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Urteil

7 A 2671/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0909.7A2671.03.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung des Beigeladenen zu 2. wird zurückgewiesen.

Von den bis zum 30. Juli 2004 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 2. je die Hälfte; die danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene zu 2.. Die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat. Die Berufung des Beigeladenen zu 2. wird zurückgewiesen. Von den bis zum 30. Juli 2004 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 2. je die Hälfte; die danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene zu 2.. Die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses (2-geschossiges Zweifamilienhaus) auf ihrem Grundstück Gemarkung L. Flur 7 Flurstücke 959, 960, 961 und 962, das an der Ostseite der I. Strasse (L 684) unmittelbar nördlich der südlichen Stadtgrenze von E. liegt. Die I. Straße führt nach Unterquerung der Bundesautobahn A 45 in Richtung Süden aus E. heraus nach I1. . An ihrer Westseite befindet sich von der Autobahn in Richtung Süden zunächst Wald. Rd. 150 m vor der Stadtgrenze von E. beginnt durchgehende Bebauung, die sich auf I2. Stadtgebiet - hier heißt die Fortsetzung der I. Straße E1. Landstraße - auf rd. 130 m Länge fortsetzt. Weiter westlich liegt sowohl auf E1. Stadtgebiet beiderseits der Straße T.-------grund als auch auf I2. Stadtgebiet beiderseits der Straße W. weitere Bebauung, die sich im Bereich T.-------grund bis rd. 250 m und im Bereich W. noch weiter nach Westen erstreckt. An der Ostseite der I. Straße befindet sich von der Autobahn in Richtung Süden zunächst gleichfalls Wald. Rd. 600 m nördlich der E1. Stadtgrenze zweigt von der I. Straße der nach Südosten führende T1.-------weg ab, der - teils über Stichwege - verschiedene mehr oder weniger verstreut im Wald gelegene Wohngrundstücke erschließt. Gut 100 m südlich dieser Einmündung beginnt an der Ostseite der I. Straße Bebauung, die zwischen den vorhandenen Gebäuden einzelne Lücken zwischen 50 und 20 m aufweist und sich bis an das Grundstück der Kläger heran erstreckt. Es handelt sich um insgesamt 16 teilweise mehrere Wohnungen aufweisende Wohnhäuser, die alle von der I. Straße aus erschlossen werden. Da teilweise die Zufahrten zu mehreren Häusern zusammengefasst sind, weist die Ostseite der I. Straße auf dem rd. 500 m langen Abschnitt bis zur südlichen E1. Stadtgrenze insgesamt 12 Zufahrten auf. Hinzu kommt die als Sondernutzung erlaubte Zufahrt zu dem derzeit auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Transformatorenhäuschen. Unmittelbar südlich des Grundstücks der Kläger setzt sich auf I2. Stadtgebiet die Bebauung an der Ostseite der E1. Landstraße auf rd. 100 m fort. Beiderseits der Straße Am P. , die der Straße W. gegenüber von Osten in die E1. Landstraße einmündet, setzt sich die Bebauung auf I2. Stadtgebiet weit nach Osten fort. Der auf E1. Stadtgebiet gelegene Bereich östlich der I. Straße wird von dem Bebauungsplan "S. Holz" erfasst, der vom Siedlungsverband S1. 1969 erlassen worden ist. Dieser Bebauungsplan weist das zwischen der erst später errichteten Autobahn A 45 und der südlichen E1. Stadtgrenze östlich der I. Straße gelegene Gelände als Fläche für die Landwirtschaft bzw. Fläche für die Forstwirtschaft aus. Dabei erfasst die Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft insbesondere auch das gesamte, seinerzeit bereits im weitem Umfang bebaute Gelände unmittelbar östlich der I. Straße einschließlich des dreieckförmigen Grundstücks der Kläger, auf dem das strittige Vorhaben errichtet werden soll. Nach Erlass des Bebauungsplans sind an der Ostseite der I. Straße weitere, von der Landesstraße aus erschlossene Wohnhäuser hinzugekommen. Mit Bauvoranfrage vom 6. November 1997 beantragte der Rechtsvorgänger der Kläger (Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater des Klägers zu 2.) beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Zweifamilienhauses auf dem strittigen Grundstück. Dabei führte er aus, die erforderlichen Abstandflächen auf dem gleichfalls in seinem Eigentum stehenden benachbarten Flurstück 233 - dieses liegt auf I2. Stadtgebiet - sollen durch Baulast gesichert werden. Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Westfälischen Straßenbauamts Bochum ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 28. September 1998 mit, die straßenrechtliche Zustimmung zum Vorbescheid werde nicht erteilt. Das Vorhaben solle außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt an die Landesstraße (I. Straße) angebunden werde; es sei jedoch eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Mit Bescheid vom 30. November 1998 lehnte der Beklagte daraufhin den beantragten Bauvorbescheid ab, weil die erforderliche Zustimmung nach dem StrWG NRW unanfechtbar versagt worden sei. Auf den Widerspruch des Rechtsvorgängers der Kläger änderte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 1999 seinen Ablehnungsbescheid vom 30. November 1998 dahin ab, dass die Versagung der straßenrechtlichen Zustimmung zum Gegenstand des negativen Vorbescheids gemacht werde. Hiergegen erhob der Rechtsvorgänger der Kläger Widerspruch, mit dem er u.a. ausführte, es sei keine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Die erforderlichen Stellplätze könnten auf dem gleichfalls in seinem Eigentum befindlichen Flurstück 233 auf I2. Stadtgebiet angelegt und über die Straße Am P1. erschlossen werden. Nachdem die Straßenbauverwaltung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe an ihrer Versagung der straßenrechtlichen Zustimmung festgehalten hatte, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Rechtsvorgängers der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2000 mit der Begründung zurück, die Bauaufsicht sei an die Versagung der landesstraßenrechtlich erforderlichen Zustimmung gebunden. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat am 1. Februar 2000 Klage erhoben, die nach seinem Tod von den Klägern als seinen Erben fortgeführt wird. Sie haben unter Hinweis auf die vorhandenen Bebauungen entlang der I. Straße und deren Erschließungen durch die Landesstraße insbesondere ausgeführt, ihr strittiges Grundstück liege in einem Bebauungszusammenhang. Das dort geplante Vorhaben habe auch keine Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 30. November 1998 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 7. Januar 2000 zu verpflichten, ihnen nach Maßgabe des Bauantrags vom 6. November 1997 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück I. Straße 542 in E. zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 30. November 1998 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 7. Januar 2000 zu verpflichten, den Bauantrag ihres Rechtsvorgängers vom 6. November 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erneut die Bindung der Bauaufsicht an die Versagung der straßenrechtlichen Zustimmung betont und ergänzend darauf hingewiesen, gegen das Vorhaben bestünden auch wegen der Ausweisung des Baugrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft Bedenken. Der Beigeladene zu 2. hat gleichfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen, das Vorhaben der Kläger liege außerhalb der Ortsdurchfahrt der Landesstraße. Für das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt sei maßgeblich, ob die Straße überwiegend dem überörtlichen Verkehr diene, was hier der Fall sei. Die Landesstraße diene auch nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Die Grundstücke auf I2. Stadtgebiet hätten keine Zufahrten zur Landesstraße; auf E1. Stadtgebiet befinde sich lediglich eine Splittersiedlung, und zwar nur einseitig neben der Straße. Die Beigeladene zu 1. hat keinen Sachantrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten jedenfalls einen Anspruch auf Befreiung von der Ausweisung ihres Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan "S. Holz", gegen dessen Wirksamkeit offenkundige Bedenken nicht vorlägen und der auch nicht funktionslos geworden sei, weil die Wohnbebauung bei seinem Erlass bereits vorhanden gewesen sei. Im übrigen sei das Vorhaben der Kläger nach § 34 BauGB zu beurteilen und füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Schließlich stehe dem Vorhaben auch nicht die verweigerte Zustimmung des Beigeladenen zu 2. entgegen, da es einer solchen Zustimmung nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW nicht bedurft hätte. Der hier betroffene Abschnitt der I. Straße sei eine Ortsdurchfahrt, weil er innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt sei. Gegen das Urteil haben sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene zu 2. Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt, denen der Senat mit Beschluss vom 8. April 2004 stattgegeben hat. Der Beklagte hat seine vom Senat zugelassene Berufung nicht begründet. Er hat diese im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats zurückgenommen. Der Beigeladene zu 2. hat fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Hierzu trägt er insbesondere vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das strittige Grundstück liege innerhalb der Ortsdurchfahrt der L 684. Maßgeblich sei, ob der betreffende Streckenabschnitt überwiegend dem überörtlichen Verkehr oder in beachtlichem Umfang dem innerörtlichen Verkehr diene. Letzteres sei zu verneinen, da an der Westseite der Straße überhaupt keine Bebauung vorhanden sei. Der betreffende Bereich sei auch nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Insoweit müsse eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig sein. Insoweit handele es sich bei der Bebauung an der Ostseite der I. Straße um eine seit Alters her vorhandene Streubebauung, die lediglich aus Gründen des durch Art. 14 Abs. 1 GG abgesicherten Bestandsschutzes mangels anderweitiger Erschließung Zufahrten und Zugänge zur Landesstraße in Anspruch nehme. Die Nutzung der anliegenden Grundstücke zur Bebauung sei rechtlich unzulässig. Auf Grund der Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft unterfalle der östlich der Landesstraße gelegene Bereich den Bestimmungen zum Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans würde die Planung, auf Grund derer das Gebiet größtenteils von Bebauung freigehalten worden sei, maßgeblich beeinträchtigen. Sie wäre zudem mit weiteren öffentlichen Interessen, namentlich dem Interesse des Straßenbaulastträgers, dass an der freien Strecke keine die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdende Zugänge und Zufahrten entstehen, nicht vereinbar. Bei einer Beurteilung des strittigen Grundstücks als Baulücke im Sinne von § 34 BauGB würde die komplette Bebauung an der Landesstraße auf E1. Stadtgebiet eine geschlossene Ortslage bilden. Das würde die Festsetzungen des Bebauungsplans aufweichen. Das Wesen der Straße als freie Strecke würde verloren gehen. Der Beigeladene zu 2. beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ihr Grundstück an einer Ortsdurchfahrt der Landesstraße liege. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Sachantrag. Sie tritt lediglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Kläger hätten einen Anspruch auf Befreiung von der Ausweisung ihres Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft. Der Berichterstatter des Senats hat am 30. Juli 2004 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ergänzend den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und den Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war einzustellen, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat. Über die Berufung des Beigeladenen zu 2. konnte der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung des Beigeladenen zu 2. ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 2. ist das angefochtene Urteil nur insoweit zu prüfen, als der Beigeladene zu 2. durch dieses Urteil beschwert ist. Eine solche Beschwer setzt nicht nur voraus, dass das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil sich objektiv als rechtswidrig erweist. Der Beigeladene muss vielmehr auch durch diese Rechtswidrigkeit in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 2.90 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 109 = JURIS-Dokumentation, m.w.N.. Eine solche Rechtsverletzung kommt hier nur insoweit in Betracht, als das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Beigeladenen zu 2. zu Unrecht das Erfordernis der vom Beigeladenen zu 2. versagten Zustimmung nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW verneint hat. