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Urteil

2 K 2521/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0929.2K2521.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Schreibens vom 19. Mai 2008 und unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2008 für die Zeit vom 11. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wirtschaftliche Jugendhilfe für das Pflegekind M. T. unter Anrechnung von lediglich 25 v.H. des gezahlten Kindergeldes (= 38,50 EUR) zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage, dass das Kindergeld für das Pflegekind M. T. nur zu 25 v.H. auf das im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gezahlte sogenannte Pflegegeld angerechnet wird. 3 Das Pflegekind M. T. , geboren am 28. Februar 2002, ist seit dem 20. Oktober 2005 im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes I. -X. R. im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege untergebracht. Die Unterbringung erfolgte damals durch das Jugendamt der Stadt N. . Seit dem 1. Juni 2008 übernahm der Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII den Hilfefall in seine örtliche Zuständigkeit. 4 Im Haushalt der Pflegefamilie leben noch die volljährigen Kinder D. R. (geb. 07. Februar 1984) und B. R. (geb. am 29. Mai 1986), die beide wegen ihrer Ausbildung kindergeldberechtigt i.S.d. § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. 5 Die Pflegeeltern Frau N1. C. und I. X. R. unterrichtete der Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2008 über den Zuständigkeitswechsel; das Schreiben enthielt ferner die Mitteilung über die Berechnung des Zahlbetrages der wirtschaftlichen Jugendhilfe ab dem 1. Juni 2008. Danach setzte sich an die Pflegeeltern auszuzahlende wirtschaftliche Jugendhilfe für M. wie folgt zusammen: Pflegegeld 655,00 EUR abzügl. hälftiges Kindergeld für das älteste Kind ( § 39 Abs. 6 SGB VIII) 77,00 EUR zuzüglich Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 45,31 EUR Zahlbetrag insgesamt: 623,31 EUR 6 Diesem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. 7 Da das Jugendamt der Stadt N. seine Zahlungen zum 1. Juni 2008 nicht mehr stoppen konnte, kam es wegen Überzahlungen und Verrechnungen zu regelmäßigen laufenden Zahlungen des Beklagten erst ab dem Monat August 2008. 8 In dem Beschluss des Amtsgerichts N. - Familiengericht -, der auf Grund der Anhörung der Beteiligten vom 19. August 2008 - 26 F 16/08 - am 11. September 2008 verkündet wurde, wurden das Jugendamt der Stadt N1. -gladbach als Amtsvormund entpflichtet und die Pflegemutter Frau N1. C. zum Vormund des Kindes M. T. bestellt. 9 Mit Schreiben vom 24. August 2008 wandte sich Herr R. an den Beklagten und monierte die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes. Er verwies darauf, dass das Jugendamt der Stadt N. vom für M. gezahlten Kindergeld nur einen Betrag in Höhe von 38,50 EUR angerechnet habe. Dies sei auch korrekt; denn tatsächlich sei nicht M. , sondern sein 1984 geborener Sohn D. , für den gleichfalls Kindergeld gezahlt werde, das älteste Kind. Auch für den 1986 geborenen Sohn B. werde Kindergeld bezogen. Beide Söhne befänden sich noch in der Ausbildung. Die vom Beklagten telefonisch mitgeteilte Altersgrenze der berücksichtigungsfähigen Kinder von 18 Jahren erschließe sich für ihn aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. 10 In seinem Antwortschreiben verwies der Beklagte darauf, dass Kind/Jugendlicher im Sinne des § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nur derjenige sein könne, der die Anforderungen der rechtlichen Vorgaben des § 7 SGB VIII erfülle. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seien als Kinder im Sinne des Gesetzes Minderjährige bis 14 Jahre anzusehen. Jugendlicher im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sei derjenige, der 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass § 39 Abs. 6 SGB VIII den Begriff des "Kindes" oder des "Jugendlichen" abweichend von diesen Definitionen verwende, ohne dies ausdrücklich klarzustellen. Außer M. gebe es im Haushalt der Kläger aber kein Kind und keinen Jugendlichen unter 18 Jahren. Auch dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. 