, 130 Nr.1 ZPO, §§ 49,54 GKG, § 162 VwGO). • Ausnahmen: Die Pflicht zur Angabe entfällt nur, wenn die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist oder der Antragsteller glaubhaft keine ladungsfähige Anschrift besitzt; in solchen Fällen sind die maßgeblichen Gründe dem Gericht mitzuteilen (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Verfahrenserfordernis: Entsprechen Antragsschrift oder Antrag nicht den Anforderungen, hat der Vorsitzende den Antragssteller gemäß § 82 Abs.2 VwGO zur Ergänzung aufzufordern; bleibt die Ergänzung aus, ist das Gesuch unzulässig. • Sachentscheidungserfordernis: Jeder Antrag setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; entzieht sich der Beteiligte der Überwachung (Untertauchen) und ist er nicht erreichbar, kann das Interesse an einer Sachentscheidung entfallen. Vor einer Verwerfung ist der Beteiligte grundsätzlich auf Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinzuweisen und zur Stellungnahme aufzufordern, es sei denn konkrete Anhaltspunkte erlauben den sicheren Schluss, dass kein Interesse mehr besteht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Antragstellerin hat weder ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben noch begründet, warum dies unmöglich oder unzumutbar sei. Auf die Aufforderung zur Mitteilung der Anschrift vom 1.7.2003 wurde nicht reagiert. Ermittlungen und Angaben des Antragsgegners legen nahe, dass die Antragstellerin sich der Behördenaufsicht entzogen hat, sodass ihr Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung entfallen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte die Unzulässigkeit des Antrags wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift nach § 82 Abs.1 VwGO und wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses infolge des Untertauchens fest. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Eine Entscheidung des Gerichts war deshalb nicht mehr möglich, weil die formellen und prozessualen Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz nicht erfüllt wurden und kein sachliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens erkennbar blieb.