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NRW bedürfen Baugenehmigungen u.a. dann der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung bis zu 40 m längs der Landesstraße errichtet oder durch Zufahrten oder Zugänge unmittelbar an eine Landesstraße angeschlossen werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil der Streckenabschnitt der L 684 (I. Straße), an den das strittige Vorhaben der Kläger angeschlossen werden soll, entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 2. eine Ortsdurchfahrt ist. Für den Charakter eines Landesstraßenabschnitts als Ortsdurchfahrt kommt es entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 2. nicht in erster Linie darauf an, ob der Abschnitt überwiegend dem überörtlichen Verkehr dient oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition einer Ortsdurchfahrt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW vorliegen. Hiernach ist Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße (oder Kreisstraße), der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Beide Merkmale sind hier gegeben. Geschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei nach Satz 3 der genannten Vorschrift einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob ein Bebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage vorliegt, ist nicht nach den Kriterien zu ermitteln, die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB maßgeblich sind, insbesondere ist nicht aus der Perspektive der einzelnen Anliegergrundstücke zu prüfen, ob sie in einem Bebauungszusammenhang stehen. Vielmehr muss die Perspektive von der Straße ansetzen, und zwar sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt. Treffen in uneinheitlich besiedelten Ortsteilen größere Freiflächen und - mehr oder weniger entfernt von der qualifizierten Straße - bebautes Gelände in diffuser Weise zusammen, so dass das Erscheinungsbild einer im ganzen geschlossenen Ortslage nicht erkennbar wird, kann allerdings nicht auf einen großflächigen örtlichen Bebauungszusammenhang abgestellt werden, sondern allein darauf, ob und wie weit in hinreichender Nähe zur Streckenführung der qualifizierten Straße eine zusammenhängende Bebauung festzustellen ist. Vgl. im Einzelnen zu den mit § 5 Abs. 1 StrWG NRW weitgehend identischen Regelungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FStrG: BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 41.77 - BVerwGE 62, 143. Gemessen an diesen Maßstäben verläuft die L 684 von der Unterquerung der Autobahn A 45 in Richtung Süden auf E1. Stadtgebiet zwar zunächst insgesamt im Wald und damit - noch - auf freier Strecke. Kurz nach der Einmündung des Schanzenwegs wird sie an ihrer Ostseite auf gut 500 m Länge bis zur Südgrenze der Stadt E. jedoch durchgehend von aufeinander folgender Bebauung begleitet. Diese weist zwar im nördlichen Bereich noch gewisse Lücken auf, wird jedoch zunehmend dichter und erweckt damit den Eindruck, dass die Landesstraße auf diesem Streckenabschnitt zumindest einseitig durchgehend angebaut ist. Dies wird durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder, namentlich die seitens der Straßenbauverwaltung anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 3. Mai 1999 gefertigten Lichtbilder Nrn. 1 bis 30 der Beiakte Heft 3, anschaulich verdeutlicht. Dieser Eindruck einer praktisch durchgehenden und damit zusammenhängenden Bebauung an der Ostseite der L 684 geht knapp 150 m vor der Südgrenze der Stadt E. in einen Eindruck beidseitiger zusammenhängender Bebauung über, da sich hier auch von Westen im Anschluss an den Wald Bebauung bis dicht an die Landesstraße heranschiebt. Die beidseitig durchgehende Bebauung setzt sich sodann auf I2. Stadtgebiet fort, wobei im weiteren Verlauf nach Süden sowohl östlich als auch westlich der Landesstraße größere Freiflächen von bis gut 200 