11 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 teilte Herr R. für die Pflegeltern mit, dass die Pflegefamilie die Auffassung des Beklagten nicht teile. Bei der Anrechnung des Kindergeldes nach § 39 Abs. 6 SGB VIII handele es sich um eine Regelung der Anspruchsberechtigung nach dem Kindergeldrecht, so dass es auf die Terminologie dieses Rechtsgebiets und nicht auf die Definitionen des SGB VIII ankomme. Zugleich bat er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 12 Den Erlass eines solchen Bescheides lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 mit dem Hinweis ab, dass Pflegeeltern nicht Inhaber des Anspruchs für die Bewilligung des Pflegegeldes seien. Dieser Anspruch stehe allein dem Inhaber der Personensorge zu; das sei hier das Jugendamt der Stadt N1. als Vormund. 13 Frau Bose und Herr R1. haben am 29. Dezember 2008 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Anrechnung des Kindergeldes zu lediglich 25 v.H. auf das monatliche Pflegegeld erstreben. Aufgrund des gerichtlichen Hinweises, dass wegen der fehlenden Klagebefugnis der Kläger Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Klage beständen, wurde mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 erstmals die bereits erwähnte, am 11. September 2008 verkündete Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - N1. vorgelegt und die Klage bezüglich des Klägers zu 2.), Herrn R. , zurückgenommen. Im Übrigen hält die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente des Vorverfahrens an der Auffassung fest, dass das Kindergeld nur zu 25 .v.H. auf die an sie auszuzahlende wirtschaftliche Jugendhilfe angerechnet werden dürfe. 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 15 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2008 zu verpflichten, bei der gegenüber der Klägerin vorzunehmenden Berechnung des Pflegegeldes ab dem 01. Juni 2008 lediglich einen Betrag von 38,50 EUR und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 41,00 EUR in Abzug zu bringen, 16 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Pflegegeld unter Anrechnung von lediglich 38,50 EUR Kindergeld und für die Zeit ab 1. Januar 2009 Pflegegeld unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 41,00 EUR zu zahlen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er tritt der Klage auch nach Vorlage des Nachweises der Bestellung der Klägerin zum Vormund des Pflegekindes unter Bezugnahme auf die im Vorverfahren vertretene Rechtsauffassung entgegen. 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Soweit der Kläger zu 2.) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Berechnung der wirtschaftlichen Jugendhilfe kann nicht in dem geltend gemachten zeitlichen Umfang von der Klägerin verfolgt werden. 24 Soweit es den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 10. September 2009 betrifft, fehlt der Klägerin die Klagebefugnis. 25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 26 vgl. Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., und Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, 27 sind nicht die Pflegeltern, sondern nur der Personensorgeberechtigte für die Beantragung der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII einschließlich der Annexleistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII zuständig. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 10. September 2008 aber nicht personensorgeberechtigt für M. T. . Personensorge-berechtigter im Sinne des SGB VIII ist, wem nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Nach § 1626 BGB steht die Personensorge den Eltern zu. Ist ein Vormund bestellt, obliegt die Personensorge diesem (§ 1793 BGB). Zwar ist die Klägerin mit dem am 11. September 2008 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts N3. zum Vormund des Kindes bestellt worden. Im zeitlich vorhergehenden Zeitraum lag die Vormundschaft bei dem Jugendamt der Stadt N1. . Damit war im Zeitraum vor dem 11. September 2008 allein das Jugendamt der Stadt N1. als Amtsvormund Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung und auf wirtschaftliche Hilfe gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII; nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat der Amtsvormund aber keinen Antrag auf Bewilligung wirtschaftlicher Jugendhilfe in der bis einschließlich Mai 2008 vom Jugendamt der Stadt N1. gewährten Höhe gestellt. 28 Einer Anspruchsberechtigung der Pflegeperson selbst hinsichtlich der Leistungen des Pflegegeldes und der einmaligen Beihilfen steht entgegen, dass sich im Wortlaut der Vorschriften der §§ 27, 33, 39 SGB VIII für eine derartige Zuordnung des auf diese Leistungen bezogenen Anspruchs kein Anhaltspunkt findet. 