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Urteil

6 K 1614/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:1005.6K1614.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der  Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2008 ergangenen polizeilichen Maßnahmen. Am Abend des 29. Juni 2008, unmittelbar nach Ende des Fußball-Europameisterschaftsendspiels zwischen den Mannschaften von Deutschland und Spanien in Wien, sperrten zwei Beamte des beklagten Polizeipräsidiums Aachen in C. die L.----straße in Höhe der Einmündung zur C1.---straße in Richtung L1.----platz durch Aufstellung einer Querbarke sowie des Zusatzschildes Nr. 250 „Durchfahrt verboten“. Das Fußballspiel war in C. im Rahmen einer „public-viewing“-Veranstaltung übertragen worden. Die Sperrung der L.----straße erfolgte auf Weisung der polizeilichen Einsatzleitung, nachdem es bereits im Anschluss an die am 8. Juni 2008 und 11. Juni 2008 stattgefundenen Spiele insbesondere im Bereich des L2.----platzes zu Ruhestörungen und Schlägereien zwischen den Fans, die sich nach Spielende zu Fuß und in einem Autokorso formiert hatten und durch die Stadt zogen. Gegen 22 Uhr 30 erreichte der Kläger, der sich zu Fuß den feiernden Fans angeschlossen hatte, die Absperrung. Er äußerte gegenüber den zu diesem Zeitpunkt anwesenden beiden Polizeibeamten seinen Unmut über die Sperrung und forderte die ihn umstehenden ca. 100 Personen auf, sich seinem Protest anzuschließen. Nachdem auch aus der Menschenansammlung Unmutsbekundungen laut wurden, forderten die Beamten zur Unterstützung und Verstärkung Beamte der Bereitschaftspolizeihundertschaft an. Der Kläger wiederholte auch diesen gegenüber seine Kritik an der Sperrung der L.----straße . Er kam den Aufforderungen, von dem Querbalken zurück zu treten, nicht nach. Gegen 23 Uhr 20 verwies ein Beamter der Bereitschaftspolizei den Kläger mündlich des Platzes und drohte ihm für den Fall, dass er dem Platzverweis nicht nachkomme, die Ingewahrsamnahme an. Er forderte den Kläger ferner auf, sich auszuweisen und zum Zwecke der Identitätsfeststellung mit zum Einsatzwagen zu kommen. Da der Kläger keiner der polizeilichen Aufforderungen Folge leistete, wurde ihm mitgeteilt, dass die Durchsuchung auch zwangsweise erfolgen könne. Der Kläger wurde am Arm zu einem Einsatzwagen gezogen, wo er sich der Durchsuchung weiter widersetzte, indem er seien Körper völlig versteifte. Mehrere Bereitschaftspolizisten brachen den Widerstand des Klägers. Nach einiger Zeit gelang es, dem Kläger eine Metallhandfessel anzulegen und ihn zu durchsuchen. Gegen 23 Uhr 50 wurde der Kläger in Gewahrsam genommen und zum Polizeigewahrsam nach Aachen verbracht. Dort entnahm ihm ein herbeigerufener Arzt am 30. Juni 2008 um 0 Uhr 33 eine Blutprobe. Gegen 7 Uhr am 30. Juni 2008 wurde der Kläger aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Am 31. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Die ihm gegenüber in der Nacht vom 29. Juni 2008 auf den 30. Juni 2008 verfügten polizeilichen Maßnahmen seien sämtlich rechtswidrig. Die Sperrung der L.----straße in Höhe der C1.---straße sei nicht erforderlich gewesen, weil keine akute Gefahr bestanden habe. Die Fans hätten durchweg friedlich gefeiert und es sei zu keinerlei Ausschreitungen gekommen. Er selbst habe sich ebenfalls nichts zuschulden kommen lassen und sei nicht nur in unverhältnismäßiger, sondern auch in willkürlicher Weise angegangen worden. Er sei den beiden Beamten vor Ort bekannt gewesen und man habe ihm politisch schaden wollen, weil er in der Kommunalpolitik als Oppositioneller tätig sei. Auch die am 30. Juni 2008 von der Polizei veröffentlichte Pressemitteilung sei unzutreffend und müsse wahrheitsgemäß korrigiert werden. Soweit die Klage die Pressemitteilung vom 30. Juni 2008, die Ingewahrsamnahme des Klägers und die Entnahme der Blutprobe betrifft, sind die Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 1. September 2008 jeweils abgetrennt worden. Der Klage des Klägers unter dem Aktenzeichen 6 K 1802/08 betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme ist mit Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2008 stattgegeben worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Sperrung der L.