Urteil
6 K 1802/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Polizei durfte den Kläger zur Durchsetzung eines rechtmäßigen Platzverweises in Gewahrsam nehmen;
• Die Ingewahrsamnahme war rechtswidrig, weil die Polizei nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt hat (§ 36 Abs.1 PolG NRW).
• Bei vorhersehbarem erhöhten Bedarf an Freiheitsentziehungen (z. B. Großereignis mit Fanaufkommen) muss der richterliche Bereitschaftsdienst auch nachtzeitlich erreichbar sein; das Fehlen eines solchen Dienstes kann verfassungsrechtlich beanstandet werden (Art.104 Abs.2 GG).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiger Platzverweis, rechtswidrige Dauerhaftigkeit der Ingewahrsamnahme • Die Polizei durfte den Kläger zur Durchsetzung eines rechtmäßigen Platzverweises in Gewahrsam nehmen; • Die Ingewahrsamnahme war rechtswidrig, weil die Polizei nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt hat (§ 36 Abs.1 PolG NRW). • Bei vorhersehbarem erhöhten Bedarf an Freiheitsentziehungen (z. B. Großereignis mit Fanaufkommen) muss der richterliche Bereitschaftsdienst auch nachtzeitlich erreichbar sein; das Fehlen eines solchen Dienstes kann verfassungsrechtlich beanstandet werden (Art.104 Abs.2 GG). Der Kläger wurde am 29. Juni 2008 gegen 22:30 Uhr bei einer Absperrung im Bereich einer Public-Viewing-Veranstaltung von der Polizei wegen Kritik an der Straßensperrung aufgefordert, einen Platzverweis zu befolgen und seine Identität festzustellen. Er verweigerte Folge, leistete Widerstand bei der Durchsuchung und wurde gegen 23:50 Uhr in Gewahrsam genommen und zum Polizeigewahrsam gebracht. Dort wurde ihm in der Nacht eine Blutprobe entnommen; er wurde am 30. Juni 2008 gegen 7:00 Uhr entlassen. Der Kläger begehrt die Feststellung, die Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig. Das Polizeipräsidium verteidigt die Maßnahmen als rechtmäßig; es habe zudem keinen nachts erreichbaren richterlichen Bereitschaftsdienst gegeben. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; der Kläger kann nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung beantragen (vgl. § 40 Abs.1 VwGO). • Tatbestandlich lagen die Voraussetzungen des § 35 Abs.1 Nr.3 PolG NRW vor, da die Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Platzverweises nach § 34 PolG NRW erforderlich war und der Kläger diesem nicht nachkam. • Rechtfertigender Richtervorbehalt: Nach § 36 Abs.1 PolG NRW hätte die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeiführen müssen. • Begriff der Unverzüglichkeit: Unverzüglich bedeutet ohne jede nicht sachlich gerechtfertigte Verzögerung; nur durch sachliche Erfordernisse bedingte Verzögerungen sind hinnehmbar (z. B. Transport, Registrierung, renitentes Verhalten). • Fehlende richterliche Vorlage: Die Polizei stellte keinen Antrag auf richterliche Entscheidung; hierfür waren keine sachlichen Gründe ersichtlich. Die angeführten organisatorischen Grenzen des Amtsgerichts (kein Richterdienst nachts) reichen nicht aus. • Verfassungsrechtliche Grenze: Nach Art.104 Abs.2 GG ist grundsätzlich die tatsächliche Erreichbarkeit eines Haftrichters zu sichern; fehlt bei vorhersehbarem erhöhtem Freiheitsentziehungsbedarf (hier: Fußballfinale, zu erwartende Fanaufzüge) ein nächtlicher Bereitschaftsdienst, ist dies verfassungsrechtlich zu beanstanden. • Konsequenz: Weil der richterliche Bereitschaftsdienst für die betroffene Nacht nicht ausreichend organisiert war und daher keine unverzügliche gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde, war die Fortdauer der Freiheitsentziehung rechtswidrig (§ 36 Abs.1 PolG NRW, Art.104 Abs.2 GG). Das Gericht stellt fest, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers vom 29. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008, 7 Uhr rechtswidrig war. Zwar war die Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung des rechtmäßigen Platzverweises tatbestandlich erforderlich, jedoch unterlag die Fortdauer der Freiheitsentziehung dem Richtervorbehalt, der unverzüglich herbeigeführt werden musste. Die Polizei hat keinen Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt und konnte keine sachlichen Gründe für die Unterlassung darlegen. Insbesondere war angesichts des vorhersehbar erhöhten Bedarfs an richterlichen Entscheidungen wegen der Fußballveranstaltung ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst erforderlich; das Fehlen dieses Dienstes macht die Freiheitsentziehung verfassungs- und damit verfahrensrechtlich unzulässig. Folge: Klage stattgegeben, Beklagter hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.