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Beschluss

19 B 13/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0207.19B13.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Der Senat lässt die Frage dahin stehen, ob der Antragsteller heute noch ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten einstweiligen Anordnung auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 13 des F. -L. -Gymnasiums in M. hat, weil er seit dem 7. 11. 2011, der Zeit nach den Herbstferien, nicht mehr zur vorläufigen Teilnahme am Unterricht zugelassen ist und nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass und wie er versäumten Unterrichtsstoff anschlussfähig aufgearbeitet hat. Jedenfalls hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens im Rahmen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung seiner im Schuljahr 2010/2011 erbrachten Leistungen im Leistungskurs Deutsch mit jeweils 4 Punkten („ausreichend minus“) in rechtlich relevanter Weise fehlerhaft ist. Daraus folgt zugleich, dass auch die Entscheidung des Schulleiters, ihn nicht weiter zur vorläufigen Teilnahme am Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 I zuzulassen, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Erfolg des Antragsbegehrens rechtfertigt sich nicht bereits aus dem behaupteten Fehlen einer nachvollziehbaren Dokumentation der sonstigen Mitarbeit des Antragstellers im Leistungskurs Deutsch durch die Fachlehrerin. In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. 8. 2009 ‑ 9 L 327/09 ‑, juris, Rdn. 4 ff., berufen, das einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 unter Rückgriff auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Folgenabwägung stattgegeben hat, weil sich die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens u. a. wegen unzureichender Dokumentation der sonstigen Mitarbeit des Schülers nicht hinreichend beurteilen lasse. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens, soweit es für das vorliegende Antragsbegehren rechtserheblich ist, lässt sich hier hinreichend beurteilen, nämlich dahin, dass die Klage des Antragstellers insoweit keine Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichend nachvollziehbare Grundlage hierfür ist die rechtliche Überprüfung der von der Fachlehrerin gegebenen Begründung für die Leistungsbewertung und abrundend die von der Widerspruchsbehörde eingeholte fachliche Stellungnahme des Fachberaters für das Fach Deutsch. Aus dem (behaupteten) Fehlen einer nachvollziehbaren Dokumentation der sonstigen Mitarbeit des Antragstellers im Leistungskurs Deutsch folgt auch in der Sache kein Bewertungsfehler, der (allein) den im Hauptsacheverfahren materiell-rechtlich geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 13 begründen kann. Mängel der Dokumentation oder der Protokollierung haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Ergebnis der Leistungsbewertung und führen aus sich nicht zu seiner Fehlerhaftigkeit. Denn die Leistungsbewertung erfolgt nach § 48 Abs. 2 SchulG NRW auf der Grundlage des tatsächlichen Unterrichtsgeschehens und des tatsächlichen Lern- und Leistungsverhaltens des Schülers, nicht aber zwingend auf der Grundlage einer Dokumentation oder Protokollierung der Leistungserbringung. Mängel der Dokumentation können daher ggf. nur für die Beweisführung hinsichtlich des Unterrichtsgeschehens und des Lern- und Leistungsverhaltens des Schülers relevant sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. 8. 2007 ‑ 19 B 1078/07 ‑, 17. 3. 2006 ‑ 19 B 341/06 ‑ und 18. 2. 2000 ‑ 19 B 2048/99 - zu schulischen Prüfungen, ferner Beschluss vom 31. 5. 