----straße am 29. Juni 2008, die Feststellung seiner Identität am 29. Juni 2008 sowie der ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig waren. Das beklagte Polizeipräsidium beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die dem Kläger gegenüber ergangenen polizeilichen Maßnahmen für rechtmäßig. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 5. Oktober 2008 verwiesen. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie der Verfahren 6 K 1802/08 und 6 L 317/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Polizeipräsidiums bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht insoweit an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO, als der Kläger die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW - Festhalten im Rahmen der Feststellung seiner Identität - zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW, wonach für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung die Amtsgerichte zuständig sind, findet nämlich keine Anwendung. Es bleibt bei dem Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, wenn eine amtsgerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW - wie hier - nicht beantragt wurde und der Kläger nachträglich die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989 - 5 A 886/88 -, NWVBl 1990, 388; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 1 B 100/96 -, NVwZ-RR 1997, 474; VGH Mannheim, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S 2206/03 -, DÖV 2005, 165; OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 O 161/08 -, juris; anderer Ansicht wohl OVG Berlin, Beschluss vom 24. April 2009 - 1 L 124.08 -, juris. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber ergangenen polizeilichen Maßnahmen, soweit sie vorliegend Streitgegenstand sind, ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung als Verwaltungs- oder Realakt nicht verlangen. Sowohl die Sperrung der L.----straße am 29. Juni 2008 als auch der gegenüber dem Kläger mündlich ausgesprochene Platzverweis sowie die Identitätsfeststellung einschließlich der Fesselung des Klägers und seiner Durchsuchung sind rechtmäßig. Die Sperrung der Straße durch Aufstellung eines mobilen Verkehrsschildes nach § 41 Abs. 2 StVO Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und Anbringung eines Querbalkens findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 PolG NRW i.V.m. §§ 50, 51 Abs. 1 Nr. 3 , 55 und 57ff. PolG NRW. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Der Platzverweis, der grundsätzlich nur vorübergehenden Charakter haben kann, ist ein Verwaltungsakt, der mündlich oder - wie hier - in Form von Zeichen ergehen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW lagen vor. Insbesondere fehlte es nicht am Vorliegen einer polizeilichen Gefahr. Eine das Einschreiten der Polizei rechtfertigende Gefahr ist bei einer Sachlage oder einem Verhalten gegeben, bei der oder dem bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die Feststellung einer solchen Gefahrensituation setzt notwendig eine im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zu treffende Prognose voraus. Der zuständige Beamte hat in diesem Zusammenhang eine auf Tatsachen gegründete subjektive ‑ pflichtgemäße und vernünftige - Einschätzung über einen zukünftigen Geschehensablauf zu treffen. Er darf (und muss) von dem Vorliegen einer Gefahr ausgehen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aus seiner Sicht nach Anwendung angemessener Erkenntnismittel gegeben ist. Dabei gilt, dass je größer die drohende Schädigung ist, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit sind und dass umgekehrt die Anforderungen an die Wahrscheinlich wachsen, wenn die Bedeutung der drohenden Schädigung gering ist. Die Prognose ist nicht zu beanstanden, wenn auch ein objektiver Betrachter an der Stelle des handelnden Beamten zu der gleichen Lageeinschätzung gekommen. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die objektive Rechtsordnung, alle Individualrechtsgüter, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und sonstige kollektive Schutzgüter. Zu den Individualrechtsgütern zählen alle Freiheitsrechte, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die Freiheit der Fortbewegung. Zu den in ihrer Funktionsfähigkeit geschützten staatlichen Einrichtungen gehören neben den Volksvertretungen, den Regierungen und den staatlichen Behörden und Selbstverwaltungskörperschafte auch die öffentlichen Anstalten wie die Schulen. Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Rechtsnormen, aus denen sich Verhaltenspflichten ergeben. Dies zu Grunde gelegt, lag im Zeitpunkt des Aufstellens des Verkehrszeichens 250 am Abend des 29. Juni 2008 auch aus der Sicht eines objektiven und vernünftigen Betrachters eine Sachlage vor, bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Schädigung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevorstand. Die Polizei musste aufgrund der im Vorfeld des Finalspiels der Fußball-Europameisterschaft bereits gemachten Erfahrungen davon ausgehen, dass es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Spiels zu Begegnungen zwischen den vom Ausgang des Spieles unmittelbar betroffenen und entsprechend emotional entweder positiv oder negativ aufgeladenen Fangruppen, aber auch mit Fangruppen bereits früher ausgeschiedener Mannschaften kommen werde. Bei den vorhergehenden Vorrunden und Gruppenspielen war es - insbesondere bei Beteiligung der deutschen Mannschaft - auch in C. anlässlich der den Spielen nachfolgenden Fanaufzüge und Autokorsos zu Schlägereien, Ruhestörungen und Sachbeschädigungen - und damit zu Verstößen gegen die Rechtsordnung - gekommen. Der L1.----platz , der über die abgesperrte L.----straße erreicht werden kann, stellte dabei in C. einen innerstädtischen Gefahrenschwerpunkt dar. Die Schädigungen an Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit standen auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevor, obwohl es zuvor auch in C. nur vereinzelt zu Ausschreitungen gekommen war. Mit Blick zum einen auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter und zum anderen darauf, dass gruppendynamische Prozesse die Gewaltbereitschaft gerade alkoholisierter Mitglieder in der Gruppe steigern, waren an die Wahrscheinlichkeit des Eintritt eines Schadens keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund stellt es die polizeiliche Gefahrenprognose auch nicht in Frage, dass der Kläger die Fanaufzüge und Autokorsos in C. zu keinem Zeitpunkt als gewalttätig, sondern als friedliches Zusammensein erlebt hat. Seine persönliche - naturgemäß eingeschränkte - Erfahrung steht nämlich in Einklang damit, dass sich die meisten Fußballfans gesetzeskonform verhalten. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Maßnahme stellt sich insbesondere als verhältnismäßig dar. Sie war zunächst geeignet, die von der Polizei konkret befürchteten Gesetzesverstöße und Rechtsgutverletzungen auf dem L1.----platz zu verhindern, indem jedenfalls der Autokorso umgeleitet wurde. Sie war auch erforderlich, weil ein weniger belastendes, aber gleich effektives Mittel zur Gefahrenverhütung nicht zur Verfügung stand. Insbesondere ein Abwarten, wie sich die Situation auf dem L1.----platz in tatsächlicher Hinsicht entwickeln werde, wäre angesichts der Größe der erwarteten Menschen- und Fahrzeugansammlung weniger wirksam gewesen. Der Polizeieinsatz war auch nicht überdimensioniert. Dies gilt auch für den Einsatz von Kräften aus der Hundertschaft der Bereitschaftspolizei. Im Zeitpunkt der Anforderung der Verstärkung hatte sich eine größere Menschenansammlung vor dem Querbalken gebildet, gegen die die anwesenden beiden Beamten im Falle eines plötzlichen - angesichts der bereits gereizten Stimmung auch hinreichend wahrscheinlichen - Gewaltausbruchs nichts hätten ausrichten können. Die von der Sperrung der L.