Beschluss
9 L 327/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die einstweilige Anordnung kann zur vorläufigen Versetzung in eine höhere Jahrgangsstufe ergehen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht hinreichend vorhersehbar ist und eine Folgenabwägung vorläufigen Schutz gebietet.
• Bei summarischer Prüfung ist das Gericht in besonderen Fällen verpflichtet, die Folgen einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzuwägen (Art. 19 Abs. 4 GG).
• Die schulische Notengebung ist gerichtlich nur auf rechtliche Fehler, willkürliches Handeln oder Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze überprüfbar; bei unklarem Bewertungsbild kann dennoch vorläufiger Rechtsschutz geboten sein.
• Fehlzeiten, Leistungsbewertungen und nicht dokumentierte Zeitpunkte von Leistungsverschlechterungen können die Nachvollziehbarkeit der Notenbewertung beeinträchtigen und damit einen vorläufigen Anordnungsanspruch begründen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Versetzung trotz unklarer Benotung und hoher Fehlzeiten • Die einstweilige Anordnung kann zur vorläufigen Versetzung in eine höhere Jahrgangsstufe ergehen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht hinreichend vorhersehbar ist und eine Folgenabwägung vorläufigen Schutz gebietet. • Bei summarischer Prüfung ist das Gericht in besonderen Fällen verpflichtet, die Folgen einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzuwägen (Art. 19 Abs. 4 GG). • Die schulische Notengebung ist gerichtlich nur auf rechtliche Fehler, willkürliches Handeln oder Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze überprüfbar; bei unklarem Bewertungsbild kann dennoch vorläufiger Rechtsschutz geboten sein. • Fehlzeiten, Leistungsbewertungen und nicht dokumentierte Zeitpunkte von Leistungsverschlechterungen können die Nachvollziehbarkeit der Notenbewertung beeinträchtigen und damit einen vorläufigen Anordnungsanspruch begründen. Der Schüler begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 für das Schuljahr 2009/2010. Das Zeugnis vom 1. Juli 2009 verzeichnet für Französisch die Eintragung "nicht bewertbar"; schriftliche Leistungen waren mit mangelhaft bewertet und die sonstige Mitarbeit wurde in Leistungszwischenberichten mit 4 und 4- angegeben. Die Lehrkraft führte erhebliche Fehlzeiten (ca. 43 %) und Leistungsrückgänge als Gründe für eine ggf. ungenügende Gesamtbewertung an. Der Schüler legte fristgerecht Widerspruch gegen das Zeugnis ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, da die Hauptsacheentscheidung ungewiss ist und die Versagung vorläufigen Schutzes erhebliche Nachteile für seine Schullaufbahn bedeuten würde. Unklar ist, ob einzelne Fehlzeiten und spätere mündliche Leistungen die Abschlussbewertung beeinflusst hätten. Ebenfalls streitig waren mögliche zivilrechtliche Kündigungen des Schulverhältnisses und Fragen zur Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe. • Rechtsgrundlagen und Anforderungen: Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung ergeben sich aus § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO; alternativ ist bei schwerwiegenden Folgen eine Folgenabwägung nach Art. 19 Abs. 4 GG vorzunehmen. • Voraussetzungen erfüllt: Die Kammer konnte die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im summarischen Verfahren nicht hinreichend beurteilen, sodass eine Entscheidung anhand der Folgenabwägung geboten war. • Bewertung der Notenlage: Nach § 9 Abs. 4 APO-GOSt wäre eine Versetzung nur ausgeschlossen, wenn die Note "ungenügend" feststünde. Das Zeugnis enthielt jedoch "nicht bewertbar" und die vorhandenen Bewertungsunterlagen lassen nicht klar erkennen, wann und wie die Entwicklung zur Note "ungenügend" eingetreten sein soll. • Dokumentationsmängel und Fehlzeiten: Die Beurteilung stützt sich auf schriftliche Noten (mangelhaft/mangelhaft minus), Zwischenberichte zur Mitarbeit (4/4-) und eine erhebliche Fehlzeitquote. Wegen unzureichender Dokumentation zeitlicher Leistungseinbrüche und fehlender Einzelnoten für den relevanten Zeitraum bleibt die Bewertung nicht nachvollziehbar. • Weitere Erwägungen: Zivilrechtliche Kündigungen des Schulverhältnisses oder die Frage der Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt) verhindern die vorläufige Versetzung nicht; ein Ausgleich von Noten ist möglich und die Zulassung zur Abiturprüfung bliebe erreichbar. • Ergebnis der Abwägung: Die mit einer Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Nachteile für den Schüler überwiegen angesichts der unklaren Bewertungsgrundlagen und der möglichen Folgen für seine Schullaufbahn, weshalb die vorläufige Regelung geboten ist. Der Antrag wurde erfolgreich; das Gericht verpflichtete die Schule im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 12 (Schuljahr 2009/2010) zu versetzen. Begründend führte das Gericht aus, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht klar beurteilbar sind und eine Folgenabwägung nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie die summarische Prüfung ergeben, dass die Unklarheiten im Bewertungsbild, die nicht hinreichend dokumentierten Leistungseinbrüche und die erhebliche Fehlzeitquote die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigen. Etwaige zivilrechtliche Kündigungen oder Fragen der Höchstverweildauer stehen der vorläufigen Versetzung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.