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Urteil

6 K 1802/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1005.6K1802.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, das die Ingewahrsamnahme des Klägers vom 29. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008, 7 Uhr rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme in der Nacht vom 29. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008, 7 Uhr. 3 Am Abend des 29. Juni 2008, unmittelbar nach Ende des Fußball-Europameisterschaftsendspiels Deutschland gegen Spanien in Wien, sperrten zwei Beamte des beklagten Polizeipräsidiums B. in C. die L.----straße in Höhe der Einmündung zur Burgstraße in Richtung L1.----platz durch Aufstellung einer Querbarke sowie des Zusatzschildes Nr. 250 "Durchfahrt verboten". Das Fußballspiel war in C. (Burg) im Rahmen einer "public-viewing"-Veranstaltung übertragen worden. Die Sperrung der L.----straße erfolgte auf Weisung der polizeilichen Einsatzleitung, nachdem es bereits im Anschluss an die am 8. Juni 2008 und 11. Juni 2008 stattgefundenen Spiele im Bereich des L1.-----platzes zu Ruhestörungen und Schlägereien zwischen den Fans, die sich nach Spielende zu Fuß und in einem Autokorso formiert hatten und durch die Stadt zogen. Gegen 22 Uhr 30 erreichte der Kläger, der sich zu Fuß den feiernden Fans angeschlossen hatte, die Sperre. Er äußerte gegenüber den anwesenden Polizeibeamten seinen Unmut über die Sperrung und forderte die ihn umstehenden ca. 100 Personen auf, sich seinem Protest anzuschließen. Da aus der Sicht der beiden Polizeibeamten die Situation aus der Menschenansammlung heraus zu eskalieren drohte, forderten sie zur Unterstützung Beamte der Bereitschaftspolizeihundertschaft an. Der Kläger wiederholte auch diesen gegenüber seine Kritik an der Sperrung der L.----straße . Er kam Aufforderungen, von dem Querbalken zurück zu treten, nicht nach. Gegen 23 Uhr 20 verwies ein Beamter der Bereitschaftspolizei den Kläger, der sich in unmittelbarer Nähe vor ihm aufgestellt hatte, mündlich des Platzes und drohte ihm für den Fall, dass er dem Platzverweis nicht nachkomme, die Ingewahrsamnahme an. Er forderte den Kläger ferner auf, sich auszuweisen und zum Zwecke der Identitätsfeststellung mit zum Einsatzwagen zu kommen. Da der Kläger keiner der polizeilichen Aufforderungen Folge leistete, wurde ihm mitgeteilt, dass die Durchsuchung auch zwangsweise erfolgen könne. Der Kläger wurde dann am Arm zu einem Einsatzwagen gezogen, wo er sich der Durchsuchung weiter widersetzte, indem er seinen Körper völlig versteifte. Mehrere Bereitschaftspolizisten brachen den Widerstand des Klägers. Nach einiger Zeit gelang es, dem Kläger eine Metallhandfessel anzulegen und ihn zur Auffindung der Ausweisdokumente zu durchsuchen. Im Anschluss wurde er gegen 23 Uhr 50 zur Durchsetzung des Platzverweises und zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen und zum Polizeigewahrsam nach Aachen verbracht. Dort entnahm ihm ein herbeigerufener Arzt am 30. Juni 2008 um 0 Uhr 33 eine Blutprobe zur Feststellung des Blutalkoholgehalts. Gegen 7 Uhr am 30. Juni 2008 wurde der Kläger aus dem Polizeigewahrsam entlassen. 4 Am 31. Juli 2008 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 1614/08 Klage erhoben. Die ihm gegenüber in der Nacht vom 29. Juni 2008 auf den 30. Juni 2008 verfügten polizeilichen Maßnahmen seien sämtlich rechtswidrig. Die Sperrung der L.----straße in Höhe der C1.---straße sei nicht erforderlich gewesen, weil keine akute Gefahr bestanden habe. Die Fans hätten durchweg friedlich gefeiert und es sei zu keinerlei Ausschreitungen gekommen. Er selbst habe sich ebenfalls nichts zuschulden kommen lassen und sei nicht nur in unverhältnismäßiger, sondern auch in willkürlicher Weise angegangen worden. Er sei den beiden Beamten vor Ort bekannt gewesen und man habe ihm politisch schaden wollen, weil er in der Kommunalpolitik als Oppositioneller tätig sei. Auch die am 30. Juni 2008 von der Polizei veröffentlichte Pressemitteilung sei unzutreffend und müsse wahrheitsgemäß korrigiert werden. 