Urteil
1 K 1286/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:1008.1K1286.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die am 00.00.1965 geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination Deutsch und Kunst. Nach dem Abitur absolvierte sie von September 1984 bis August 1985 ein soziales Jahr in einer Einrichtung der LEBENSHILFE für geistig behinderte Menschen in C. . Hieran schloss sich ein Auslandsaufenthalt von Oktober 1985 bis Februar 1986 in G. mit dem Besuch der Sprachenschule "N. " an. Ein im Zeitraum 1986 bis 1995 durchgeführtes Studium im Hauptfach Kunstgeschichte mit den Nebenfächern Germanistik und Romanistik mit einem zweisemestrigen Auslandsstudium an der V. E. T. E1. Q. schloss sie mit dem Grad einer Magistra Artium ab. Danach war sie von November 1995 bis Februar 2001 als freie Mitarbeiterin in der museumspädagogischen Abteilung des "M. G1. für internationale Kunst" in B. mit der Gestaltung von Führungen, Kursen, Ferienprojekten und Katalogtexten beschäftigt. Am 00.00.1998 wurde ihre Tochter C1. geboren. Von April 2001 bis November 2004 folgte an der Universität zu L ein Zweitstudium in den Fächern Kunst und Deutsch für das Lehramt für die Sekundarstufe I, das sie mit der Ersten Staatsprüfung am 12. November 2004 abschloss. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und Erhalt des Zeugnisses über die II. Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I am 31. Januar 2007 wurde sie mit Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2007 ab dem 1. Februar 2007 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl an der N1. -N2. -Gesamtschule - Sekundarstufen I und II - in B. eingestellt. Am 1. August 2007 widersprach sie der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung, dass sie auf die Fortgeltung des sog. Mangelfacherlasses vertraut habe, der eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres vorgesehen und ursprünglich bis zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 habe gelten sollen. Den Widerspruch behandelte die Bezirksregierung Köln als erstmaligen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, den sie durch Bescheid vom 21. August 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dass die Klägerin bei Antragstellung die seinerzeit geltende Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO a. F.) von 35 Jahren überschritten habe und eine Ausnahme von dieser Altersgrenze auch nicht unter Anwendung des sog. Mangelfacherlasses gemacht werden könne, weil dieser letztmals für das Einstellungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 angewendet worden sei. Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie geltend machte, die Ablehnung der Verbeamtung verstoße mit dem Hinweis auf die Höchstaltersgrenze der LVO a. F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Bei rechtzeitiger Kenntnis vom Auslaufen des Mangelfacherlasses hätte sie einen Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdiensts um sechs Monate stellen können, dem mit Sicherheit stattgegeben worden wäre. In diesem Fall wäre sie zu Schuljahresbeginn 2006/2007 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie berief sich weiterhin auf die für eine Verbeamtung in der Laufbahnverordnung enthaltene Altersgrenze von 35 Jahren und führte aus, dass die Möglichkeit einer Ausnahme von dieser Grenze in Anwendung des Mangelfacherlasses mit Erlass vom 23. Juli 2006 letztmalig für das Ausschreibungs- und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 zugelassen worden sei. Der Mangelfacherlass finde keine Anwendungen auf Bewerber, die - wie die Klägerin - ihren Vorbereitungsdienst später beendet hätten. Die insoweit geregelten Fristen seien verbindlich, sodass es müßig sei, darüber zu spekulieren, ob der Vorbereitungsdienst der Klägerin möglicherweise hätte verkürzt werden können. Die Klägerin hat am 26. November 2007 Klage erhoben. Sie hält einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe für gegeben. Sie habe bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst darauf vertraut, dass der seit Dezember 2000 geltende Mangelfacherlass auch noch am Ende ihres Vorbereitungsdienstes gelten werde. Dieses Vertrauen sei schützenswert. Seinerzeit habe alles darauf hingedeutet, dass sie noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis hätte berufen werden können. Die ursprüngliche Festlegung der Höchstaltersgrenze auf 35 Jahre verstoße gegen § 10 Satz 2 bzw. Satz 3 Nr. 3 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Wenn nach § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) die Mindestversorgung für einen Beamten nach 19,5 Jahren erreicht werden könne, verbleibe auch bei einer höheren Altersgrenze eine im Sinne dieser Vorschrift angemessene Beschäftigungszeit im Beamtenverhältnis. Im Übrigen bestehe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) in Nordrhein-Westfalen für die Verbeamtung keine Altersgrenze mehr. Die in der durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV NRW 2009, S. 381) geänderten Laufbahnverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVO n. F.) festgelegte Altersgrenze von 40 Jahren könne gleichfalls keinen Bestand haben. Die Verordnung sei bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, weil vor ihrem abschließenden Erlass die nach § 94 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) i. d. F. d. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV.NRW 2009, 224; künftig: Änderungsverordnung) zu beteiligenden Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten. In Verbindung mit den in § 84 Abs. 2 LVO n. F. vorgesehenen Ausnahmeregelungen entspreche die Neuregelung nicht der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Verordnungsgeber es nicht der Verwaltung überlassen dürfe, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten wolle. Mit der Befugnis zur Bestimmung einzelner Fälle oder Gruppen von Fällen für die Zulassung von Ausnahmen verbleibe die Entscheidung aber bei der Verwaltung. Letztlich hätten die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres sowie die Geburt der Tochter am 00.00.1998 und deren Erziehung die Ausbildung massiv verzögert. Bei Anerkennung dieser Zeiten nach § 6 Abs. 2 Buchstaben b) und c) LVO n. F. sei der Verbeamtungsantrag vor der dann einschlägigen Höchstaltersgrenze von 43 Jahren gestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 21. August 2007 und deren Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 sowie der Entscheidung aus dem Schriftsatz vom 3. August 2009 zu verpflichten, den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt mit Schriftsatz vom 3. August 2009 ergänzend aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe, weil nach Inkrafttreten der neuen Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009, an deren Wirksamkeit nicht gezweifelt werde, eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gelte, die bereits im Zeitpunkt der Einstellung als Angestellte noch vor der förmlichen Beantragung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten gewesen sei. Die Ausnahmetatbestände nach § 6 Abs. 2 Buchst. b) und c) LVO n. F. seien nicht erfüllt, weil die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres und die Geburt der Tochter vor Beginn des Lehramtsstudiums gelegen hätten und deshalb für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht kausal gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die ablehnenden Entscheidungen sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO n. F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO n. F. - wie hier die Klägerin - in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschriften sind für die Entscheidung über das Übernahmebegehren der Klägerin einschlägig (1). Die durch Artikel 1 der Änderungsverordnung geänderten Höchstaltersgrenzen für eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis des Landes sind wirksam (2) und von dem Beklagten fehlerfrei angewendet worden (3). (1) Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Erlass mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 2. Alt. VwGO verfolgt werden kann. Sowohl für diese Klageart als auch für die nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthafte Bescheidungsklage muss das Gericht darauf abstellen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung einen Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf (Neu-)Bescheidung des entsprechenden Petitums hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. April 2003 - 3 B 18/03 -, VRS 106, 77; juris Rdnr. 7; Schnellenbach, Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in NRW, Rechtsgutachten für die Gewerkschaft Erziehung und Wissen-schaft, Juli 2009, Teil C.I.2., S. 28 m. w. N. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, d.h. ein Abstellen der gerichtlichen Entscheidung auf die bei Antragstellung gegebene Rechtslage, käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte seine Entscheidung erkennbar - und damit willkürlich - hinausgezögert hätte, um eine für seine Vorstellung sich abzeichnende günstigere Rechtslage abzuwarten. Hierfür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte. Für das Begehren auf Verbeamtung kommt es somit entscheidend und ausschließlich auf die Rechtslage im Oktober 2009 an und musste der Beklagte seiner Entscheidung die am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelungen der Laufbahnverordnung zugrundelegen. (2) Die Verordnung ist wirksam. a) Soweit die Klägerin Bedenken gegen eine hinreichende Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände äußert, erscheint es zwar zweifelhat, ob dem in § 94 Abs. 1 LBG NRW geregelten Beteiligungsrecht genüge getan ist, wenn die Organisationen nur zu einem Entwurf gehört worden sein sollten, der danach noch in wesentlichen Punkten geändert und in Kraft gesetzt worden ist, vgl. Schnellenbach, a. a. O. Teil B.I. Fn. 1. Eine insoweit ungenügende und deshalb fehlerhafte Beteiligung der Spitzenorganisationen bei der Vorbereitung einer Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse führt aber nicht zur Nichtigkeit der Verordnung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1/78 -, BVerwGE 59, 48. b) Die in ihr geregelten neuen Vorschriften sind auch materiell rechtmäßig. Sie stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Als untergesetzliche Norm findet die Verordnung die notwendige Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 LBG NRW. Diese zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten ermächtigende Vorschrift ist auch in Bezug auf Altersgrenzen für die Einstellung hinreichend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber zu beachtenden Maßstäbe bei der Festlegung laufbahnabhängiger Altersgrenzen sind durch ihren Zweck vorgegeben, der vor allem darin besteht, unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Dienstleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Bedeutung kann dabei auch der Schaffung und Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen zukommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, NWVBl 2009, 300; juris Rdnrn. 11 f. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dessen Regelungen, die auch auf Bewerber für den Beamtenstatus anwendbar sind, lassen laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich zu. Die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von § 10 Satz 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines vernünftigen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze erforderlich und angemessen im Sinne des § 10 Satz 2 AGG sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, a. a. O., Rdnrn. 16 ff. Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 Jahren auf 40 Jahren hat der Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung geschaffen. Sie gewährleistet (weiterhin) eine regelmäßige Lebensdienstzeit von mehr als 20 Jahren, in denen eine angemessene Versorgung erdient werden kann. Denn der Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird bei einem nach Absatz 1 der Vorschrift jährlich erdienten Ruhegehalt von 1,79375 vom Hundert der nach § 5 BeamtVG ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in 19,51 Jahren erreicht. Allerdings stellt auch die neue Altersgrenze von 40 Jahren eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie § 20 Abs. 6 LBG NRW in Verbindung mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes gewährleisteten Leistungsgrundsatzes dar. In Verbindung mit den in §§ 6 und 84 LVO n.F. durch die Änderungsverordnung ebenfalls erweiterten Ausnahmevorschriften hat der Verordnungsgeber aber die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes andererseits hinreichend gewichtet und entschieden. So können nach den Neuregelungen der Laufbahnverordnung nach § 6 Abs. 2 nunmehr auch die Ableistung der Dienstpflichten nach § 12 a GG und die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr zu einem Hinausschieben der Höchstaltersgrenze führen. Des Weiteren kann der Dienstherr nach § 84 Abs. 2 LVO n.F. bei einem Interesse an der Gewinnung von geeigneten Fachkräften für den öffentlichen Dienst in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis zulassen. Eine Gesamtschau dieser Regelungen lässt ein Missverhältnis zwischen Bewerberinteressen und Leistungsgrundsatz einerseits und öffentlichem Interesse an einer ausgewogenen Beamtenstruktur andererseits nicht erkennen. Die in § 84 LVO n.F. normierten Ausnahmetatbestände sind auch von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Zwar ist es nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird, sodass es der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung überlassen darf, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, a. a. O., Rdnr. 25. Dem Verordnungsgeber muss es aber möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. So kann die Ermittlung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Anwerbung von Fachkräften und die Feststellung einzelner, den beruflichen Werdegang eines Bewerbers verzögernder Umstände zeitnah und effektiv nur durch die Verwaltung erfolgen, die für solche Entscheidungen einen ausreichender Spielraum benötigt. Dem ist der Verordnungsgeber mit den Neuregelungen in § 84 Abs. 2 LVO n. F. gerecht geworden. Anders als noch in der Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO a. F. werden Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung eingegrenzt. So kann für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen eine Ausnahme zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein im Abs. 2 Satz 2 der Neufassung näher erläutertes erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung und Erhaltung von Fachkräften besitzt oder für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Damit sind der Verwaltung Grenzen für die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gesetzt, die einer - wie bei der Vorgängerregelung herrschenden - mehr oder minder willkürlichen und für die Bewerber unüberschaubaren Erlasslage vorbeugen. (3) Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Neuregelungen der LVO NRW gestützt. Die Klägerin hatte am 7. Juni 2005 das 40. Lebensjahr vollendet, sodass sie bereits bei Einstellung in ein Angestelltenverhältnis am 29. Januar 2007 nur bei Zulassung einer Ausnahme in das Beamtenverhältnis hätte berufen werden können. Die Zulassung einer solchen Ausnahme hat die Bezirksregierung rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) und/oder c) LVO n. F. Zwar hat sie nach dem Abitur ein freiwilliges soziales Jahr geleistet und im N 1998 ihre Tochter geboren. Diese Ausnahmetatbestände führen aber deshalb nicht zur Hinausschiebung der Höchstaltersgrenze, weil sie nicht ursächlich für die verspätete Übernahme in ein Beamtenverhältnis waren. Dieses Erfordernis der Kausalität folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LVO n. F. Hiernach darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme "wegen" eines der Ausnahmetatbestände verzögert hat. In diesem Zusammenhang kommt es nur auf die Verzögerung der Einstellung für den konkreten Beruf, d. h. im Fall der Klägerin für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den jeweiligen Fächerkombinationen an, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 AS 4814/04 -, juris Rdnr. 29. Für die verspätete Aufnahme dieses Studiums und den daraus resultierenden verspäteten Abschluss der Ausbildung war weder die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres noch die Geburt oder die Erziehung der Tochter ursächlich. Beide Ereignisse lagen vor Studienbeginn und es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Klägerin zuvor nennenswerte Bemühungen zur Aufnahme dieses Ausbildungsganges angestellt hätte. Betrachtet man ihren weiteren beruflichen Werdegang - Auslandsaufenthalt und Studium in J. , knapp neunjähriges Studium der Kunstgeschichte mit den Nebenfächern Germanistik und Romanistik -, so wird deutlich, dass in erster Linie die persönliche Lebensplanung der Klägerin dafür verantwortlich war, dass sie ihr Lehramtsstudium nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres beenden konnte. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist schließlich nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung Köln die nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n. F. zu treffende Billigkeitsentscheidung unterlassen hätte. Dies wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn von der Klägerin Umstände geltend gemacht worden wären, die eine solche Billigkeitsentscheidung rechtfertigen könnten. Selbst wenn man von einer nachweislichen Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs ausginge, so ist nichts dafür vorgetragen und liegen auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verzögerung aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund eingetreten wäre. Bei dieser Sachlage wäre eine Äußerung der Einstellungsbehörde zu dieser Ausnahmemöglichkeit reine Förmelei, die von ihr nicht zu verlangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.