Gerichtsbescheid
5 K 919/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0825.5K919.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, welche sie an Werbungstreibende vermietet. 3 Die Klägerin beantragte am 28. Februar 2007 beim Oberbürgermeister der Stadt B. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag (City Star) auf Monofuß auf dem Privatgrundstück Gemarkung B. , (S. Straße 189). Bei der Werbeanlage soll es sich um eine freistehende, beleuchtete Werbeanlage für Großflächenplakate mit den Außenmaßen 3908 mm x 2868 mm (Plakatmaß: 3610 mm x 2520 mm) handeln, die in einer Höhe von 2,5 m oder 3,0 m angebracht werden solle. 4 Nachdem der Oberbürgermeister der Stadt B. den Bauantrag zur Stellungnahme an den Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung B. , weitergeleitet hatte, erteilte der Beklagte unter dem 4. Mai 2007 einen Versagungsbescheid. In diesem führte der Beklagte zur Begründung aus, dass das in Rede stehende Grundstück an der freien Strecke der L 000 (S. Straße) zwischen den Ortsdurchfahrten M. und B. liege. Der Abstand der geplanten Werbeanlage betrage ca. 8,00 m vom Fahrbahnrand der L 000. Nach § 28 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) dürften aber außerhalb der Ortsdurchfahrten an freien Strecken von Landesstraßen Anlagen der Außenwerbung in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen seien im Fall der Klägerin nicht einschlägig. Eine Ausnahmegenehmigung könne daher nicht erteilt werden. Die beantragte Werbeanlage werde von dem Anbauverbot erfasst und sei an dem vorgesehenen Standort daher unzulässig. 5 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 14. Mai 2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, dass das Anbauverbot nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vorliegend nicht gelte, weil die S. Straße im fraglichen Bereich zahlreiche Erschließungsfunktionen ausübe. Es handele sich daher bei dem Streckenabschnitt nicht um eine freie Strecke im Sinne des § 28 Abs. 1 StrWG NRW. Überdies gehe von der Werbeanlage keine Verkehrsgefährdung aus. Es handele sich um eine statische Anlage ohne Wechselmechanismus. 6 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 StrWG NRW sei für die Qualifizierung eines Teils einer Landesstraße als Ortsdurchfahrt wesentlich, dass dieser Teil innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt sei. Der Verlauf des fraglichen Streckenabschnitts der L 000 innerhalb geschlossener Ortslage sei vorliegend nicht zweifelhaft. Ihm komme aber keine Erschließungsfunktion zu. Lediglich für ein ehemaliges Tankstellengelände gebe es eine Zu- und Abfahrt sowie eine weitere Zufahrt für einen Gewerbebetrieb (Möbelhaus Q. -M1. ). Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinde sich eine städtische Einmündung zur Erschließung mehrerer hinterliegender Grundstücke. Maximal sei daher von sieben Zufahrten im fraglichen Streckenabschnitt zu sprechen. Auch die Streckenführung der Landesstraße spreche vorliegend gegen die Qualifizierung als Ortsdurchfahrt. Die beiden Richtungsfahrbahnen seien nicht höhengleich angelegt, wodurch ein Linksabbiegen aus den anliegenden Grundstücken komplett ausgeschlossen sei. Auch vor Beginn der Rampenführung solle durch markierte Linksabbiegespuren in Bereichen städtischer Einmündungen der durchgehende Verkehrsfluss auf der Landesstraße gewährleistet bleiben. Mit einer sehr starken Verkehrsbelastung von 15.000 Kfz/24 h gelte die S. Straße als Hauptverbindung zwischen M. und B. sowie als Zubringer zur Bundesautobahn A 0. Insgesamt vermittele die Straßenführung der L 000 den Charakter einer freien Strecke mit Verknüpfungen in das städtische Straßennetz. Eine gewollte Erschließungsfunktion könne der Landesstraße nicht zugesprochen werden. Die hier geplante Werbeanlage bilde durch ihre Größe und ihren Standort überdies eine erhebliche Ablenkung des Verkehrs auf der S. Straße. Die vorgesehene Beleuchtung der Werbefläche unterstütze diese Wirkung. Der Schutzzweck des Anbauverbotes für Werbeanlagen, also die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sei vorliegend daher auch beeinträchtigt. Die geplante Werbeanlage sei am vorgesehenen Standort mithin unzulässig. 7 Die Klägerin hat am 6. September 2007 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie für die beabsichtigte Errichtung der Werbeanlage keiner Genehmigung nach § 28 StrWG NRW bedürfe. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -, 9 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. Mai 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 festzustellen, dass die Errichtung einer Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag auf Monofuß auf dem Privatgrundstück Gemarkung B. , (S. Straße 189 in B. ), gemäß Bauantrag vom 28. Februar 2007 keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 1 StrWG NRW bedarf. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 13 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. April 2009 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind (vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als mit einem Aufhebungsantrag verbundene Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. 19 Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Errichtung einer Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag auf Monofuß auf dem Privatgrundstück Gemarkung B. , (S. Straße 189 in B. ), gemäß Bauantrag vom 28. Februar 2007 keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 1 StrWG NRW bedarf. Die Errichtung der geplanten Werbeanlage bedarf vielmehr der Genehmigung durch die Straßenbaubehörde. Diese hat die Genehmigung vorliegend aber zu Recht versagt. 20 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dürfen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Dass es sich bei der streitigen Anlage um eine Anlage der Außenwerbung handelt, ist vorliegend ebenso wenig streitig wie der Umstand, dass sie in weniger als 20 m Entfernung zur Fahrbahn errichtet werden soll. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Qualifizierung des fraglichen Teils der Landesstraße 000 (S. Straße) als Ortsdurchfahrt im Sinne dieser Vorschrift. 21 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist Ortsdurchfahrt im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Die Landesstraße 000 erfüllt im hier fraglichen Abschnitt die Voraussetzungen, die § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW an das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt stellt, jedoch nicht. Der maßgebliche Bereich liegt zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage, dient jedoch nicht der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 22 Geschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei nach Satz 3 der genannten Vorschrift einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob ein Bebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage vorliegt, ist nicht nach den Kriterien zu ermitteln, die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) maßgeblich sind. Die Grenzen der Ortsdurchfahrt sind vielmehr regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 - 7 A 2671/03 -, <juris>; vgl. auch zu den mit § 5 Abs. 1 StrWG NRW weitgehend identischen Regelungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. April 1981 - 4 C 41. 77 -, BVerwGE 62, 143, und vom 18. März 1983 - 4 C 10.80 -, BVerwGE 67, 79. 24 Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Ortstermins, das der Berichterstatter der Kammer anhand des vorliegenden Karten- und Bildmaterials vollumfänglich vermittelt hat, nicht zweifelhaft, dass der Teil der Landesstraße 000, der an den von der Klägerin gewählten Standort für die geplante Werbeanlage angrenzt, innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt. Zwar wird die unmittelbare Umgebung des Grundstücks S. Straße 189 auch dadurch geprägt, dass etwa in Höhe des Grundstücks der Verkehr in Richtung M. über eine Rampe geführt wird, die beiden Richtungsfahrbahnen daher baulich voneinander getrennt sind und die gegenüberliegende Straßenseite frei von Bebauung ist. Zum einen steht eine nur einseitige Bebauung der straßenrechtlichen Zuordnung eines Streckenabschnitts zu einer geschlossenen Ortslage aber ohnehin nicht grundsätzlich entgegen, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 - 7 A 2671/03 -, a.a.O., 26 zum anderen verbleibt beim objektiven Betrachter angesichts der im Übrigen fast durchgehend vorhandenen Bebauung auch unter Berücksichtigung dieser baulichen Besonderheiten der Eindruck einer geschlossenen Ortslage, die sich von "freiem Gelände" deutlich absetzt, zumal nach § 5 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Dies ist zwischen den Beteiligten im Ergebnis auch nicht streitig. 27 Im Mittelpunkt des Streits steht die Frage, ob der fragliche Streckenabschnitt "auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist". Denn nur dann handelte es sich um eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW und nur dann wäre das Anbauverbot des § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW vorliegend nicht einschlägig und die Klage begründet. Die streitige Frage ist jedoch im Sinne des Beklagten zu beantworten. Dem fraglichen Streckenabschnitt fehlt die erforderliche Erschließungsfunktion. 