5 Soweit die Klage die Ingewahrsamnahme betrifft, ist das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 1. September 2008 abgetrennt worden und wird unter dem vorliegende Aktenzeichen geführt. Die Klage unter dem Aktenzeichen 6 K 1614/08 betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung der L.----straße , des Platzverweises gegenüber den Kläger und der Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität ist mit Urteil vom 5. Oktober 2009 abgewiesen worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme vom 29. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008, 7 Uhr rechtswidrig war. 8 Das beklagte Polizeipräsidium beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte hält die dem Kläger gegenüber ergangenen polizeilichen Maßnahmen für rechtmäßig. 11 Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 5. Oktober 2008 verwiesen. 12 Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie der Verfahren 6 K 1614/08 und 6 L 317/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Polizeipräsidiums Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO. § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW, wonach für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung die Amtsgerichte zuständig sind, findet keine Anwendung. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bleibt weiter eröffnet, wenn eine amtsgerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW - wie hier - nicht beantragt wurde und der Kläger nachträglich die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt. 16 Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989 - 5 A 886/88 -, NWVBl 1990, 388; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 1 B 100/96 -, NVwZ-RR 1997, 474; VGH Mannheim, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S 2206/03 -, DÖV 2005, 165; OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 O 161/08 -, in: juris; anderer Ansicht wohl OVG Berlin, Beschluss vom 24. April 2009 - 1 L 124.08 -, in: juris. Die Klage ist auch begründet. 17 Die Ingewahrsamnahme des Klägers vom 29. Juni 2008 bis 30. Juni 2008, 7 Uhr war rechtswidrig. 18 Die tatbestandlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW lagen allerdings vor. 19 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 PolG NRW durchzusetzen. Wird eine Person aufgrund § 35 PolG NRW festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 PolG. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung der Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde. 20 Die Ingewahrsamnahme des Klägers war unerlässlich, um einen Platzverweis nach § 34 PolG NRW durchzusetzen. Der Kläger weigerte sich, dem ihm gegenüber ausgesprochenen Platzverweis freiwillig nachzukommen. Dieser Platzverweis war auch rechtmäßig. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen des Gerichts in den Gründen des Urteils vom 5. Oktober 2009 in der Sache 6 K 1614/08 verwiesen. 21 Die Ingewahrsamnahme erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil die Polizei nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt hat, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. 22 Unverzüglich ist hier dahin auszulegen, das die grundsätzlich vor der Freiheitsentziehung einzuholende richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. 23 Vgl. u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579 und in: juris. 24 Die Polizei hat einen Antrag auf richterliche Entscheidung hier nicht gestellt. Sachliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Ein sachlicher Grund war insbesondere nicht deshalb gegeben, weil ein richterlicher Eildienst bei dem zuständigen Amtsgerichts B. für die Nacht vom Sonntag, dem 29. Juni 2008 auf den 30. Juni 2008 bis 6 Uhr - wie der der Vertreter des beklagten Polizeipräsidiums auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - morgens nicht erreichbar war. Danach ist richterlicher - und staatsanwaltschaftlicher - Eildienst arbeitstäglich von 6 Uhr morgens bis 21 Uhr abends eingerichtet. Außerhalb dieser Zeiten stehe der Polizei ein Richter nicht zur Verfügung. Dies treffe auch für die Nacht vom 29. Juni 2008 auf den 30. Juni 2008 zu. 25 Diese Regelung des richterlichen Bereitschaftsdienstes war bezogen auf die hier betroffene Nacht nicht ausreichend. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die tatsächliche Erreichbarkeit eines Haftrichters grundsätzlich auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes zu sichern. Dies gilt allerdings nicht stets und unabhängig vom Bedarf auch zur Nachtzeit. Das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftdienstes zur Nachtzeit begegnet dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es nur ganz vereinzelt zu nächtlichen Freiheitsentziehungen kommt und kein über den Ausnahmefall hinausgehender praktischer Bedarf besteht. 26 Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, 1442 und vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, 579 sowie in: juris. 27 Es kann dahinstehen, ob in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in der Regel während der Nachtzeit nur derart vereinzelt und ausnahmsweise mit Freiheitsentziehungen zu rechnen ist, dass die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Eildienst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entbehrlich ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die nach den Angaben des Beklagten getroffene Regelung des richterlichen Bereitschaftsdienstes für die Zeit ab 4 Uhr morgens schon deshalb unzulänglich ist, weil die Nachtzeit mit der nur eingeschränkten Verpflichtung zur wirksamen organisatorischen Sicherstellung des Richtervorbehalts in dem hier betroffenen Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September nicht erst um 6 Uhr morgens, sondern bereits um 4 Uhr morgens endet, vgl. § 104 Abs. 3 StPO. 28 Schon in der Nacht vom 29. Juni 2008 auf den 30. Juni 2008 lag nämlich ein über den Ausnahmefall hinausgehender, außergewöhnlicher praktischer Bedarf für einen richterlichen Bereitschaftsdienst vor. Mit der Kenntnis des an diesem Abend stattfindenden Finalspiels der Fußball-Europameisterschaft, an dem zudem die deutsche Mannschaft beteiligt war, sowie die im Anschluss zu erwartenden, mehrstündigen Fankundgebungen zu Fuß und in Autokorsos war ein Bedürfnis für eine besondere Regelung des richterlichen Eildienstes auch zur Nachtzeit sehr naheliegend. Ausweislich der Angaben des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, bestand nach den sowohl bei der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als auch bei den vorangegangenen Spielen der Fußball-Europameisterschaft gerade bei Beteiligung der deutschen Mannschaft gemachten Erfahrungen die konkrete Gefahr von Schlägereien zwischen rivalisierenden Fangruppen, von Sachbeschädigungen und Ruhestörungen. Vor diesem Hintergrund musste im Vergleich mit anderen Nächten mit einer erhöhten Anzahl von straftat- und/oder alkoholbedingten polizeilichen Freiheitsentziehungen gerechnet werden. Der richterliche Bereitschaftsdienst durfte sich daher nicht auf die Zeit bis 21 Uhr und ab 6 Uhr beschränken, sondern er musste im Hinblick auf den mit den bevorstehenden Freiheitsentziehungen verbundenen Zeitaufwand auch eine Regelung für die Nachtzeit beinhalten. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW berufen. Danach bedarf es der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung nicht, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. Diese Vorgaben dürften zwar isoliert betrachtet bezogen auf den tatsächlichen Beginn des richterlichen Bereitschaftsdienstes um 6 Uhr morgens und einer Entlassung des Klägers aus dem Gewahrsam um 7 Uhr vorgelegen haben. Die Beschränkung des richterlichen Bereitschaftsdienstes auf die Zeit ab 6 Uhr morgens war jedoch aus den vorstehenden Erwägungen aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Dass bei der gebotenen Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes für die Nachtzeit eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer gegen 24 Uhr erfolgte Ingewahrsamnahme des Klägers nicht rechtzeitig hätte ergehen können, drängt sich nicht auf. 29 Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 30 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.