2011 ‑ 14 A 2526/10 ‑, juris, Rdn. 4 f., 19 f., zum Prüfungsrecht. Relevante Erschwernisse des Nachvollzugs der Leistungsbewertung durch die Fachlehrerin des Leistungskurses Deutsch bestehen im Fall des Antragstellers nicht. Aus den vorliegenden Akten erschließt sich, dass die ‑ anhand der Notenbegründung nachvollziehbare ‑ Leistungsbewertung keine rechtserheblichen Fehler erkennen lässt. Gegen die Berücksichtigung der Nichterledigung von Hausaufgaben bei der Bewertung der sonstigen Mitarbeit hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände vorgebracht. Die Fachlehrerin hat in ihrer Notenbegründung sowohl für das 1. als auch für das 2. Quartal des 2. Schulhalbjahrs darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei Kontrollen keine erledigten Hausaufgaben vorlegen konnte. Selbstverständlich hat sie damit vorausgesetzt, dass Aufgaben zur häuslichen Erledigung, die gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW zum Pflichtenkreis des Schülers gehören, aufgegeben worden sind. Dies hat der Antragsteller mit der bloßen Frage, wann welche Hausaufgaben erteilt worden seien, ebenso wenig durchgreifend in Zweifel gezogen wie den Umstand, dass er keine erledigten Hausaufgaben vorlegen konnte. Er hat nicht ansatzweise aufgezeigt, dass und wann er welche Hausaufgaben erledigte. Die Auswertung der von ihm der Widerspruchsbehörde vorgelegten Arbeitsmappe durch den Fachberater für das Fach Deutsch hat denn auch ergeben, dass der Antragsteller im Beurteilungsbereich Hausaufgaben nicht kontinuierlich und im geforderten Umfang vor- und nachgearbeitet hat und ausführliche und eigenständige Hausaufgaben nicht vorliegen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Bewertungsaspekt, der Antragsteller habe bei in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit zu erledigenden Aufgaben nur gelegentlich freiwillige Mitarbeit gezeigt, ist eine zusammenfassende Bewertung der Fachlehrerin, die der Antragsteller, der sein eigenes Arbeitsverhalten in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit selbst erlebte, nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Er hat auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass und inwieweit er in den angesprochenen Arbeitsformen angemessene Leistungen erbracht hat. Mit dem genannten Bewertungsaspekt erfasst die Fachlehrerin auch die vom Antragsteller in seiner vorgelegten „Selbsteinschätzung“ angeführte, insgesamt mit „gut“ (2) bewertete Projektarbeit, an der er selbst und zwei Mitschüler gearbeitet haben. Aus seinem Vorbringen und nach Aktenlage erschließt sich aber nicht, dass die auf ihn „entfallene“ Note 2 minus ein derartiges Gewicht hat, dass im Rahmen der dem Beurteilungsspielraum der Fachlehrerin zuzurechnenden Gewichtung der Einzelleistungen bei Hinzunahme der sonst aufgezeigten Mängel wie Nichterbringen von Teilleistungen die Bewertung der sonstigen Mitarbeit mit „ausreichend minus“ willkürlich ist. Es ist Sache des Antragstellers, nicht nur einzelne von ihm erbrachte Teilleistungen aufzugreifen, sondern substantiierte Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Gesamtwürdigung und -bewertung seiner Leistungen rechtlich relevante Mängel aufweist. Soweit der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen gegen die Kritik, er habe seine Arbeitsmappe nicht entsprechend den formalen Anforderungen im Leistungskurs Deutsch (z. B. Inhaltsverzeichnis, Seitenzahlen, Überschriften) geführt, einwendet, derartige Anforderungen seien in der Oberstufe nicht ausdrücklich gestellt worden und sie seien für eine Leistung eines Schülers in der Oberstufe nicht ausschlaggebend, dringt er damit nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachlehrerin, der die Leistungsbewertung im Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit obliegt, nicht aber der Widerspruchsbehörde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. 11. 