28 Ortsdurchfahrten sind dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Landesstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt. Ihretwegen muss eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig sein. Ob Teile der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße zur Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke bestimmt sind, ist dabei vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Schutzgut des Anbauverbotes ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. In diesem Interesse liegt es, die Landesstraßen von Sichtbeeinträchtigungen freizuhalten, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen oder durch andere bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt vor störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 - 7 A 2671/03 -, a.a.O.; zum Fernstraßenrecht: BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 -, NVwZ 1985, 825. 30 Ist die Verkehrsfunktion der Landesstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbotes die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Die Verkehrsteilnehmer haben sich bereits auf die gegebenen Verhältnisse eingestellt. Tritt die zuständige Behörde einer derartigen Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Landesstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegen, so erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 - 7 A 2671/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 -, a.a.O. 32 Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Landesstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen insbesondere Zufahrten oder Zugänge. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk. Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage nach wie vor eine "freie Strecke" besteht. Ein Indiz kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig erschlossen sind, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 -, a.a.O. 34 Ausgehend hiervon kommt dem fraglichen Streckenabschnitt nach dem Ergebnis des durchgeführten Ortstermins keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Erschließungsfunktion zu. Der hier entscheidende Streckenabschnitt der Landesstraße 000 ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu begrenzen auf den Bereich zwischen der Einmündung der L.------straße im Norden und der südlich abzweigenden I.------straße . Denn die L.------straße und die I.------straße schließen gemeinsam mit der rückwärtig gelegenen S1.-----straße und der S. Straße den Bereich, in dem das Grundstück gelegen ist, auf dem die Werbeanlage aufgestellt werden soll, auch nach dem Eindruck, den der Berichterstatter vor Ort gewonnen und der Kammer vermittelt hat, als homogenen Bebauungsblock ab. In die Betrachtung einzubeziehen ist damit der Bereich zwischen dem Grundstück S. Straße 199 und dem Grundstück S. Straße 177-185. In den Blick zu nehmen ist ferner die gegenüberliegende Straßenrandbebauung entlang der nach M. führenden Richtungsfahrbahn, insbesondere der Bereich der mit den Häusern S. Straße 202 bis etwa 220 bebauten Grundstücke. 35 Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist hinsichtlich der Erschließungsfunktion des vorab umgrenzten Streckenabschnitts Folgendes festzustellen: 36 Das Eckgrundstück S. Straße 199 verfügt über fußläufige Zugänge sowohl von der S. Straße als auch von der L.------straße aus. Die Zufahrt zu den Parkplätzen, die im rückwärtigen Bereich gelegen sind, erfolgt von der L.------straße aus. Eine Zufahrt von der S. Straße aus ist nicht möglich. 37 Das Grundstück S. Straße 197, in dem zurzeit ein Fitness-Studio untergebracht ist, verfügt ebenfalls über einen fußläufigen Zugang von der S. Straße aus. Für den Kraftfahrzeugverkehr wird das Grundstück von der rückwärtigen Seite, also von der S1.-----straße aus, erschlossen. Hier verfügt es über einen (Haupt-)Zugang und eine Zufahrt. Im rückwärtigen Bereich sind Parkplätze angelegt. Ein Teil der Parkplätze befindet sich auch in dem Grundstücksteil, der zur S. Straße hin gelegen ist. Die Zufahrt hierhin erfolgt jedoch seitlich entlang des Gebäudes von der S1.-----straße aus. Eine Zufahrt von der S. Straße ist nicht möglich. 38 Die baulichen Anlagen auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück (Flurstück 000) sind inzwischen abgebrochen. Das Grundstück ist eingeebnet und mit einem Zaun umgrenzt. Die Bordsteinabsenkungen an den Zu- und Abfahrten der ehemaligen Tankstelle sind noch vorhanden. 39 Das Grundstück S. Straße 189 (Flurstück 000) wird rückwärtig erschlossen über die S1.-----straße . Dieses Grundstück hat keine Zufahrt und keinen Zugang zur S. Straße. 40 Im Bereich des Grundstücks S1.-----straße 12 (Flurstück 000) befindet sich eine Bordsteinabsenkung. Hier befindet sich zur S. Straße hin eine kleine Freifläche, die mit Kraftfahrzeugen befahrbar ist, deren Zweckbestimmung aber nicht deutlich wird. Insbesondere fehlt es an einer Kennzeichnung als Parkplatz. Die Zufahrt zu dem Gebäude erfolgt vielmehr rückwärtig von der S1.-----straße aus. Hier sind im rückwärtigen Bereich Parkplätze angelegt. Der Eingangsbereich des auf dem Grundstück errichteten Möbelhauses liegt seitlich zum Gebäude S. Straße 185 hin gelegen. Fußläufig ist dieser Eingangsbereich sowohl von der S1.