m Länge an die Landesstraße angrenzen, da hier die Bebauung von I1. teilweise deutlich von der Landesstraße abgesetzt ist. Für den hier interessierenden Verlauf auf E1. Stadtgebiet bleibt jedoch festzuhalten, dass die L 684 dort jedenfalls auf knapp 400 m Länge im Osten und auf weiteren 150 m Länge beidseitig von zusammenhängender Straßenrandbebauung begleitet wird. Dabei handelt es sich keineswegs, wie der Beigeladene zu 2. meint, um von alters her vorhandene, lediglich bestandsgeschützte Streubebauung, vielmehr sind namentlich an der Ostseite der Landesstraße noch nach Erlass des Bebauungsplans "S. Holz" im Jahr 1969 verschiedene massive Mehrfamilienhäuser entstanden, die die früher dort vorhandenen gewesenen Lücken weitgehend gefüllt haben. Der Umstand, dass die vorgenannte zusammenhängende Bebauung sich weit überwiegend nur entlang einer Seite der Landesstraße erstreckt, steht der Einschätzung, dass der hier betroffene Steckenabschnitt der L 684 einer geschlossenen Ortslage zuzuordnen ist, nicht entgegen. Die Annahme, dass das Gesetz vom Grundsatz der beidseitigen Bebauung ausginge, wäre verfehlt. So ausdrücklich wiederum zu den mit § 5 Abs. 1 StrwG NRW weitgehend identischen Regelungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FStrG: BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 10.80 - BVerwGE 67, 79. Zwar ist die im hier interessierenden Bereich auf E1. Stadtgebiet vorhandene Straßenrandbebauung deutlich von den weiter nördlich - jenseits der A 45 - vorhandenen Bebauungszusammenhängen der Stadt E. abgesetzt und durch weitgehend bewaldetes Gebiet getrennt, in Richtung Süden verdichtet sich diese Bebauung jedoch und führt auf die im Bereich der Stadtgrenze von beiden Seiten bis unmittelbar an die Landesstraße heranrückende, auf I2. Gebiet auch weiträumig - teilweise mehr oder weniger weit von der Landesstraße entfernt - die Landesstraße umgebende Bebauung zu. Der nach alledem innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene südliche Abschnitt der I. Straße (L 684) auf E1. Stadtgebiet ist auch im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass eine qualifizierte Straße grundsätzlich dann zum Anbau "bestimmt" ist, wenn an ihr - tatsächlich - gebaut werden kann und - rechtlich - gebaut werden darf, wobei die rechtliche Zulässigkeit regelmäßig entweder aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet folgt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - 4 C 55.74 - BVerwGE 48, 123. Diese Betrachtungsweise schließt jedoch nicht aus, dass eine vorhandene Bebauung für die Annahme der Erschließungsfunktion erheblich ist. Denn im Einzelfall ist aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der qualifizierten Straße zu schließen. Ist die Verkehrsfunktion dieser Straße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Tritt die zuständige Behörde einer derartigen Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der qualifizierten Straße nachteilig auswirken kann, nicht entgegen, so erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion zu. Vgl. zum Fernstraßenrecht: BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 - NVwZ 1985, 825. So liegt der Fall hier. Sämtliche Wohngebäude, die entlang der Ostseite des gut 500 m langen südlichen Abschnitts der I. Straße auf E1. Stadtgebiet teilweise erst in jüngerer Zeit errichtet sind, wie auch die ersten an der Westseite der I. Straße stehenden Gebäude vor der Einmündung der Straße T.-------grund , sind von der I. Straße aus erschlossen. Sie weist hier zu beiden Seiten auf gut 500 m Länge insgesamt 14 aufeinander folgende Zufahrten auf, wobei einige von ihnen der Erschließung mehrere Wohnhäuser, teilweise mit einer Mehrzahl von Wohnungen, dienen. Die tatsächliche Entwicklung hat damit der I. Straße im hier betroffenen Bereich eine Erschließungsfunktion zukommen lassen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Bebauung auch keine Bedenken - mehr - bestehen. Auf die einer Bebauung entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans "S. Holz" und die Frage, ob hiervon eine Befreiung erteilt werden kann, kommt