2007 ‑ 19 E 788/07 ‑, NWVBl 2008, 239 = juris, Rdn. 13 ff., derartige Anforderungen bei ihrer Bewertung der sonstigen Mitarbeit des Antragstellers zugrunde gelegt hat. Diese hat in ihrer Notenbegründung zur Arbeitsmappe lediglich angeführt, im 2. Halbjahr sei „nicht erkennbar“ gewesen, dass der Antragsteller eine Kursmappe geführt habe, in welcher er selbstständig Arbeitsmaterialien und ‑ergebnisse, Hausaufgaben und Unterrichtsmitschriften verwaltete. Danach hat die Fachlehrerin die Kursmappe des Antragstellers weder nach qualitativen noch nach formalen Anforderungen bewertet. Sie hat andererseits in ihre Beurteilung auch nicht eingestellt, dass der Antragsteller überhaupt keine Kursmappe geführt hat („nicht erkennbar“). Sollte ihr Bewertungsansatz gleichwohl dahin verstanden werden können, ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Bewertungsfehler ‑ der Antragsteller hat nach Aktenlage etwa 150 Blatt Unterlagen als Kursmappe im Widerspruchsverfahren vorgelegt ‑ für das Ergebnis der Leistungsbewertung im Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit kausal war. Angesichts der in der fachlichen Stellungnahme des Fachberaters für das Fach Deutsch aufgezeigten und vom Antragsteller nicht bestrittenen Mängel der Arbeitsmappe, wie Fehlen von Hausaufgaben, mangelnde Bearbeitung der Arbeitsblätter, nur vereinzelt vorliegende schriftliche Aufzeichnungen (skizzierte Unterrichtsmitschriften), die sich auf die Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus dem unmittelbar behandelten Themengebiet beschränken, spricht nichts dafür, dass die eventuelle Nichtberücksichtigung der Kursmappe auf das Ergebnis der Bewertung der sonstigen Mitarbeit des Antragstellers oder jedenfalls ‑ bei zwei mit „mangelhaft“ (2 und 3 Punkte) bewerteten Klausuren ‑ auf die Gesamtpunktzahl für den Leistungskurs von entscheidendem Einfluss war. Die „subjektive Wahrnehmung“ des Antragstellers in Bezug auf seine mündlichen Beiträge im Unterricht steht der als ebenfalls „subjektiv“ bezeichneten Wahrnehmung der Fachlehrerin entgegen seiner Auffassung nicht in dem Sinne gleich, dass schon deshalb die Bewertung der Fachlehrerin fehlerhaft ist. Nur diese, nicht aber der Schüler ist zur Leistungsbewertung nach § 48 SchulG NRW berufen, für welche sie bei typisierender Betrachtung nach ihrer Ausbildung und Erfahrung die erforderliche Qualifikation mitbringt und im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen einen gerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum besitzt, weil sie auf der Grundlage zulässiger Bewertungsmaßstäbe und ihrer pädagogischen Erfahrungen komplexe Erwägungen und Gewichtungen vorzunehmen hat. In diesem Rahmen hat die Fachlehrerin in ihrer Notenbegründung auch die vom Antragsteller angeführte Steigerung seiner mündlichen Beteiligung am Unterricht ‑ nach seinen Aufzeichnungen in der Zeit vom 11. bis zum 23. 5. 2011 ‑ mit einer Quartalsnote für die sonstige Mitarbeit von 5 Punkten berücksichtigt, aber auch eingestellt, dass diese gesteigerte Beteiligung nach wenigen Wochen wieder abebbte. Auf einen Vergleich seiner Noten mit denjenigen von zwei Mitschülern, deren sonstige Mitarbeit die Fachlehrerin mit „3 +“ bewertet habe, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die Bewertung der Leistungen der Mitschüler gibt grundsätzlich nichts her für die Frage, ob die Fachlehrerin die Leistungen eines anderen Schülers (des Antragstellers) fehlerfrei bewertet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. 3. 2007 ‑ 19 B 414/07 ‑. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen, seine eigene Unterrichtsbeteiligung sei wesentlich stärker gewesen als die der zwei Mitschüler, nicht substantiiert dargetan, dass und inwiefern seine eigene Leistung im Unterricht mit derjenigen der Mitschüler vergleichbar sei. Die Unterrichtsleistungen der Schüler objektiv und differenziert zu gewichten ist Sache der Fachlehrerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Dass die Fachlehrerin, wie der Antragsteller rügt, seine (zeitweilige) erhöhte Leistungsbereitschaft nicht im Rahmen ihrer Förderpflicht aufgegriffen hat, um sie „zu verstetigen“, ist lediglich eine pauschale Behauptung, mit der ein Bewertungsfehler nicht begründet werden kann. Davon abgesehen bestehen die Pflicht der Schule zur individuellen Förderung nach Maßgabe des Gesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 SchulG NRW) und die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule nicht uneingeschränkt. Die Pflicht der Schule setzt voraus, dass der Schüler seiner Verpflichtung aus § 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann, und insbesondere sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen und die Hausaufgaben zu erledigen, nachkommt und im Rahmen seiner Möglichkeiten das zur Erreichung des Bildungs- und Erziehungsziels Erforderliche tut. Das Maß dessen, was von dem Schüler zu leisten ist, hängt entscheidend auch davon ab, was objektiv von ihm erwartet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. 3. 2006 ‑ 19 A 4789/05 ‑, juris, Rdn. 4 ff. Von einem Schüler, der die gymnasiale Oberstufe in der Jahrgangsstufe 12 besucht und dem ‑ wie hier ‑ die Leistungsanforderungen aus dem Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit wiederholt bekannt gegeben worden sind, ist (selbstverständlich) zu erwarten, dass er aus Eigenverantwortung gegenüber seinem wohlverstandenen Interesse an seinem schulischen Werdegang und aus Pflichtbewusstsein seine Mitwirkungspflicht als Schüler bestmöglich erfüllt und eine ‑ wie hier in der Zeit der erhöhten Leistungsbereitschaft gezeigt ‑ ihm mögliche aktive Unterrichtsbeteiligung nach Kräften von sich aus, auch ohne besondere Fördermaßnahmen der Fachlehrerin, aufrechterhält. Dies gilt zumal dann, wenn ihm sein prekärer Leistungsstand in Bezug auf den Leistungskurs bekannt ist. Dem hat der Antragsteller nach der Notenbegründung der Fachlehrerin nicht genügt. Ihren Feststellungen und Bewertungen wie Fehlen von Hausaufgaben, Unterbleiben freiwilliger Mitarbeit, wieder deutliche Zunahme unentschuldigter Fehlzeiten ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Fehl geht die Rüge des Antragstellers, Beratungsgespräche seien nicht terminlich und inhaltlich dokumentiert. Das Beratungsgespräch der Jahrgangsstufenleitung mit dem Antragsteller hat am 24. 3. 2011 stattgefunden. Es ist in den Akten der Schule in Form eines Gesprächsprotokolls dokumentiert und dauerte danach 25 Minuten. Es befasste sich mit den Beratungsthemen Leistungsbild 12/I (Lk 2 Defizite, Gk 2 Defizite), Fehlstundenanzahl und Schullaufbahn (Perspektiven, Alternativen). Der Antragsteller wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach zwei Defiziten im Leistungskursbereich in 12/I ein weiteres Defizit die Entlassung von der Schule nach sich ziehen würde, und der Antragsteller zeigte sich nach dem Protokoll seines Leistungsstandes bewusst. Die Fachlehrerin des Leistungskurses Deutsch führt in ihrer Notenbegründung ein weiteres Beratungsgespräch an, das nach dem Sinnzusammenhang ihrer Ausführungen gegen Ende des 1. Quartals oder zu Beginn des 2. Quartals des 2. Schulhalbjahrs 2010/2011 stattgefunden hat. Dies hat der Antragsteller nicht bestritten. Dass er nach diesem Gespräch erhöhte Leistungsbereitschaft im Unterricht zeigte, lässt darauf schließen, dass Gegenstand dieses Gesprächs sein Leistungsstand und die Bewertung durch die Fachlehrerin war. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf eine Aussage der Fachlehrerin, die diese nach dem Beschwerdevorbringen und dem „Gesprächsprotokoll“ des Antragstellers vom 17. 