----straße betroffenen Fans wurden auch nicht dadurch unangemessen in ihren Rechten eingeschränkt, dass sie nicht auf dem L1.----platz feiern durften. Das öffentliche Interesse an dem Schutz der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter - menschliche Gesundheit, Eigentum und Rechtsordnung - das rein private Interesse selbst der friedlich feiernden Fans an einer uneingeschränkten Auswahl des Orts und der Art der Feier. Die Polizei durfte den in Form der Allgemeinverfügung ergangenen Platzverweis gegenüber den betroffenen Einzelnen - u.a. dem Kläger - auch zwangsweise durchsetzen und diese durch Aufstellen eines Querbalkens zwangsweise an dem Betreten der L.----straße hindern. Die Voraussetzungen für die damit vorliegende Anwendung unmittelbaren Zwangs als Einwirkung auf die Person durch ein (technisches) Hilfsmittel - vgl. § 48 Abs. 1 und 2 PolG NRW - lagen vor. Der Platzverweis war als unaufschiebbare Maßnahme der Polizeivollzugsbeamten kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar, vgl. § 50 Abs. 1 PolG NRW. Andere Zwangsmittel - hier kommt nur die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht - kamen wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen, d.h. umgehend bevorstehenden Gefahrenlage als unzweckmäßig nicht in Betracht, vgl. § 55 Abs. 1 PolG NRW, weil sie erst mit Zeitverzögerung wirksam werden. Schon aus diesem Grunde bedurfte es auch nicht der vorherigen Androhung des unmittelbaren Zwangs, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW. Ungeachtet dessen ist die vorherige Androhung bei dem Gebrauch von technischen Sperren ohnehin nach § 61 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW entbehrlich. Auch an der Verhältnismäßigkeit des Zwangsmittels bestehen keine Zweifel. Der gegenüber dem Kläger mündlich ausgesprochene Platzverweis ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit lagen die tatbestandlichen Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW vor. Der Kläger hat durch sein Verhalten an dem Querbalken eine über die, die Sperrung der Straße rechtfertigende Gefahr hinaus gehende konkrete Gefahrenlage geschaffen, der die Polizei mit dem Gebot, gerade er solle sich von dem Ort entfernen, begegnen durfte. Er hat mit seiner wiederholten verbalen Kritik an den polizeilichen Maßnahmen auf die ohnehin emotionsgeladene Stimmung in der Menschenansammlung gewaltfördernd eingewirkt. Die Polizei vor Ort musste mit Blick auf die Beharrlichkeit des Klägers und die aggressiver werdenden Reaktionen aus der Ansammlung heraus unmittelbar mit dem Eintritt einer Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit rechnen, zumal bereits ein gewaltsames Vorgehen gegen die Beamten angekündigt wurde. Die gegenüber dem Kläger verfügte Maßnahme war auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Sie war geeignet, die ausschließlich vom Kläger ausgelöste und perpetuierte Gefahrensituation effektiv zu deeskalieren. Ein milderes Mittel stand mit Blick auf die Weigerung des Klägers, von seinem Verhalten freiwillig Abstand zu nehmen, nicht zur Verfügung. Es war dem Kläger, der die Gefahrenlage bewusst provoziert hatte, auch zuzumuten, zur Verhinderung von Gefahren für Personen und Sachen, den Ort zu verlassen und an anderer Stelle mit der Fangemeinde - friedlich - weiter zu feiern. Die Maßnahme erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie aus willkürlichen und sachwidrigen Motiven erfolgt wäre. Für die Befürchtung des Klägers, die Polizei habe ihm politisch schaden wollen, spricht nichts. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Maßnahmen zur Feststellung der Identität des Klägers einschließlich seiner Fesselung und anschließenden Durchsuchung keine rechtlichen Bedenken. Die Polizei kann gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 PolG NRW die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Person kann festgehalten werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Bei einer solchen Sachlage können die betroffene Person und die von ihr mitgeführten Sachen auch durchsucht werden. Am Vorliegen einer vom Kläger hervorgerufenen Gefahrenlage bestehen keine Zweifel. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Die Maßnahmen zur Feststellung der Identität einschließlich der Durchsuchung sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Identität des Klägers den handelnden Polizeibeamten ohnehin bekannt war. Dies war nicht der Fall. Diese Maßnahmen wurde durch später herbeigerufenen Beamte der Bereitschaftspolizeihundertschaft erlassen. Anders als die zunächst die Sperrung der L.----straße sichernden beiden Beamten kannten die Bereitschaftspolizisten den Kläger nicht, wie auch dem Kläger diese Beamten unbekannt waren. Anders ließe sich weder seine Aufforderung an den handelnden Beamten, den Dienstausweis vorzulegen, noch seine im Nachgang der Ereignisse erfolgten Nachforschungen bezüglich der Identität dieses Beamten erklären. Die beiden dem Kläger persönlich bekannten Beamten waren nach ihren Angaben, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, im Zeitpunkt des Platzverweises und der Identitätsfeststellung sowie Durchsuchung des Klägers nicht mehr in dessen Nähe und angesichts der zugespitzen Gefahrenlage auch nicht für eine Auskunft erreichbar. Der Kläger durfte nach alledem zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch kurzfristig festgehalten werden, § 12 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung bedurfte es nicht, da die Entscheidung eines Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme hätte ergehen können. Die Durchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung durfte zwangsweise durch Anwendung unmittelbaren Zwangs - hier Verbringen zum Einsatzfahrzeug unter Anwendung körperlicher Gewalt und Fesselung mit einer Metallhandfessel, vgl. § 62 PolG NRW - durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1 PolG NRW lagen vor. Die Maßnahme zur Feststellung der Identität war nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar und ein anderes Zwangsmittel nicht erfolgversprechend. Die zwangsweise Durchsetzung der Durchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung wurde dem Kläger entsprechend § 61 Abs. 1 Satz 1 POlG NRW vorher angedroht. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs verstößt auch nicht gegen § 55 Abs. 3 PolG NRW. Danach hat sich der Polizeivollzugsbeamte auf Verlangen der betroffenen Person auszuweisen. Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 3 POlG NRW liegt nicht vor, obwohl der Kläger den Beamten der Bereitschaftspolizei nach seinen eigenen Angaben wiederholt darum gebeten hat, seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Dieser Aufforderung Folge zu leisten, hätte den Zweck der Maßnahme - effektive Verhütung der drohenden Gefahrenlage - beeinträchtigt. Der Kläger hatte sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beamten der Bereitschaftspolizei aufgestellt, ohne auch nur ansatzweise einen angemessenen Abstand zu wahren. Damit hatte er seiner massiven Kritik einen zusätzlichen körperlichen Ausdruck gegeben. Bei dieser Sachlage musste der Beamte davon ausgehen, dass der Kläger ein auch nur vorübergehendes Nachlassen der vollen Aufmerksamkeit seine Person dazu nutzen werden, selbst körperliche Gewalt anzuwenden oder andere zu Gewalttaten aufzuwiegeln. Der Kläger durfte auch gefesselt werden. Die Voraussetzungen des § 62 Nr. 1 PolG NRW lagen vor. Danach kann eine Person, die nach den Vorschriften des Polizeigesetzes - hier § 12 Abs. 2 Satz 3 PoIG NRW - festgehalten wird, gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das sie Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird. Der Kläger hat sich durch die vollständige Versteifung seines Körpers gegen die Durchsuchung gewehrt und damit Widerstand geleistet. Auch hier sind Ermessensfehler nicht zu erkennen, an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bestehen keine Zweifel. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.