-----straße als auch von der S. Straße aus erreichbar. 41 Bei dem Gebäude S. Straße 177-185 handelt es sich um einen Baustoffmarkt, der von der I.------straße aus erschlossen wird. Ein Zugang oder eine Zufahrt von der S. Straße aus ist nicht möglich. 42 Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der S. Straße (Richtungsfahrbahn M. ) wird die dort durchgehend vorhandene Wohnbebauung von der S. Straße aus erschlossen. Hier befinden sich neben der Fahrbahn Parkstreifen für Kraftfahrzeuge. 43 Im fraglichen Streckenabschnitt ist in Fahrtrichtung B. ein Linksabbiegen für den Verkehr nur an der dort vorgesehenen Linksabbiegespur in Höhe der Zufahrt zu den Häusern S. Straße 202 bis 214 möglich. Im übrigen Bereich befindet sich eine Fahrbahnmarkierung (durchgezogene Linie), die eine Zufahrt zu den übrigen Grundstücken von der Richtungsfahrbahn B. aus verbietet. 44 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen fehlt es der Landesstraße 000 im hier entscheidenden Streckenabschnitt an einer Erschließungsfunktion im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Zwar werden die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke S. Straße 202 bis 220 ff. von der S. Straße aus erschlossen. Dies ist nicht zweifelhaft. Die Erschließung erfolgt aber nahezu ausschließlich von der Richtungsfahrbahn M. aus. Eine Zufahrt von der Richtungsfahrbahn B. aus ist aufgrund der Fahrbahnmarkierungen (durchgezogene Linie) allein im Bereich der dort eingerichteten Linksabbiegespur zu den Häusern Nrn. 202 bis 214 möglich. Hiervon abgesehen werden derzeit von der Richtungsfahrbahn B. aus keine weiteren Anliegergrundstücke erschlossen. Die früher vorhandene und über zwei Bordsteinabsenkungen baulich ermöglichte Zufahrt zu dem (ehemaligen) Tankstellengelände ist inzwischen funktionslos geworden. Die weitere Bordsteinabsenkung in Höhe des Grundstücks S1.-----straße 12 erfüllt ebenfalls keinen erkennbaren Zweck (mehr). Die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt vielmehr rückwärtig über die S1.-----straße . Abgesehen von den drei vorhandenen Bordsteinabsenkungen ist die Richtungsfahrbahn B. vom Gehweg der S. Straße durch einen hohen Bordstein abgetrennt. Auch dieser Umstand verstärkt beim Betrachter den Eindruck, dass es sich bei der Richtungsfahrbahn B. im fraglichen Streckenabschnitt nicht um eine innerörtliche Straße mit Erschließungsfunktion, sondern um einen bloßen Verbindungsweg zwischen M. und B. handelt. Die Einordnung dieses Streckenabschnitts als "freie Strecke" im hier relevanten Sinne wird bestätigt durch die vorhandene Straßenführung, durch die der Zugangsverkehr zu den Häusern Nrn. 202 bis 214 - wie aufgezeigt die einzige Erschließungsfunktion der Richtungsfahrbahn B. - durch eine Linksabbiegespur aus dem im Übrigen durchgehenden Verkehrsfluss Richtung B. gerade herausgenommen wird. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Richtungsfahrbahn B. abzustellen, weil sich allein für diese Fahrbahn nach den eingangs dargestellten Grundsätzen, nach denen bei der Bewertung der Erschließungsfunktion vorrangig auf straßenrechtliche Gesichtspunkte abzustellen ist, aufgrund des geplanten Standortes der Werbeanlage eine Beeinträchtigung der mit dem gesetzlichen Anbauverbot verfolgten Schutzziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergäbe. Von der Richtungsfahrbahn M. aus wäre die Werbeanlage nicht wahrnehmbar. Hinsichtlich der Schutzzielbeeinträchtigung wird im Übrigen ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 45 Erweist sich nach alledem die Richtungsfahrbahn B. im fraglichen Streckenabschnitt als Straße ohne Erschließungsfunktion, so handelt es sich insoweit nicht um eine Ortsdurchfahrt im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Das gesetzliche Anbauverbot des § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW findet daher auf die hier streitige Werbeanlage Anwendung. Die in § 28 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW enumerierten Ausnahmetatbestände sind nicht einschlägig. Insbesondere handelt es sich bei der geplanten Werbeanlage - insoweit anders als bei den in der Örtlichkeit bereits vorhandenen Werbeanlagen - nicht um eine "Werbeanlage an der Stätte der Leistung" im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Landesbauordnung NRW. 46 Der Beklagte hat mithin zu Recht die für die Errichtung der Werbeanlage erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Der auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2007 gerichtete Anfechtungsantrag und der hiermit verbundene und auf eine Genehmigungsfreiheit gestützte Feststellungsantrag erweisen sich damit als unbegründet, weshalb die Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegt. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.