29 Die Klägerin war im genannten Zeitraum auch nicht befugt, den geltend gemachten Anspruch als fremden Anspruch zu verfolgen. Denn zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann als Pflegepersonen einerseits und dem Jugendamt der Stadt N1. als im streitbefangenen Zeitraum Personensorgeberechtigten andererseits bestand weder ein Pflegevertrag noch eine sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarung, mittels derer den Pflegepersonen die Befugnis zur Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII übertragen worden ist. 30 Es bleibt somit dabei, dass die Klägerin Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung einschließlich der annexen wirtschaftlichen Jugendhilfe erst ab dem 11. September 2008 selbst gerichtlich geltend machen kann. 31 Die Klägerin verfolgt den Anspruch auf Anrechnung des Kindergeldes für das Pflegekind M. T. zutreffend als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO. Spätestens die Weigerung des Beklagten vom 9. Dezember 2008 ist als in Form eines Verwaltungsaktes erfolgte - teilweise - Ablehnung der Festsetzung der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu würdigen, so dass dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 VwGO) Genüge getan ist. 32 Soweit der Klageantrag über den 31. Dezember 2008 hinausreicht, war die Klage als unzulässig abzuweisen. 33 Nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ist die Bestimmung des Zeitraums, der Gegenstand einer Verpflichtungsklage im Bereich der Bewilligung von Leistungen der Jugendliche sein kann, noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt. Für die Anfechtungsklage hat die Kammer entschieden, 34 vgl. Urteil vom 23. März 2009 - 2 K 1073/09 -, NRWE, und Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 K 1817/08 -, 35 dass Streitgegenstand derjenige Zeitraum ist, dessen Beginn durch die Festsetzung im angefochtenen Bescheid definiert ist und der sich bis zum Ende des Monats der Klageerhebung (das wäre hier der 31. Dezember 2008) erstreckt. Grundsätzlich schloss in der Vergangenheit der Widerspruchsbescheid den maßgeblichen Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung ab, da Gegenstand der Anfechtungsklage der Heranziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Auch wenn die zuletzt genannte Vorschrift ausdrücklich nur für die Anfechtungsklage gilt, so ist sie nach allgemeiner Auffassung auch entsprechend auf die Verpflichtungsklage anzuwenden, da auch diese Klageform nur zulässig ist, soweit der Beklagte dem Begehren der Klägerin im Vorverfahren nicht entsprochen hat. Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. November 2007 ein Widerspruchsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW nicht mehr durchzuführen ist, hält die Kammer auch bei Verpflichtungsklagen eine einheitliche Beschränkung des streitgegenständlichen Zeitraums vom Zeitpunkt der zulässigen Antragstellung bis zum das Ende des Monats der Klageerhebung für sachgerecht, soweit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Bewilligungszeitraum beendet worden ist. Dies gilt aus Sicht der Kammer auch in Fällen, in denen eine jugendhilferechtliche Leistung ohne eine zeitliche Beschränkung beantragt worden ist und damit das Klagebegehren über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinausreicht. Eine Ausdehnung des streitgegenständlichen Zeitraums etwa bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung würde eine stetige Kontrolle der Voraussetzungen des Hilfefalls während des Klageverfahrens erfordern, die dem Gericht - anders als der betroffenen Behörde - nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich ist. 36 Die Klage war deshalb - soweit sie sich über den 31.Dezember 2008 erstreckt - bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen. Die Kammer geht aber davon aus, dass der Beklagte - ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage - auch für diesen Zeitraum (ab dem 1. Januar 2009) die Klägerin rechtlich so behandelt, wie sie nach dem Urteil für den einer Sachentscheidung zugänglichen Zeitraum rechtlich gestellt ist. Der Umstand, dass das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt von 154,00 EUR auf 164,00 EUR angehoben wurde und der Anrechnungsbetrag sich von 38,50 EUR auf 41 EUR erhöht, ist keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne. Eine Änderung der Sachlage liegt spätestens vor, wenn beide Söhne der Klägerin aus dem Kindergeldbezug ausgeschieden sind. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. 37 Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2008 ist für den Zeitraum vom 11. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass im genannten Zeitraum das Kindergeld für das Pflegekind M. T. nur zu 25 v.H. (= 38,50 EUR) auf die der Klägerin zustehende wirtschaftliche Jugendhilfe angerechnet wird. 38 Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist für ein Pflegekind, das im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 EStG für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Familie, so ermäßigt sich nach § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. 39 Die Voraussetzungen für eine Anrechnung des Kindergeldes auf die wirtschaftliche Jugendhilfe nur in Höhe von 25 % des Zahlbetrages für ein erstes Kind liegen hier vor. 40 Dem Beklagten ist einzuräumen, dass § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII eine Definition enthält, wer Kind oder Jugendlicher im Sinne des SGB VIII ist. Diese Definition gilt dort, wo unmittelbar Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des SGB VIII in Rede stehen, wie z.B. die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Diese Anknüpfung an die jugendhilferechtlichen Leistungsangebote steht hier aber nicht in Rede. Denn § 39 Abs. 6 SGB VIII will ersichtlich keinen eigenständigen jugendhilferechtlichen Leistungsanspruch schaffen, sondern die Anrechnung des den Pflegeeltern gezahlten (steuerrechtlichen) Kindergeldes auf die Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe regeln. 41 Die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld werden heute - zumindest für den berufstätigen Teil der Bevölkerung - vom Einkommensteuerrecht vorgegeben. Nach § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch Freibeträge nach § 32 Abs.6 EStG oder durch Zahlung von Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG (hier: § 66 EStG) bewirkt. Bezüglich der Voraussetzungen, wer für den Bezug von Kindergeld als Kind zu berücksichtigen ist, verweist § 62 Abs. 1 Zif. 1 EStG u. a. auf § 32 Abs. 1 EStG. Dort ist ein eigenständiger Begriff des Kindes in § 32 EStG bestimmt. So sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Pflegekinder Kinder im Sinne des Kindergeldrechts, wobei Pflegekinder als Personen beschrieben werden, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei der Höhe des Anerkennungsbetrages für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern kann nach Auffassung der Kammer im Regelfall bei Aufnahme eines Pflegekindes davon ausgegangen werden, dass ein Erwerbszweck im Sinne dieser Vorschrift nicht vorhanden ist. § 32 Abs. 3 EStG bestimmt, dass Kind im Sinne des Kindergeldrechts ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In Erweiterung dieses Grundsatzes ist Kind im Sinne dieses Gesetzes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a) u.a. auch der junge Volljährige, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und - wie hier für die Söhne der Kläger einschlägig - noch für einen Beruf ausgebildet wird. 42 Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII bei der Anrechnung des Kindergeldes nicht an die Begriffsdefinition des Kindes in § 7 SGB VIII anknüpfen will, sondern die Fälle erfasst, in denen das Pflegekind in der Reihe der zur Familie gehörenden kindergeldberechtigten Kinder im Sinne des § 32 EStG nicht an erster Stelle steht, 43 so auch Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006 Rdnr. 23. 44 Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob dies die eigenen Kinder der Pflegefamilie sind oder weitere Pflegekinder, 45 Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 36 46 Da die zum Haushalt der Kläger gehörenden, 1984 und 1986 geborenen Söhne D. R1. und B. R1. im maßgeblichen Zeitraum zwar das 18., aber noch nicht 25. Lebensjahr vollendet hatten und wegen ihrer Ausbildung weiterhin Kindergeld bezogen, war das 2002 geborene Pflegekind M. Schipper hier nicht das (kindergeldrechtlich) älteste Kind der Familie. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung von lediglich 25 v.H. des Kindergeldes auf die wirtschaftliche Jugendhilfe lagen somit vor. Die wirtschaftliche Jugendhilfe im streitbefangenen Zeitraum bemisst sich - neben den hier nicht interessierenden Leistungen für Versicherungen und Kindergarten - deshalb auf den für M1. maßgeblichen Pflegegeldbetrag in Höhe von 655,00, auf den ein Viertel des Kindergeldes für das erste Kind (38,50 EUR) anzurechnen ist; das ergibt 616,50 EUR. 47 Soweit die Klage für den Kläger zu 2. zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO: Die Kostenquotelung berücksichtigt unter Einbeziehung der Klagerücknahme das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. 48