1. 2012 zum Ende des Schuljahrs vor der Klassenfahrt ihm gegenüber gemacht haben soll, nämlich dass er nicht mit einem „Defizitkurs“ rechnen müsse bzw. dass das (kein weiteres Defizit) nach Entschuldigung der Fehlzeiten auch klappen werde. Angesichts der erfolgten Beratung des Antragstellers und seines ihm bekannten Leistungsstandes, ferner der nach Lage der Akten nachvollziehbaren Notenbegründung der Fachlehrerin ist nichts dafür aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass dieser Äußerung Relevanz für die Frage zukommt, ob die abschließende Leistungsbewertung durch die Fachlehrerin in dem Notenbereich von ausreichend minus bis ausreichend (statt 4 doch 5 Punkte) rechtsfehlerfrei oder -fehlerhaft erfolgt ist, zumal ein etwaiger Meinungswandel (in Teilaspekten) bis zur abschließenden Bewertung der Gesamtleistung im Leistungskurs aus sich nicht auf einen Bewertungsfehler schließen lässt. Dass die Fachlehrerin in die Leistungsbewertung zu Lasten des Antragstellers seine unentschuldigten Fehlzeiten eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt (A), § 48 Abs. 5 SchulG NRW werden vom Schüler verweigerte Leistungen oder Leistungen in einem Fach, die aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar sind, wie eine ungenügende Leistung bewertet. Dies kommt auch bei unentschuldigten Fehlzeiten in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. 4. 2008 ‑ 19 B 445/08 ‑, und 22. 3. 2007 19 B 448/07 ‑, wozu auch unentschuldigte Verspätungen beim Erscheinen zum Unterricht gehören. Nach den vorliegenden Unterlagen (Kursmappe, Kursliste) hat der Antragsteller im Leistungskurs Deutsch einige Stunden unentschuldigt gefehlt und ist wiederholt ohne Entschuldigung verspätet zum Unterricht erschienen. Auf die Rügen des Antragstellers gegen die Leistungsbewertung im Leistungskurs Biologie, 2. Schulhalbjahr 2010/2011, und in den angeführten Grundkursen kommt es für den Erfolg des vorliegenden Antragsbegehrens nicht an. Da der Antragsteller gegen die Leistungsbewertung in den 2 Leistungskursen des 1. Schulhalbjahrs 2010/2011 keine substantiierten Einwände erhebt, ist unabhängig davon, ob die diesbezügliche Laufbahnbescheinigung unanfechtbar geworden ist, jedenfalls mit dem Leistungskurs Deutsch im 2. Halbjahr von 3 Leistungskursen mit weniger als 5 Punkten der einfachen Wertung auszugehen. Daraus folgt mit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 29 Abs. 4 Nr. 2 APO-GOSt (A) für die Gesamtqualifikation ‑ Erreichen von wenigstens 5 Punkten der einfachen Wertung in 4 der anzurechnenden 6 Leistungskurse ‑ in einer Jahrgangsstufe 13/I nicht mehr erreichen kann und dass er als Wiederholer der Jahrgangsstufe 12 im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt (A) nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 nicht wenigstens in 2 der 4 belegten Leistungskurse 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat; er muss nach dieser Vorschrift daher die gymnasiale Oberstufe verlassen. Aus der letztgenannten Vorschrift folgt auch entgegen dem Beschwerdevortrag unter 3.6, dass die Pflicht zum Verlassen der gymnasialen Oberstufe ohne Rücksicht auf die Regelung in § 40 a Abs. 2 APO-GOSt (A) eintritt. Ohne Erfolg beruft sich daher der Antragsteller für sein Antragsziel der vorläufigen Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 13 auf diese Bestimmung. Sie eröffnet nicht zusätzlich den Zugang zur Jahrgangsstufe 13, um etwa durch die Chance zur Leistungsverbesserung das Erreichen der Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife zu ermöglichen, betrifft vielmehr Schüler, die den Zugang zur Jahrgangsstufe 13 erreicht haben und am Ende der Jahrgangsstufe 13/I oder 13/II als (dann) abgehende Schüler den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).