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Urteil

5 K 2351/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit für eine gewerblich tätige GmbH ist für Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG ist nur zu erteilen, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist. • Das generelle Verbot gewerblicher Tätigkeit für Steuerberater verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; unterschiedliche Behandlungen gegenüber Rechtsanwälten sind verfassungskonform. • Bei fehlender Eignung des Vortrags, dass keine künftige gewerbliche Tätigkeit zu erwarten ist, rechtfertigt die Kammer die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmegenehmigung für Geschäftsführerfunktion bei gewerblicher GmbH • Die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit für eine gewerblich tätige GmbH ist für Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG ist nur zu erteilen, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist. • Das generelle Verbot gewerblicher Tätigkeit für Steuerberater verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; unterschiedliche Behandlungen gegenüber Rechtsanwälten sind verfassungskonform. • Bei fehlender Eignung des Vortrags, dass keine künftige gewerbliche Tätigkeit zu erwarten ist, rechtfertigt die Kammer die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung. Der Kläger ist Steuerberater und Mitglied der Beklagten. Er war Mitgeschäftsführer einer ehemals als Steuerberatungsgesellschaft begonnenen Gesellschaft, die 2007 den Gesellschaftsvertrag änderte und seit 1996 nicht mehr als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister als GmbH mit Unternehmensgegenstand Unternehmensberatung eingetragen. Der Kläger beantragte beim Berufsstandsträger eine Ausnahmegenehmigung, um weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein und führte an, die Gesellschaft sei faktisch inaktiv oder zur Liquidation bestimmt. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Geschäftsführertätigkeit für ein gewerblich tätiges Unternehmen sei gewerblich und grundsätzlich mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar; eine Ausnahme liege nicht vor. Der Kläger erhob Klage und machte zudem verfassungsrechtliche Bedenken gegen das generelle Verbot geltend. • Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG; dort sind gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich unvereinbar und Ausnahmen nur möglich, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. • Geschäftsführertätigkeit für eine gewerblich tätige Gesellschaft ist gewerblich, weil sie selbstständig, dauerhaft und erwerbswirtschaftlich geprägt ist; organschaftliches Handeln ist vom gewerblichen Charakter des Unternehmens geprägt. • Auch wenn der Gesellschaftsgegenstand Unternehmensberatung an sich mit dem Steuerberaterberuf vereinbar sein kann, führt die Ausübung innerhalb einer GmbH zu gewerblichen Elementen, da die Gesellschaft am Wirtschaftsverkehr mit Gewinnerzielungsabsicht teilnimmt. • Für die Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist nicht erforderlich, eine besondere atypische Situation darzulegen; maßgeblich ist die Prognose, ob eine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten ist. • Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass eine Gefährdung der Berufspflichten nicht auszuschließen ist: die Gesellschaft kann ihre gewerbliche Tätigkeit jederzeit ausweiten, der Kläger hat selbst keinen Überblick über die bisherigen Geschäftstätigkeiten und beabsichtigte Einsicht in Unterlagen, ein Liquidationsbeschluss fehlt. • Verfassungsrechtliche Angriffe des Klägers scheitern: das generelle Verbot gewerblicher Tätigkeit für Steuerberater ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil bei Steuerberatern typischerweise Interessenkollisionen wegen dauerhafter Einsicht in wirtschaftliche Verhältnisse der Mandanten bestehen; eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Rechtsanwälten ist begründbar. • Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung rechtmäßig und das Ermessen der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG. Die Übernahme der Geschäftsführerfunktion stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, bei der eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kammer durfte das gesetzlich vorgesehene Ermessen dahin auslegen, dass keine atypische Ausnahmesituation vorliegt und die Gesellschaft jederzeit gewerblich tätig werden könnte; ein Liquidationsbeschluss oder belastbare Anhaltspunkte für Inaktivität lagen nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Rechtsverletzung durch das generelle Verbot wurde nicht festgestellt; Art. 12 Abs. 1 GG steht der Regelung nicht entgegen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.