es nicht an. Insoweit kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit seiner Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft für den gesamten bebauten Bereich entlang der Ostseite der I. Straße überhaupt wirksam geworden ist. Bedenken bestehen insofern, als dieser Bebauungsplan nach seiner dem Senat vorliegenden Begründung "zur Sicherung und Freihaltung eines Geländes im Bereich der I3. als Erholungsgebiet" aufgestellt worden ist und durch ihn "die noch unbebauten Grundstücke von einer Bebauung und zweckentfremdeten Nutzung freigehalten werden" sollen. Ein Bebauungsplan, der - wie hier - Flächen für die Landwirtschaft nicht im Interesse einer Förderung der Landwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er durch das damit weitgehend erreichte Bauverbot außerhalb der Landwirtschaft liegende Ziele fördern will, ist wegen mangelnder städtebaulicher Erforderlichkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BBauG/BauGB) regelmäßig unwirksam. So bereits: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - 4 C 8.70 - BRS 25 Nr. 12. Näherer Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen bedarf es jedoch nicht, weil der Bebauungsplan, soweit er überhaupt wirksam geworden sein sollte, jedenfalls für den hier interessierenden Bereich der Straßenrandbebauung entlang der Ostseite der I. Straße funktionslos geworden ist. Eine solche Funktionslosigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 - BauR 2004, 1128 m.w.N.. So liegt der Fall hier jedenfalls bezüglich des rd. 500 m langen Streifens entlang der Ostseite der I. Straße, der durchgehend in Tiefen bis gut 20 m mit Wohnhäusern bebaut ist, die auf unabsehbare Zeit eine Nutzung der betreffenden Grundflächen zu landwirtschaftlichen Zwecken ausschließen. Dieser Annahme einer - räumlich begrenzten - Funktionslosigkeit des Bebauungsplans S. Holz steht nicht, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entgegen, dass die Bebauung bei Erlass des Bebauungsplans S. Holz bereits weitgehend vorhanden war. Wie aus einem Vergleich der Bestandseintragungen in dem Bebauungsplans mit dem aktuell vorhandenen Baubestand folgt, sind nach Erlass dieses Bebauungsplans noch verschiedene neue Wohnhäuser, und zwar überwiegend mit deutlich intensiverer Ausnutzung, hinzu gekommen, die nunmehr praktisch zu einer durchgehenden Straßenrandbebauung geführt haben. Die tatsächliche Entwicklung nach Erlass des Bebauungsplans hat damit bewirkt, dass die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" für den gesamten mit Wohnhäusern bebauten Bereich entlang der Ostseite der I. Straße eindeutig erkennbar obsolet geworden ist. Scheidet eine planungsrechtliche Beurteilung des Randbereichs an der Ostseite der I. Straße gemäß § 30 Abs. 3 BauGB hiermit aus, ist der vorhandene Baubestand von solchem städtebaulichen Gewicht, dass er, wie der Beklagte und die Beigeladene zu 1. im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 6. März 2003 ausdrücklich eingeräumt haben, als unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB und damit grundsätzlich mit Wohnhäusern nach Maßgabe der in der Umgebung vorhandenen prägenden Vorbilder zu werten sein dürfte. Selbst wenn man den östlich der I. Straße auf E1. Stadtgebiet gelegenen bebauten Bereich als Splittersiedlung im Außenbereich nach § 35 BauGB werten wollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB bei einer Schließung der wenigen noch vorhandenen Baulücken in der praktisch durchgehenden Straßenrandbebauung durch einzelne Wohnhäuser beeinträchtigt werden könnten. Die Berufung des Beigeladenen zu 2. war nach alledem zurückzuweisen. Die bis zu der am 30. Juli 2004 vom Beklagten erklärten Berufungsrücknahme angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO je zur Hälfte dem Beklagten (gem. § 155 Abs. 2 VwGO) und dem Beigeladenen zu 2. (gem. § 154 Abs. 2 VwGO) aufzuerlegen. Die danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahren hat der Beigeladene zu 2. als nunmehr alleiniger Berufungsführer gem. § 154 Abs. 2 VwGO insgesamt zu tragen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.